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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: 1 D 15/07
Rechtsgebiete: VwGO, SächsBO, BauGB
Vorschriften:
VwGO § 47 | |
SächsBO § 4 | |
BauGB § 1 Abs. 7 | |
BauGB § 9 | |
BauGB § 214 Abs. 3 S. 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontrollurteil
Az.: 1 D 15/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Nichtigkeit des Bauplanungsplanes Nr. 1....
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Berger und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 17. September 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag auf Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 1...., ................. Nr. .., ...............straße/.............. wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1...., ................. Nr. .., ...............straße/.............. (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 1....), mit dem kein Baufenster für sein im Plangebiet liegendes Flurstück ausgewiesen wurde.
Er ist Eigentümer des Grundstücks .................-Straße ... in ........, Flurstück Nr. F1.. der Gemarkung .......... Das Grundstück ist ca. 2.600 qm groß. Auf dem Grundstück befinden sich ein aus den vierziger Jahren stammender massiver Steinschuppen und ein Bungalow, den der Antragsteller nach seinen Angaben seit etwa 20 Jahren zu Wohnzwecken nutzt.
Mit Beschluss vom 16.6.1995 - Beschluss-Nr.: ......... - beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2.., ................. Nr. ., aus dem der hier verfahrensgegenständliche Bebauungsplan Nr. 1.... durch Teilung in fünfzehn einzelne Bebauungspläne hervorging. Hauptziel der Planung war, angesichts des erheblichen Investitionsdrucks die vorhandene Dichte und starke Durchgrünung des Plangebiets als Haupterscheinungsbild des .................... zu sichern. In den Jahren 1997/1998 fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung mit der Durchführung einer Bürgerversammlung sowie einer erstmaligen Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange statt.
In der Folgezeit wurden vielfältige Anregungen und Bedenken von Bürgern aber auch von Trägern öffentlicher Belange geltend gemacht. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 9.2.1998 und 31.8.1998 gegen die Ausweisung eines Teils seines Grundstücks als Fläche für Wald. Zur Begründung führte er aus, dass das Grundstück in jeder Hinsicht erschlossen sei. Es handele sich um ein stark durchgrüntes Baugrundstück, auf dem seit Jahrzehnten zwei genehmigte massive Bauwerke vorhanden seien. Das Grundstück werde durch ihn ganzjährig bewohnt. Auf den unmittelbar angrenzenden Flurstücken befänden sich Wohnhäuser.
Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren eingegangenen Anregungen erfuhr der Bebauungsplanentwurf zahlreiche Änderungen.
Hinsichtlich des Flurstücks Nr. F1.. wurde dem Vorschlag des Antragstellers nicht gefolgt. Das Grundstück liege im Außenbereich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Es handele sich um eine Waldfläche gemäß § 2 SächsWaldG. Der zwischen .................straße und................... hangaufwärts verlaufende Großgrünbereich stelle einen Einschnitt und eine ortstypische Zäsur zwischen der westlich und östlich angrenzenden Wohn- und Villenbebauung im Abschnitt der mittleren Hangterrasse dar. Dieser Landschaftsbereich solle als Grünbereich von jeglicher Verdichtung freigehalten werden.
Am 18.3.1999 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Beschluss über die Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen entsprechend der Verwaltungsvorlage. Der Beschluss beinhaltete zudem, dass aufgrund von schwebenden Petitionsverfahren über die Behandlung der Anregungen, Einwände und Vorschläge der Bürger gemäß Anlage../Nr... und Nr. .. gesondert beschlossen werde. Davon betroffen war u. a. das Grundstück des Antragstellers.
Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wurde am 18.3.1999 als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Mit Schreiben vom 1.4.1999 zeigte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan dem Regierungspräsidium Dresden an. Dieses wies mit Bescheid vom 30.4.1999 auf die Verletzung von Rechtsvorschriften hin. Hinsichtlich des Flurstücks F1.. hieß es unter 2.5, dass die von den Grundstückseigentümern vorgetragenen Anregungen im Stadtrat nicht behandelt worden seien. Es liege daher ein Verstoß gegen das Abwägungsverbot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vor.
Daraufhin beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 12.5.1999, dass die Ergebnisse der Abwägung in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück unverändert bleiben sollten. Punkt 2 des Beschlusses lautete:
"Da die Durchführung des Bebauungsplanes in den in Punkt 1 genannten Einzelfällen jedoch zu nicht beabsichtigten Härten führen würde, wird für die Grundstücke G1... und G2.. (richtig F1..) über die entsprechenden Befreiungen das angestrebte Baurecht für eine maßvolle Bebauung mit jeweils einem Einfamilienhaus gewährt."
Den von der Antragsgegnerin eingelegten Widerspruch gegen Ziffer 2.5 des rechtsaufsichtlichen Bescheides vom 30.4.1999 wies das Regierungspräsidium Dresden mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.1999 zurück.
Am 11.11.1999 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, Ziffer 2 seines Beschlusses vom 12.5.1999 aufzuheben und Ziffer 2.5 des Bescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 30.4.1999 beizutreten.
Der Bebauungsplan wurde am......1999 ausgefertigt und im ........ Amtsblatt vom......1999 veröffentlicht.
In der Folgezeit leitete die Antragstellerin ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.., ................. Nr. . ein, um zu klären, ob u. a. das Flurstück Nr. F1.. durch Festsetzungen im Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt werden könne. Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin fasste am 7.6.2000 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.1... Im Beteiligungsverfahren wurden auch Einwände gegen die Ausweisung des Baufensters vorgetragen. Am 18.6.2003 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufhebung des Bebauungsplans.
Zuvor hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht bereits mit Normenkontrollurteil vom 4.10.2000 - 1 D 809/99 - dem gegen den Bebauungsplan Nr. 2.., ................. Nr. . gerichteten Normenkontrollantrag stattgegeben. Es hatte den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 2.., ................. Nr. ., ......., in der Fassung des Beschlusses vom 21.9.2000 hinsichtlich des Baugebiets am .......... (Flurstück F2..., Teil des Flurstücks F3.., der begrenzt wird durch die nordöstliche Grenze des Flurstücks F4.. und die grüne Abgrenzungslinie zur Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts, sowie Teil des Flurstücks 692e, der nordöstlich der Flurstücke F4.. und F5... verläuft) sowie hinsichtlich des Baugebiets an der .................straße (Bereich innerhalb von Winzerstraße, .................straße, ........................ und dem Fuß- und Radweg zwischen ....................... und Flurstück......) für nichtig und im Übrigen für unwirksam erklärt. Zur Begründung führte der Senat aus: Der angegriffene Bebauungsplan verstoße gegen höherrangiges Recht, was ihn insgesamt als unwirksam erscheinen lasse. Darüber hinaus lägen hinsichtlich der im Tenor genannten Bereiche Rechtsverstöße vor, die zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führten (§ 246 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 86 SächsBO vor). Der Bebauungsplan verstoße zudem in materieller Sicht gegen höherrangiges Recht. Im Normenkontrollurteil des Senats vom 4.10.2000 - 1 D 809/99 - wird dazu das Folgende ausgeführt:
"... Weiter ist der Bebauungsplan hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers und hinsichtlich des Flurstücks G1..., die als 'Flurstücke ohne Festsetzungen' bezeichnet werden, sowohl zu unbestimmt als auch abwägungsdefizitär.
Die mangelhafte Bestimmtheit ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Dem Satzungsgeber hat - wie sich aus der Vorlage für den Ratsbeschluss vom 11.11.1999 ergibt - wohl vorgeschwebt, die beiden Flurstücke aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herauszunehmen; ihre Bebaubarkeit sollte sich allein nach den §§ 34, 35 BauGB bestimmen. Dieser Wille hat indes in der maßgeblichen Planzeichnung ebenso wenig wie in der zur Auslegung heranzuziehenden Begründung hinreichend Ausdruck gefunden, namentlich sind die Grundstücke nicht durch das Planzeichen 15.13 der Planzeichenverordnung ausgegrenzt worden.
Für Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bedeutet der Umstand, dass für sie keine Festsetzungen getroffen sind, aber grundsätzlich, dass ihre Bebaubarkeit durch den Bebauungsplan ausgeschlossen ist. Denn dieser enthält eine ganze Reihe anderer Flurstücke, für die keinerlei Festsetzungen getroffen wurden, z.B. in Teilplan 1: Flurstücke F6.., F7.. und F8.. ; in Teilplan 2: Flurstücke F9.., F...., F10, F11, F11b, F12, F12b, F11d, F11c, F13b, F12a, F14 und F15a; in Teilplan.: Flurstücke F16 und F17a; in Teilplan.: Flurstücke F18, F19., F20, F21, und F22..; in Teilplan.: Flurstücke F23a, F24c, F25, F26/1 und F26/2; in Teilplan.: Flurstücke F27/3, F28, F28d, F29, F29b, F29c und F29d sowie in Teilplan.: Flurstücke F30 und F31. Anders als bei der ganz überwiegenden Mehrzahl der Grundstücke im Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan für diese Flurstücke gerade keine Baugrenzen fest. Das bedeutet indes nicht, dass dort ohne Beschränkung gebaut werden darf oder dass der Bebauungsplan sich insoweit einer Regelung gänzlich enthalten will, sondern - ganz im Gegenteil -, dass eine Bebauung dort nicht möglich sein sollte. Denn die Nichtbebaubarkeit eines oder mehrerer Grundstücke kann sich auch daraus ergeben, dass der Bebauungsplan für alle anderen Grundstücke Baugrenzen festsetzt; der zusätzlichen ausdrücklichen Festsetzung nicht überbaubarer Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bedarf es dann nicht (so ausdrücklich VGH BW, Urt. v. 15.12.1999 - 3 S 2580/99 -, zitiert nach juris; Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 23 Rn. 10; König, BauNVO, § 23 Rn. 10 a. E. vgl. auch BayVGH, Urt.v. 2.2.1996, BRS 58 Nr. 38; OVG Schl.-H. vom 17.1.1995 - 1 L 292/91 -, zitiert nach juris). Die Absicht des Plangebers, flächendeckend Regelungen über die Bebaubarkeit der Grundstücke zu treffen, ergibt sich im vorliegenden Fall mit hinreichender Deutlichkeit aus der Begründung zum Bebauungsplan (8.1.3 a. E.: Aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation der .................... gibt es Grundstücke, die in ihrer Gesamtheit als nicht bebaubar gelten müssen), die zur Auslegung der Festsetzungen ohne weiteres herangezogen werden kann.
Dieses Ergebnis war offenbar für die Flurstücke G1... und F1.. gerade nicht gewollt, was aber durch die Bestimmung "Fläche ohne Festsetzung" nicht zum Ausdruck kommt. Denn solche Grundstücke sind - wie dargelegt - im Plangebiet noch vielfach vorhanden und gerade wegen des Fehlens von Festsetzungen nicht bebaubar. Ein Ansatz für eine Differenzierung bietet allein die Legende zur Planzeichnung, wo die Flurstücke G1... und F1.. als Flächen ohne Festsetzung ausdrücklich gesondert aufgeführt sind. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, was der Plangeber damit meint, bietet dieser Umstand indes ebenfalls nicht.
Damit verstoßen die Festsetzungen hinsichtlich der Flurstücke G1... und F1.. gegen den Grundsatz der Bestimmtheit.
Darüber hinaus ist der Bebauungsplan insoweit auch abwägungsdefizitär, denn er weicht dem Konflikt zwischen dem Interesse der Grundstückseigentümer an einer baulichen Nutzung und dem öffentlichen Interesse an einem Freihalten dieser Grundstücke ohne jeden sachlichen Grund aus und verschiebt diese Entscheidung ohne Not in das Baugenehmigungsverfahren. Bei dem im Innenbereich gelegenen Grundstück G1... musste die Antragsgegnerin entscheiden, ob sie dieses als Grünfläche von der Bebauung freihalten wollte oder ob sie dem Wunsch des Grundstückseigentümers nach einer Bebauung "in zweiter Reihe" nachkommen wollte. Bei dem Grundstück des Antragstellers, das nach dem Ergebnis des Augenscheins ohne jeden Zweifel inmitten des Außenbereichs gelegen ist, war eine planerische Entscheidung zwischen den Belangen des Naturschutzes sowie dem Schutz des Außenbereichs vor Zersiedlung und dem Wunsch des Antragstellers, dort eine Wohnnutzung zu verwirklichen, zu entscheiden. Das Ausgrenzen einzelner Grundstücke ohne sachlichen Grund inmitten des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes ist mit den Grundsätzen der Konfliktbewältigung nicht zu vereinbaren und stellt deshalb ohne weiteres einen Abwägungsmangel dar. Dass das Vorgehen der Antragsgegnerin insoweit willkürlich war, zeigt sich besonders deutlich an dem Grundstück des Antragstellers. Dieses sehr große Grundstück ohne Festsetzungen liegt inmitten von ausgedehnten Flächen, die als Flächen für die Forstwirtschaft und als Grünflächen ausgewiesen waren; nach dem Ergebnis des Augenscheins befindet sich der von dem Antragsteller ins Auge gefasste Bauplatz mitten im Wald. Gleichwohl konnte sich die Antragsgegnerin nicht dazu durchringen, für das Grundstück F1.. entsprechende Festsetzungen zu treffen."
Die Antragsgegnerin hat in der Folgezeit in Bezug auf die für nichtig erklärten Gebiete ".........." und "..............." eine Ausgliederung aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2.., ................. Nr. ., ....... vorgenommen und für diese qualifizierte Bebauungsplanverfahren eingeleitet. Für die unwirksamen Teile des genannten Bebauungsplans leitete sie ein 2. Ergänzungsverfahren ein. In diesem Zusammenhang hatte der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau mit Beschluss vom 30.1.2002 - Nr. .... - SB 2002 die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfs in der Fassung vom Januar 2002 beschlossen.
Am 16.1.2003 lagen dem Stadtrat der Antragsgegnerin die während des gesamten Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplans Nr. 2.. vorgebrachten Anregungen der Bürger - u. a. die Äußerungen des Antragstellers vom 9.2.1998, 31.8.1998 und.....2002 - sowie Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. In der Abwägungsentscheidung heißt es dazu:
"Anregung 31: Die Anregung betrifft das Flurstück Nr. F1.. (................). Die Erschließung des Grundstücks ist vorhanden, da es am öffentlichen Verkehrsraum liegt. Seit mehr als 40 Jahren besteht ein gesichertes Wegerecht mit Zufahrt. Die umgebenden Grundstücke sind ebenfalls bebaut (z. T. erst in jüngster Zeit). Es bestehen bereits zwei massive Gebäude. Es bestehen Planungsabsichten bezüglich einer Wohnbebauung für den Eigenbedarf als Ersatz für bereits bestehende Gebäude.
Einarbeitungsvorschlag für Entwurf:
Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.
Begründung:
Das Grundstück liegt im Außenbereich und innerhalb des Landschaftsschutzgebiets. Es handelt sich um eine Waldfläche gemäß § 2 SächsWaldG. Der zwischen .................straße und ................... hangaufwärts verlaufende Großgrünbereich stellt einen Einschnitt und eine ortstypische Zäsur zwischen der westlich und östlich angrenzenden Wohn- und Villenbebauung im Abschnitt der mittleren Hangterrasse dar. Dieser Landschaftsbereich soll als Grünverbindung von jeder baulichen Verdichtung freigehalten werden.
...
Anregung
Es wird erneut angeregt das Flurstück F1.. () nicht wie im Bebauungsplan als Waldfläche, sondern als stark durchgrüntes Baugrundstück auszuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück in jeder Hinsicht erschlossen sei und an einem öffentlichen Verkehrsraum liege. Des Weiteren wird darum gebeten, ein zweites, nicht ausgewiesenes Bauwerk im o. g. Grundstück im Bebauungsplan nachzutragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück vom Sächsischen Vermessungsamt eine Hausnummer zugewiesen bekommen habe und ganzjährig bewohnt sei. Der Bau eines Einfamilienhauses sei geplant und es wird deshalb um Ausweisung eines Baufensters mit einer GFZ von 0,1 bis 0,2 gebeten. Dieser Bau würde die als Restriktion ausgewiesene Kaltluftschneise nicht beeinträchtigen.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung:
Das Grundstück liegt im Außenbereich und damit innerhalb des rechtsgültigen Landschaftsschutzgebietes '.................... und .......................
Der zwischen .................straße und ................... hangaufwärts verlaufende Großgrünbereich stellt einen Einschnitt und eine ortstypische Zäsur zwischen der westlich und östlich angrenzenden Wohn- und Villenbebauung im Abschnitt der mittleren Hangterrasse dar. Dieser Landschaftsbereich soll als Grünverbindung von jeder baulichen Verdichtung freigehalten werden. Es handelt sich zudem um eine Waldfläche nach § 2 SächsWaldG.
Der Bereich ist mit Ausnahme von einigen Wochenendhäusern bislang unbebaut und soll aus städtebaulicher Sicht und wegen der vorhandenen kleinklimatisch wirksamen Frischluftbahn mit Durchlüftungswirkung für die .................straße auch künftig von Bebauung freigehalten werden. Weitere Belange, die gegen eine zusätzliche Bebauung des sensiblen Bereichs sprechen, werden vom Sächsischen Forstamt Dresden (Unterschreitung des Waldabstandes) vertreten.
Aus bauordnungsrechtlichen Gründen wäre eine Bebauung unzulässig, da das Grundstück nicht an einer angemessen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Es ist nach § 4 Abs. 1 SächsBO nicht erschlossen. Es ist nicht beabsichtigt, die für die Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen im Bebauungsplan zu sichern, da diese ebenfalls einen erheblichen Eingriff in den Großgrünbereich darstellen würden.
Aus den genannten Gründen sieht der Bebauungsplan für die in Rede stehende Fläche weder ein Baufeld noch die Sicherung von Flächen zur Erschließung vor. Die naturschutzrechtlichen, grünordnerischen, landschaftsplanerischen und stadtbildbezogenen Belange überwiegen hier das private Interesse, ein Baurecht zu erlangen.
...
Anregung 4-2
Es wird Widerspruch gegen die Festsetzungen für das Flurstück F1.. eingelegt Die Festsetzung einer Waldfläche auf dem Grundstück entspräche nicht der auf dem Grundstück stattfindenden und der für die Zukunft beabsichtigten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken. Sie sei auf Grund einer unzureichenden bzw. fehlerhaften Ermittlung der konkreten Sachumstände schon dem Grunde nach nicht mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung vereinbar. In der Nachbarschaft fänden sich nicht nur Wochenend-, sondern auch Wohnhäuser, die ebenso wie das in Rede stehende Grundstück in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht erschlossen seien. Es wird die Festsetzung eines Baufensters auf dem Grundstück F1.. angeregt, das eine maßvolle Wohnbebauung auf einem Teil des Gesamtgrundstücks ermöglicht ...
Beschlussvorschlag
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Begründung
...
Der Bereich ist mit Ausnahme von einigen Wochenendhäuern bislang unbebaut. Der Bebauungszusammenhang endet in südwestlicher Richtung mit der straßenbegleitenden Bebauung entlang der .................straße, in nördlicher Richtung mit dem Flurstück Nr. F32... Für das in Rede stehende Flurstück liegt die städtebauliche Zustimmung für die Errichtung eines Wochenendhauses, nicht aber für eine dauerhafte Wohnnutzung vor (Genehmigung vom 09.05.1963). Die einzige städtebauliche Zustimmung für Wohngebäude in der Nachbarschaft liegt für das Flurstück F33.. vor. ...
Die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche würde zudem das Baurecht für Nachbarn in ähnlicher Situation präjudizieren. Einer solchen baulichen Verdichtung soll aber mit dem Bebauungsplan gerade entgegen gewirkt werden.
... "
Ebenfalls in seiner Sitzung vom 16.1.2003 wurde mit Beschluss Nr. 1............ die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2.. in fünfzehn selbständige Bebauungspläne u. a. mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 1...., ................. Nr. .., ...............straße/.............. beschlossen. Der Teilungsbeschluss nahm keine Änderungen der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen vor. Der hier streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 1.... wurde am.....2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss Nr. 2............. als Satzung beschlossen. Dem Gesamtabwägungsbeschluss des Stadtrats lagen dabei die zuvor genannten Anregungen des Antragsstellers zur Entscheidung vor.
Die Begründung zum Bebauungsplan enthielt das Folgende:
"... 2.1 Größe und Lage des Plangebiets
Das Plangebiet liegt im Osten der Stadt ........ auf der rechten Elbseite im Bereich des.......es südlich des Ortskerns .......... Es umfasst den Hangbereich oberhalb der .................straße zwischen ............... und ................. Die .................straße markiert den Beginn eines Geländeanstiegs von ca. 116 m auf 160 m über N.N. Die Bebauung des Gebiets ist durch solitäre, individuell gestaltete Häuser im unteren Hangbereich charakterisiert. Der obere Hangbereich ist mit Ausnahme einiger Wochenendgrundstücke unbebaut und wird durch einen umfangreichen Baumbestand und den Rhododendrongarten geprägt.
Die Größe des beplanenden Bereichs beträgt ca. 11,5 ha. ...
Eine gewisse Nutzungsdifferenzierung in Richtung allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. Mischgebiet (M) hat sich entlang der .................straße entwickelt. In den Hanglagen entstanden punktuell Sondernutzungen (z. B. .......-Institut), die aber nicht gebietsprägend sind.
2.3 Nutzungseignung
Das Plangebiet stellt in seiner gegenwärtigen charakteristischen Nutzung eines der attraktivsten und hochwertigsten Wohngebiete in ........ dar. Diese hohe Qualität eng verbunden mit der vergleichsweise geringen Dichte der Bebauung, die hohen denkmalpflegerischen Wert der Gebäude, Garten und Parkanlagen, der intensiven Begrünung und dem Fehlen störender Nutzungen. Damit sind die Spielräume für eine dem Standort angemessene bauliche Weiterentwicklung sehr begrenzt. Die bauliche Entwicklung findet ausschließlich entlang der .................straße auf Grundlage bestehender Baurechte nach § 34 Abs. 1 BauGB statt. Die vorhandene Topografie und die damit verbundenen Erschließungsprobleme schließen darüber hinaus weitere oder intensivere Nutzung aus, die zu einer Erhöhung des Ziel- und Quellverkehrs führen würden.
...
4.2. Planungsziele
Mit dem Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan wurde die Zielrichtung für die Planung formuliert. Im Gegensatz zu vielen anderen Bebauungsplangebieten liegt am ....... die Besonderheit vor, dass die Umsetzung der Planungsziele nicht nur von örtlicher, sondern auch von erheblicher gesamtstädtischer Bedeutung ist.
Die Ziele des Bebauungsplans bestehen insbesondere darin,
- die baulichen Strukturen, die denkmalpflegerisch wertvolle bauliche Substanz und die naturräumlichen Bezüge der .................... als Ausdruck der hohen Baukultur dieses städtebaulichen Raums zu erhalten,
- das Haupterscheinungsbild des .................... in Form der vorhanden Dichte und der starken Durchgrünung zu sicher,
- überbaubare Grundstücksflächen orientiert an dem historischen Bestand festzusetzen,
- die Bebauung unter Sicherung eines hohen Grünanteils nur maßvoll zu ergänzen,
...
8.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden grundstücksweise als Baufenster mit Baugrenzen festgesetzt.
Begründung:
Der Charakter des .......es ist geprägt durch freistehende, villenartige Bebauung (bei teilweise sehr unterschiedlichen Gebäudegrößen). Diese offene Bauweise mit Einzelhäusern wird durch eine entsprechend kleinteilige Ausweisung der Baufenster gesichert. Der besondere Charakter des Gebietes erfordert auch aufgrund der schwierigen Topografie eine genaue Festlegung der Standorte einer potenziellen Bebauung. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgt - bei weitestgehender Berücksichtigung des vorhandenen schützenswerten Baumbestandes - grundstücksweise.
Damit wird sichergestellt, dass hinreichende seitliche Grenzabstände bewahrt bleiben und das dieses Planungsziel im Regelfall auch nicht durch Grundstücksteilung und Begrenzung der seitlichen Grenzbestände auf das nach Sächsischer Bauordnung zulässige Mindestmaß unterlaufen wird. Bei dieser Festsetzung wird im Grundsatz nicht zwischen baulichem Bestand und künftiger Bebauung unterschieden.
Bei der Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen wird in der Regel soviel Spielraum gegeben, dass im Rahmen der festgesetzten Größe der Grundfläche baulicher Anlagen im Bestand eine städtebaulich verträgliche Gebäudeerweiterung und bei Neubau ein gewisses Maß an Disponibilität für das Vorhaben gegeben sind. Von diesem Prinzip wird nur bei denkmalgeschützten Gebäuden abgewichen. Hier werden zum Schutz des Erhalts der Baudenkmale in diesem Recht keine Anbaumöglichkeiten eingeräumt. Alle außerhalb der festgelegten Baufenster gelegenen Flächen der Baugrundstücke sind nicht überbaubare Grundstücksteile. Aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation der .................... gibt es Grundstücke, die in ihrer Gesamtheit als nicht bebaubar gelten müssen.
Die weitere Ausweisung von Baufeldern im Hangbereich über das im Bebauungsplan vorgesehene Maß hinaus, würde zu einer baulichen Verdichtung und Verfestigung führen, die den Inhalt der Denkmalschutzgebietssatzung und damit auch städtebaulichen Zielen widerspricht, wonach die überkommene Maßstäblichkeit im Überbauungsgrad der Grundstücke und der Erhalt des Landschaftsbildes mit seinen charakteristischen Ausstattungselementen im Freiraumbereich vorrangig denkmalpflegerisches Anliegen ist. Damit soll auch künftig das charakteristische Erscheinungsbild des Loschwitzer .......es in seiner Synthese Bauwerk und Landschaft erhalten bleiben und vor störenden Änderungen bewahrt werden.
Kein Baufeld wurde für das Flurstück F1a festgesetzt. Es ist daher nicht bebaubar. Bei dem Flurstück F1.., das ohne jeden Zweifel inmitten des Außenbereichs gelegen ist, war eine planerische Entscheidung zwischen den Belangen des Naturschutzes sowie dem Schutz des Außenbereichs vor Zersiedlung und dem Wunsch des Grundstückseigentümers, dort eine Wohnnutzung zu verwirklichen, zu treffen. Der Flächennutzungsplan stellt für das Flurstück F1.. eine Fläche für Wald- und Flurgehölze dar. Das Grundstück liegt im Außenbereich und innerhalb des Landschaftsschutzgebietes ".................... und ......................". Eine Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet wird auch einer erneuten Anfrage hin vom Regierungspräsidium aus Naturschutz- und forstlichen Gründen abgelehnt (Schreiben vom 2.1.2002). Die nördlichen Hanglagen des Flurstücks sind mit naturnahem Wald im Sinne § 2 SächsWaldG bestockt, welcher sich auf Flurstück 745/7 fortsetzt. Diese Waldflächen sind Teil des Bodenschutzwaldes (Schutzwald nach § 29 SächsWaldG). Im Verlauf des ................ in einer erosionsgefährdeten Hanglage. Insbesondere am Unterhang werden von einzelnen Altbäumen Höhen von ca. 30 m erreicht. Der nach § 25 (3) SächsWaldG geforderte Mindestabstand von 30 m zwischen Wald und Gebäuden wird erheblich unterschritten. Der zwischen .................straße und ................... hangaufwärts verlaufende Großgrünbereich der bislang mit Ausnahme von einigen Wochenendhäusern unbebaut ist, stellt einen Einschnitt und eine ortstypische Zäsur zwischen der westlich und östlich angrenzenden Wohn- und Villenbebauung im Abschnitt der mittleren Hangterrasse dar. Dieser Landschaftsbereich soll als Grünverbindung von jeder baulichen Verdichtung freigehalten werden. Der Bebauungszusammenhang endet in südwestlicher Richtung mit der straßenbegleitenden Bebauung entlang der .................straße, in nördlicher Richtung mit dem Flurstück Nr. F32...
Das Flurstück F1.. ist nach Sächsischer Bauordnung nicht erschlossen. Es liegt nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt lediglich über ein lediglich über ein personenbezogenes Wegerecht. Aus den ausgeführten Gründen erfolgt für das Flurstück F1.. keine Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan.
..."
Im Bebauungsplan ist ein Teil des streitgegenständliche Grundstücks als Fläche für Forstwirtschaft (blaugrün) ausgewiesen.
Der am.....2006 vom Stadtrat mit Beschluss Nr. V............. als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 1.... ist am....2006 ausgefertigt und am....2006 im Sächsischen Amtsblatt (S. .) bekannt gemacht worden.
Der Antragsteller hat am 15.6. 2007 Normenkontrollklage erhoben.
Er trägt vor, der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht unwirksam. Er weise in unzulässiger Weise für sein Grundstück kein Baufenster aus, obwohl dies seit langem mit einem Wohnhaus bebaut sei, in dem er seit 1987 wohne. Eine staatliche Genehmigung sei erteilt worden. Er verweise insoweit auf die eidesstattliche Versicherung der Dipl. Ing. .......... Für den Anbau an sein Haus im Jahre 1990 habe ihn der Oberbürgermeister der Stadt ........ eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke erteilt. Zur Definition des Begriffs Wohngebäude verweise er auf die Urteile des BGH vom 6.4.2001 (ZOV 2001, 238) und 30.4.2003 (ZOV 2003, 248). Der Bebauungsplan leide auch an mindestens zwei Verfahrensfehlern. Eine nochmalige persönliche Anhörung sei unterblieben. Der Stadtrat sei über den konkreten Verfahrensverlauf seit 1995 nicht in Kenntnis gesetzt worden. Eine Berücksichtigung der Kompromissvereinbarung mit dem 2. Bürgermeister (Herrn ..........) sei nicht erfolgt. Danach sei vereinbart worden, dass er eine Bauvoranfrage für ein Wohnhaus beantragen solle, die nach § 35 Abs. 4 BauGB zu behandeln wäre. Der Stadtrat hätte zudem über die Wohnnutzung des Grundstücks des Antragstellers seit 20 Jahren in analoger Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes informiert werden müssen. Es treffe ferner nicht zu, dass sein Grundstück nicht erschlossen sei. Sein Grundstück sei erschlossen. Die im Zusammenhang mit der Erschließung getroffenen Festsetzungen seien widersprüchlich. So werde die Erschließung über den Zufahrtsweg unterhalb des ................... unterschiedlich bewertet. Sein Grundstück werde als nicht erschlossen behandelt. Demgegenüber seien an dem genannten Weg für andere Anlieger Flächen mit Geh- und Fahrrechten festgesetzt worden, um die Erschließung zu sichern. Der Bebauungsplan sei abwägungsdefizitär ergangen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Grundstück voll erschlossen sei und er auf diesem Grundstück seit fast 20 Jahren wohne.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1.... ................. Nr. .., ...............straße/.............. vom 15. Juni 2006 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei nicht zu beanstanden. Die auf dem klägerischen Grundstück, Flurstück Nr. F1.., eingetragene Festsetzung der Teilfläche als Wald sei abwägungsfehlerfrei ergangen. Insoweit werde auf die Ausführungen im Urteil des Senats zu dem Verfahren 1 D 809/99 Bezug genommen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Ausweisung eines Baufensters. Ein solcher Anspruch könne dem Beschluss des Stadtrates vom.....2000 nicht entnommen werden. Der Stadtrat habe in dem 2. Ergänzungsverfahren die wechselseitigen Interessen abgewogen. Soweit der Antragsteller versuche, aus einem Besprechungsergebnis, das schriftlich festgehalten worden sei, Rechtsfolgen auf das laufende Bebauungsplanverfahren abzuleiten, trete die Antragsgegnerin dem entgegen. Eine Bindungswirkung sei für den Stadtrat, dem die Planungshoheit obliege, nicht entstanden. Zum anderen solle die Vereinbarung erkennbar nur bei Vorliegen des Nachweises einer Genehmigung gelten. Der Stadtrat habe in der Abwägung alle entscheidungserheblichen Belange vollständig eingestellt. Er habe aufgrund der örtlichen Gegebenheiten das Flurstück F1.. teilweise als Waldfläche ausgewiesen. Im Ergebnis der Abwägung sei den naturschutzrechtlichen, grünordnerischen und landschaftsplanerischen Aspekten der Vorzug eingeräumt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (1 D 15/07 und 1 BS 443/07) und die zugrunde liegenden Behördenvorgänge (16 Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.). Er hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der angegriffene Bebauungsplan Nr. 1.... der Antragsgegners vom 15.6. 2006 ist in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig (II.).
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 26.2.1999, NVwZ 2000, 197; Urt. v. 17.2.2005, UPR 2005, 344). Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Flurstücks. Für ihn kommt ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot in Betracht, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange drittschützenden Charakter hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, NJW 1999, 592). Der Antragsteller beruft sich auf einen Abwägungsmangel, auf Grund dessen eine Rechtsverletzung möglich ist. Die Antragsgegnerin habe auf seinem Flurstück kein Baufenster ausgewiesen, obwohl sich auf diesem ein Gebäude befinde, in dem er seit ca. 20 Jahren wohne und obwohl auf anderen Flurstücken Baufenster orientiert an der vorhandenen Bebauung ausgewiesen worden seien. Damit erscheint es zumindest möglich, dass er durch die fehlende Ausweisung eines Baufensters in seinem Grundeigentum (Art 14 GG) verletzt wird.
Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er durch die Beseitigung des Bebauungsplan Nr. 1.... einen rechtlichen Vorteil erlangen kann. Zwar liegt sein Grundstück nach den vorliegenden Planunterlagen und den Feststellungen in den rechtskräftig abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren und dem in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Dresden (Urt. v. 14.10.2004 - 12 K 2358/04 -) und des Senats (Beschl. v. 9.1.2007, - 1 B 90/05 -) im Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet .................... und ...................... (§ 19 SächsNatSchG), in denen eine Bebauung grundsätzlich ausscheidet (vgl. in diesem Zusammenhang auch SächsOVG, Nk-Urt. v. 20.3.2007, - 1 D 20/04 -). Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Frage, ob ein Wohnrecht besteht und deshalb ein Baufenster auszuweisen ist, jedenfalls in der Vergangenheit auch von Vertretern der Antragsgegnerin als nicht von vornherein völlig ausgeschlossen bewertet wurde.
Der Antragsteller hat den am 15.6. 2007 erhobenen Normenkontrollantrag fristgemäß gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Für die vorliegende Satzung gilt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO die Frist von 2 Jahren (§ 47 Abs. 2 VwGO a. F.) und nicht die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgelegte Jahresfrist, die mit Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I 3316) am 1.1. 2007 und damit vor der Erhebung des Normenkontrollantrags in Kraft getreten ist. Denn zu beachten ist, dass die Bekanntmachung des Bebauungsplan Nr. 1.... bereits am 15.6.2006, d. h. vor der Novellierung erfolgte.
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Für die Überprüfung seiner Wirksamkeitsfeststellung ist § 47 VwGO n. F. maßgeblich. Nach der Änderung von § 47 Abs. 5 VwGO - mit Wirkung vom 20.7.2004 - durch Artikel 4 des Europarechtsanpassungsgesetzes vom 24.6.2004 sind Satzungen für unwirksam zu erklären. Eine Differenzierung zwischen Nichtigkeit und Unwirksamkeit wird nicht mehr vorgenommen. Mangels einer Übergangsregelung für das vor dem 20.7.2004 eingeleitete Verfahren ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts das neue Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 195 Rn. 1).
Der Bebauungsplan 1.... leidet nicht an formellen Mängeln. Er ist verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen.
Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, durch persönliche Unterrichtung oder Anhörung auf Änderungen im 2. Ergänzungsverfahren hinzuweisen. Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans nach der Nichtigkeitsfeststellung des Bebauungsplans 2.. Nr. . im 2. Ergänzungsverfahren in der Zeit vom 15.2.2002 bis 1.3.2002 entsprach den gesetzlichen Vorgaben (§ 4a Abs. 3 BauGB; vgl. auch OVG M-V, Urt. v. 7.2.2007 - 3 K 4/04 -, zitiert nach juris). Dabei hat sich der Antragsteller in diesem Zeitraum auch über seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom.....2002 geäußert und seine Einwände vorgetragen, die dann in die Abwägungsentscheidung - wie noch ausgeführt wird - auch einbezogen wurden (vgl. Anlage 4-1 und 4-2 der Vorlage zum Gesamtabwägungsbeschluss).
Des Weiteren lagen dem Stadtrat im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am.....2006 alle notwendigen Unterlagen vor. Dies waren die Beschlüsse über Anregungen und Stellungnahmen aus den durchgeführten Beteiligungsverfahren, wozu auch die Stellungnahmen des Antragstellers vom 9.2.1998, 31.8.1998 und.....2002 (Anlage 2a und 3-1 a Anlage 4-1 und 4-2 der Vorlage zum Gesamtabwägungsbeschluss) gehörten.
Der Bebauungsplan Nr. 1.... ist nach der Beschlussfassung am.....2006 auch ordnungsgemäß ausgefertigt (....2006) und daraufhin am......2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gegeben worden.
Das Fehlen eines Umweltberichtes i. S. d. § 2a Abs. 1 Nr. 2 BauGB führt zu keinem beachtlichen Verfahrensfehler. Denn das eingeleitete Bebauungsplanverfahren ist nicht an den Anforderungen des Baugesetzbuches in der ab dem 20.7.2004 gültigen Fassung (Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.6.2004, BGBl. I, S. 2414; im Folgenden: EAG Bau 2004) zu messen. Vielmehr sind für das Aufstellungsverfahren noch die Vorschriften des BauGB i. d. F. v. 15.8.1997 - in Kraft getreten am 1.1.1998 - maßgeblich (vgl. in diesem Zusammenhang VGH BW, Urt. v. 13.2.2008, NVwZ-RR, 2008, 676). Dies ergibt sich hier aus § 244 Abs. 2 BauGB.
Zunächst gilt nach § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Grundsatz, dass Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Zweck dieser Regelung ist es, Erschwernisse zu vermeiden, die entstehen können, wenn - nach den Grundsätzen intertemporalen Rechts - laufende Verfahren auf neues Recht umgestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58). Abweichende Regelungen enthält § 244 BauGB, der spezielle Überleitungsvorschriften für das ab dem 20.7.2004 geltende EAG Bau 2004 enthält. Nach § 244 Abs. 1 BauGB werden abweichend von § 233 Abs. 1 BauGB Bauleitplanverfahren "nach den Vorschriften dieses Gesetzes" (d. h. in der ab dem 20.7.2004 geltenden Fassung) zu Ende geführt, wenn sie nach dem 20.7.2004 förmlich eingeleitet oder nach dem 20.7.2006 abgeschlossen worden sind oder werden. Beides ist hier nicht der Fall. Abweichend davon sind nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20.7.2004 geltenden Fassung weiter bei Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14.3.1999 bis zum 20.7.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.7.2006 abgeschlossen worden sind, anzuwenden. Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Das 2. Ergänzungsverfahren ist mit Beschluss vom 30.1.2002 eingeleitet und mit der Bekanntmachung am......2006 abgeschlossen worden.
Der Bebauungsplan ist auch nicht unwirksam, weil er gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt oder er Festsetzungen entgegen § 9 Abs. 1 BauGB trifft.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1.... stellen keine unzulässige "Negativplanung" dar (§ 1 Abs. 3 BauGB), auch wenn mit diesen vorrangig der Bestand ausgewiesen wird. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn mit dem Bebauungsplan positive Ziele festgesetzt werden sollen. Der Bebauungsplan kann vielmehr auch negative Ziele enthalten. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als eine unzulässige "Negativplanung" und damit wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1990, NVwZ 1991, 875). Liegt ihr Hauptzweck hingegen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht (BVerwG, Urt. v. 18.12.1990 a. a. O.). Daran gemessen liegt keine Verhinderungsplanung vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Planungen nur vorgeschoben sind, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern. Es entspricht gerade dem planerischen Willen der Antragsgegnerin, eine Verdichtung zu verhindern und Schutzbereiche von einer Bebauung freizuhalten. Der Bebauungsplan setzt deshalb die überbaubaren Grundstücksflächen grundstücksweise als Baufenster mit Baugrenze fest. Vorrangiges Schutzziel des Bebauungsplans 1.... ist, den Ausbauzustand der .................... zu bewahren, d. h. eine Verdichtung durch Neubauten zu vermeiden und den oberen Bereich des hier maßgeblichen Hangs aus Gründen des Landschafts- und Klimaschutzes und zur Bewahrung des Ortsbildes von Bebauung freizuhalten (vgl. Ziffer 8.1.3 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1....). Auch die Festsetzung eines Teils der Fläche des Flurstücks Nr. F1.. als Fläche für Forstwirtschaft ist nicht zu beanstanden. Zwar nennt die im Bebauungsplan Nr. 1.... in Bezug genommene Vorschrift (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB) keine Fläche für Forstwirtschaft, sondern nur Flächen für Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB) und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB). Es handelt sich insoweit aber um keinen Verstoß gegen das Festsetzungsfindungsverbot, sondern nur um eine unbeachtliche Falschbezeichnung.
Die Antragsgegnerin verstößt mit der genannten Festsetzung nicht gegen das für den vorliegenden einfachen Bebauungsplan geltende Festsetzungsfindungsverbot (vgl. in diesem Zusammenhang SächsOVG Nk-Urt. v. 24.4.2007 - 1 D 12/05 -). Denn die maßgebliche Festsetzung regelt nichts, was nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB gedeckt ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass eine Forstwirtschaft (vgl. § 16 BWaldG ) - ähnlich wie eine Landwirtschaft - auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise in der Verwertung des vorhandenen Waldes beinhaltet und mit ihr die Möglichkeit der Veränderung auf der Grundlage gerade auch allein wirtschaftlicher Erfordernisse eröffnet wird (vgl. BVerwG Beschl. v. 16.11.1989, - 4 NB 30/89 -). Denn es ist zu berücksichtigen, dass nicht die Festsetzung einer Fläche für eine Forstwirtschaft im zuvor genannten Sinn planerisches Ziel ist, sondern nach den Ausführungen in der Begründung und der Abwägungsentscheidung zum Bebauungsplan Nr. 1.... eine Fläche für Wald Inhalt der Festsetzung ist und der Begriff der "Forstwirtschaft" dort nur als Synonym für den Begriff "Wald" verwandt wird, wie früher im BBauG, in dem es "Flächen für Forstwirtschaft" hieß (G. v. 18.8.1976, gültig bis 30.6.1987; vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2009, § 9 Rn. 47). In der Abwägungsentscheidung wird dementsprechend ausgeführt: "Das Grundstück liegt im Außenbereich und innerhalb des Landschaftsschutzgebiets. Es handelt sich um eine Waldfläche gemäß § 2 SächsWaldG". Auch in der Begründung wird auf die vorhandene Waldfläche Bezug genommen und darauf hingewiesen: "Die nördlichen Hanglagen des Flurstücks sind mit naturnahem Wald im Sinne § 2 SächsWaldG bestockt, welcher sich auf Flurstück 745/7 fortsetzt. Diese Waldflächen sind Teil des Bodenschutzwaldes (Schutzwald nach § 29 SächsWaldG)."
Auch im Übrigen bestehen gegen die genannte Festsetzung keine Bedenken. Sie ist vom Planungsziel gedeckt, Baumbestände zu erhalten und solche auch durch zusätzliche Flächen auszuweisen. Der Begriff Wald ist in § 2 Abs. 1 SächsWaldG definiert. Um Wald handelt es sich danach bei jeder mit Forstpflanzen, Waldbäumen und Waldsträuchern bestockten Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion (§ 1 Nr. 1 SächsWaldG) auszuüben. Das Grundstück des Antragstellers ist in dem blaugrünfarbenen Bereich jedenfalls auch mit großen Bäumen bestockt. Dass sich dort - jedenfalls im Randbereich - auch jetzt noch große alte Bäume befinden, wurde vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Unerheblich ist, wie viele Bäume vorhanden sind und ob sich um den Pavillon auf dem Nachbargrundstück zurzeit neben dem Baumbestand auch eine lichte Grünfläche befindet. Denn es handelt sich um eine in die Zukunft gerichtete Planung, die nicht voraussetzt, dass ein Wald bereits vorhanden ist. Das in der Begründung zum Bebauungsplan genannte Planziel (vgl. S. 28 der Begründung), dass die Festsetzung der Unterstützung des von Großbaumbeständen dominierten Ortsbildes beitragen solle, ist von § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB gedeckt.
Soweit in der Legende zum Bebauungsplan unter II Nr.2 ein grün eingerahmtes Feld als Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts ausgewiesen wird, handelt es sich um keine Festsetzung. Sie wäre aber auch nicht deshalb unbestimmt, weil sie im streitgegenständlichen Bebauungsplan zum Teil nur als Linie ausgewiesen ist. Denn es ist berücksichtigen, dass es sich dabei allein um die nachrichtliche Übernahme (vgl. Überschrift II. "Nachrichtliche Übernahmen" der Legende) des Verlaufs eines durch Verordnung festgesetzten Schutzgebietes - .................... und ...................... - handelt. Im Übrigen lässt sich dem Plan aber auch ohne weiteres entnehmen, auf welcher Seite der Linie das Schutzgebiet liegt. Denn dessen Lage ist durch den Buchstaben L (vgl. II Nr. 2 der Legende) zusätzlich gekennzeichnet.
Der Bebauungsplan ist auch nicht unbestimmt, weil er für das Grundstück des Antragstellers über die Festsetzung als Wald (Teilfläche) und die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet - wie auch für weitere im oberen Bereich des Hangs liegende Nachbargrundstücke - keine weiteren Festsetzungen trifft. Dem Bestimmtheitsgebot steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan entsprechend dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung nur einen engen Rahmen setzt. Für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und für die ansonsten keine Festsetzungen getroffen werden, gilt dann der Grundsatz, dass ihre Bebaubarkeit durch den Bebauungsplan ausgeschlossen ist (vgl. SächsOVG, Nk-Urt. v. 4.10.2000, a. a. O.). Anders als im Verfahren - 1 D 809/99 - entspricht dieses Ergebnis hier auch dem planerischen Ziel. Aus der Begründung des Bebauungsplans folgt nämlich, dass im oberen Hangbereich kein Baugebiet mehr vorhanden ist, dieser vielmehr von baulichen Anlagen freigehalten werden soll. Damit in Übereinstimmung steht, dass der Aufstellungsbeschluss im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.., ................. Nr. . (B-Plan Nr. 2.1..) aufgehoben wurde und der Stadtrat nunmehr davon ausgegangen ist, dass eine Genehmigung zum dauernden Wohnen auf dem streitgegenständlichen Flurstück nicht besteht und auch nicht ausnahmsweise erteilt werden kann, da für das in Rede stehende Flurstück nur die städtebauliche Zustimmung für die Errichtung eines Wochenendhauses, nicht aber für eine dauerhafte Wohnnutzung vorliege.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt auch nicht in einer gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB n. F. erheblichen Weise gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB n. F. normierte Abwägungsgebot. Gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB n. F. sind für in der Zeit vom 14.3.1999 bis zum 20.7.2004 eingeleitete Verfahren - wie zuvor ausgeführt - die Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.7.2004 geltenden Fassung maßgeblich. Das 2. Ergänzungsverfahren wurde mit Beschluss vom 30.1.2002 eingeleitet, mithin ist grundsätzlich auf § 1 BauGB in der Fassung vom 15.12.1997, die vom 1.1.1998 bis zum 19.7.2004 Geltung hatte, abzustellen. Allerdings ist für die Abwägung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der bis zum 19.7.2004 geltenden Fassung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abzustellen (BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309; SächsOVG, NK-Urt. v. 17.7.2007 - 1 D 18/05 -). Die Satzung wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin am.....2006 beschlossen, mithin gilt § 1 Abs. 7 BauGB in der seit dem 10.5.2005 geltenden Fassung.
Das in § 1 Abs. 7 BauGB (entspricht § 1 Abs. 6 BauGB a. F.) verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt die Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit wiederum umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder das Zurücksetzen bestimmter Belange eine elementare planerische Entscheidung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine enge Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301; HessVGH, Urt. v. 17.3.2003, ZfBR 2003). Das Abwägungsgebot ist mithin nur verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich der Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (SächsOVG, NK-Urt. v. 30.9.2004 - 1 D 37/01 - und v. 7.12.2007 - 1 D 18/06 -; VGH BW, Urt. v. 15.9.2004, NVwZ-RR 2005, 157; OVG M-V, Urt. v. 7.2.2007, a. a. O.).
Diesen Anforderungen genügt der dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsvorgang, jedenfalls soweit davon ausgegangen wird, dass sich das Grundstück des Antragstellers in einem Bereich, in dem im Wesentlichen keine Wohnbebauung vorhanden ist, sowie in einem Landschaftsschutzgebiet befindet und seitens des Antragstellers keine Genehmigung zur dauerhaften Wohnnutzung vorliegt, deshalb kein Baufenster, sondern nur eine Teilfläche als Wald festzusetzen sei. Hinsichtlich der Annahme, dass sein Grundstück bauordnungsrechtlich nicht erschlossen sei, ist die Abwägung allerdings zu beanstanden, da von einer Erschließung auch im bauordnungsrechtlichen Sinn auszugehen ist. Dieser Abwägungsmangel wirkt sich aber nicht aus, weil er für das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss war (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB n. F.).
Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat sich im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung mit den Einwänden des Antragstellers, dass sich sein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs befinde, es sich um ein stark begrüntes Baugrundstück handele und er eine Genehmigung zur dauerhaften Wohnnutzung habe, auseinander gesetzt. Im Ergebnis seiner Abwägung ist er aber dazu gekommen, dass die naturschutzrechtlichen, grünordnerischen, landschaftsplanerischen und stadtbildbezogenen Belange höher zu bewerten sind. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn das Abwägungsergebnis steht in Einklang mit dem Planungskonzept. Dieses besteht ausweislich der Begründung des Bebauungsplans darin, den Charakter der Elbhänge zu erhalten und einer baulichen Verdichtung entgegen zu wirken und Belangen von Schutzgebieten und des Naturschutzrechts sowie des Klimaschutzes Rechnung zu tragen. Das Einbeziehen eines solchen Plankonzepts und dessen Bevorzugung der Abwägungsentscheidung begegnet keinen Bedenken (vgl. in diesem Zusammenhang auch SächsOVG, Urt. v. 14.9.2006, - 1 B 830/05 -; OVG M-V, Urt. v. 7.2.2007, a. a. O.). Dies gilt auch für das Einstellen des Umstandes, dass der obere Hangbereich - von einigen Wochenendhäusern abgesehen - bislang unbebaut sei. Dabei hat der Stadtrat in seine Abwägungsentscheidung aber auch das Interesse des Antragstellers an der Ausweisung eines Baufensters sowie seinem Einwand, dass er dort bereits seit ca. 20 Jahren wohne, einbezogen, aber den öffentlichen Belangen den Vorzug eingeräumt. Soweit bei der Abwägung von einer Wochenendhausbebauung ausgegangen wurde, ergibt sich daraus kein Abwägungsdefizit. Vielmehr ist der Stadtrat der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers vom.....2002 davon ausgegangen, dass weder ein Recht zur Bebauung mit einem Wohnhaus noch eine Genehmigung zum dauerhaften Wohnen besteht. Diese Wertung steht in Einklang mit den Ergebnissen der bis dahin durchgeführten Baugenehmigungsverfahren. Auch in diesen konnte seitens des Antragstellers keine Genehmigung zum dauerhaften Wohnen dargelegt werden. Gegenstand dieser Verfahren war dabei auch der Kompromissvorschlag des Bürgermeisters ........... Der Senat hat zur Lage des Grundstücks, zur Frage einer Genehmigung zu Wohnzwecken und zum genannten Schreiben des Bürgermeisters .......... das Folgende ausgeführt (vgl. Beschl. v. 9.1.2007, a. a. O):
"Bei der vom Kläger angeführten Bebauung in der näheren Umgebung (einen Zaun auf dem Flurstück 162/3 sowie ein Carport und eine Garage) handelt es sich mit Ausnahme des Hauses der Familie Becher um Bauwerke oder Nebengebäude, die - unabhängig von ihrer Größe - gerade nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Mit dem Verwaltungsgericht ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Siedlungssplitter handelt, der die öffentlichen Belange im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) beeinträchtigt, weil er die Gefahr des Entstehens weiterer Bebauung nach sich zieht. Das gilt mangels weiterer berücksichtigungsfähiger Bebauung selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers in diesem Zusammenhang unterstellt, dass sein Haus als Wohnhaus zu berücksichtigen ist. ......
Insbesondere hat der Kläger nicht, wie in den von ihm genannten und entschiedenen Fällen des BGH, im Zusammenhang mit den von ihm 1987 und 1990 vorgenommenen Baumaßnahmen eine Genehmigung zur Umgestaltung des 1963 genehmigten und errichteten Wochenendhauses in ein Wohnhaus erhalten oder in dem Gebäude seitdem mit Billigung der damaligen Behörden gewohnt (vgl. BGH, Urteile vom 5.5.2001, ZOV 2001, 238 und 30.4.2003, VIZ 2003, 445). Dieser Annahme steht nicht nur sein Antrag aus dem Jahr 1990, der sich nach den Planunterlagen des Projektanten ............. ausdrücklich auf den Anbau an ein Wochenendheim bezog, entgegen. Vielmehr musste die Behörde aufgrund der Anmeldung seines Erstwohnsitzes in der ................... in ........ von 1975 bis 1990 und der Nennung dieser Wohnanschrift in den Bauantragsunterlagen von 1990 davon ausgehen, dass er dort weiterhin seinen Hauptwohnsitz hat und sich nur gelegentlich in seinem Bungalow zu Erholungs- oder Freizeitzwecken aufhält .
Der Hinweis des Klägers auf den Vorschlag des Bürgermeisters .......... und dessen Schreiben vom.....2002 führt nicht zu der Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, da das genannte Schreiben des Bürgermeisters vom.....2002 keine Zusicherung für ein Baurecht enthält, sondern zunächst die Vorlage der Genehmigung für den Altbau fordert. Dass nach dem Empfängerhorizont durch diese Forderung eine Genehmigung für ein Wohngebäude gemeint ist, ergibt sich zweifelfrei aus dem weiteren Inhalt des Schreibens. Eine solche Genehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes hatte der Kläger aber in der DDR - wie ausgeführt - nicht erhalten."
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die nunmehr im Normenkontrollantragsverfahren vorgelegte Erklärung der Dipl. Ing. ......... vom......2007 verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dabei konnte der Stadtrat der Antragsgegnerin die rechtliche Situation bereits nur anhand der ihm im Zeitpunkt der Beschlussfassung (.....2006) vorliegenden Unterlagen und der vom Antragsteller bis dahin vorgetragenen Einwände beurteilen. Danach sprach zum damaligen Zeitpunkt nichts dafür - wie zuvor ausgeführt -, dass eine Genehmigung zum dauerhaften Wohnen durch die Behörden der DDR erteilt worden ist. Im Übrigen ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Angaben der Dipl. Ing. ......... vom......2007 in ihrer eidesstattlichen Erklärung keine andere Bewertung. Denn auch aus dieser folgt nicht, dass im Zusammenhang mit dem Anbau an das Wochenendhaus oder bereits 1987 eine Genehmigung zum dauerhaften Wohnen durch den Rat der Stadt ........ erteilt wurde. Aus der vorgelegten Erklärung der Dipl. Ing. ......... vom......2007 ergibt sich im Ergebnis allein, dass eine solche Zustimmung nach Vorlage der Bauunterlagen im Jahr 1987 in Aussicht gestellt wurde. Dipl. Ing. ......... führt nämlich insoweit aus, dass sie den Antragsteller über die Entscheidung der Auswahlkommission und den Beschluss des Rates der Stadt ........, dem Ausbau des Bungalows als Eigenheim zuzustimmen, informiert und ihn gebeten habe, die Planungsunterlagen für den Erweiterungsbau an den Hauptplanträger des Rates der Stadt/Eigenheimbau vorzulegen, da dieser für den Ausbau zuständig sei. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Planunterlagen noch nicht vorgelegen haben, diese vielmehr dem zuständigen Hauptplanträger vorzulegen waren und dieser sodann über den Bauantrag zu entscheiden hatte. Der Antragsteller hat die Planunterlagen nach der genannten Sitzung aber offensichtlich nicht dem Hauptplanträger vorgelegt. Denn aus den von ihm vorgelegten Unterlagen zur Erweiterung seines Bungalows ergibt sich nämlich nur, dass ihm seitens des Stadtbezirks ... der Stadt ........ - Bauamt - am....1990 die Zustimmung - Zustimmung Nr. ../90 - zur Veränderung eines Bauwerkes (Anbau an einen Bungalow laut Bauunterlagen) erteilt wurde. Der Bauzustimmung lag die Ausnahmegenehmigung des Oberbürgermeisters vom 28.2.1990 zugrunde. Bei den in diesem Zusammenhang eingereichten Bauunterlagen handelte es sich ausweislich des Schreibens der Stadtbezirksverwaltung ... vom 1.....1990 um die des Projektanten ............. vom 10.6.1990. Dieser hatte in seinen der Genehmigung zugrunde liegenden Planunterlagen das Vorhaben - wie zuvor ausgeführt - als Anbau an ein Wochenendheim bezeichnet (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 9.1.2007, a. a. O.).
Ein Abwägungsdefizit ergibt sich auch nicht daraus, dass Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Bebauungsplans Nr. 2.., ................. Nr. . (B-Plan 2.1..) die Ausweisung eines Baufensters war. Auch wenn der damalige Aufstellungsbeschluss aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2.., ................. Nr. . aufgehoben wurde, hindert dies den Stadtrat nicht, von der ursprünglich ins Auge gefassten Planung Abstand zu nehmen. Im Übrigen wurde der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 2.1.. vom....2000 durch den Ausschuss für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin bereits vor dem Ergehen der Abwägungsentscheidung aufgehoben. Da in dem damals durchgeführten Beteiligungsverfahren auch Einwände gegen die Ausweisung des Baufensters vorgetragen wurden, bestand auch die Möglichkeit einer abweichenden Abwägungsentscheidung.
Soweit seitens des Stadtrates bei seiner Abwägungsentscheidung davon ausgegangen wird, dass das Grundstück des Antragstellers bauordnungsrechtlich nicht erschlossen ist (§ 4 SächsBO), ist das allerdings nicht zutreffend und damit abwägungsdefizitär. Der Stadtrat ist insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Nach § 4 Abs. 1 SächsBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Grundstück des Antragstellers ist nämlich über ein personenbezogenes grundbuchrechtlich gesichertes Wegerecht über den Privatweg Wachwitzer Weinberg, der durch den ................... auf die .................-Straße (öffentliche Straße) führt, erschlossen. Dafür, dass dieser Weg nicht von größeren Fahrzeugen - z. B. Rettungsfahrzeuge - befahren werden kann, ist nichts ersichtlich. Dagegen spricht im Übrigen, dass auch mehrere in der zweiten Reihe der .................straße liegende Gebäude auf den Flurstücken Nr. F34. und F35. - mit Fahrzeugen nur über diesen Weg erreicht werden können.
Dieses Abwägungsdefizit führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach § 214 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nämlich nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis im Abwägungsvorgang von Einfluss gewesen sind. Letzteres ist hier jedenfalls nicht der Fall. "Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen" sind im Sinne dieser Vorschrift Mängel im Abwägungsvorgang nur dann, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.1992, NVwZ 1992, 663). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Frage der Erschließung war nicht maßgeblich für das Ergebnis der Abwägungsentscheidung. Vielmehr ist die fehlende Erschließung nur als zusätzliches Argument angeführt worden, weil der Antragsteller ausdrücklich auf eine vorhandene Erschließung hingewiesen hat. Der Abwägungsentscheidung lässt sich aber entnehmen, dass maßgeblich im Zusammenhang mit der Bevorzugung der öffentlichen Belange auf das planerische Konzept, den oberen Hangbereich aus naturschutzrechtlichen, grünordnerischen, landschaftsplanerischen und stadtbildbezogenen Gründen von weiterer Bebauung freizuhalten, abgestellt wurde. Dies ergibt sich bereits aus der Reihenfolge der vorgetragenen Argumente, aber auch aus den Bezugnahmen auf das Planungskonzept und die Begründung des Bebauungsplans.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach dessen bei Antragseingang veröffentlichter Fassung von 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467) der Streitwert in Normenkontrollverfahren von Privatpersonen gegen Bebauungspläne zwischen 7.500,- € und 60.000,- € anzusetzen ist (Streitwertkatalog 2004, Nr. 9.8.1). Mangels weiterer substanzieller Darlegung ist hier unter Berücksichtigung der sich für den Antragsteller aus seinem Antrag ergebenden Bedeutung von einem Wert von 10.000,- € auszugehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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