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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: 1 D 114/09
Rechtsgebiete: SächsVwVG
Vorschriften:
SächsVwVG §§ 12 ff |
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 D 114/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abrechnung der Beitreibung
hier: Beschwerde gegen die Versagung von PKH
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 15. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juli 2009 - 4 K 1030/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26).
In Anlegung dieser Maßstäbe hat die vorliegende Klage nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Beklagten zur Offenlegung/Abrechnung sämtlicher Vermögenswerte, die auf gegen den Kläger gerichtete Forderungen ab dem 1.1.2003 vereinnahmt wurden, zumindest mit der Bezeichnung des Vermögenswertes und des Termins der Vereinnahmung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Gesamtaufstellung sei nicht ersichtlich. Er könne die gewünschten Informationen mithilfe von Akteneinsichtsgesuchen zu den jeweiligen Verfahren oder Auskunftsansprüchen gewinnen.
Der Senat hat keinen Anlass zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Ein allgemeiner Auskunfts- bzw. Quittierungsanspruch, wie ihn der Kläger geltend macht, steht ihm nicht zur Seite. Der Beklagte vollstreckt gegen den Kläger verschiedene Forderungen aus gegen ihn gerichteten Leistungsbescheiden nach den Regelungen der §§ 12 ff SächsVwVG. Hiernach werden Leistungsbescheide durch Beitreibung vollstreckt. Vor der Beitreibung einer fälligen Forderung muss der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben gemahnt werden (§ 13 Abs. 2 SächsVwVG). Im Vollstreckungsauftrag bzw. der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge jeweils der Schuldgrund anzugeben (§ 16 SächsVwVG i. V. m. § 260 AO). Der Kläger hat damit die hinreichende Gewähr, vor jeder Vollstreckungshandlung des Beklagten hierüber und über den zu vollstreckenden Titel informiert zu werden. Auch über die vollzogene Vollstreckung wird er jeweils informiert: Die Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen folgt gemäß § 14 Abs. 1 SächsVwVG den dort genannten Regelungen der Abgabenordnung (AO); nach § 286 Abs. 3 AO hat der Vollziehungsbeamte dem Vollstreckungsschuldner die erfolgte Pfändung einer beweglichen Sache mitzuteilen. Auch die Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte nach § 15 SächsVwVG ist immer verbunden mit einer Information des Vollstreckungsschulders. Die erfolgreiche Pfändung einer Geldforderung - bewirkt durch die Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner - ist ihm gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG i. V. m. § 309 Abs. 2 Satz 3 AO mitzuteilen. Auch von einer Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen eines Vollstreckungsschuldners (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwVG) erhält dieser Kenntnis. Vorrangig ist hier die Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwVG, § 322 Abs. 4 AO, § 322 Abs. 1 Satz 2, § 866 ZPO). Diese Eintragung ist gemäß § 55 Abs. 1 GBO dem eingetragenen Eigentümer als Vollstreckungsschuldner bekannt zu machen. Gleiches gilt für Maßnahmen der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Der Kläger ist mithin durch diese Informationsansprüche in den konkreten Vollstreckungsverfahren hinreichend geschützt. Eines allgemeinen Auskunftsanspruches, wie ihn der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, bedarf es zur Wahrung seiner Eigentumsrechte nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 166 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr von 50,- € vorgesehen ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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