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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: 1 D 38/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 152a
Die Unrichtigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung kann nicht mit einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 D 38/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückforderung von BAföG, Nichtbewilligung von PKH

hier: Rüge nach § 152 a VwGO

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 21. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit seinem Beschluss über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht verletzt hat (§ 152a Abs. 1 VwGO).

Die Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003, BVerfGE 107, 395). Eine zulässige Anhörungsrüge erfordert dabei die Darlegung, dass das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40; BayVGH, Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, zitiert nach juris). Daran gemessen sind die Voraussetzungen für einen Gehörsverstoß vorliegend nicht erfüllt.

Soweit die Klägerin rügt, das Gericht habe einen maßgeblichen Punkt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe übersehen, nämlich dass Tatsachen und Rechtsfragen, die nicht eindeutig beantwortet werden könnten, einer Klärung im Hauptsacheverfahren bedürften, besteht dafür kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass weder tatsächliche Fragen zu klären noch rechtlich schwierige Fragen offen sind. Denn die aufgeworfenen Fragen ließen sich anhand des Gesetzes, der Gesetzessystematik und der vorhandenen, im Wesentlichen einhelligen Rechtsprechung beantworten.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich der Senat nicht mit ihrem Vortrag, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Anrechnung des von ihr an ihren Vater übertragenen Vermögens - dies gelte auch für die Anrechnung auf mehrere Bewilligungszeiträume -, auseinandergesetzt habe, ist ein Gehörsverstoß nicht ersichtlich. Vielmehr beinhaltet der Vortrag der Klägerin die Kritik an der Rechtsauffassung des Senates, dass das von ihr übertragene Vermögen nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als ihr Vermögen anzurechnen ist. Der Senat hat sich mit der Frage einer bestehenden Rechtsgrundlage ersichtlich auseinandergesetzt. Er ist in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und die in diesem Zusammenhang ergangene obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung dieses Vermögens in sämtlichen streitigen Bewilligungszeiträumen besteht. Im Beschluss des Verwaltungsgerichts wurden insoweit alle rechtlichen Grundlagen im Einzelnen aufgeführt. Der Senat hat daran anknüpfend unter Hinweis auf die in diesem Zusammenhang einhellig ergangene Rechtsprechung ausgeführt, dass zu dem danach anzurechnenden Vermögen auch solches zählt, das zeitnah und unentgeltlich an Dritte übertragen wurde. Bei dem Vortrag der Klägerin, es fehle an einer Rechtsgrundlage, handelt es sich mithin um einen anderen Rechtsstandpunkt, den der Senat in dem angegriffenen Beschluss nicht geteilt hat.

Soweit die Klägerin meint, sie könne sich aufgrund der Erläuterungen im Antragsformular zum bei Antragstellung vorhandenen Vermögen auf Vertrauensschutz berufen, vertritt sie auch zu diesem Punkt nur eine andere Rechtsauffassung. Ein rechtlich erheblicher Umstand, den der Senat nicht zur Kenntnis genommen wurde, liegt nicht vor. Der Senat kam nach der Auseinandersetzung mit der rechtlichen Position der Klägerin - auch wenn nicht jeder Aspekt, den die Klägerin vorgetragen hat, im Einzelnen nochmals genannt wurde - unter Würdigung und Gewichtung der Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass sie sich auf Vertrauensschutz nicht berufen kann (vgl. S. 3 und 4 der Begründung des Beschlusses). Im Übrigen setzte sich das Verwaltungsgericht (vgl. S. 7 des Urteils), auf dessen zutreffende Ausführungen der Senat Bezug nahm, auch explizit mit der Ausgestaltung des Antragsformulars und den insoweit erforderlichen Angaben zum Vermögen der Klägerin auseinander.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO analog in Verbindung mit § 166 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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