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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 1 BS 377/04
Rechtsgebiete: BImSchV, 26. BImSchV, BauGB
Vorschriften:
BImSchG § 22 | |
26. BImSchV | |
BauGB § 25 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen baurechtlichen Nachbarschutzes - Mobilfunkanlage - , Anträge nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John am 9. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. September 2004 - 3 K 1062/04 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 202.500,- € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, die - soweit sie überhaupt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO genügen - vom Oberverwaltungsgericht allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der von den Antragstellern angeregten Augenscheinseinnahme bedarf es nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 3.3.2004 für die Errichtung einer Mobilfunkstation mit Schleuderbetonmast und Technikraum abgelehnt, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Baugenehmigung nicht zurückzutreten habe, da die Baugenehmigung sich gegenüber den Antragstellern als rechtmäßig erweise und diese nicht in ihren Rechten verletze. Die Antragsgegnerin habe die Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligen müssen, weil die Voraussetzungen des § 69 SächsBO hierfür nicht vorlägen. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG gingen von der genehmigten Anlage nicht aus. Die Anforderungen hierfür ergäben sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 26. BImSchV und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Danach sei hinreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gegeben, wenn die in der Standortbescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 26.BImSchV und § 4 Abs. 1 BEMFV festgelegten Sicherheitsabstände gewahrt seien. Dies sei hier der Fall, weil die von der Standortbescheinigung vom 15.12.2003 festgelegten Sicherheitsabstände bei weitem eingehalten würden. Trotz der nach In-Kraft-Treten der 26. BImSchV gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu von Mobilfunkanlagen verursachten Immissionen sei es grundsätzlich ausgeschlossen, dass das Gericht bei Einhaltung der 26.BImSchV die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen anders beurteile. Daher komme es auf die von den Antragstellern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von Rechtsanwalt F. S. sowie die Unterlagen von Prof. F. nicht an. Es sei nicht Sache der Gerichte, den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu bewerten, sondern die politische Entscheidung des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt ggf. zum Anlass zu nehmen, die 26.BImSchV "nachzubessern". Dies sei bislang nicht geschehen, aufgrund der Unvollständigkeit und Unsicherheit der Erkenntnisse verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstanden. Die Baugenehmigung verletze auch keine die Antragsteller schützenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Das Baugrundstück sei dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzuordnen. Auf entgegenstehende öffentliche Belange beriefen sich die Antragsteller ohne Erfolg, weil sie nicht Hüter der öffentlichen Belange seien. Nachbarschutz gegen Vorhaben im Außenbereich vermittle nur das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das im Falle einer erheblichen, den Antragstellern in keiner Weise mehr zumutbaren Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen verletzt sei. Der Verweis auf Standortalternativen könne dagegen eine Baugenehmigung, die die Rechte der Nachbarn an dem genehmigten Standort nicht verletzt, nicht zu Fall bringen. Im Übrigen sei die Standortalternative auf dem Flurstück F1 vom Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss geprüft und aus städtebaulichen Gründen als die schlechtere Alternative bewertet worden. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern sei nicht festzustellen. Auch wenn diese sich trotz der Einhaltung der geltenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen aufgrund der Unvollständigkeit und Unsicherheit der wissenschaftlichen Erkenntnisse einer "psychischen Belastung" ausgesetzt sähen, sei dies keine nach dem Baugesetzbuch zu beurteilende Frage. Auch sonst sei eine den Antragstellern in keiner Weise mehr zuzumutende Beeinträchtigung nicht zu erkennen, auch nicht eine dem Antragsteller zu 2) gegenüber rücksichtslose Verschattung seines Grundstücks. Die Mobilfunkanlage erreiche mit 68 m zwar eine gewaltige Höhe und belaste die Umgebung. Allerdings könne wegen der vorhandenen Baulichkeiten von einer gewerblichen Überformung oder einer Beeinträchtigung des Bildes und des Charakters der S. siedlung keine Rede sein. Ohne Belang sei, ob die Bekanntmachung der Tagesordnung der Sitzung des Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses am 28.1.2003 bzw. die Bekanntmachung des dort gefassten Beschlusses hinreichend bestimmt gewesen sei; das Gericht habe nur die erteilte Baugenehmigung zu prüfen, hier für den Standort, der Ergebnis dieser Sitzung gewesen sei. Ob dieses Ergebnis auch davon beeinflusst worden sei, dass sich der Standort auf einem im Eigentum der Stadtwerke Chemnitz AG stehenden Flurstück befinde und dass diese einem zumindest im Vergleich zu landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen hohen Kaufpreis erhalten solle, könne dahin stehen. Eigentumsverhältnisse oder deren Änderung blieben ohne Berücksichtigung, weil Baugenehmigungen unbeschadet der privaten Rechte Dritter zu erteilen seien. Dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Mobilfunkanlage eine Minderung der Werte der Wohngrundstücke einhergehen könne, sei rechtlich unbeachtlich, solange dies nicht zu einer Entwertung des Eigentums führe und enteigende Wirkung habe. Dafür sei nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Die Baugenehmigung sei auch nicht nichtig. Sie leide nicht an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel, weil die Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht geprüft, sondern diese Prüfung in Auflagen zur Baugenehmigung verlagert worden sei. Dies treffe nicht zu, insbesondere nicht für die immissionsschutzrechtliche Auflage, wonach die Standortbescheinigung zwei Wochen vor Inbetriebnahme dem Staatlichen Umweltfachamt Chemnitz vorzulegen ist. Diese Auflage entspräche § 7 der 26. BImSchV. Auch die anderen Nebenbestimmungen, z.B. zur Nachreichung des Standsicherheitsnachweise seien üblich und rechtlich nicht zu beanstanden.
Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
Das Verwaltungsgericht hat die nach § 80a i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung vorgenommen, denn es hat - zu Recht - angenommen, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) Vorrang gegenüber dem Interesse des Rechtsbehelfsführers an der Aussetzung der Vollziehbarkeit gebührt, wenn dessen Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Es hat weiterhin zutreffend angenommen, dass bei - hier unstrittiger - Einhaltung der in der 26.BImSchV festgesetzten Grenzwerte durch die Mobilfunkstation nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG auszugehen ist. Diese Grenzwerte unter Kontrolle zu halten und hinsichtlich ihrer Schutzeignung jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen, ist Sache des Verordnungsgebers. Dessen Risikoeinschätzung ist nur dann gerichtlich zu überprüfen, wenn konkret dargelegt ist, dass sie aufgrund neuer, durch anerkannte Stellen gewonnene Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichen Gewicht überholt sein könnte (BVerfG, K-Beschl. v. 28.2.2002, NJW 2002, 1638, 1639). Dies haben die Antragsteller weder in ihrem erstinstanzlichen, noch in ihrer Beschwerdebegründung aufgezeigt. So ergeben sich aus der vorgelegten Textfassung eines Vortrages von Prof. Dr. A. vom 12.4.2004 (sowohl in der dem Verwaltungsgericht, als auch in der dem Beschwerdegericht vorgelegten Fassung) über einige Ergebnisse des EU-Forschungsvorhabens REFLEX gerade keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu, dass die Grenzwerte der 26.BImSchV überholt sein könnten. Seine zusammenfassende Schlussfolgerung lautet vielmehr, dass es derzeit "keinen wissenschaftlichen Nachweis für gesundheitliche Gefahren (durch elektromagnetische Felder), vor denen die Grenzwerte nicht schützen, wohl aber Hinweise auf mögliche Risiken und Fragen, die wissenschaftlich noch nicht beantwortet werden können", gebe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die REFLEX-Daten einen kausalen Zusammenhang einer sog. RF-EMF Exposition durch Mobilfunkanlagen und der Entstehung chronischer Erkrankungen oder auch nur funktioneller Störungen "keineswegs belegen.". Zur Hypothese von Prof. L. , die Entstehung von Tumoren und Krebszellen könne begünstigt werden, betont Prof. Dr. A. in dem Vortrag, dass diese bis heute nicht bewiesen und fraglich sei, ob sie zutreffe. Aus dem erstinstanzlich vorgelegten Gutachten des Rechtsanwalts S. vom 20.11.2002 ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts. Das mit Schriftsatz vom 5.8.2004 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Schreiben von Prof. Dr. F. an den Bürgermeister der Stadt N. ist wie der "Zwischenbericht" vom 20.7.2004 zur sog. N. -Studie - "die N. -Studie" wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vorgelegt - ebenso wenig geeignet, gewichtige Anhaltspunkte für ein Überholtsein der 26.BImSchV zu belegen. Abgesehen davon, dass jedwede Angaben zur wissenschaftlichen Fundiertheit der in ihnen enthaltenen Aussagen fehlen und nach der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Strahlenschutz insoweit eher Skepsis angebracht ist, wird in beiden abschließend auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hingewiesen. Ein solcher Forschungsbedarf, der auch in dem Vortrag von Prof. Dr. A. betont wird, ist aber nicht geeignet, die Grenzwerte der 26.BImSchV in Frage zu stellen. Dass derzeit kein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26.BImSchV festgelegten Grenzwerte besteht, entspricht im Übrigen der herrschenden Rechtsprechung (vgl. schon SächsOVG, Beschl. v. 17.12.1997, SächsVBl. 1998, 162, 163, und aus jüngerer Zeit z.B. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.3.2004, VBlBW 2004, 262; BayVGH, Beschl. v. 30.3.2004, BayVBl. 2004, 660, 663; OVG NW, Beschl. v. 9.1.2004, NVwZ-RR 2004, 481, 482; BGH, Urt. v. 13.2.2004, BayVBl. 2004, 668, 669). Soweit sich aus den von den Antragstellern in diesem Zusammenhang herangezogenen Gerichtsentscheidungen etwas anderes ergeben sollte, folgt der Senat ihnen nicht. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb die 26.BImschV "vor dem Hintergrund der UMTS-Strahlung" überholt sein sollte. Pauschale Hinweise auf Untersuchungen eines Dr. S. in Frankreich, angeblich niedrigere Grenzwerte in anderen Staaten und fehlende "Richtlinien zu UMTS" sind von vornherein nicht geeignet, gerichtliche Überprüfungen der geltenden Grenzwerte zu veranlassen. Soweit die Antragsteller schließlich mit weiteren Schriftsätzen vom 3.11.2004 und 9.11.2004 auf ein Gutachten des Dr. S. vom 11.5.2004 und eine "TNO Studie im niederländischen Regierungsauftrag" verweisen, verhilft dies ihrer Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Schriftsatz nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen und dieser - neue - Vortrag damit nicht mehr berücksichtigungsfähig ist. Im Übrigen ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die in Bezug genommenen Untersuchungen die gebotene wissenschaftliche Eignung aufweisen, um nach den oben ausgeführten Maßstäben Anlass für eine gerichtliche Überprüfung der Grenzwerte zu bieten.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Standort des Bauvorhabens befinde sich im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass das Siedlungsgebiet, in dem die Antragsteller wohnen, als unbeplanter Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten sein dürfte, ändert daran nichts. Nach Aktenlage, insbesondere der in der Verwaltungsakte als Blatt II/69 enthaltenen Luftbildaufnahme, spricht nichts dafür, dass der Standort des Sendemastes - auf seinen "Bereich", was immer die Antragsteller darunter verstehen mögen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an - an diesem Bebauungszusammenhang Teil hat. Im Übrigen gehen die Antragsteller im Zusammenhang mit dem angeblich überhöhten Kaufpreis des Baugrundstückes selbst davon aus, dass es sich bei diesem um ein Außenbereichsgrundstück handelt.
Soweit die Antragsteller vortragen wollen, die Baugenehmigung verletze sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in ihren Rechten aus § 35 BauGB, geht dies ebenfalls fehl. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.1997 (NVwZ-RR 1998, 357) zutreffend ausgeführt hat, können Nachbarn eine Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf ihres Erachtens geeignetere Alternativstandorte zu Fall bringen. Richtig ist auch, dass die Antragsteller sich nicht darauf berufen können, die Wasserwirtschaft werde gefährdet (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB), sondern allein durch eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, NVwZ 1994, 686 m.w.N.). Dass dies der Fall sein könnte, weil die Trinkwasserversorgungsanlagen in der Nähe der Mobilfunkanlage auch ihrer eigenen Trinkwasserversorgung dienen, liegt völlig fern, nachdem das Staatliche Umweltfachamt Chemnitz in seiner Stellungnahme vom 20.1.2004 (Bl. II/107 der Verwaltungsakte) eine schädliche Beeinflussung des Trinkwassers durch die Mobilfunkanlage ausgeschlossen hat. Die pauschale Behauptung, vom Sendemast herabfallende Eisbrocken könnten Menschen gefährden, belegt - abgesehen davon, dass sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhoben wurde - unzumutbare Gefährdungen der Antragsteller ebenfalls nicht. Nicht ersichtlich ist auch, dass die optische Wirkung des Sendemastes den Antragstellern unzumutbar wäre. Dass er in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich möglicherweise unzulässig wäre, ändert daran nichts. Hier geht es um die Verwirklichung eines Bauvorhabens im Außenbereich, auf dessen Erhaltung zur Bewahrung der freien Aussicht die Bewohner angrenzender Wohngebiete nicht vertrauen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, aaO). Eine drohende unzumutbare Verschattung der Grundstücke der Antragsteller ist ebenfalls nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere für das Grundstück des Antragstellers zu 2), bei dem es sich nach der angegebenen Adresse entgegen der im Schriftsatz vom 16.4.2004 enthaltenen Auflistung und entgegen dessen "eidesstattlicher Versicherung" vom 7.7.2004 nicht um das Flurstück Nr. F2 , sondern F3 handeln dürfte (vgl. den Lageplan vom 5.11.2003). Der Standort des ca. 68 m hohen Sendemastes befindet sich nach dem Lageplan mindestens 60 m von der Grenze zu diesem Grundstück entfernt, sodass jedenfalls eine nennenswerte Verschattung auszuschließen sein dürfte. Was die Zumutbarkeit eventueller Grundstückswertminderungen anbelangt, nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen die Antragsteller nichts Substantiiertes entgegenhalten. Die Ausführungen der Antragsteller zu einem Gebietswahrungsanspruch und zur Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen einer behördlichen Ermessensentscheidung gehen von vornherein an der Sache vorbei; ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart besteht nur im Rahmen eines Bebauungsplanes oder eines Gebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB - was beides hier nicht vorliegt - und eine Ermessensentscheidung hatte die Antragsgegnerin hier nicht zu treffen. Soweit die Antragsteller schließlich die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Planungs-,Verkehrs- und Umweltausschusses zur Standortentscheidung angreifen, verhilft dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Selbst wenn dieser Beschluss aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrig sein sollte, ergäbe sich daraus keine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung, denn sie können - wie oben dargelegt - weder geltend machen, ein anderer Standort sei geeigneter, noch ist dieser Beschluss auf der Basis der Vereinbarung der Netzbetreiber mit den Kommunalen Spitzenverbänden über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Baugenehmigung. Eigene Rechte können sie aus dieser Vereinbarung ohnehin nicht herleiten.
Die weiteren Bezugnahmen der Beschwerdebegründung auf die erstinstanzliche Antragsschrift und auf Einwendungen in einem vorangegangenen Schriftsatz sowie die stichwortartigen Hinweise auf "Vergleiche mit anderen Rechtsvorschriften wie dem Denkmalschutz, Verkehrsrecht", "gebietsübergreifende Wirkung des Rücksichtnahmegebotes" und "detaillierte Auseinandersetzung mit der Wertminderung" genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und sind deshalb unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie sich durch die Stellung eines Antrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, legt allerdings den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der nunmehr geltenden Fassung vom 7./8.7.2004 zugrunde, der für Klagen von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren einen Streitwert in Höhe von mindestens 7.500,- € empfiehlt. Daraus ergibt sich der festgesetzte Betrag (50 % von 54 x 7.500,- €). Von einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen sieht der Senat ab.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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