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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2009
Aktenzeichen: 1 D 130/09
Rechtsgebiete: ZPO, VwGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
VwGO § 166 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 D 130/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Baurecht - Aufhebung eines Verwaltungsaktes - Untätigkeit
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 6. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juli 2009 - 4 K 1171/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Prozesskostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchst- oder - bei der Anwendung von Landesrecht - obergerichtlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet einer solchen Klärung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuhalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, a. a. O.).
Gemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht, da es schon an einer wirksamen Widerspruchseinlegung fehlt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zutreffend hat das Regierungspräsidium Dresden mit Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006 entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Widerspruch vom 12.2.2006 dem Schriftformerfordernis nicht genügt, da er weder eigenhändig unterschrieben wurde, noch sonstige Umstände eine sichere Aussage innerhalb der Widerspruchsfrist zuließen, dass der Widerspruch mit dem Willen des Klägers in den Rechtsverkehr gelangt ist. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Für die wirksam am 7.6.2006 erhobene Verpflichtungsklage fehlt es zudem an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Anordnungsbescheid vom 27.4.2000 ist im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt und der von ihm geforderte Maßnahmeplan zwischenzeitlich erstellt worden. Damit hat sich der bestandskräftige Bescheid erledigt, so dass schon aus diesem Grund seine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus Ziffer 2 des Bescheides vom 27.4.2000, demnach er "den Abschluss der Arbeiten der Bauaufsichtsbehörde bis zum 31. Juli 2000 anzuzeigen" hat. Zum einen ist diese Verpflichtung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Zum anderen bezieht sich diese Verpflichtung nicht auf die Arbeiten zur Schwammsanierung, sondern nur auf die Arbeiten zur Erstellung des Maßnahmeplans, der zwischenzeitlich vorliegt. Dieser Regelungsgehalt ergibt sich aus der Bezugnahme der Ziffer 2 auf die Ziffer 1 des Bescheides vom 27.4.2000.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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