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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.10.2009
Aktenzeichen: 1 D 139/09
Rechtsgebiete: RGebStV
Vorschriften:
RGebStV § 6 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 D 139/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Befreiung von Rundfunkgebühren
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust
am 14. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. August 2009 - 5 K 773/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt.
Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Prozesskostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchst- oder - bei der Anwendung von Landesrecht - obergerichtlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet einer solchen Klärung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuhalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 a. a. O.).
Gemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers dennoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat im Kern ausgeführt, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - nur für die auf die dem entsprechenden Antrag folgende Zeit gewährt werden kann. Einen vom Kläger erwähnten Befreiungsantrag vom Februar/März habe der Beklagte nicht erhalten. Der Kläger habe auch keinen Beweis für eine rechtzeitige Antragstellung angeboten.
Der Kläger wendet ein, es handele sich um keinen nachträglichen Befreiungsantrag. Er habe im Dezember 2006 einen Antrag auf die Weiterbewilligung auf Leistungen nach dem SGB II beim Landratsamt ....... gestellt. Dieser Antrag sei Ende Januar 2007 abgelehnt worden. Erst nach Einleitung eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Dresden seien ihm weiter Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. Nach Erhalt der Niederschrift habe seine Mutter Ende Februar 2007 einen Antrag auf Befreiung bei der Gemeinde ......... abgegeben.
Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Monate Februar bis Juni 2007. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV wird auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. In der Entscheidung über den Antrag wird der Beginn der Befreiung auf den 1. des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird (§ 6 Abs. 5 RGebStV). Wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den 1. des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger für den Bewilligungszeitraum Februar 2007 bis Juni 2007 rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ihm ist zwar vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.1.2007 eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt worden. Ein neuer Befreiungsantrag von der Rundfunkgebührenpflicht ist vom Kläger ausweislich der Behördenakten im Zeitraum Januar bis Mai 2007 nicht gestellt worden, sondern erst am 14.6.2007 (Eingang bei der Gemeindeverwaltung .........). Soweit er auf seinem im Dezember 2006 beim Landratsamt ....... gestellten Antrag auf die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II hinweist, folgt daraus nicht, dass dieser auch einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beinhaltete. Denn ein solcher ist ausdrücklich, zumindest aber mit dem eindeutigen Begehren, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht angestrebt wird, zu stellen. Dies gilt auch, wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen in der Vergangenheit tatsächlich vorgelegen haben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.8.2009 - 7 C 09.1935 -, zitiert nach juris). Darauf sowie auf das Ablaufen des Bewilligungszeitraumes zum 31.1.2007 ist der Kläger zudem vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit Schreiben der GEZ vom 20.12.2006 ausdrücklich hingewiesen worden. Mit dem genannten Schreiben übersandte die GEZ auch ein Antragsformular, das u. a. eine Rubrik für eine vorsorgliche Antragstellung enthielt.
Soweit der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nunmehr erstmals angibt, dass seine Mutter nach dem Vorliegen der Niederschrift des Sozialgerichtes Dresden den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Ende Februar 2007 abgegeben habe, ist dafür nach dem Inhalt der Behördenakten nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass diese Behauptung auch nicht durch einen schlüssigen Vortrag des Klägers gestützt wird. In der Beschwerdebegründung stellt er zu dem Vorgang nur eine pauschale Behauptung auf, ohne sie durch die Angabe von Einzelheiten zu erhärten. Zu beachten ist ferner, dass er mit Schreiben vom 29.12.2008 an das Verwaltungsgericht angegeben hatte, nach Vorliegen des Vergleiches im Sozialrechtsstreit SGB II (Kammer 10), die Befreiung "von der GEZ (02-03/2007)" mittels "Schreiben an die GEZ und Antrag bei Gemeinde ........." beantragt zu haben. Im Verwaltungsverfahren führte er mit Schreiben vom 2.3.2008 nur aus: "in Beantwortung Ihres obengenannten Briefes teile ich Ihnen mit das ich die Bescheinigung des Gerichts zum einstweiligen Rechtsschutz des Gerichtes sofort auch zur Gemeinde ......... gegeben habe. Aufgrund der Mahnung im Monat Juni 2007 habe ich die Bescheinigung für den Zeitraum 02-07/07 nochmals abgegeben." Aufgrund der sich aus den genannten Schreiben ergebenden Unstimmigkeiten lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger überhaupt einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt hat und dieser nur nicht zu den Akten des Beklagten gelangt ist. Es fehlen nämlich bereits Angaben des Klägers zu dem behaupteten Schreiben an die GEZ, das sich ebenfalls nicht in den Akten befindet, zum genauen Abgabetermin des Antrags bei der Gemeindeverwaltung ........., zur Art der Antragstellung, d. h. ob ein solcher jeweils mittels des von der GEZ übersandten Formulars gestellt oder lediglich eine Kopie der Niederschrift über den Erörterungstermin beim Sozialgericht bei der Gemeindeverwaltung ......... abgegeben oder auch an die GEZ übersandt wurde und ob dabei auf eine Rundfunkgebührenbefreiung Bezug genommen wurde. Auch eine schriftliche Erklärung seiner Mutter zu den Vorgängen hat der Kläger nicht abgegeben, obwohl er mit dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass von ihm für die behauptete Antragstellung bisher keinerlei Beweis angeboten worden sei.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; Gerichtskosten fallen nicht an. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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