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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: 1 BS 32/07
Rechtsgebiete: SächsBO, StVO


Vorschriften:

SächsBO § 60
SächsBO § 60 Satz 1
SächsBO § 60 Satz 1 Nr. 3
SächsBO § 60 Satz 2
StVO § 33
StVO § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
StVO § 46
StVO § 46 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 BS 32/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückbauverfügung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 27. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. Januar 2007 - 5 K 1096/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf je 50.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die angesichts der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss ohne weiteres zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Rückbauverfügung des Autobahnamts Sachsen vom 10.8.2006 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das ergibt sich allerdings nicht daraus, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Vielmehr muss der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen bezeichnet werden (dazu unter Ziffer 1). Die danach erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu unter Ziffer 2).

1. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides lässt sich nicht feststellen. Es ist nämlich zweifelhaft, ob das Autobahnamt Sachsen für den Erlass der bauaufsichtlichen Rückbauverfügung sachlich zuständig gewesen ist; diese Zweifel endgültig zu klären, ist nicht Aufgabe des Eilverfahrens.

Bedenken ergeben sich allerdings nicht wegen einer von der Antragstellerin behaupteten, wie auch immer gearteten Übertragung einer Zuständigkeit des Autobahnamtes auf den Landkreis Delitzsch. Gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen haben nach ganz allgemeiner Ansicht zwingenden Charakter und können nicht durch Vereinbarung oder gar eine entsprechende Verwaltungspraxis abbedungen werden (vgl. statt aller Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 3 RdNr. 12 f.). Das gilt umso mehr, als Artikel 83 der Sächsischen Verfassung eine Zuständigkeitsregelung durch (oder aufgrund) eines Gesetzes verlangt, anders als in anderen Bundesländern kommt daher eine Zuständigkeitsbestimmung durch Verwaltungsvorschrift nicht in Betracht. Sollte die von der Antragstellerin behauptete rechtswidrige Verwaltungspraxis tatsächlich bestehen, vermag sie angesichts dieser Rechtslage kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Weiterhandeln einer sachlich nicht zuständigen Behörde zu begründen.

Fraglich ist indes, ob - wie vom Autobahnamt Sachsen angenommen - die Voraussetzungen des § 60 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 SächsBO vorliegen. Nach § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO bedürfen Werbeanlagen keiner Baugenehmigung nach der Sächsischen Bauordnung, soweit sie einer Zulassung nach Straßenrecht, Straßenverkehrs- oder nach Eisenbahnrecht bedürfen. Sofern die Voraussetzungen des § 60 Satz 1 SächsBO vorliegen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde gem. § 60 Satz 2 SächsBO die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis wahr. Ob der Tatbestand des § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO erfüllt ist, erscheint ist aus mehreren Gründen zweifelhaft. Als "Zulassung nach Straßenrecht" kommt hier allein eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - in Betracht. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Schon begrifflich kann die Genehmigung von Ausnahmen von der Straßenverkehrsordnung nur schwerlich als Zulassung einer baulichen Anlage verstanden werden. Teilweise wird dazu vertreten, der Begriff der Zulassung sei mit Rücksicht auf die Zielsetzung der Vorschrift, Bauvorhaben aus dem bauaufsichtlichen Regime herauszunehmen, weit auszulegen; darunter fielen auch und gerade solche Werbeanlagen, die an sich nach § 33 StVO unzulässig seien, aber im Wege einer Ausnahme nach § 46 StVO zugelassen werden könnten. Die Durchführung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens mache keinen Sinn mehr, wenn die Zulassung der Werbeanlage an materiellen straßenverkehrsrechtlichen Maßstäben scheitere (Jäde, SächsBO, Stand: Januar 2007, § 60 RdNr. 13). Der Vorrang des Zulassungsverfahrens nach der Straßenverkehrsordnung sei sachgerecht, weil ohne Ausräumung der verkehrsrechtlichen Bedenken die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens entbehrlich sei (VG Regensburg, Urt. v. 20.2.2002 - RO 2 K 01.770 - zitiert nach juris; im Ergebnis auch VG München, Urt. v. 28.6.2001 - M 11 K 00.6016 -, zitiert nach juris; VG Ansbach, Beschl. v. 26.10.1998, Verkehrsmitteilungen 1999 Nr. 70). In der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf zu der Neufassung von § 60 (LT-Drs. 3/9651) heißt es: "Nummer 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass Werbeanlagen häufig bereits aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen unzulässig sind bzw. nur im Ausnahmewege zugelassen werden können (vgl. §§ 33, 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 f., Abs. 2 StVO), sodass ein Baugenehmigungsverfahren lediglich die straßenverkehrsrechtlichen Belange umsetzt und es zu einer spezifischen baurechtlichen Prüfung nicht mehr kommt. Von vornherein straßenverkehrsrechtlich irrelevante Werbeanlagen verbleiben indessen innerhalb des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsregimes." Indes regelt die Straßenverkehrsordnung keine Zulassung baulicher Anlagen (so wohl auch Dhom; in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 87 RdNr. 40). Sie erlaubt es vielmehr, für bestimmte Einzelfälle oder allgemein von einzelnen ihrer Vorschriften abzuweichen. In der Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung von einer spezifisch straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift kann eine anlagenbezogene Genehmigung nur bei extensiver Auslegung gesehen werden.

Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass § 60 SächsBO in mehrfacher Hinsicht einer verfassungskonformen, restriktiven Auslegung bedarf. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot erscheint es bedenklich, die Regelung von Zuständigkeiten an die Erfüllung eines so weiten und ausfüllungsbedürftigen Tatbestands wie den des § 33 StVO zu knüpfen. Ob eine Straßenverkehrsgefährdung vorliegt, steht typischerweise gerade erst am Ende einer entsprechenden Prüfung durch die zuständige Behörde fest. Die Erfüllung des Tatbestandes ist daher nicht geeignet, gleichzeitig zu bestimmen, wer eine solche Prüfung überhaupt vorzunehmen hat (ansatzweise kritisch auch Rebler, BayVBl. 2003, 233 [235]). Die durch die Verweisung auf den Verbotstatbestand des § 33 StVO entstehende Unschärfe bringt die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf dadurch zum Ausdruck, dass es darin heißt, ein Baugenehmigungsverfahren finde statt, wenn die Werbeanlage "von vornherein" straßenverkehrsrechtlich irrelevant sei; andere sprechen davon, die Anwendbarkeit von § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO hänge davon ab, ob der "Schutzbereich" des § 33 StVO "berührt" sei (Jäde aaO).

Neben den dargelegten Bestimmtheitsbedenken wirft § 60 SächsBO aber auch noch in einer weiteren Hinsicht verfassungsrechtliche Probleme auf. Denn § 60 Satz 2 SächsBO soll nicht nur den Übergang der repressiven Zuständigkeiten von der Bauaufsichtsbehörde auf die Fachbehörde bewirken, sondern auch zur Folge haben, dass über die baurechtlichen Anforderungen im fachrechtlichen Anlagenzulassungsverfahren mit zu entscheiden ist (vgl. die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf aaO). Ob der Landesgesetzgeber nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes befugt ist, einem bundesrechtlich geregelten Genehmigungserfordernis eine bauaufsichtliche Prüfung aufzudrängen, erscheint zweifelhaft. Der Bund hat mit dem Straßenverkehrsgesetz und der Straßenverkehrsordnung von seiner - für die Beurteilung des vorliegenden Falles noch maßgeblichen - konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in überwiegend abschließender Weise Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2001, BGH St 47, 181). Nach der Systematik der Straßenverkehrsordnung ist die Frage einer Ausnahme nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO allein unter straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Es dürfte kaum Sache des Landesgesetzgebers sein, dieses Verfahren um die Prüfung bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Fragen zu ergänzen und damit einer bundesrechtlich geregelten Genehmigung einen anderen Inhalt zu geben. Dies gilt im Fall des § 46 StVO umso mehr, als die baurechtlichen Fragen dem Straßenverkehrsrecht gänzlich wesensfremd sind.

Die aufgeworfenen Fragen können indes im Eilverfahren nicht erstmals einer abschließenden Klärung zugeführt werden. Dies bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, dessen Erfolgsaussichten infolge dessen als offen anzusehen sind.

2. Die nach alledem erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rückbauverfügung in materieller Hinsicht rechtmäßig sein dürfte, weil die fragliche Werbung nicht durch eine Baugenehmigung formell legalisiert ist (vgl. dazu unter Buchstabe a), die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO vorliegen dürften (vgl. dazu unter Buchstabe b), die Verfügung hinreichend bestimmt sein dürfte (vgl. dazu unter Buchstabe c) und ein Mangel der Fristsetzung nicht mehr durchschlägt (vgl. dazu unter Buchstabe d). Auch die übrigen Umstände des vorliegenden Falles lassen das öffentliche Interesse am Vollzug der Rückbauverfügung das Interesse der Antragstellerin, davon vorläufig verschont zu bleiben, überwiegen (dazu unter Buchstabe e).

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dem Erlass der Rückbauverfügung nicht entgegen, dass die zu beseitigende Werbung durch eine Baugenehmigung formell legalisiert worden ist. Gegenstand des Bauantrages, der genehmigt worden ist, waren "Großinformationstafeln zum Ausbau des Flughafens", mithin Werbung für den Flughafen selbst. Dies geht unmissverständlich auch durch die beigefügten Ansichten mit der Aufschrift "Der Interkontinental-Flughafen für " und dem Logo des Flughafens hervor. Aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Schreiben vom 12.8.2004 ergibt sich nichts anderes. Denn dort heißt es nicht nur, dass die im Lageplan dargestellte Tafel Nr. 2, um die es hier geht, eventuell als Werbefläche für Dritte angeboten werden soll. Vielmehr endet das Schreiben mit dem Zusatz "sodass wir in diesem Fall eine Änderung kurzfristig anzeigen würden". Damit hat die Bauantragstellerin selbst zum Ausdruck gebracht, dass es in diesem Fall einer Änderung des Bauantrages bedurfte. Selbst wenn dieses Schreiben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden wäre, ergäbe sich aus ihm daher nicht die von der Antragstellerin angenommene Folge. Es mag für die Entscheidung über die Beschwerde weiter dahinstehen, ob jede Änderung der Beschriftung gegenüber der im Bauantrag abgebildeten den Rahmen der Baugenehmigung überschreitet. Denn jedenfalls gilt dies für so erhebliche Abweichungen wie die vorliegenden. Geändert wurde nämlich nicht nur der Inhalt der Werbung, auch ansonsten hat das aktuelle Erscheinungsbild der Werbetafel mit der zur Genehmigung gestellten Aufschrift optisch nichts mehr gemein. Auf die Frage, ob es sich der Werbung für die Flugverbindungen von Air Berlin um Werbung an der Stätte der Leistung handelt, wogegen einiges spricht, kommt es nach alledem ebenfalls nicht an.

b) Weiter dürfte davon auszugehen sein, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO vorliegen. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, gegen die mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes vorgebracht worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die streitige Aufschrift - ungeachtet der Frage, ob es sich um Werbung an der Stätte der Leistung handelt - weder in Sekundenbruchteilen erfassbar noch nur zur unterschwelligen Wahrnehmung geeignet. Beides ergibt sich vor allem daraus, dass die Aufschrift eine Preisangabe enthält, die außergewöhnlich interessant ist und die den Adressaten etwa dazu veranlassen kann, sich für die näheren Umstände dieses Preises zu interessieren und nach entsprechenden weiteren Angaben auf dem Plakatanschlag zu suchen. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich demgegenüber darauf, Vergleichsfälle zu zitieren. Diese geben indes für die Frage, ob die hier streitige Werbeanlage die Voraussetzungen des § 33 StVO erfüllt, nichts her. Insbesondere enthalten die Vergleichsanlagen durchweg keine Aufschriften, die einen ähnlich hohen Informationsgehalt wie die hier streitige Werbebotschaft aufweisen.

c) Bedenken gegen die Bestimmtheit der angegriffenen Verfügung bestehen nicht. Das Ziel der Verfügung ist es ersichtlich, die nach Auffassung des Autobahnamtes Sachsen straßenverkehrsgefährdende Werbeaufschrift zu beseitigen. Dies kann - mit Rücksicht auf die formell rechtmäßige ursprüngliche Aufschrift - zum einen dadurch geschehen, dass die ursprüngliche Aufschrift wieder angebracht wird. Zum anderen steht es der Antragstellerin nach dem Inhalt des Bescheides frei, stattdessen lediglich die streitige Werbeaufschrift zu entfernen. Letzteres wiederum kann durch Beseitigen der gesamten Werbetafel, durch körperliches Beseitigen der Substanz der vorhandenen Folie oder aber durch schlichtes Überkleben geschehen; auch beim Überkleben handelt es sich um eine Beseitigung der streitigen Aufschrift im Rechtssinn. Zwischen diesen Möglichkeiten überlässt das Straßenbauamt der Antragstellerin die Wahl. Diese Auslegung liegt vom Standpunkt eines objektiv verständigen Empfängers auf der Hand, mag auch der Begriff "untunlich" in diesem Zusammenhang nicht der Glücklichste sein.

Dass es dem Bauherrn überlassen bleibt, wie er ein eindeutig gefordertes Ergebnis erzielt, wahrt gerade den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Wahlmöglichkeit bürdet dem Empfänger nichts auf, sondern respektiert vielmehr seine allgemeine Handlungsfreiheit, soweit dies im Rahmen des bauaufsichtlich Gebotenen möglich ist.

d) Ob die der Antragstellerin gesetzte Frist von 14 Tagen noch als angemessen anzusehen ist, kann für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens dahinstehen. Denn diese Frist hat sich, da die angegriffene Verfügung vom 10. August 2006 datiert, ohnehin längst erledigt.

e) Ist die angefochtene Rückbauverfügung mithin materiell voraussichtlich nicht zu beanstanden, so überwiegt das öffentliche Interesse an der Beseitigung der straßenverkehrsgefährdenden Werbeanlage das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben. Denn eine - sei es auch abstrakte - Gefährdung von Verkehrsteilnehmern kann nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hingenommen werden. Darüber hinaus ist zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung, welche die Werbeanlage in ihrer ursprünglichen Form legalisiert, ohnehin nur bis zum 3.11.2007 befristet ist. Die Antragstellerin konnte sich demnach auf einen dauerhaften Bestand der Werbeanlage ohnehin nicht verlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestesetzung nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - beruht auf folgenden Erwägungen: Mit der Antragstellerin geht das Gericht davon aus, dass bei Beseitigungsanordnungen grundsätzlich die Beseitigungskosten in Ansatz zu bringen sind (vgl. Nummer 9.5 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327). Insoweit wird mit der Antragstellerin von einem Betrag in Höhe von 16.500,- € ausgegangen. Hinzu kommt indes nach dem Streitwertkatalog ebenso wie nach der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des OVG NW der Zeitwert der baulichen Anlage. Letzterer fällt bei üblichen Werbetafeln regelmäßig nicht ins Gewicht, weil diese ohne Substanzverlust an anderer Stelle aufgestellt werden können (OVG NW, Beschl.v. 21.3.2003, NVwZ-RR 2005, 582). Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Werbeanlage mit ihrem außergewöhnlichen Format von der Antragstellerin, die kein Werbeunternehmen betreibt, wohl nur schwerlich zu vergleichbaren Konditionen an anderer Stelle aufgestellt und vermietet werden kann. Daher erfasst die übliche Streitwertpraxis die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin nicht angemessen, nach Nummer 9 des Streitwertkataloges ist mithin auf das geschätzte wirtschaftliche Interesse oder den Jahresnutzwert abzustellen. Da die Standzeit der Anlage durch die Befristung der Baugenehmigung begrenzt ist, verbleibt nach der eigenen Berechnung der Antragstellerin selbst für sieben Monate ein Nutzwert von 105.000,- €. Der Senat schätzt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Ausgang des Verfahrens daher nach wie vor auf 50.000,- €, was auch in Ansehung der Äußerung der Antragstellerin angesichts eines Beseitigungsaufwandes von 16.500,- € und einem Restnutzwert in Höhe von 105.000,- € jedenfalls nicht zu hoch gegriffen ist.

Der erstinstanzliche Streitwertbeschluss ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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