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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.11.2003
Aktenzeichen: 1 D 51/00
Rechtsgebiete: SächsLPlG
Vorschriften:
SächsLPlG i.d.F. v. 04.07.1994 § 8 Abs. 5 | |
SächsLPlG i.d.F. v. 04.07.1994 § 12 | |
SächsLPlG i.d.F. v. 14.12.2001 § 8 Abs. 2 | |
SächsLPlG i.d.F. v. 14.12.2001 § 24 Abs. 1 | |
ROG § 10 |
2. Werden die zum Entwurf eines Braunkohlenplans vorgebrachten Bedenken und Anregungen nicht in die abschließende Abwägung der Verbandsversammlung eingestellt, liegt ein Ermittlungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Az.: 1 D 51/00
In dem Normenkontrollverfahren
wegen Nichtigkeit der Satzung des Braunkohlenplans für den Tagebau Vereinigtes Sch
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, Künzler und Kober auf die mündliche Verhandlung vom 6. und 7. November 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Braunkohlenplan Tagebau Vereinigtes Sch des Antragsgegners in der Fassung der Bekanntmachung des Sächsischen Amtsblatts vom 19. November 1998 für nichtig erklärt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin, eine im Landkreis Leipziger Land etwa 25 km südlich von Leipzig gelegene Gemeinde mit derzeit etwa 165 Einwohnern (Gesamtfläche ca. 765 ha, davon Ortslage rund 35 ha), wendet sich gegen den von der Verbandsversammlung des Antragsgegners am 18.8.1995 beschlossenen und durch Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung (SMUL) vom 8.9.1998 genehmigten Braunkohlenplan für den Tagebau Vereinigtes Sch. Der im Sächsischen Amtsblatt vom 19.11.1998 (SächsABl. S. 510) bekanntgemachte Braunkohlenplan umfasst die Abbaufelder Sch, P und G Dreieck und weist u.a. das Gemeindegebiet der Antragstellerin als Abbaugebiet für den Braunkohleabbau aus.
Der Tagebau Sch wurde bereits im Jahre 1949 aufgeschlossen. Bei der damaligen bergbaulichen Planung wurde von einer Inanspruchnahme der Antragstellerin ausgegangen. 1953 begann die Braunkohleförderung mit dem Regelbetrieb. Soweit ersichtlich, war Mitte der 50er Jahre geplant, den Abbau in dem hier in Rede stehenden Gebiet im Jahr 2000 zu beenden.
Nach der Wiedervereinigung bekannte sich die Sächsische Staatsregierung in den "Leitlinien der Staatsregierung zur künftigen Braunkohlepolitik in Sachsen" vom 2.6.1992 und im "Energieprogramm Sachsen" vom 6.4.1993 zur Fortführung eines subventionsfreien Braunkohleabbaus, zur Konzentration auf wenige Tagebaugebiete sowie zur Auslösung von Investitionen im Tagebau- und Kraftwerksbereich zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie zu einer Altlastensanierung.
Bereits am 6.11.1992 fand die konstituierende Sitzung des Antragsgegners statt. In ihr wurde beschlossen, einen Braunkohlenplan (§ 8 SächsLPlG a.F.) aufzustellen und dafür zunächst Leitlinien zu erarbeiten. Dies teilte der Antragsgegner den Trägern öffentlicher Belange (§ 7 Abs. 3 SächsLPlG a.F.) mit Schreiben vom 18.12.1992 mit, wobei er zugleich um die Abgabe von Stellungnahmen bat. In der Folgezeit fanden bis zur Neukonstituierung des Ausschusses im Jahr 1994 14 Sitzungen des Braunkohlenausschusses (§ 23 Abs. 1 SächsLPlG a.F.) statt. Nachdem dieser Ausschuss in seiner 7. Sitzung am 1.7.1993 Leitlinien für den Entwurf eines Braunkohlenplans und die Bestellung von - noch zu benennenden - unabhängigen Gutachtern beschlossen hatte, erstellte er einen Planentwurf und empfahl diesen in seiner 8. Sitzung vom 18.8.1993 zur Freigabe im Anhörungs- und Beteiligungsverfahren. Diesem Entwurf lag die (Abbau-)Variante 1 zugrunde, die eine Devastierung der Antragstellerin vorsah. In der genannten Ausschusssitzung wurden vier Gutachter vorgestellt, die zur Beurteilung mehrerer Aspekte der von unterschiedlichen Seiten vorgeschlagenen sechs Abbauvarianten (Variante 0 bis 5, vgl. Nr. 0.3.3 des Braunkohlenplans) herangezogen wurden. Die Gutachter waren zuvor von den damit beauftragten Ausschussmitgliedern Dr. G. , B. und K. sowie der Regionalen Planungsstelle bestimmt worden. Die Formulierung der Aufgabenstellung der einzelnen Gutachten war dem Referat Braunkohlenplanung der Regionalen Planungsstelle übertragen worden. Der Inhalt der später erstellten Gutachten wurde in der folgenden (9.) Ausschusssitzung vom 11.11.1993 öffentlich vorgestellt. Im Einzelnen handelte es sich um Gutachten zur Kohle-Vorratssituation von Dr. F. , Freiberg (Landesamt für Umwelt und Geologie), von Prof. Dr. S. (Bergakademie Freiberg) zur technologischen Realisierbarkeit von Alternativvarianten mit Schonung von H, Dr. E. (E. M. & P. G. - E. ) zur Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse sowie von Frau Dr. K. (Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH) zur Haushaltsbefragung für eine "Komplettierung des sozialen Anforderungsprofils für die Gemeinde H".
Bereits am 17.9.1993 hatte die Verbandsversammlung des Antragsgegners den Entwurf des Braunkohlenplans für das Anhörungs- und Beteilungsverfahren freigegeben. Am 1.11.1993 begann die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie der vorgelegten Angaben des Bergbautreibenden (§ 8 Abs. 5 SächsLPlG a.F.). Die Auslegungsfrist endete am 30.11.1993, die Äußerungsfrist am 15.12.1993.
Ausgelegt wurden der Planentwurf mit Stand September 1993 sowie - als "Angaben des Bergbautreibenden" i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 1 SächsLPLG - das "Ökologische Anforderungsprofil für den Tagebau Sch" aus dem Jahr 1992 (1 Kasten) und das "Soziale Anforderungsprofil" vom März 1993 (eine Heftung). Nach der Bekanntmachung vom 20.9.1993 erfolgte die Auslegung in insgesamt 14 Gemeinden (Audigast, Auligk, Berndorf, Breunsdorf, Deutzen, Großstolpen, Groitzsch, H, Lippendorf-Kieritzsch, Lobstädt, Neukieritzsch, Ramsdorf, Rüssen-Kleinstorkwitz und Zwenkau) sowie in den Landratsämtern der Landkreise Borna und Leipziger Land.
Mit Schreiben vom 15.10.1993 wandte sich der Referatsleiter Braunkohlenplanung der Regionalen Planungsstelle (Dr. B. ) an zwei der vom Antragsgegner bestellten Gutachter (Prof. Dr. S. und Dr. E. ), um ihnen "vor Redaktionsschluss zu den Gutachten und in Vorbereitung der Ergebnisvorstellungen im kleinen Kreis sowie im Braunkohlenausschuss noch einige Hinweise" zu übermitteln. Die Bedeutung dieses 3-seitigen Schreibens für das Normenkontrollverfahren steht zwischen den Beteiligten im Streit.
Am 12.2.1994 wurde die Erörterungsverhandlung (§ 8 Abs. 5 Satz 5 SächsLPlG a.F. i.V.m. § 73 VwVfG) zu den 244 eingegangenen Anregungen und Einwendungen zum Planentwurf im Rathaus der Stadt Leipzig durchgeführt. Der Verlauf der etwa achtstündigen Erörterungsverhandlung, die vom Antragsgegner auf Tonträger festgehalten wurde (5 Kassetten), steht zwischen den Beteiligten in mehrfacher Hinsicht im Streit. Die Niederschrift zur Erörterungsverhandlung, die dem Senat nicht im Original vorgelegt wurde, datiert vom 16.5.1994. Sie trägt ausweislich der bei den Akten befindlichen Fotokopien der Niederschrift die Unterschrift des (Verbandsvorsitzenden und) Vorsitzenden des Braunkohlenausschusses Dr. G. . In der mündlichen Verhandlung des Normenkontrollsenats legte der Antragsgegner eine Kopie vor, die nach dem richterlichen Hinweis, dass fehlende Unterschriften ggf. nachträglich ergänzt werden können, vom Referatsleiter Braunkohlenplanung Dr. B. sowie von dem Verwaltungsbediensteten T. ("für den Inhalt") unterschrieben worden war. Das in der Anlage zur Niederschrift vom 16.5.1994 in Bezug genommene "Ergebnisprotokoll der Erörterungsverhandlung", auf dessen Grundlage der spätere Bericht des Braunkohlenausschusses für die Verbandsversammlung (§ 8 Abs. 5 Satz 7 SächsLPlG a.F.) erstellt wurde, wurde in der gleichen Weise nachträglich ("für den Inhalt") unterschrieben. Zu dem genannten Ergebnisprotokoll gehört eine tabellarische Aufstellung über die 244 beim Braunkohlenausschuss eingegangenen Stellungnahmen bzw. Einwendungen zu dem ausgelegten Planentwurf, wobei in der Spalte "Ergebnis der Erörterungsverhandlung" jeweils vermerkt wurde, ob ein "Ausgleich erzielt" wurde. Nach Angaben des Antragsgegners war jedem Einwender mit der unter dem 20.1.1994 datierten Ladung zum Erörterungstermin eine tabellarische Übersicht zu sämtlichen Einwendungen (einschließlich der jeweiligen Entscheidungsvorschläge der Regionalen Planungsstelle) übersandt worden.
Am 16.2.1994 nahmen der Verbandsvorsitzende des Antragsgegners, Verbandsrat H. und der Referatsleiter Braunkohlenplanung Dr. B. Einsicht in den Kohleliefervertrag zwischen der M mbH (Bergbautreibende) und der V, die die Errichtung des Kraftwerks Lippendorf plante.
In seiner 11. Sitzung am 17.2.1994 beschloss der Braunkohlenausschuss einstimmig (9:0:0), der Verbandsversammlung nicht die Abbauvariante 1, sondern die Abbauvariante 3, d.h. eine "knappe Umfahrung" der Antragstellerin durch den Tagebau, vorzuschlagen. Im Beschlusstext heißt es dazu, die "Bedingungen für die Empfehlung" der Variante 1 seien "gegenwärtig nicht gegeben". Der Ausschuss gehe davon aus, dass die Errichtung eines neuen Kraftwerks mit 2 x 800 Megawatt im Interesse der Region liege. Die bisherige Prüfung habe ergeben, dass "aus Kohlevorrats- und Qualitätsgründen sowie aus technologischen und bergwirtschaftlichen Gründen nur die Variante 1 ... fahrbar sei." Angesichts einer Reihe von "schwerwiegenden Defiziten", die im Planaufstellungsverfahren deutlich geworden seien, könne jedoch "lediglich die Variante 3 (Blockumfahrung ...) als Beschlussempfehlung verantwortet werden. Die Probleme ließen sich "schwerpunktmäßig" u.a. wie folgt zusammenfassen:
"Trotz mehrfachem schriftlichen Ersuchen liegt dem Braunkohleausschuss bislang keine Erklärung der Staatsregierung vor, inwieweit wirtschaftliche Spielräume zugunsten des Erhalts von H in Spitzengesprächen mit dem Erwerber-Konsortium für die M sowie den Kraftwerks-Investoren und damit in letzter Instanz ausgelotet wurden.
Zum Problem H liegt bislang keine eindeutige Aussage der Staatsregierung vor. Die Anfrage im Landtag zum Problem wurde bislang nicht beantwortet. Das SMUL darf sich als Genehmigungsbehörde zu inhaltlichen Fragen des laufenden Verfahrens nicht äußern."
Nach einem Spitzengespräch zwischen Sächsischer Staatsregierung, Wirtschaftsvertretern und Regionaler Planungsstelle am 1.3.1994 sowie der Vorlage eines ersten Entwurfs über einen Umsiedlungsvertrag beim SMWA fasste die Staatsregierung am 15.3.1994 den Beschluss, Braunkohle im Südraum Leipzig über einen Zeitraum von 40 Jahren abbauen zu lassen. Zugleich wurde die Notwendigkeit einer sog. "Absiedlung" der Ortslage der Antragstellerin bekräftigt. In einem Schreiben vom 17.3.1994 an den Verbandsvorsitzenden des Antragsgegners führte der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit aus, dass sich die Staatsregierung "auch aufgrund der Wünsche, die aus dem Kreis Ihres Braunkohlenausschusses" gekommen seien, mit dem Thema Braunkohleabbau für das Kraftwerk Lippendorf befasst habe. Diese Wünsche seien "nachvollziehbar, wenngleich andererseits durch eine Meinungsäußerung der Staatsregierung der souveränen Entscheidung ... (des) regional verfassten Ausschusses nicht vorgegriffen werden" dürfe. Die Staatsregierung habe sich nach sehr eingehender Diskussion "für einen Braunkohleabbau im Südraum von Leipzig für die Dauer von 40 Jahren bzw. für eine entsprechende Vorratssicherung ausgesprochen" und halte "in diesem Zusammenhang (...) die Umsiedlung von H für notwendig". Das Kabinett bitte den Braunkohlenausschuss und die Verbandsversammlung, das Braunkohlenplanverfahren "bis Ende April auszusetzen, um u.a. eine für die Betroffenen befriedigende Klärung der Umsiedlungsfrage herbeiführen" zu können.
In einem Schreiben vom 21.4.1994 an den Verbandsvorsitzenden des Antragsgegners führte der Ministerpräsident aus, dass für den Kabinettsbeschluss vom 15.3.1994 das "Spitzengespräch zwischen den betroffenen Unternehmen, Mitgliedern des Braunkohlenauschusses und den Fachministern am 1.3.1994" von "besonderer Bedeutung" gewesen sei. In "diesem Gespräch ... (sei) "endgültig deutlich (geworden), dass der Bau des Kraftwerkes Lippendorf und der Betrieb des Tagebaus nur bei Inanspruchnahme der Ortsfläche von H für die Kohlegewinnung möglich" sei. In einem Schreiben an den Bürgermeister der Antragstellerin vom 1.8.1994 (zitiert nach einer Abschrift aus dem Amtsblatt der Antragstellerin) führte der damalige Ministerpräsident aus, der Kabinettsbeschluss fließe als "energiepolitische Vorgabe" in das Braunkohleplanverfahren ein. Am 18.3.1994 beschloss der Braunkohleausschuss einstimmig, seine am 17.2.1994 gefasste Empfehlung an die Verbandsversammlung, den Braunkohlenplan mit der Abbauvariante 3 zu beschließen, vorerst auszusetzen. Zur Begründung wurde dazu u.a. ausgeführt:
"Mit dem Kabinettsbeschluss vom 15.3.1994 stellte die Staatsregierung fest, dass bei Umsetzung ihrer energiepolitischen Ziele für Westsachsen eine Ortsverlagerung nicht zu umgehen ist. Ein Umsiedlungsangebot als Verhandlungsgrundlage mit der Gemeinde H liegt vor. Der Braunkohlenausschuss möchte mit der Aussetzung seines Beschlusses zu unbeeinflussten und unvoreingenommenen Verhandlungen zum Umsiedlungsangebot zwischen der Staatsregierung, dem Bergbautreibenden und den Betroffenen beitragen."
Die Aussetzung des Beschlusses wurde in der Ausschusssitzung vom 28.4.1994 "bis auf weiteres" verlängert.
Am 27.5.1994 stimmte der Ausschuss in seiner 14. Sitzung einstimmig den Vorschlägen der Regionalen Planungsstelle "lt. Ergebnisniederschrift über die Erörterungsverhandlung ... unter Kenntnisnahme der nicht ausgeräumten Bedenken und Anregungen zu." Die "Protokollierung der Erörterungsergebnisse" wurde "für die Anregungen und Bedenken, die unmittelbar mit der Frage des Erhaltes oder der Überbaggerung von H in Verbindung stehen, ausgesetzt, weil die Abwägung noch nicht abgeschlossen" sei. Die Verbandsversammlung fasste am selben Tag einstimmig einen gleichlautenden Beschluss.
Während des Planaufstellungsverfahrens erklärte die Staatsregierung nach Zustimmung des Landtages den Landesentwicklungsplan Sachsen (Nachfolgend: LEP) durch Verordnung vom 16.8.1994 für verbindlich (SächsGVBl. S. 1489). Der LEP enthält u.a. Grundsätze (G) und Ziele (Z) für den Bergbau und die Energieversorgung.
In Kapitel III Nr. 8 heißt es unter der Überschrift "Bergbau und Abbau oberflächennaher Rohstoffe": "G - Zur Sicherung der Rohstoffversorgung soll die Nutzung der Bodenschätze gewährleistet werden. Auf eine sparsame Inanspruchnahme von Flächen und Bodenschätzen soll hingewirkt werden. (...) 8.3 Braunkohle 8.3.1 Der subventionsfreie Braunkohlenabbau soll in einem gegenüber 1990 wesentlich reduzierten Umfang für die Energiegewinnung in den Revieren der sächsischen Lausitz und im Südraum Leipzig langfristig fortgeführt werden. 8.3.2. Der Braunkohlenabbau soll dabei auf wenige Abbauschwerpunkte konzentriert und unter Prüfung aller Abbauvarianten umweltschonend und sozial verträglich gestaltet werden, so dass insbesondere - weitere Ortsverlagerungen nach Möglichkeit unterbleiben - den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Sanierung und Wiedernutzbarmachung Rechnung getragen wird - beim Abbau anfallende sonstige Rohstoffe genutzt werden - die wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge und Erfordernisse beachtet werden - vorhandene Kulturlandschaften möglichst erhalten und verbessert werden - für den Naturschutz wertvolle Landschaften oder Landschaftsteile möglichst erhalten bzw. wenig beeinträchtigt werden. 8.3.3 Die Vorranggebiete für den Braunkohlebergbau sind in diesem Plan durch Darstellung in der Karte 7.1 "Vorranggebiete" ausgewiesen." Kapitel III Nr. 9.1 lautet: "Es ist darauf hinzuwirken, dass zur Deckung des Grundlaststrombedarfs sowie zur Wertschöpfung in Sachsen Kraftwerke auf der Basis von Braunkohle betrieben werden. Hierzu sollen zunächst Kraftwerke an folgenden Standorten ertüchtigt bzw. neu errichtet werden: - Lippendorf 2 x 800 Megawatt (neu), - Boxberg 2 x 800 Megawatt (neu), 2 x 500 Megawatt (ertüchtigt)."
Im Juni 1994 wandte sich die Treuhandanstalt an den Verbandsvorsitzenden des Antragsgegners mit der Bitte, im Interesse "eines möglichst frühzeitigen rechtlichen Übergangs der M mbH an (ein) anglo-amerikanisches Käuferkonsortium" zu sichern, dass die landesplanerischen Entscheidungen "kurzfristig" getroffen werden könnten.
Am 15.12.1994 wurde unter Mitwirkung des Antragsgegners eine sog. verfahrensbegleitende Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, der Antragstellerin und der M abgeschlossen, um ein Anforderungsprofil für einen Umsiedlungsvertrag zu erarbeiten.
Am 27.4.1995 empfahl der nach den Kommunalwahlen und der Kreisgebietsreform im Jahr 1994 neu konstituierte Braunkohlenausschuss die Abbauvariante 1 zum Beschluss durch die Verbandsversammlung für den Fall, dass ein Umsiedlungsvertrag vorliege (Beschl. Nr. II/BKA 06/02/1995, 9 Stimmen dafür, 2 dagegen, keine Enthaltung). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die "wesentlichen Defizite", die der "Beschlussreife" der Abbauvariante 1 zunächst entgegengestanden hätten und die zur Aussetzung der Protokollierung der mit der Frage des Erhalts oder der Inanspruchnahme der Antragstellerin verbundenen Bedenken und Anregungen durch Beschluss vom 27.4.1995 geführt hätten, nunmehr ausgeräumt seien. Die Staatsregierung habe sich am 15.3.1994 "zu einem 40jährigen Abbau von Braunkohle im Tagebau Vereinigtes Sch und einer damit notwendigen Absiedlung" der Antragstellerin bekannt. Zwischen der Staatsregierung, M, Antragsgegner und Antragstellerin werde seit März 1994 unter Einbeziehung der Einwohner über ein - nach derzeitigem Stand - sozialverträgliches Umsiedlungskonzept verhandelt. "Der Betrieb des Tagebaues ... nach Abbauvariante 1 ... (sei) im Ergebnis wirtschafts-, arbeitsmarkt- und energiepolitischer Begutachtungen und Erwägungen vernünftigerweise geboten." Eine ausreichende Entschädigung der Einwohner der Antragstellerin sei nach dem Vertragsentwurf gewährleistet. Zudem forme der Braunkohlenplan den zwischenzeitlich in Kraft getretenen LEP aus, der den in Rede stehenden Tagebaubereich als ein Vorranggebiet für den langfristigen Braunkohlenbergbau ausweise.
Am 13.6.1995 schlossen der Freistaat Sachsen und die M den sog. H-Vertrag, der die Modalitäten einer Umsiedlung der Gemeinde regelt und dabei insbesondere eine Kostentragungspflicht der M für umsiedlungsbedingte Aufwendungen sowie für Entschädigungen der betroffenen Einwohner vorsieht. Die Antragstellerin trat diesem Vertrag auch in der Folgezeit nicht bei. Der H-Vertrag enthält eine Drittbegünstigungsklausel, nach der sich die Einwohner unabhängig von einem Vertragsbeitritt der Antragstellerin auf die geschlossene Vereinbarung berufen können.
Im Juli 1995 begann die V mit bauvorbereitenden Arbeiten für das Braunkohlekraftwerk Lippendorf, das in der Folgezeit errichtet und in Betrieb genommen wurde.
Mit Schreiben vom 16.8.1995 teilte die V dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden des Antragsgegners mit, dass es insgesamt zwei Kohlelieferverträge gebe, die der Öffentlichkeit aus unternehmerischen Gründen nicht zugänglich gemacht werden könnten. Diese Verträge liefen jeweils über 40 Jahre ab Inbetriebnahme der beiden Kraftwerkneubaublöcke, wobei die M insgesamt 10 Mio/Jahr zugesagt habe und eine 40jährige Belieferung aus dem Tagebau Vereinigtes Sch gewährleiste.
Am 18.8.1995 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners in ihrer 5. Sitzung den Braunkohlenplan als Satzung (Beschl.-Nr. II/VV5/04/18.08.1995) mit zahlreichen Maßgaben, nachdem die Entscheidung in der vorangegangenen Sitzung vom 23.6.1995 vertagt worden war. Von den 28 Verbandsräten stimmten 20 für und 7 gegen die Satzung; ein Verbandsrat enthielt sich der Stimme. Zuvor waren die am 18.8.1995 von einzelnen Verbandsräten gestellten Anträge auf Wiederholung der Auslegung sowie des Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens und auf Einsichtnahme in den Braunkohlenliefervertrag vom 8.3.1993 sowie den Privatisierungsvertrag der M mehrheitlich abgelehnt worden. In Vorbereitung der Sitzung vom 18.8.1995 waren den Verbandsräten u.a. mit Schreiben vom 8.8.1995 zahlreiche Arbeitsunterlagen, darunter eine Aufstellung mit 32 "Maßgaben" zum Text des Planentwurfs übersandt worden. Daneben lag den Verbandsräten eine zusammenfassende Darstellung zu den "im Beteiligungs- und Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Anregungen und Bedenken" vor, in der u.a. die 244 in der Erörterungsverhandlung behandelten Einwendungen tabellarisch aufgeführt waren. In der letzten Spalte dieser Tabelle war jeweils vermerkt, ob ein "Ausgleich erzielt" wurde. Einwendungen ohne den Vermerk D Ausgleich erzielt" waren in einer der Tabelle vorangestellten Zusammenfassung aufgelistet.
Zur Begründung des Satzungsbeschlusses II/VV5/04/18.08.1995 führte die Verbandsversammlung aus, sie treffe ihre Entscheidung "auf der Grundlage folgender Feststellungen":
"Die Staatsregierung hat sich mit dem Kabinettsbeschluss vom 15.3.1994 "zu einem 40jährigen Abbau von Braunkohle im Tagebau Vereinigtes Sch und einer damit notwendigen Absiedlung von H bekannt.
Im Ergebnis umfangreicher wirtschafts-, arbeitsmarkt- und energiepolitischer Begutachtungen und Erwägungen ist der Betrieb des Tagebaues ... nach Abbauvariante 1 vernünftigerweise geboten. Der Braunkohlenplan befindet sich in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des Landesentwicklungsplanes Sachsen.
Mit der Behandlung des Umsiedlungsangebotes für die Gemeinde H im Kabinett sowie mit Unterzeichnung durch die Geschäftsführung der M mbH ist ein Vertrag zugunsten Dritter zustande gekommen. Damit ist der ... (vom Braunkohlenausschuss) am 27.4.1995 formulierte Beschlussvorbehalt ausgeräumt."
Nachdem der Bürgermeister der Antragstellerin Anfang 1997 beantragt hatte, der Antragsgegner möge seinen Satzungsbeschluss im Hinblick auf die veränderten energiepolitischen Rahmenbedingungen ändern - und die Verbandsversammlung am 30.5.1997 eine Entscheidung über diesen Antrag vertagt hatte -, teilte das SMUL mit Schreiben vom 7.7.1997 mit, es werde als Rechts- und Fachaufsichtsbehörde "jeden Beschluss" beanstanden, der eine Aufhebung des Satzungsbeschlusses "bei unveränderter Sach- und Rechtslage" vorsehe. Der Antragsgegner sei "nicht berechtigt", über die Fortgeltung der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F. verbindlichen "Planungsleitsätze" der Staatsregierung (u.a. Kabinettsbeschluss vom 15.3.1994) zu befinden. Mit einem an den Verbandsvorsitzenden des Antragsgegners gerichteten Schreiben vom 7.8.1997 teilte der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit mit, dass sich die "energiepolitischen Rahmenbedingungen ... nicht geändert" hätten und "die Staatsregierung zu den von ihr getroffenen Entscheidungen" stehe.
Am 8.4.1998 wurde das - vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof später für insgesamt nichtig erklärte - sog. H-Gesetz (SächsGVBl. S. 150) erlassen, dessen § 1 bestimmte, dass das Gebiet der Antragstellerin zum Zwecke der Rohstoff- und Energieversorgung (Braunkohlenabbau) in Anspruch genommen werden könne.
Nach Erlass dieses Gesetzes genehmigte (§ 9 Abs. 1 SächsLPlG a.F.) das SMUL am 8.9.1998 den Braunkohlenplan unter einigen Maßgaben und erklärte dessen Ziele für verbindlich (Nr. 1 des Verfügungssatzes). Die Bekanntmachung von Satzung und Verbindlicherklärung (§ 9 Abs. 2 SächsLPlG a.F.) erfolgte im Sächsischen Amtsblatt vom 19.11.1998 (dort S. 510). Der Kartenteil wurde im Landratsamt Leipziger Land sowie in der Regionalen Planungsstelle öffentlich ausgelegt.
Der Braunkohlenplan bestimmt in Ziel 02:
"Der Abbaubereich für Braunkohlengewinnung (Abbaufelder Sch und P) ist in Karte 4 ausgewiesen. Für den über den Abbaubereich hinausgehenden Teil der Lagerstätte (...) sind in Karte 4 ein Vorranggebiet Braunkohlenbergbau (langfristiger Bergbau) sowie im Bereich der Ortslage O ein Vorbehaltsgebiet Braunkohlenbergbau ausgewiesen. Der Abbau der Braunkohle ist räumlich und zeitlich so zu gestalten, dass der Abbaubereich vor dem Vorranggebiet (Abbaufeld G Dreieck) und innerhalb des Abbaubereichs des Abbaufeld Sch vor dem Abbaufeld P in Anspruch genommen wird. ... Im Abbaubereich für Braunkohlengewinnung und im Vorranggebiet Braunkohlenbergbau hat die Gewinnung von Braunkohle Vorrang vor allen anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen."
Vorranggebiete werden definiert als "Gebiete, in denen aufgrund raumstruktureller Erfordernisse eine bestimmte Aufgabe vorrangig vor anderen Aufgaben zu erfüllen ist und in denen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein müssen. Sie sind Ziele der Raumordnung und Landesplanung."
Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, "in denen einem bestimmten, überörtlich bedeutsamen fachlichen Belang bei der Abwägung mit konkurierenden Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht beizumessen ist, wobei die Abwägungsmöglichkeit erhalten bleibt. Sie sind Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung."
Die Zielkarte 4 des Braunkohlenplans "Plangebiet, Abbaubereich, Sicherheitslinie" im Maßstab von 1 : 50.000 umfasst u.a. das Gemeindegebiet der Antragstellerin als Abbaubereich für Braunkohlegewinnung (Abbaufeld Sch).
Ziel 03 - Sicherheitslinie - bestimmt:
"Die Sicherheitslinie ist in Karte 4 ausgewiesen. Die bergbauliche Tätigkeit ist so zu planen und durchzuführen, dass durch Abbau, Verkippen oder Böschungssanierung bedingte unmittelbare Gefährdungen auf der Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie, soweit vorhersehbar, ausgeschlossen sind." Die bebaute Ortslage der Antragstellerin befindet sich in einem Gebiet innerhalb der Sicherheitslinie.
Die Ziele 21 bis 25 des Braunkohlenplans befassen sich u.a. mit der Umsiedlung der Antragstellerin. Nach der Begründung zu Ziel 21 soll die Umsiedlung zwischen 2005 und 2007 abgeschlossen sein. Entsprechend den Leitlinien der Staatsregierung zur Braunkohlepolitik seien "Ortsverlagerungen gegen den überwiegenden Willen der Betroffenen nach Möglichkeit zu vermeiden. ... Im Ergebnis des Braunkohlenplanverfahrens, das eine Minimierung bergbaubedingter Umsiedlungen und für unvermeidbare Fälle die Sicherung der Sozialverträglichkeit der Umsiedlung zum Ziel" gehabt habe, sei die Umsiedlung nach den "landespolitischen Leitaussagen (Energieprogramm des Freistaates Sachsen, Kabinettsbeschluss vom 15.3.1994) unvermeidbar", weil der Ort rund 49 Mio Tonnen Braunkohle mit besonders günstigen Abbaubedingungen und Qualitätsparametern blockiere und den Abbau von weiteren 43 Mio Tonnen zumindest erheblich erschwere und verteuere. Zur "Abwägung zwischen den Schutzgütern" sowie zur "Beurteilung der Sozialverträglichkeit einer Umsiedlung" enthält die Begründung zu Ziel 21 weitere Ausführungen. Ziel 22 benennt Kriterien für die Auswahl eines Neuansiedlungsstandorts.
Zu den materiellen Genehmigungsvoraussetzungen führt die Genehmigung des Braunkohlenplans auf Seite 3 ff. aus:
"Der Braunkohlenplan beachtet die langfristigen energiepolitischen Vorgaben der Staatsregierung, wie sie sich insbesondere aus den Leitlinien der Staatsregierung zur künftigen Braunkohlepolitik in Sachsen vom 2.6.1992, dem Energieprogramm Sachsen vom August 1993 und dem Kabinettsbeschluss der Staatsregierung vom 15.3.1994 er geben. Für den Braunkohlenplan ... besteht danach folgende energiepolitische Leitaussage: Durch den Tagebau Vereinigtes Sch ist ein Kohlevorrat von 400 Mio t zu sichern, um das Neubaukraftwerk Lippendorf 40 Jahre mit 10 Mio t Braunkohle jährlich versorgen zu können. Tagebau und Kraftwerk sind eng miteinander verbunden. Damit das Kraftwerk und der Tagebau wirtschaftlich betrieben werden können, müssen kumulativ die nachfolgenden Standortvoraussetzungen vorliegen: 1. Die Kohlelagerstätte muss eine ausreichende Vorratskapazität besitzen (Kohlemenge) 2. Die Kohle muss einen entsprechenden Heizwert haben (Kohlequalität). 3. Die Kohle muss wirtschaftlich gewinnbar sein (Wirtschaftlichkeit). Unter Zugrundelegung dieser Prämissen hatte der Regionale Planungsausschuss die Wahl unter den sechs im Begründungsteil des Braunkohlenplans aufgeführten Abbau varianten (Varianten 0 bis 5). ... Der Regionale Planungsverband Westsachsen hat sich dabei für die Variante 1 entschieden, die eine Inanspruchnahme der Gemeinde H vorsieht und einen Kohlevorrat von 422 Mio t sichert. ... Des Weiteren fügen sich die Ziele des Braunkohlenplans in die angestrebte Entwicklung des Freistaates Sachsen, wie sie sich gem. § 9 Abs. 1 SächsLPlG aus dem Landesentwicklungsplan sowie staatlichen Planungszielen aufgrund von Entscheidungen des Landtags, der Staatsregierung und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ergeben, ein. Mit der Ausweisung im Braunkohlenplan wird hauptsächlich den Zielen III.8.3 und III.9.1 des Landesentwicklungsplanes Sachsen, der sich insoweit an den energiepolitischen Vorgaben der Staatsregierung orientiert (siehe obige Ausführungen), und dem Beschluss des Kabinetts vom 15.3.1994 zum 40jährigen Betrieb des Tagebaus Vereinigtes Sch entsprochen. Schließlich genügt der Braunkohlenplan auch den materiellen Voraussetzungen sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere den Anforderungen, die das Verfassungsrecht an einen Braunkohlenplan, der eine Umsiedlung vorsieht, stellt. Dies gilt sowohl für die Frage nach dem Gesetzesvorbehalt für eine vorgesehene Umsiedlung als auch nach deren Sozialverträglichkeit. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob mit dem Verfassungsgericht Brandenburg (Urt. v. 1.6.1995 - VfBg 6/95 -) davon auszugehen ist, dass bereits der Braunkohlenplan als raumordnerisches Instrument eine Auflösungsentscheidung zu Lasten der Gemeinde darstellt, mit der Konsequenz, dass ein entsprechendes Auflösungsgesetz vor der Genehmigung des Braunkohlenplanes erforderlich ist, oder ob mit dem Verfassungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 29.4.1997 - VerfGH 9/95 -) dies mit der Begründung zu verneinen ist, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Landesplanungsgesetzes dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen hat, indem er - auch in dem Bewusstsein, dass Ortschaften bergbaulich in Anspruch genommen werden müssen - die Frage nach dem "Ob" des konkreten Abbauvorhabens als Einzelfallregelung bewusst dem einzelnen Braunkohlenplan, der keine Gestattungswirkung für das geplante Abbauvorhaben hat, überlassen hat. Denn tatsächlich hat der Sächsische Landesgesetzgeber eine entsprechendes Gesetz zur Auflösung der Gemeinde H erlassen (vgl. Hgesetz vom 8.4.1998, SächsGVBl. S. 150)." Auf den Antrag der Antragstellerin nach Art. 90 SächsVerf erklärte der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen das H-Gesetz durch Urteil vom 14.7.2000 (Entscheidungsformel veröffentlicht in SächsGVBl. S. 439) für mit Art. 88 Abs. 1 und Abs. 2 SächsVerf unvereinbar und nichtig. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Anhörung der Antragstellerin genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Des Weiteren sei für die Beurteilung der Frage, ob eine Inanspruchnahme der Ortslage für energiepolitische Zwecke erforderlich sei, eine Prognose des Gesetzgebers über die künftige Entwicklung des Strombedarfs erforderlich. Die dem Gesetz zugrundeliegende Prognose sei unzureichend, weil die Liberalisierung des europäischen Strommarkts nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit fehle der Prognose, die eine Inanspruchnahme der Antragstellerin rechtfertigen solle, ein unentbehrliches Zwischenglied. Ob die Ortslage aufgrund einer den Anforderungen der Verfassung genügenden Prognose in Anspruch genommen werden könne, sei nicht entscheidungserheblich (vgl. SächsVBl. 2000, 239).
Bereits mit Schreiben vom 18.11.1999 (dem Antragsgegner am selben Tag per Telefax übermittelt) hatte die Antragstellerin folgende 34 Rügen erhoben:
1. Die Satzung des Antragsgegners sei durch Beschluss vom 7.11.1994 geändert worden, ohne dass die Rechtsaufsicht diese Änderung genehmigt habe. 2. Nach den Kommunalwahlen (1994) und der Kreisreform seien die Mitglieder des Planungsverbands, der Verbandsversammlung und der Ausschüsse während des laufenden Planaufstellungsverfahrens geändert worden. 3. Die Mitglieder des Planungsausschusses und des Braunkohlenausschusses seien per Listenwahl bestimmt worden. Es habe keine Abstimmung über die einzelnen Mitglieder stattgefunden. Gleiches gelte für die vorhergehenden Ausschüsse. 4. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Kirchen als Träger öffentlicher Belange in das Verfahren einbezogen worden seien. 5. Die erforderlichen Angaben zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit seien nicht zu Beginn des Planungsverfahrens durch den Bergbautreibenden vorgelegt worden. Der Aufstellungsbeschluss sei am 18.12.1992 ergangen. Das Gutachten "Tagebau Vereinigtes Sch, Bergwirtschaftliche Bewertung" von E. M. , G. , datiere dagegen vom Oktober 1993, die Studie "Soziale Voraussetzungen und Konsequenzen einer bergbaubedingten Inanspruchnahme der Gemeinde H - Sozialstudie -" datiere vom 5.11.1993, das Gutachten "Unabhängige Überprüfung der vorhandenen Angaben zu den Kohlevorräten unter bzw. südwestlich H" des Landesamtes für Umwelt und Geologie (Gutachter: Dr. F. ) datiere vom 28.10.1993, das "Gutachten zur Abbauführung des Tagebaues vereinigtes Sch bei besonderer Berückichtigung der Ortslage H", Berg technischer Teil, von Prof. Dr. S. datiere laut Quellenverzeichnis vom "November 1993". 6. Das Quellenverzeichnis des Braunkohlenplans verweise darüber hinaus auf folgende Unterlagen: "Flächenbilanz 1994" der M mbH vom 21.3.1995, auf ein "Gesamtgutachten zur Reststoffverwertung ..." vom April 1995, "Hydrogeologisches Großraummodell Leipzig Süd" vom Dezember 1994, "Landinanspruchnahme/Betriebsfläche/Wiedernutzbarmachung" der MBV mbH vom 1.2.1995, "Landschaftspflegerischen Begleitplan ..." vom Dezember 1994 (IFAOS), "Ökologisch-Hydrologisches Gutachten ... für die Schnauderaue" vom März 1994, "Beurteilung der Staubimmissionssituation für das Wiederbetriebnahmejahr 1999" vom 13.4.1995, "Zuarbeit zum Regionalen Rahmenbetriebsplan vom 14.6.1994" vom 30.11.1993, "überarbeitete Fassung des Gutachtens zur Schutzwürdigkeit der Schnauderaue", Stand 1994, "H Arbeitsbericht" vom 30.3.1995, "Vertragsentwurf Umsiedlung H" Stand 27.4.1995 und "Wirtschaftliche Bewertung der Umsiedlung" vom 27.4.1995. 7. Der Planentwurf vom 1.9.1993 sei am 1.11.1993 ausgelegt worden. Das Ende der Äußerungsfrist sei der 15.12.1993 gewesen. Die unter Nr. 5 genannten Gut achten seien erst am 11.11.1993 der Öffentlichkeit vorgestellt worden und seien damit nicht während der gesamten Auslegungszeit öffentlich ausgelegt gewesen. Es sei nicht erkennbar, welche Gutachten in welcher Gemeinde ausgelegt worden seien. Es werde bezweifelt, dass sämtliche Gutachten bei jeder Gemeinde einsehbar gewesen seien. Die unter Nr. 6 genannten Gutachten seien für eine Stellungnahme und Erörterung erforderlich gewesen, hätten aber schon wegen ihres späteren Erscheinens nicht ausgelegt werden können. Die übrigen im Quellenverzeichnis genannten Unterlagen hätten der Öffentlichkeit nie zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden. Dies gelte auch für die sog. Umweltbilanz, die im Auftrag der M erst 1996 fertig gestellt werden sollte. 8. Teile des Gutachtens des E. /E. seien nur am 31.1.1994 und nur zwei Verbandsräten zugänglich gemacht worden. 9. Die weitere Diskussion von Gutachten im Gemeindegebiet der Antragstellerin sei erst im Januar 1994 - nach Ende der Äußerungsfrist - und nur mit Gemeindeeinwohnern erfolgt. 10 Die Regionale Planungsstelle habe eine Vorauswahl der . unter Nr. 5 genannten Gutachter getroffen; alternative Gutachter seien dem Braunkohlenausschuss nicht benannt worden. Die Antragstellerin habe auf die Auswahl der Gutachter keinen Einfluss nehmen können, da nur stimmberechtigte Verbandsräte aufgefordert gewesen seien, Vorschläge einzureichen. Die Frist zur Benennung von Gutachtern sei mit einer Woche zu knapp bemessen gewesen. Der Gutachter Dr. E. , E. , habe bereits zuvor ein Gutachten zum Tagebau Sch im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) verfasst ("Bergwirtschaftliche Bewertung der Tagebaue Sch - Quantifizierung der Konsequenzen der Abbauvarianten V1 bis V 3"). Dieses Gutachten habe dem Antragsgegner vorgelegen, finde sich jedoch nicht im Quellenverzeichnis des Braunkohlenplans. Das SMWA und das SMUL hätten bei der Bestimmung der Gutachter mitgewirkt. 11 Die Fragestellung/Aufgabenstellung zu dem Gutachten . sei nicht durch die Verbandsversammlung oder den Braunkohlenausschuss bestimmt worden, sondern vom Referat Braunkohlenplanung der Regionalen Planungsstelle. 12 Die Regionale Planungsstelle habe auch Einfluss auf . die Tätigkeit der Gutachter genommen. So habe der Leiter des Referats Braunkohlenplanung Dr. B. in einem Schreiben vom 15.10.1993 an Dr. E. und Prof. Dr. S. geraten, sie sollten ihre Unabhängigkeit herausstellen, weil Kritik an den Gutachten laut geworden sei. Daran hätten sich inhaltliche und fachliche Vorgaben bzw. Äußerungen angeschlossen. 13 Die Auslegungsfrist im Bereich der Antragstellerin . sei zu kurz bemessen gewesen. Die in § 8 Abs. 5 Satz 1 SächsLPlG bezeichnete Frist hätte angesichts der konkreten Umstände des Falles verlängert werden müssen, zumal die in besonderer Weise durch das Vorhaben betroffenen Einwohner nicht auf besondere Fachkenntnisse zurückgreifen könnten. 14 Der ausgelegte Planentwurf sei für eine . Auseinandersetzung mit der Frage einer Devastierung oder Umfahrung der Ortslage nicht hinreichend konkret gewesen. Die alternative Planung sei damit nicht vorstellbar gewesen. Insbesondere seien die Auswirkungen des Bergbaus auf die Ortslage im Fall einer Umfahrung (Abbauvariante 3) nicht dargestellt gewesen. Ebensowenig sei eine zeitlich konkrete Darstellung notwendiger und möglicher Schutzmaßnahmen erfolgt. 15 Der ausgelegte Plan habe nicht den . Mindestanforderungen an den Inhalt von Braunkohlenplänen entsprochen. Die Grundzüge der Oberflächengestaltung bei einer Umfahrung seien ebensowenig festgelegt worden wie die Abbaugrenzen. 16 Bei der Erörterungsverhandlung sei kein Planungs- und . Informationsstand erreicht worden, der eine hinreichende problembezogene Erörterung hätte gewährleisten können. Soweit Gutachten vorhanden und für die Verhandlung von Interesse seien, müssten diese mindestens einen Monat lang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 17 Die Durchführung der Verhandlung habe entgegen den . eindeutigen Zuständigkeitsregelungen in den Händen des Referatsleiters Braunkohlenplanung der Regionalen Planungsstelle, Dr. B., gelegen. Von dort aus seien auch die Standpunkte zu den vorgetragenen Bedenken und Anregungen erarbeitet und formuliert worden. Die Regionale Planungsstelle habe sich damit eine materielle Planungsaufgabe angemaßt, die in der Verantwortung des Antragsgegners und seiner Organe liege. 18 Die Erörterungsverhandlung sei nicht vollständig . durchgeführt worden. Die Ergebnisniederschrift vom 16.5.1994 zur Verhandlung vom 12.2.1994 stelle ausdrücklich fest, dass die Bearbeitung der noch strittigen Bedenken noch nicht abgeschlossen sei. Entsprechendes ergebe sich aus dem Beschluss des Braunkohlenausschusses Nr. BKA 14/4/27.05.1994. 19 Die Protokollierung der Erörterungsverhandlung lasse . nicht zuverlässig erkennen, über welche Bedenken und Anregungen auf welche Weise ein Ausgleich erzielt worden sei. Dies sei bei einigen Äußerungen in der Übersicht so vermerkt, sei jedoch - offensichtlich routinemäßig - auch dort geschehen, wo Äußerung und Standpunkt der Regionalen Planungsstelle diametral entgegengesetzte Ansichten formulierten, ohne dass geklärt worden sei, worin der Ausgleich bestehe. Dies betreffe z. B. die Äußerungen der lfd. Nr. 2, 6, 7, 15, 19, 52, 55, 57, 60, 65, 68, (71), 81, 82, 84, 87, 92, 117 bis 119, 126, 147, 154, 159, 177, 183, 186, 199, 206, 210, 237 und 243. 20 Die Ergebnisniederschrift entspreche nicht den . formalen Anforderungen des § 68 Abs. 4 VwVfG. Aus dem Beschluss des Braunkohlenausschusses Nr. BKA 14/4/27.05.1994 ergebe sich, dass die Niederschrift nicht das Ergebnis der Erörterung, sondern das Ergebnis späterer Überlegungen sei. Des Weiteren werde nicht ersichtlich, wer die Erörterung zu den einzelnen Bedenken und Anregungen geleitet habe. Die Unterschrift des Protokollführers fehle. 21 Wegen des erheblichen Zeitablaufs sei eine erneute . Auslegung des Plans erforderlich gewesen. Zwischen der Auslegung und dem Satzungsbeschluss seien fast zwei Jahre verstrichen. Neuere Entwicklungen, wie etwa die Ergebnisse der 3. Regionalkonferenz Südraum Leipzig vom Oktober 1994, hätten dadurch nicht mehr berücksichtigt werden können. 22 Da der Plan erst am 2.3.1999, also reichlich fünf . Jahre nach der Auslegung, verbindlich werden sollte, sei er schon im Zeitpunkt seiner Wirksamkeit dringend änderungsbedürftig gewesen. Jedenfalls die augenfälligen Änderungen der energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen hätten eine neue Auslegung und Erörterung auf aktuellem Kenntnisstand erfordert. 23 Der zur Beschlussfassung vorgelegte Plan weiche von dem ausgelegten Planentwurf, der Gegenstand der Erörterungsverhandlung gewesen sei, ab. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Entwürfe vom 1.9.1993 und 12.6.1995. So seien in dem älteren Planentwurf nicht alle Abbaugrenzen angegeben, die Devastierung der Ortslage der Antragstellerin sei noch nicht einmal vorgesehen gewesen. 24 Der Antrag der Verbandsräte B. und K. vom . 10.8.1995 zur Verbandsversammlung vom 18.8.1995, in dem eine Neuauslegung des Plans beantragt worden sei, sei abgelehnt worden. Auf Inhalt und Begründung des Antrags werde Bezug genommen. 25 Das Beteiligungsverfahren hätte wiederholt werden . müssen, da der aktuelle Kenntnisstand der entscheidenden Behörde qualifiziert erörtert werden müsste. 26 Dem Antragsgegner seien die maßgeblichen . Rahmenbedingungen nicht bekannt gewesen. Eine Einsichtnahme in die Kohlelieferverträge zwischen M und V bzw. Südpartnern sowie in den Privatisierungsvertrag der M sei nicht angestrebt worden. Stattdessen hätten nur zwei Verbandsräte am 16.2.1994 Einsicht in die Kohlelieferungsverträge genommen. Spätestens auf den Antrag der Verbandsräte K. , S. , K. und B. vom 9.8.1995 zur Verbandsversammlung vom 18.8.1995 hätte die Einsichtnahme gefordert werden müssen. Auf Inhalt und Begründung dieses Antrags werde verwiesen. 27 Die Entscheidung des Antragsgegners sei einer Weisung . der Staatsregierung gefolgt, die die Grenzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG überschreite. Aus den Leitlinien der Staatsregierung zur künftigen Braunkohlepolitik in Sachsen vom 2.6.1992, dem Energieprogramm vom 6.4.1993 und dem Kabinettsbeschluss vom 15.3.1994 sei die Annahme zu erkennen, die Energiepolitik der Staatsregierung sei nur bei Devastierung der Antragstellerin zu verwirklichen. 28 Änderungen an Begründung und Zielen des . Braunkohlenplans seien durch Maßgaben veranlasst worden, die den Verbandsräten erst mit Schreiben vom 8.8.1995 zugesandt worden seien. Nach dem Inhalt dieses Schreibens habe es sich um Hinweise des SMUL bzw. SMWA gehandelt sowie um Hinweise des Landratsamts Leipziger Land, des Bergamts Borna, der M und der Regionalen Planungsstelle. Im Einzelnen werde auf die Maßgaben zur Beschlussvorlage 2 zu Tagungsordnungspunkt 2 der Verbandsversammlung am 18.8.1995 des Referats Braunkohlenplanung der Regionalen Planungsstelle verwiesen. 29 Die Ziele 03, 06 und 15 sowie die Begründung zu den . Zielen 18 und 25 seien verändert worden, ohne dass die Verbandsversammlung einen Beschluss über den geänderten Plan gefasst habe. Zumindest sei dies aus den Veröffentlichungen im Sächsischen Amtsblatt nicht erkennbar. 30 Der Beschluss Nr. II/VV5/04/18.08.95, auf den die . Satzung über die Feststellung des Braunkohlenplans verweise, sei nicht veröffentlicht. 31 In dem beschlossenen Plan sei einerseits das Feld. G Dreieck nicht als Abbaugebiet ausgewiesen, andererseits gehe die Darstellung der Grundzüge der Oberflächengestaltung von einer Verwendung des Abraums aus diesem Feld aus. Grundzüge der Oberflächengestaltung ohne einen Abbau des G Dreiecks seien nicht dargestellt. Der Standort der zur Umsiedlung vorgesehenen Ortschaften werde offen gelassen. Die Finanzierung bleibe unklar. 32 Die Begründungskarte 1a lasse nicht erkennen, wo die . dargestellten Profilschnitte in den Abbaufeldern zu finden seien. 33 Der Braunkohlenplan stelle die rechtlichen . Voraussetzungen der Braunkohlenförderung nicht dar. So bleibe etwa unklar, welche Teile des Plangebiets Baubeschränkungen nach §§ 107 ff. BBergG unterlägen. 34 Der beschlossene Braunkohlenplan sei nicht in der . Stadtverwaltung von Leipzig ausgelegt worden. Einen am 30.10.2002 gestellten Eilantrag (§ 47 Abs. 6 VwGO) der Antragstellerin lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 17.12.2002 - 1 BS 418/02 - ab.
Die Antragstellerin hat am 14.11.2000 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, ihr Antrag sei nach der Rechtsprechung des Senats (NK-Urt. v. 26.11.2002, SächsVBl. 2003, 84) ungeachtet dessen zulässig, dass sie von einer Anfechtung der Plangenehmigung sowie der Verbindlicherklärung der Grundsätze und Ziele der Regionalplanung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG) abgesehen habe. Ein Vorrang der Anfechtungsklage gegenüber der Normenkontrolle, wie ihn der Antragsgegner konstruiere, bestehe nicht. Daran habe sich durch die Neufassung des SächsLPlG nichts geändert. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) folge daraus, dass das Gemeindegebiet der Antragstellerin einer eigenständigen Planung entzogen sei (§ 5 Abs. 4 ROG a.F., § 1 Abs. 4 BauGB).
Der Normenkontrollantrag sei begründet. Der Braunkohlenplan sei materiell und formell rechtswidrig. Er verstoße gegen Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf, weil - wie der Sächsische Verfassungsgerichtshof ausdrücklich entschieden habe - für die Auflösung der Gemeinde ein (wirksames) Parlamentsgesetz erforderlich sei. Dies gelte nicht nur für die Auflösung einer Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ("juristische Auflösung"), sondern auch für die Beseitigung ihrer territorialen Grundlage ("faktische Auflösung"). Angesichts der Nichtigkeit des H-Gesetzes fehle dem Braunkohlenplan die erforderliche Grundlage. Dies gelte umso mehr, als die für den Sächsischen Verfassungsgerichtshof entscheidende Erwägung - das Fehlen einer hinreichenden Abwägungsgrundlage - auf den Braunkohlenplan übertragbar sei. Die im Eilverfahren vom Senat offen gelassene Frage, ob das erforderliche Parlamentsgesetz dem Braunkohlenplan zeitlich vorangehen müsse, sei mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts Brandenburg (Urt. v. 1.6.1995, LKV 1995, 365) zu bejahen, auch wenn der Braunkohlenplan nicht - wie im dort entschiedenen Fall - als Verordnung, sondern als Satzung erlassen worden sei. Eine andere Beurteilung hätte das merkwürdige Ergebnis zur Folge, dass eine im Braunkohlenplan zur Devastierung vorgesehene Gemeinde durch eine untergesetzliche Regelung verpflichtet werde, an ihrer eigenen Beendigung mitzuwirken, während der Landtag ein nachträgliches Auflösungsgesetz für eine zwischenzeitlich einwohnerlose Gemeinde erlasse. Dies sei mit dem Normzweck des Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf, die Grundentscheidung für oder gegen die Auflösung einer Gemeinde dem Gesetzgeber zu überlassen, nicht vereinbar. Insoweit unterscheide sich die (Verfassungs-) Rechtslage in Sachsen grundlegend von der in Nordrhein- Westfalen, so dass die vom Antragsgegner umfangreich zitierte Rechtsprechung des dortigen Verfassungsgerichtshofs nicht übertragbar sei.
Der Braunkohlenplan verletze auch das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf. § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F., der vorsehe, dass "Braunkohlenpläne auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorgaben der Staatsregierung aufzustellen" seien, wobei ein Weisungsrecht der für Energiewirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestehe, sei verfassungswidrig, weil zu unbestimmt und mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht unvereinbar. Nach der sog. Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Anwendungsbereich sich nicht etwa auf Grund rechtseingriffe beschränke, seien die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber zu treffen; eine Blankettermächtigung zugunsten einer Landesregierung sei unzulässig. Wegen der "Außenrechtswirkung" der vom Antragsgegner beschlossenen Satzung seien Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf analog anzuwenden. Dies gelte umso mehr, weil das SächsLPlG den verfassungsmäßigen Anforderungen an eine Satzungsermächtigung nicht genüge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 9.5.1972, BVerfGE 33, 125 [156]) liege der Sinn einer Verleihung von Satzungsautonomie darin, gesellschaftlichen Gruppen die eigenverantwortliche Regelung solcher Angelegenheiten zu überlassen, die sie selbst beträfen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen könnten, um den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Dementsprechend sei die Satzungsbefugnis personell stets auf die Mitglieder der Körperschaft beschränkt. Abweichend davon schaffe ein Regionaler Planungsverband "Außenrecht", weil Grundsätze und Ziele eines Regionalplans gegenüber allen öffentlichen Planungsträgern gälten (§ 4 Abs. 1 ROG). Obwohl die eigenverantwortliche Überplanung ihres Gebiets durch solche Pläne eingeschränkt werde (§ 1 Abs. 4 BauGB), seien kreisangehörige Gemeinden keine Mitglieder der Regionalen Planungsverbände (§ 19 Abs. 3 Satz 2 SächsLPlG a.F.); im Braunkohlenausschuss stehe ihnen kein Stimmrecht zu (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F.). Da diese Gemeinden keinen Anteil an der demokratischen Bildung der entscheidungsbefugten Organe hätten, stelle die ihnen gesetzlich auferlegte Beachtung regionalplanerischer Ziele eine Bindung an "fremdes" Recht, keine bloße Befolgung eigenverantwortlich aufgestellter Regeln dar. Dies überschreite die Grenzen der Satzungskompetenz als Eingriff in die Rechte Dritter umso mehr, als die Regionalen Planungsverbände an "langfristige energiepolitische Vorgaben" der - auf fünf Jahre gewählten - Staatsregierung gebunden seien und ein ministerielles Weisungsrecht bestehe. Eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß definierte Grundentscheidung des Gesetzgebers sei darin nicht zu erblicken. Die Weisungsbefugnis der für die Energiewirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F.) unterlaufe zudem das von Verfassungs wegen zu gewährende Anhörungs- und Mitwirkungsrecht der Gemeinden. Dies sei mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie unvereinbar.
Soweit der Antragsgegner auf den Inhalt des LEP verweise - insbesondere auf dessen Nr. III.9.1 (Neuerrichtung des Kraftwerks Lippendorf mit 2 x 800 MW) - komme dem keine streitentscheidende Bedeutung zu. Die Angaben von Leistungsklasse und Bauart eines Kraftwerks könnten nicht als bindende Ziele der Raumordnung i.S.d. ROG angesehen werden. Die Ausweisung des Südraums von Leipzig als Vorranggebiet Braunkohleabbau (Ziel Nr. 8.3.3. i.V.m. Zielkarte 7.1) treffe keine verbindliche Festlegung für die bergbauliche Inanspruchnahme der Antragstellerin. Eine solche Festlegung, an die der Normgeber selbst kaum gedacht haben dürfte, sei mit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf ebenso unvereinbar wie mit Nr. III.8.3.2 LEP, der bestimme, dass weitere Ortsverlagerungen "nach Möglichkeit unterbleiben" sollten. Auszugehen sei vielmehr davon, dass weitreichende Fragen wie die bergbauliche Inanspruchnahme einzelner Ortschaften im Braunkohlenplanverfahren mit seinem gesetzlich ausgestalteten Anhörungs- und Beteiligungsverfahren unter Einbeziehung der Bevölkerung (§ 8 Abs. 5 SächsLPlG a.F.) entschieden werden sollten.
Verletzt sei das kommunale Selbstverwaltungsrecht auch deshalb, weil der Braunkohlenplan wesentliche Planungsgrundsätze missachte. Die zahlreichen Mängel seien offensichtlich und hätten sich auch auf das konkrete Abwägungsergebnis ausgewirkt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Regionalplans sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung, hier also der 18.8.1995. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Auflösungsgesetz nicht vorgelegen. Soweit die Auswirkungen der zwischen 1995 und 1998 erfolgten Strommarkt-Liberalisierung (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, Novellierung des EnWG mit der Schaffung des Durchleitungsrechts in § 6) bei der Beschlussfassung im Jahr 1995 noch nicht erkennbar gewesen seien, hätten diese schon im Rahmen einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung, wegen des Fortschreibungs- und Anpassungsgebots (§ 7 Abs. 8 Satz 1 SächsLPlG a.F.) aber spätestens bei Erteilung der Genehmigung im Jahr 1998 berücksichtigt werden müssen.
Eine hinreichende Sachverhaltsermittlung des Satzungsgebers liege nicht vor. Zur Begründung der gewählten Abbauvariante werde in Abschnitt 0.3 und bei Ziel 02 des Plans ausgeführt, dass die anderen Abbauvarianten keine ausreichende Kohlemenge für einen 40jährigen Kraftwerkbetrieb gewährleisteten. Diese Begründung sei unhaltbar, weil die Stromerzeugung im Kraftwerk Lippendorf nicht vorausschauend beurteilt worden sei. Die dem Plan zugrunde liegende Prognose über den Energie- und Braunkohlebedarf der nächsten Jahrzehnte sei ebenso fehlerhaft wie die vom Verfassungsgerichtshof beanstandete Prognose des Landesgesetzgebers.
Der Antragsgegner sei offensichtlich von der maximal erzeugbaren Strommenge ausgegangen, indem er einen Volllastbetrieb bei 7200 bis 7800 Benutzungsstunden zugrunde lege. Ob dieser Stromerzeugung ein Verbrauch gegenüber stehe, der nicht durch andere, vom Markt bevorzugte Erzeuger gedeckt werde, sei im Planaufstellungsverfahren nicht erörtert worden und lasse sich weder der Begründung zu Ziel 02 noch den allgemeinen Ausführungen in Kapitel 0 des Plans entnehmen. Schon deshalb beruhe die Abwägung auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt. Soweit Kapitel 0.3.1 des Braunkohlenplans auf das Energieprogramm der Staatsregierung vom 6.4.1993 Bezug nehme, ersetze dies keine Erhebung der maßgebenden Daten. Die Auslastung des zum damaligen Zeitpunkt geplanten Kraftwerks werde als vorgegeben hingenommen und mit lediglich 7000 Betriebsstunden pro Jahr beziffert. Die pauschale Begründung, eine Braunkohleverstromung sei wettbewerbsfähig, sei durch nichts belegt. An der Wettbewerbsfähigkeit bestünden jedenfalls heute erhebliche Zweifel. Bei der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts durch das Gesetz vom 24.4.1998 (BGBl. I S. 730) habe es der Bundesgesetzgeber für erforderlich gehalten, in Art. 4 § 3 die sog. Braunkohlenschutzklausel einzufügen, die eine ausreichende Verstromung ostdeutscher Braunkohle auch nach der Liberalisierung der Energiemärkte ermöglichen sollte. Der damalige Bundesminister für Wirtschaft habe in einer Presseerklärung vom 22.10.1999 erklärt, die ostdeutsche Braunkohlenverstromung sei nicht wettbewerbsfähig und bedürfe eines Stabilisierungsmodells. Der Kraftwerksbetreiber sähe sich kaum noch in der Lage, Strom zu konkurrenzfähigen Preisen anzubieten und verweigere deshalb die Nutzung seines Leitungsnetzes durch Dritte. Obwohl die fehlende Wettbewerbsfähigkeit der ostdeutschen Braunkohlenverstromung konkret absehbar gewesen sei, habe es der Antragsgegner unterlassen, die wesentlichen Voraussetzungen für die extreme Auslastung des Kraftwerks und den damit verbundenen extremen Kohlenbedarf zu ermitteln.
Soweit sich die Annahme des Antragsgegners, das Kraftwerk werde über 40 Jahre lang unter Volllast betrieben werden, auf Untersuchungen der Staatsregierung und deren Energiepolitik stütze, reiche dies nicht aus. Die Staatsregierung habe ihre Energiepolitik im Hinblick auf die Devastierung der Antragstellerin im Entwurf zum Hgesetz (LT-Drs. 2/7268) ausführlich dargelegt. Dem habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14.7.2000 entgegengehalten, die Überlegungen der Staatsregierung seien nicht in sich schlüssig und könnten eine Auflösungsentscheidung nicht tragen. Da die Prognoseentscheidung des Gesetzgebers nicht haltbar gewesen sei, könne sie auch nicht zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Rechte der Antragstellerin dienen. Der Entscheidung des Antragsgegners liege der gleiche strukturelle Fehler zugrunde wie dem H-Gesetz. Durch die Bindung des Antragsgegners an die Energiepolitik der Staatsregierung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F.) setze sich deren Fehler im Braunkohlenplanverfahren fort.
Fehlerhaft sei die Abwägungsgrundlage auch insoweit, als der Antragsgegner Untersuchungen habe durchführen lassen. Aus Nr. 0.3.2 des Braunkohlenplans ergebe sich, dass der Antragsgegner das Landesamt für Umwelt und Geologie des Freistaates Sachsen, die Bergakademie Freiberg, Institut für Bergbau, das Büro E. M. C. und P. , G. , sowie das U Leipzig-Halle GmbH mit Gutachten beauftragt habe. Insbesondere die von den Prof. Dr. S. und Dr. E. verfassten Gutachten hielten einer Überprüfung nicht Stand. Insoweit seien die für die Überprüfung gerichtlicher Sachverständigengutachten entwickelten Maßstäbe heranzuziehen. Selbst ein solches Gutachten sei unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend sei, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfüge, Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters bestünden, sich durch neuen Sachvortrag der Beteiligten die Bedeutung der vom Sachverständigen zur klärenden Fragen verändert, ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfüge oder das Beweisergebnis durch substanziierten Vortrag eines Beteiligten ernsthaft erschüttert werde. Die Gutachten von Prof. Dr. S. und Dr. E. , E. G. , seien - wie schriftsätzlich ausführlich dargelegt - grob fehlerhaft und unbrauchbar, was namentlich durch die von der Antragstellerin zu den Akten gereichten Gutachten (U. -Gutachten, Gutachten M. , Gutachten e. GmbH) belegt werde. Insbesondere beruhten die vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen Untersuchungen auf veralteten Angaben zu den Braunkohlenvorräten. Das Gutachten von Prof. S. sei vor allem wegen seiner Einseitigkeit, das Gutachten von Dr. E. vor allem wegen seiner sachlichen Fehler unverwertbar.
Schon das Verfahren der Gutachterauswahl habe keine Gewähr für eine unabhängige Untersuchung geboten. Die Regionale Planungsstelle habe kompetenzwidrig Einfluss auf Auswahl und Arbeit der Sachverständigen genommen. Die Vorauswahl der Gutachter sei allein durch diese Stelle erfolgt. Das Protokoll der 7. Sitzung des Braunkohlenausschusses vom 18.8.1993 belege, dass dem Ausschuss keine alternativen Gutachter vorgestellt worden seien. Damit habe nicht der eigentlich verantwortliche Braunkohlenausschuss, sondern eine weisungsgebundene staatliche Behörde über die Person der Gutachter entschieden. Die Antragstellerin habe auf die Auswahl der Gutachter keinen Einfluss nehmen können, weil die Frist, innerhalb derer Gutachter benannt werden sollten, nur eine Woche betragen habe. Innerhalb dieses Zeitraums sei es nicht möglich gewesen, sich einen Überblick über geeignete Gutachter zu verschaffen. Wenn § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F. bestimme, dass sich die Regionalen Planungsverbände als Träger der Regionalplanung zur Ausarbeitung von Plänen der Regionalen Planungsstelle bei den staatlichen Umweltfachämtern bedienten, sei es den Planungsstellen verwehrt, Planungen aus zuarbeiten oder auch nur vorzuschlagen. An der notwendigen Distanz und Neutralität des Referats Braunkohlenplanung habe es während des gesamten Planaufstellungsverfahrens gefehlt. Die Fragestellung/Aufgabenstellung zu den Gutachten sei nicht durch die Verbandsversammlung oder durch den Braunkohlenausschuss selbst formuliert worden. Die Antragstellerin habe keinen nennenswerten Einfluss auf die Aufgabenstellung gehabt. Das Referat Braunkohlenplanung habe maßgeblichen Einfluss auch auf die Arbeit der Gutachter ausgeübt. Der Leiter dieses Referats habe in seinem Schreiben vom 15.10.1993 an Dr. E. und Prof. Dr. S. geraten, sie sollten ihre Unabhängigkeit herausstellen, da Kritik an den Gutachten laut geworden sei. Sodann seien inhaltliche und fachliche Vorgaben erfolgt.
Vor diesem Hintergrund erscheine der Abwägungsvorgang insgesamt fehlerhaft. Er sei weder in sich schlüssig noch nach vollziehbar. Selbst die Ergebnisse seiner eigenen Untersuchungen habe der Antragsgegner unbeachtet gelassen. Die Bevorzugung einzelner Schutzgüter sei willkürlich erfolgt. Der Antragsgegner habe seine Entscheidung fehlerhaft von der Meinungsäußerung Dritter abhängig gemacht und damit den eigenen Abwägungsspielraum verkannt. Widerstreitende Belange seien nicht mit einem ihrer tatsächlichen Bedeutung entsprechenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.
Der Antragsgegner habe die widerstreitenden Interessen zum einen in der Betriebsdauer des Kraftwerks, zum anderen im Bestand der bebauten Ortslage der Antragstellerin gesehen. Nach der Begründung zu Ziel 02 sei aus der Betriebsdauer auf einen Kohlebedarf geschlossen worden, der bei einer Umfahrung der Ortslage nicht gedeckt werden könne. Ungeachtet dessen, dass die Angaben zu den förderbaren Braunkohlemengen die Grundlage der gesamten Planung bildeten, fänden sich im Braunkohlenplan und in den vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen Gutachten dazu die unterschiedlichsten Angaben:
In Abschnitt 0.3.3 des Plans, der die untersuchten Varianten dargestelle, sei im Text (S. 12) von einem Lagerstättenvorrat von ca. 490 Mio Tonnen für die Abbauvariante 0 die Rede, während die sich daran anschließende Tabelle (S. 13) 483 Mio Tonnen als Basis- sowie als Restvorrat benenne. Dies ergebe eine Differenz von 7 Mio Tonnen. Für die Abbauvariante 1 sei anhand der Angaben im Text ein Vorrat von 435 Mio Tonnen zu errechnen, während die Tabelle einen Restvorrat von 420 Mio Tonnen ausweise (Differenz: 15 Mio Tonnen). Für Variante 3 (Umfahrung der Ortslage) errechneten sich nach dem Text 375 bis 360 Mio Tonnen, während die Tabelle von 357 Mio Tonnen Restvorrat ausgehe (Differenz: 3 bis 18 Mio Tonnen). Schon diese Angaben seien in hohem Maße inkonsistent. Die Begründung zu Ziel 02 beziffere den Kohlenvorrat nach der beschlossenen Variante 1 auf 422 Mio Tonnen. Die Gutachter wiederum gäben andere Zahlen an (für Gutachten S. , Anlage 12: Vorratvariante 0 = 484,59 Mio Tonnen zum 1.1.1995 bzw. 476,15 Mio Tonnen zum 1.1.1999; die Werte auf Seite 9 des Gutachtens seien immerhin ähnlich. Das Gutachten E. , Tabelle 3.2, entspreche dem nur in etwa). Ähnlich fragwürdig seien die Angaben zu den Kohleverlusten bei der Bewahrung unterschiedlicher Schutzgüter. Gerade auf diese Angaben komme es für eine ordnungsgemäße Abwägung an. Wegen der Einzelheiten und der Angaben zu den übrigen Varianten werde auf das Gutachten S. , Anlage 12 und Seite 9 f., das Gutachten E. , Tabelle 3.2 und die Ausführungen im Braunkohlenplan unter Abschnitt 0.3.3 sowie auf die Begründung zu Ziel 02 verwiesen.
Selbst wenn man die Untersuchungen des Antragsgegners zugrunde lege, erscheine eine Umfahrung der Ortslage möglich, ohne dass Versorgungsprobleme beim Kraftwerk Lippendorf aufträten. Anders als die Begründung zu Ziel 02 des Braunkohlenplans schätze das Gutachten Prof. Dr. S. (dort S. 7 f.) den Kohlenbedarf nicht auf 400 bis 404 Mio Tonnen, sondern auf 364 bis 370 Mio Tonnen. Nach Einschätzung des Gutachters betrage der Braunkohlenbedarf allenfalls 370 Mio Tonnen. Dies sei nur geringfügig mehr, als nach den Angaben im Braunkohlenplan und in den Gutachten zu Abbauvariante 3 gefördert werden könne (Text S. 12: 360 bis 375 Mio Tonnen, Tabelle: 357 Mio Tonnen, Gutachten: 369,9 bis 350,2 Mio Tonnen). Selbst dieser Einschätzung liege die Annahme zugrunde, das Kraftwerk Lippendorf werde über 30 Jahre mit einer - unrealistisch hohen - Auslastung von 7.500 Volllaststunden betrieben werden.
Lege man die Vorratsangabe der Variante 1 der Begründung zu Ziel 02 zugrunde (422 Mio Tonnen) und ziehe man davon die großzügigste Angabe zum Kohleverlust bei der Umfahrung der Antragstellerin ab (50 Mio Tonnen nach Prof. Dr. S. , Anlage 12), so verblieben 372 Mio Tonnen. Dies sei mehr, als das Kraftwerk nach Angaben des Gutachters verbrauchen werde. Die danach bestehende Möglichkeit einer Umfahrung werde im Braunkohlenplan nicht in Betracht gezogen. Entsprechendes gelte für die Erkenntnisse des Gutachters Prof. Dr. S. , obwohl sie dem Antragsgegner bekannt gewesen seien. Das Gutachten gebe den Inhalt der Kohlenlieferverträge zwischen M und V AG in Teilen wieder. Während die V AG und M in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 16.8.1995 (Anlage A 21) ausführten, dass 10 Mio Jahrestonnen sowie eine 40jährige Belieferung vertraglich zugesagt seien, werde die Möglichkeit der späteren Reduzierung der Abnahmemenge nicht erwähnt. Das Gutachten von Prof. Dr. S. weise dagegen auf Seite 7 aus, dass die Liefermenge für die letzten 10 Jahre "noch nicht festgelegt" sei. Dies sei "verständlich, da in der letzten Phase das Kraftwerk nicht mehr das modernste sei und nicht mehr als Grundlastwerk betrieben" werde. Diese Möglichkeit der späteren Reduzierung der Abnahmemenge werde im Braunkohlenplan nicht erwähnt. Die Antragstellerin halte die Angaben des Gutachters jedoch für plausibler und deshalb zutreffend. Hierüber wäre gegebenenfalls Beweis zu erheben.
Soweit der Gutachter den Braunkohlenbedarf für die letzten 10 Jahre auf 7 Mio Tonnen/Jahr veranschlage, sei auch dies einer Beweiserhebung zugänglich. Die vorgenannten Angaben ließen die Möglichkeit einer Umfahrung der Antragstellerin ohne Weiteres zu. Dass der Gutachter diesen Schluss nicht gezogen habe, belege seine Einseitigkeit. Dass der Antragsgegner diese Lösung nicht diskutiert habe, stelle einen weiteren Mangel der Abwägung dar.
Der Grund für den z.T. angenommenen geringeren Braunkohlenvorrat bei der Abbauvariante 3 sei u.a. darin zu sehen, dass gleichzeitig mit der Umfahrung der Antragstellerin auch von einer Umfahrung der Gemeinde O ausgegangen werde, während die dort lagernden Kohlevorräte in den Varianten 0, 1 und 4 in die Berechnung einbezogen worden seien. Dies sei schon deshalb widersprüchlich, weil über die Inanspruchnahme der genannten Gemeinde erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden solle. Das Gebiet sei nicht Vorranggebiet, sondern Vorbehaltsgebiet für den Braunkohlenabbau (vgl. Begründung zu Ziel 21 des Braunkohlenplans). Es gebe keinen sachlichen Grund, mit der Umfahrung der Antragstellerin zugleich die Umfahrung von O festzuschreiben. Die Bewahrung der Ortslage der Antragstellerin habe schon deshalb nicht notwendig die Zerstörung von O zur Folge, weil das Kraftwerk im Laufe der nächsten 30 Jahre nicht ausgelastet werde. Wenn es in der Begründung zu Ziel 21 des Braunkohlenplans heißt, dass ein Austausch des Schutzguts "H" gegen andere Schutzgüter keine Problemlösung, sondern nur eine Problemverlagung bewirke, sei dies zumindest unvollständig. Die Frage einer eventuellen Ortsverlegung von O könne ohne weiteres aufgeschoben werden. Es sei auch nicht ersichtlich, warum ein Dorf zu Lasten eines anderen bestehen bleiben solle. Ebenso bleibe offen, warum es nicht besser sei, ein Dorf und ein zweites Dorf wahrscheinlich zu bewahren, anstatt ein Dorf sicher und ein zweites möglicherweise zu zerstören. Die Abwägung zwischen den Schutzgütern sei damit unzureichend.
Der Antragsgegner habe seine Entscheidung zur Devastierung der Antragstellerin von einer "eindeutigen Aussage" der Staatsregierung abhängig gemacht, ohne dass diese rechtlich notwendig oder erheblich gewesen wäre. Indem er sie für erforderlich gehalten habe, habe er seinen Abwägungsspielraum verkannt. Nachdem der Braunkohlenausschuss mit Beschluss vom 17.2.1994 zunächst die Abbauvariante 3 (Umfahrung) vorgeschlagen habe, u.a. deshalb, weil zum Problem der Antragstellerin "bislang keine eindeutige Aussage der Staatsregierung" vorliege, stehe fest, dass der Antragsgegner - zu Unrecht - angenommen habe, erst nach einer entsprechenden "Aussage" der Staatsregierung die Abbauvariante 1 beschließen zu können. Nach dem Bekanntwerden des Inhalts dieser "Aussage" habe sich der Antragsgegner daran gehindert sehen, die Umfahrungsvariante zu beschließen. Dies ergebe sich auch aus der Formulierung des Beschlusses des Braunkohlenausschusses vom 18.3.1994 (vgl. Anlage 23).
Der Antragsgegner - wie auch die Staatsregierung selbst - habe dem Kabinettsbeschluss vom 15.2.1994 eine Bedeutung beigemessen, die ihm rechtlich nicht zukomme. Die Entscheidung über Bestand oder Auflösung einer Gemeinde könne nicht ohne Anhörung der betroffenen Gemeinde erfolgen. Ebensowenig könne ein derart einschneidender Eingriff durch einen bloßen Regierungsbeschluss erfolgen. Dem Antragsgegner habe trotz des Regierungsbeschlusses, dessen Wortlaut ihm nicht vorgelegen habe, die Möglichkeit offen gestanden, die Umfahrungsvariante zu beschließen. Dies habe der Antragsgegner verkannt. Dass die Staatsregierung ebenfalls davon ausgegangen sei, mit ihrem Beschluss vom 15.3.1994 verbindlich über die Devastierung der Antragstellerin entschieden und dem Antragsgegner die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung genommen zu haben, lasse sich aus einem namens der Staatsregierung verfassten Schreiben des Staatssekretärs für Wirtschaft (Anlage A 24 der Antragstellerin) vom 20.11.1997 schließen, in dem die Auffassung geäußert wurde, dass "die staatliche Energiepolitik einen Planungsleitsatz ... (darstelle), der vom Regionalen Planungsverband bei der Aufstellung von Braunkohlenplänen ohne Abwägungsmöglichkeit zu beachten" sei.
Das Abwägungsergebnis sei ebenfalls fehlerhaft. Der mit der beschlossenen Abbauvariante bewirkte Schaden stehe außer Verhältnis zu dem mit ihr verbundenen Nutzen; der Eingriff sei unverhältnismäßig. Die Verlängerung der Betriebsdauer des Kraftwerks um wenige Jahre - je nach Berechnungsweise zwischen null und fünf Jahren - rechtfertige es nicht, die Antragstellerin vollständig "von der Erdoberfläche verschwinden" zu lassen.
Neuere Entwicklungen, die hier zu beachten seien, ergäben sich aus der mangelnden Auslastung des Tagebaus P. Dieser Tagebau liege in unmittelbarer Nähe zum Tagebau Vereinigtes Sch und werde ebenfalls von der M betrieben. Da im Tagebau P weniger Kohle gefördert werde, als zunächst angenommen, könne die Versorgung des Kraftwerks Lippendorf teilweise von dort aus erfolgen. Dies könne den Verlust an Braunkohle durch eine Umfahrung der bebauten Ortslage mehr als ausgleichen. Die Zuführung von Kohle aus benachbarten Tagebauen sei nicht etwa ungewöhnlich. Da der Tagebau P ohnehin betrieben werde, erledige sich ein Haupteinwand gegen die Fremdbekohlungsvariante (Abbauvariante 5). Dort sei die Zuführung von Kohle aus dem Tagebau W u.a. deshalb als wirtschaftlich unvertretbar angesehen worden, weil der parallele Betrieb eines zusätzlichen Tagebaus erhebliche zusätzliche Investitionen verursacht hätte. Soweit die Staatsregierung die Zuführung von Kohle aus dem Tagebau P durch die E. -Studie "Anteilige Belieferung des Kraftwerks Lippendorf durch Kohle aus dem Tagebau P - Betriebswirtschaftliche Bewertung" (Anlage A 25) begutachtet habe, sei das Ergebnis der Begutachtung nicht verwertbar. Es handele sich um den selben Gutachter, der bereits im Braunkohlenplanverfahren im Jahr 1993 ein Gutachten erstellt habe. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gutachter eventuelle Fehlschlüsse oder Unrichtigkeiten seiner Erstbegutachtung nunmehr korrigiere und seine damalige Arbeit so entwerte. Überdies sei das Gutachten inhaltlich unrichtig. Es mache seine Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar. Zudem würden verschiedene Kostenfaktoren unzureichend berücksichtigt, einige Faktoren der Kostenentlastung bei einer Fremdbekohlung blieben außer Betracht. Dies ergebe sich aus einem im Auftrag der Antragstellerin erstellten Gutachten, das als Anlage 26 vorgelegt worden sei.
Schließlich sei der Braunkohlenplan auch in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen. Wegen der zahlreichen Verfahrensfehler komme allenfalls die Durchführung eines neuen Planverfahrens in Betracht.
Wesentliche Verfahrensvorschriften - wie die Antragstellerin sie fristwahrend am 18.11.1999 gerügt habe - seien verletzt. Zur Verfahrensrüge 3 des genannten Schreibens sei zu ergänzen, dass eine Blockwahl, wie sie der Antragsgegner bei der Besetzung seiner Ausschüsse praktiziert habe, den Grundsätzen der demokratischen Legitimation widerspreche. Dieser Rechts verstoß wirke sich auf die von der Verbandsversammlung beschlossene Satzung aus, weil im Braunkohlenausschuss - zumindest faktisch - wichtige Vorentscheidungen getroffen würden, die sich auf die Willensbildung der Verbandsversammlung auswirkten.
Hervorzuheben sei auch, dass die - bereits unter Nrn. 5 und 6 der im Schreiben vom 18.11.1999 im Einzelnen bezeichneten - "Angaben des Bergbautreibenden" i. S.v. § 8 Abs. 4 SächsLPlG a.F. über die Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbauvorhabens nicht im Beteiligungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten. Abweichend vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 SächsLPlG seien diese Angaben nicht nur der Öffentlichkeit, sondern auch den betroffenen Selbstverwaltungskörperschaften selbst zur Kenntnis zu bringen. § 8 SächsLPlG a.F. ergänze die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 7 SächsLPlG a.F., die für alle Regionalpläne gelte. Es sei widersinnig, die genannten Unterlagen der Öffentlichkeit vorzulegen, nicht aber den in ihrer Planungshoheit besonders betroffenen Gemeinden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei ein zusätzliches Verfahrensinstrument, keine Alternative zur Beteiligung der Gemeinden. Eine Verfahrensbeteiligung der Kirchen sei nicht erkennbar, obwohl seelsorgerische Belange durchaus berührt seien.
Weitere Verfahrensmängel lägen darin, dass der Auslegungsentwurf die Alternativen zur Devastierung unzureichend dargestellt habe und die für eine sachliche Auseinandersetzung erforderlichen vier Gutachten nicht während der gesamten Auslegungszeit zur Verfügung gestanden hätten. Die übrigen im Quellenverzeichnis genannten Unterlagen hätten der Öffentlichkeit nie zur Verfügung gestanden. Das Gutachten von Dr. E. , E. G. , sei weder der Verbandsversammlung noch dem Braunkohlenausschuss vollständig zugänglich gewesen. Stattdessen hätten sich der Verbandsvorsitzende, Verbandsrat H. und der Referatsleiter Braunkohlenplanung auf eine Einsichtnahme des sog. "betriebsinternen Teils" des Gutachtens am 31.1.1994 beschränken müssen, was keine hinreichende Informationsmöglichkeit eröffnet habe. Die Auslegungsfrist von einem Monat sei zu kurz bemessen gewesen. Die Erörterungsverhandlung sei verfrüht durchgeführt worden, da eine Vielzahl von Gutachten, Untersuchungen und Angaben des Bergbautreibenden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Verhandlung sei innerhalb von nur neun Stunden "sehr gestrafft" durchgeführt worden und habe keine inhaltliche Aussprache und Erörterung der 244 Einwendungen ermöglicht. Das gefundene Ergebnis sei dementsprechend vage und lasse bei zahlreichen - im Schreiben vom 18.11.1999 unter Nr. 19 aufgezählten - Einwendungen nicht erkennen, worin der gefundene Ausgleich liege. Die Ergebnisniederschrift entspreche auch nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Nachdem der Planentwurf wesentliche Änderungen und Ergänzungen erfahren habe, sei eine Wiederholung des Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens unabhängig davon erforderlich gewesen, dass dies im SächsLPlG a.F. nicht normiert gewesen sei. Nur so sei gewährleistet, dass die Anregungen betroffener Bürger und Träger öffentlicher Belange berücksichtigt werden könnten. Dieses Verständnis werde durch § 6 Abs. 4 SächsLPlG n.F. bestätigt, der eine erneute Auslegung bzw. Beteiligung im Falle einer Planänderung vorsehe. Die Änderungen in den Zielen 22 und 24 (Aufnahme allgemeiner Aussagen zur Umsiedlung der Antragstellerin) sowie die Änderungen in den Zielen 01, 05, 07, 10, 14, 15, 17, 18, 20, 25, 26 und 29 hätten sogar eine Neuauslegung i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 1 SächsLPlG n.F. nahegelegt. Auf die Notwendigkeit einer Wiederholung des Beteiligungsverfahrens sei bereits in dem - mehrheitlich abgelehnten - Antrag der Verbandsräte K. und B. in der Verbandsversammlung vom 18.8.1995 hingewiesen worden.
Die zahlreichen Verfahrens- und Formfehler seien beachtlich, zumal die Regelungen über die Planerhaltung in § 8 SächsLPlG n.F. - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - mangels gesetzlicher Rückwirkungsregelung nicht anzuwenden seien. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SächsLPlG n.F. auch nicht vor.
Die Antragstellerin beantragt, den Braunkohlenplan des Antragsgegners für den Tagebau Vereinigtes Sch in der Fassung der Bekanntmachung des Sächsischen Amtsblatts vom 19. November 1998 für nichtig zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil es die Antragstellerin versäumt habe, die Genehmigung des Braunkohlenplans vom 8.9.1998 anzufechten. Damit seien die Ziele dieses Plans (nicht etwa der Plan an sich oder die feststellende Satzung) bestandskräftig und unanfechtbar geworden. Die Antragstellerin verkenne den grundlegenden Unterschied zwischen der Verbindlichkeitserklärung von Grundsätzen und Zielen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F.) einerseits und der Genehmigung der feststellenden Satzung (§ 7 Abs. 7 SächsLPlG a.F.) andererseits. Die planungsrechtliche Bindungswirkung eines Regionalplans gehe nicht von der Satzung, sondern von der Verbindlichkeitserklärung der Ziele aus. Dies folge aus § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F. und lasse sich durch die Gesetzesbegründung (LT-Drs 1/1246) belegen. Diese grundlegende Unterscheidung sei erst durch die Neufassung des SächsLPlG aufgegeben worden (vgl. Gesetzesbegründung in LT-Drs 3/4785, S. 7).
Der unzulässige Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Braunkohlenplan sei formell rechtmäßig; im Normenkontrollverfahren seien ohnehin nur wesentliche Verfahrensfehler beachtlich. Im einzelnen sei zu den 34 Verfahrensrügen der Antragstellerin Folgendes auszuführen:
Die Änderung der Verbandssatzung sei am 31.1.1995 1. rechtsaufsichtlich mit redaktionellen Änderungshinweisen genehmigt und anschließend im Sächsischen Amtsblatt vom 2.3.1995 (S. 296) öffentlich bekannt gemacht worden. Die Wahl neuer Verbandsräte und Ausschussmitglieder 2. während des Planungsverfahrens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Änderungen in der personellen Zusammensetzung des Planungsträgers erforderten keine Wiederholung des Planungsverfahrens. Der im Parlamentsrecht anerkannte Grundsatz der materiellen Diskontinuität gelte weder für Verwaltungstätigkeit allgemein noch für das vorliegende Satzungsverfahren. Die Bestimmung der Ausschussmitglieder durch 3. Listenwahl entspreche der Geschäftsordnung des Antragsgegners vom 7.5.1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 9.8.1996 (SächsABl. v. 20.3.1997, S. 321). Anstelle einer Wahl wäre es gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F. auch zulässig gewesen, die Ausschussmitglieder durch einfachen Mehrheitsbeschluss zu bestimmen. Im Übrigen wirke sich ein eventueller Mangel der Ausschusswahl nicht auf die Satzung aus, die von der Verbandsversammlung beschlossen worden sei. Eine Verfahrensbeteiligung der Kirchen als 4. Trägerinnen öffentlicher Belange sei gewährleistet gewesen. Nach Maßgabe kircheninterner Zuständigkeitsregelungen seien die Evangelisch- Lutherische Landeskirche und die Römisch-Katholische Kirche Sachsen beteiligt worden. Beide hätten auf Stellungnahmen verzichtet. Darüber hinaus verfügten die Kirchen über eine beratende Stimme in der Verbandsversammlung, so dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Belange geltend zu machen. Im Übrigen könne der als Zeuge benannte Verwaltungsmitarbeiter T. bekunden, dass er die entsprechenden Beteiligungsunterlagen im Herbst 1993 ordnungsgemäß an die kirchlichen Stellen übermittelt habe. 5. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin seien die und 6. vom Bergbautreibenden vorgelegten Angaben, die zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Vorhabens erforderlich seien, ordnungsgemäß ausgelegt worden. Einer Auslegung der von der Antragstellerin mit ihren Rügen Nrn. 5 und 6 im Einzelnen bezeichneten Gutachten und Untersuchungen habe es nicht bedurft. Soweit das Quellenverzeichnis des Braunkohlenplans weitere Angaben enthalte, handele es sich hierbei teilweise um Angaben, die sich nicht auf das Braunkohlenplanverfahren bezögen. Wenn es auf S. 23 des Braunkohlenplans heiße, dass es zu den ausgelegten Unterlagen "Nachlieferungen" gegeben habe, betreffe dies die Zusammenstellung der Unterlagen im Vorfeld der Auslegung. Die gem. § 8 Abs. 4 SächsLPlG a.F. durch den 7. Bergbautreibenden beigebrachten Unterlagen zur Beurteilung der ökologischen und sozialen Verträglichkeit des Vorhabens seien ordnungsgemäß ausgelegt worden. Einer zusätzlichen Übermittlung an die Gemeinden habe es schon nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsLPlG a.F. nicht bedurft. Soweit die Antragstellerin beanstande, dass Teile des 8. Gutachtens von E. G. lediglich einigen Verbandsräten zugänglich gemacht worden seien, liege ein Verfahrensverstoß ebenso wenig vor. Die öffentlich gemachten Bestandteile des bergwirtschaftlichen Gutachtens hätten durch die in ihnen enthaltenen Vergleichs- bzw. Verhältniszahlen eine uneingeschränkte Nachvollziehbarkeit und Bewertung der Untersuchungsergebnisse ermöglicht. Nur die zugrunde liegenden Absolutzahlen und Basisberechnungen seien zur Wahrung schützenswerter Unternehmensdaten dem nicht-öffentlichen Teil des Gutachtens als Anlageband zugeordnet worden. Eine Einsichtnahme durch die vom Braunkohlenausschuss beauftragten Verbandsräte Dr. G. und H. sowie den Referatsleiter Braunkohlenplanung Dr. B. am 31.1.1994 habe keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vorgelegten Bewertungen und Schlussfolgerungen ergeben. Selbst der Verbandsrat H. , ein erklärter Kritiker der letztlich beschlossenen Abbauvariante, habe keinen Grund gesehen, die Vorlage von vertraulichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Bergbautreibenden zu verlangen. Dass eine Diskussion der Gutachten in H nach 9. dem Ende der Äußerungsfrist erfolgt sei, begründe keinen Rechtsverstoß. Die weder von § 8 Abs. 5 SächsLPlG a.F. noch von anderen Vorschriften vorgeschriebene Erörterung der Gutachten am 11. bzw. 14.1.1994 sei im Einverständnis mit der Antragstellerin als vertrauensbildende Maßnahme erfolgt. Die Antragstellerin räume selbst ein, dass die gesetzliche Auslegungsfrist von einem Monat gewahrt worden sei. Die Behauptungen der Antragstellerin zur Vorauswahl 10. der Gutachter durch die Regionale Planungsstelle seien unzutreffend. Der Braunkohlenausschuss habe am 1.7.1993 beschlossen, dass die Ausschussmitglieder innerhalb einer Woche Gutachter namentlich benennen sollten. Auch die Antragstellerin habe die Möglichkeit gehabt, einen Vorschlag zu unterbreiten. Aus den eingegangenen Vorschlägen hätten die Verbandsräte Dr. G. , A. und K. im Zusammenwirken mit der Regionalen Planungsstelle eine Auswahl getroffen. SMUL und SMWA seien daran nicht beteiligt gewesen. Nachdem die Vorschläge der Regionalen Planungsstelle von den beauftragten Verbandsräten bestätigt worden seien, seien die Gutachter am 18.8.1993 in Anwesenheit u.a. des Bürgermeisters der Antragstellerin im Braunkohlenausschuss vorgestellt worden. Dabei habe es keine Anhaltspunkte für eine Ablehnung einzelner oder sämtlicher Gutachter durch die Antragstellerin gegeben. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sei die 11. Aufgabenstellung für die verfahrensbegleitenden Gutachten durch die Regionale Planungsstelle unter maßgeblicher Berücksichtigung von Anregungen und Hinweisen stimmberechtigter sowie beratender Ausschussmitglieder des Braunkohlenausschusses sowie von Dritten erarbeitet worden. Die Vorstellung der Gutachter mit ihren konzeptionellen Ansätzen im Braunkohlenausschuss am 18.8.1993 sei allgemein akzeptiert worden. Bei der umfassenden Diskussion mit den Gutachtern am 11. und 14.1.1994 seien unterschiedliche Bewertungen der Untersuchungsergebnisse, jedoch keine Vorbehalte gegenüber den Gutachtern selbst oder gegen ihre Aufgabenstellung erkennbar geworden. Eine Einflussnahme der Regionalen Planungsstelle auf 12. die Tätigkeit der Gutachter habe es nicht gegeben. Die Antragstellerin missverstehe den Inhalt des Schreibens vom 15.10.1993. Es enthalte keine Tendenz zu einer Umsiedlungsbegründung, sondern verdeutliche die Bandbreite möglicher Entscheidungen zwischen einem Auslaufen des Braunkohlenbergbaus und seiner Weiterführung. Es habe im Ermessen jedes einzelnen Verbandsrats gelegen, ob er sich dieser Hilfe bediene, andere Informationen bevorzuge, die Ergebnisse akzeptiere oder ablehne. Dies habe in einem differenzierten Abstimmungsverhalten zur Satzung am 18.8.1995 seinen Ausdruck gefunden (17 Zustimmungen, 10 Ablehnungen, 1 Enthaltung). Die Ausführungen der Antragstellerin zur 13. Auslegungsfrist seien unzutreffend; insoweit werde auf Ziff. 9 verwiesen. Der Inhalt des Auslegungsentwurfs sei nicht zu 14. beanstanden. Ein Planungsträger müsse mit seinem Auslegungsentwurf klar zu erkennen geben, welches landesplanerische Ziel er verfolge. Sinn und Zweck des Auslegungsverfahrens sei es nicht, die Entscheidung über alternative Abbauvarianten den Anhörungsberechtigten zu überlassen, sondern Anregungen zum Planungsinhalt zu erhalten. Dem ausgelegten Entwurf habe mit der Abbauvariante 1 für jedermann erkennbar eine Inanspruchnahme der Ortslage der Antragstellerin zugrunde gelegen. Der ausgelegte Braunkohlenplan habe den gesetzlichen 15. Anforderungen (§ 8 Abs. 2 SächsLPlG a.F.) entsprochen. Die allgemeine Zielsetzung sei ebenso festgelegt wie Festsetzungen in beschreibender bzw. zeichnerischer Form zu den Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus (Ziele Seite 22 und 25 sowie Anlage 2 im Beteiligungsentwurf). Die Grenzen der Grundwasserabsenkung seien ebenso angegeben wie die Verkehrswege und Bahnen sowie die Vorfluter und Leitungen. Entsprechendes gelte für die Grundzüge der Oberflächengestaltung, Wiedernutzbarmachung und zur anzustrebenden Landschaftsentwicklung, wie sie in den Zielen S. 26, 34, 36, 46, 47, 49, 50, 51 und in den Anlagen 5 und 6 behandelt worden seien. Die Umsiedlungsproblematik sei auf S. 53 dargelegt. Die Ziele hätten sachliche, räumliche und zeitliche Vorgaben für eine regionalplanerisch geordnete Braunkohlengewinnung getroffen. Die Darstellung der Grundzüge der Oberflächengestaltung sowie der Abbaugrenzen seien für die Abbauvariante 1 vollständig und richtig gewesen. Die Abbauvariante 3 sei nicht Gegenstand des Beteiligungsentwurfs gewesen. Die Erörterungsverhandlung sei fehlerfrei 16. durchgeführt worden. Die in der Antragsschrift erwähnten Gutachten seien mit ihrer Vorstellung und Verteidigung im Braunkohlenausschuss am 11.11.1993 in Markkleeberg in öffentlicher Sitzung bekannt gewesen und hätten unmittelbar nach ihrer Fertigstellung auch der Antragstellerin vorgelegen. Da die Existenz der Gutachten allgemein bekannt gewesen sei, habe jederman über einen Zeitraum von deutlich länger als einem Monat die Möglichkeit gehabt, die Gutachten einzusehen. Alle weiteren entscheidungserheblichen Gutachten seien in den öffentlich ausgelegten Angaben des Bergbautreibenden zur Beurteilung der ökologischen und sozialen Verträglichkeit des Vorhabens gem. § 8 Abs. 4 SächsLPlG a.F. gebündelt und damit gleichfalls rechtzeitig öffentlich zugänglich gewesen. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin habe 17. der Verbandsvorsitzende die Leitung der Erörterungsverhandlung des Braunkohlenausschusses am 12.2.1994 innegehabt. Der Verbandsvorsitzende sei durchgängig anwesend und jederzeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich gewesen. Wenn sich der Vorsitzende des Antragsgegners der Unterstützung der Regionalen Planungsstelle und dessen Leiters bedient habe, sei dies mit Blick auf § 24 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F. nicht zu beanstanden. Die Erörterungsverhandlung sei vollständig 18. durchgeführt worden, indem sämtliche eingegangenen Erörterungspunkte aufgerufen und verhandelt worden seien. Zu jedem einzelnen Punkt sei festgestellt und protokolliert worden, ob ein Ausgleich erreicht worden sei. Mit Abschluss der Erörterungsverhandlung sei augenscheinlich geworden, welche Probleme strittig geblieben und einer wertenden Abwägungsentscheidung vorzubehalten seien. Mit diesen Bedenken habe sich der Braunkohlenausschuss ausführlich in insgesamt 9 Sitzungen nach der Erörterungsverhandlung befasst, Abwägungsempfehlungen erarbeitet und diese der Verbandsversammlung vorgelegt. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die 86- 19. seitige Protokollierung der Erörterungsverhandlungen seien unsubstanziiert und unbeachtlich. Zu den 244 vorgebrachten Anregungen und Bedenken seien die jeweiligen Stellungnahmen der Regionalen Planungsstelle, entsprechende Vorschläge zur Sachbehandlung sowie das Ergebnis festgehalten worden. Von den 31 Hinweisen seien 9 durch die Gemeindeverwaltung der Antragstellerin oder deren Bürger eingebracht worden. In der Mehrzahl habe es sich bei den Ausgleichsvorschlägen um Richtigstellungen, Zuständigkeits-, Gesetzes- und Fortschreibungsverweise gehandelt, um Wiederholungen der Bedenken Dritter, sowie um Hinweise rein feststellenden Charakters (zweifelhafte Gutachten, Infragestellung der energiepolitischen Grundlagen, Ablehnung jeglichen Abbaus etc.). Im Übrigen habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht, dass das - ihr seit langem bekannte - Protokoll zu berichtigen sei. Die Niederschrift zur Erörterungsverhandlung befinde sich bei den vorgelegten Akten. Der nach § 8 Abs. 5 SächsLPlG a.F. zu fertigende Bericht habe den Verbandsräten zusammen mit umfangreichen weiteren Arbeitunterlagen bei der abschließenden Abwägung vorgelegen. Die Ergebnisniederschrift entspreche den 20. Anforderungen des § 68 Abs. 4 VwVfG. Soweit die Unterschrift des Schriftführers fehle, sei diese nachholbar. Ein eventueller Mangel des Protokolls könne keinen Einfluss auf das Normsetzungsverfahren gehabt haben. Eine Wiederholung des Beteiligungs- und 21. Anhörungsverfahrens sei nicht erforderlich gewesen. Insbesondere habe die von der Antragstellerin genannte 3. Regionalkonferenz "Südraum Leipzig" vom Oktober 1994 keine für das Satzungsverfahren entscheidungungserhebliche "neuere Entwicklung" ergeben. Es gebe auch keinen Rechtssatz, der eine Wiederholung des Auslegungsverfahrens gebiete, wenn seit der Planauslegung und Beschlussfassung 22 Monate vergangen seien. § 6 Abs. 4 SächsLPlG n.F. sei auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar und lasse auch keinen Rückschluss auf eine Wiederholungspflicht nach altem Recht zu. Gesamt- und Fachplanungsverfahren nähmen nicht selten einen Zeitraum von mehreren Jahren in Anspruch; eine vom Gesetz nicht geforderte ständige Wiederholung von Verfahrensschritten hätte zur Folge, dass Regionalpläne die ihnen zugedachte Steuerungsfunktion nicht erfüllen könnten. Der von der Antragstellerin angeführte Zeitablauf 22. habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Plans. Eine Wiederholung von Verfahrensschritten sei nicht erforderlich gewesen. Auch aus einer eventuellen Fortschreibungsverpflichtung lasse sich kein Mangel des 1995 beschlossenen Braunkohlenplans ableiten. Soweit die Antragstellerin Abweichungen zwischen den 23. Planfassungen vom 1.9.1993 und vom 12.6.1995 rüge, verkenne sie Sinn und Zweck des Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens. Dieses Verfahren diene dazu, Einfluss auf den zu beschließenden Planentwurf zu nehmen. Eine Verpflichtung, bei Abweichungen vom Auslegungsentwurf eine Neuauslegung vorzunehmen, bestehe weder nach dem SächsLPlG a.F. noch nach allgemeinen Grundsätzen des Planungsrechts. Im Übrigen enthalte der Beteiligungsentwurf alle Abbaugrenzen der Abbauvariante 1 in nachvollziehbarer Weise. Die Devastierung der Ortslage der Antragstellerin gehe aus dem Text (Seite 53) eindeutig hervor. Der Änderungsantrag der Verbandsräte B. und 24. K. vom 10.8.1995 an die Verbandsversammlung, der eine Wiederholung des Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens zum Ziel gehabt habe, sei in der Verbandsversammlung behandelt und schließlich abgelehnt worden. Insoweit sei auch auf die Ausführungen unter Ziff. 23 und 21 zu verweisen. Der unter Ziff. 25. erhobene Einwand sei nicht 25. nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich sei, welcher "aktuelle Kenntnisstand" welcher "Behörde" gemeint sei. Die Behauptungen der Antragstellerin zur 26. Einsichtnahme in Kohlelieferverträge und den Vertrag über die Privatisierung der M seien unzutreffend. Am 16.2.1994 hätten der Verbandsvorsitzende, Verbandsrat H. und der Referatsleiter Braunkohlenplanung Einsicht in die Kohlelieferverträge genommen. Aus dem Privatisierungsvertrag sei lediglich die Frage einer Ausstiegsklausel zur Rückabwicklung der Privatisierung bei Nichteinhaltung der vorratsseitigen und bergwirtschaftlichen Rahmenbedingungen entscheidungserheblich gewesen. Dazu habe es klare schriftliche Stellungnahmen gegeben. Soweit die Antragstellerin behaupte, es habe eine 27. Weisung der Staatsregierung gem. § 8 Abs. 1 SächsLPlG a.F. gegeben, sei ihr Vortrag inhaltlich falsch und erkennbar konstruiert. Abgesehen von den energiepolitischen Leitlinien der Staatsregierung, die als langfristige energiepolitische Vorgaben gem. § 8 Abs. 1 SächsLPlG a.F. zu beachten gewesen seien, habe der Antragsgegner im Satzungsverfahren jederzeit selbst entscheiden können, wie er die Sicherung eines Kohlevorrats von 400 Mio Tonnen für das neue Kraftwerk Lippendorf über 40 Jahre mit entsprechendem Heizwert und die gegebene Wirtschaftlichkeit gewährleisten wolle. Es habe lediglich festgestanden, dass eine Einhaltung der energiepolitischen Vorgaben nicht mit dem Erhalt sämtlicher Schutzgüter vereinbar gewesen sei. Die Abwägung zwischen den Schutzgütern sei nicht von außen beeinflusst worden. Bei den als Anlage zum Beschluss erwähnten Anlagen 28. handele es sich um sachlich aktualisierte Hinweise (Maßgaben 24, 25), redaktionelle Hinweise (Maßgaben 1, 2, 3, 6, 13, 22, 23, 26, 28, 30, 31, 32), klarstellende bzw. erläuternde Begriffsverwendungen und Definitionen (4, 5, 27), Abgleiche mit der Auslegungsfassung (7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 29), Streichungen von räumlich bzw. sachlich nicht ausreichend begründeten Zielpassagen (15) und Begründungsaktualisierungen und Klarstellungen (16, 17, 18, 19, 20, 21). Diese Maßgaben seien als bloße Arbeitsunterlagen anzusehen, sie hätte keine Auswirkungen auf die materielle Planung, was sich schon daran zeige, dass 20 Änderungen keine Zielaussagen betroffen hätten. Eine bindende Wirkung komme den Maßgaben nicht zu. Insbesondere handele es sich nicht um nachträgliche Anregungen oder Bedenken i.S.v. § 7 Abs. 4 SächsLPlG a.F. Änderungen der Ziele 06, 16, 18 und 25 seien für das 29. vorliegende Verfahren unbeachtlich, da diese Ziele nicht angefochten worden seien. Ziel 03 sei inhaltlich nicht geändert worden. Bei dem von der Antragstellerin genannten Beschluss 30. Nr. II/VV5/04/18.08.95 habe es sich um einen technischen Beschluss zu Inhalten der Planüberarbeitung als Voraussetzung des Satzungsbeschlusses gehandelt, nicht um den Satzungsbeschluss selbst. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung (§ 9 Abs. 2 SächsLPlG a.F.) sei ordnungsgemäß im Sächsischen Amtsblatt erfolgt. Eine Veröffentlichung weiterer Beschlüsse schreibe das Gesetz nicht vor. Im Übrigen habe der Beschluss mit dem Protokoll der Verbandsversammlung vom 23.8.1995 in seiner endgültigen Fassung vorgelegen und sei damit allgemein verfügbar gewesen. Das Teilfeld G Dreieck sei im vorliegenden 31. Plan gegenüber den als Abbaubereich eingestuften Teilfeldern Sch und P als Vorranggebiet Braunkohlenbergbau ausgewiesen. Die Ausweisungen, die sich auch aus dem Plankontext ergäben, ließen einen Kohlenabbau im Teilfeld G Dreieck klar erkennen. Der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch bestehe daher nicht. Ob und unter welchen Umständen es für diesen Bereich zu einer verbindlichen Abbausicherung komme, sei zu gegebener Zeit im Wege einer Planfortschreibung zu entscheiden. In der ausgelegten Planfassung vom 1.9.1993 seien die 32. Profillinien in der Begründungskarte 1a zutreffend dargestellt gewesen. Die Karte diene allein dazu, das Vorhandensein von Lagerstätten und deren Abbauwürdigkeit zu belegen. Eine "Rechtsverbindlichkeit" komme ihr nicht zu. Die Darstellung von Baubeschränkungen nach § 107 ff. 33. BBergG sei nach § 8 Abs. 2 SächsLPlG a.F. nicht erforderlich. Eine Auslegung des Planentwurfs in der Stadt Leipzig 34. sei ebensowenig erforderlich gewesen. Der formell rechtmäßige Braunkohlenplan sei auch materiell rechtmäßig.
Die im Braunkohlenplan festgelegten Ziele der Raumordnung und Landesplanung - namentlich die Ziele 02 und 03 - seien weder auf eine Auflösung (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf) der Antragstellerin gerichtet noch kämen sie einer Auflösung gleich. Braunkohlenpläne seien Instrumente der Raumordnung und Landesplanung, die Rahmenbedingungen für die örtliche Planung setzten (§ 4 Abs. 1 und 2 ROG a.F., § 1 Abs. 4 BauGB), ohne einer Vollziehung durch weitere Rechtsakte der Verwaltung zu bedürfen. Die bloße Veränderung der räumlichen Ausdehnung einer Gemeinde oder ihre Dislozierung stellten allenfalls Gebietsänderungen i.S.v. Art. 88 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf dar. Da der Braunkohlenplan einen Rechtsuntergang der Antragstellerin weder zielgerichtet noch faktisch regele und gegenüber privaten Dritten keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalte, komme ihm keine auflösungsgleiche Eingriffswirkung zu. Für ihre gegenteilige Auffassung könne sich die Antragstellerin weder auf den Genehmigungsbescheid des SMUL, noch auf das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 14.7.2000 oder auf die Urteile des Verfassungsgerichts Brandenburg vom 1.6.1995 (Horno I) und 18.6.1998 (Horno II) berufen. Die Genehmigungsbehörde sei bei Erlass des Bescheids vom 8.9.1998 gerade nicht davon ausgegangen, dass ein Auflösungsgesetz erforderlich sei.
Der Braunkohlenplan schränke lediglich die gemeindliche Planungshoheit ein und unterscheide sich damit grundliegend von dem für nichtig erklärten H-Gesetz. Während § 2 dieses Gesetzes eine klassische Gebietsneugliederung enthalte, die an Art. 88 Abs. 2 SächsVerf zu messen sei, regele dessen § 1 die Inanspruchnahme von Gemeindegebiet für Zwecke der Rohstoff- und Energieversorgung. Den Urteilsgründen des Verfassungsgerichtshofs sei zu entnehmen, dass die Entscheidung an den finalen und individualisierten Regelungsgehalt des § 1 H-Gesetz anknüpfe. Die Bedeutung des angefochtenen Ziels 02 des Braunkohlenplans er schöpfe sich dagegen in der landesplanerischen Konkretisierung der Zielvorgaben für die Braunkohlengewinnung, wie sie schon der LEP festlege. Dies gelte auch für die Absätze 1 bis 3 des genannten Ziels. Absatz 1 enthalte eine räumliche Umschreibung der einzelnen Bereiche unter Bezugnahme auf Karte 4. Absatz 2 beinhalte räumliche und zeitliche Schranken und Maßgaben für eine Abbauführung, Absatz 3 eine "Beschränkungsklausel" für die Flächeninanspruchnahme im Abbaubereich Braunkohlengewinnung und im Vorranggebiet Braunkohlenbergbau. Darüber hinaus würden räumliche und zeitliche Maßgaben für die Abfolge von Abgrabung und Wiedernutzbarmachung getroffen. Absatz 4 rezipiere die zielförmige Ausweisung von Vorranggebieten für den Braunkohlenbergbau in Ziffer 8.3.3 und 8.4 des - unanfechtbar gewordenen - LEP aus dem Jahr 1994. Der Braunkohlenplan lege in landesplanerischer Hinsicht fest, dass in dem bezeichneten Gebiet der Braunkohlentagebau Vorrang vor anderen Nutzungen habe. Eine Genehmigung der Gewinnungstätigkeit des Bergbauunternehmens oder gar ein Zugriff auf die für die Abbauführung erforderlichen Grundstücke liege darin nicht. Für die rechtliche Beurteilung der angegriffenen Zielbestimmungen sei das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 14.7.2000 deshalb unergiebig. Der Plan beruhe nicht auf dem nichtigen Gesetz, sondern finde seine eigenständige - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Ermächtigungsgrundlage im SächsLPlG.
Die Urteile des Verfassungsgerichts Brandenburg vom 1.6.1995 (Horno I) und 18.6.1998 (Horno II) seien ebenso wenig geeignet, die Rechtsauffassung der Antragstellerin zu stützen. Mit dem letztgenannten Urteil habe das Verfassungsgericht Brandenburg ausdrücklich klargestellt, dass es für die Inanspruchnahme einer Gemeinde zum Zwecke des Braunkohlentagebaus keiner vorherigen förmlichen Auflösung bedürfe. Entscheidender Ansatzpunkt sei nicht die auf Gebietsneugliederungen bezogene Verfahrensgarantie, sondern ein aus der sog. Wesentlichkeitstheorie abgeleiteter Gesetzesvorbehalt. Im Übrigen habe sich der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass weder über das "Ob" eines konkreten Tagebaus noch über dessen Ausdehnung (Standort) durch förmliches Gesetz entschieden werden müsse.
Dies gelte auch für die Rechtslage im Freistaat Sachsen. § 8 SächsLPlG a.F. enthalte konkrete, gemeindebezogene Vorgaben. Dies genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zweifel an der Bestimmtheit des § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F. entbehrten jeder Grundlage. Zum einen stellten die langfristigen energiepolitischen Vorgaben der Staatsregierung eine bloße "Grundlage" der Braunkohlenpläne dar, die weder eine Planungsvoraussetzung sei noch ein Anpassungsgebot begründe. Zum anderen könnten die "Energieversorgungsklauseln" bei der Raumordnung und Landesplanung stets nur allgemein gehalten werden. Dies belege auch § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG n.F. Entsprechendes gelte für die raumordnungsrechtliche Rohstoffsicherungsklausel im § 2 Abs. 2 Nr. 9 Satz 3 ROG. § 8 Abs. 1 SächsLPlG a.F. stehe im Einklang mit den rahmenrechtlichen Vorgaben des ROG. § 8 Abs. 2 SächsLPlG a.F. enthalte alle von Verfassungs wegen erforderlichen Regelungen. Der Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG a.F. die jeweiligen Braunkohlenplangebiete sachlich und in § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsLPlG a.F. gemeindebezogen abgegrenzt. In der zum SächsLPlG a.F. gehörigen Anlage werde unter der "Überschrift Braunkohlenplangebiet Westsachsen - Landkreis Borna" u.a. die Antragstellerin benannt. Einer weitergehenden Detailregelung in Gesetzesform habe es nicht bedurft. Auf der Ebene der Regionalplanung sei der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, das "Ob" eines konkreten Abbauvorhabens und seine genaue räumliche Ausdehnung festzulegen. Die Vorstellung eines vom Gesetzgeber selbst aufzustellenden und für verbindlich zu erklärenden Braunkohlenplans stehe im Widerspruch zur grundgesetzlichen Funktionsordnung.
Sowohl der Antragsgegner als auch der von ihm bestellte Braunkohlenausschuss seien demokratisch legitimiert. Einer sog. Legalplanung komme auch keine erhöhte Richtigkeitsgewähr gegenüber einer Exekutivplanung zu. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin führe zu dem unsinnigen Ergebnis, dass ein Regionaler Planungsverband auf eine unüberwindbare Planungsschranke treffe, wenn eine Braunkohlenplanung erforderlich sei. Ihm stehe kein Initiativrecht für formelle Parlamentsgesetze zu. Der Landtag könne die Vorstellungen eines Planungsverbands nicht einfach übernehmen, sondern müsse eine eigene Abwägungsentscheidung treffen. Ebenso wie der parlamentarische Gesetzgeber müsse auch der Antragsgegner das kommunale Selbstverwaltungsrecht beachten.
Eine Legalplanung verringere die Rechtsschutzmöglichkeiten, weil gegen formelle Planungsgesetze allenfalls eine Verfassungsbeschwerde eröffnet sei. Dementsprechend müsse dem Braunkohlenplan weder ein vorgeschaltetes Auflösungsgesetz noch ein sonstiges Parlamentsgesetz vorangehen.
Die angegriffenen Zielbestimmungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, wie es Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 82 Abs. 2 SächsVerf gewährleisteten. Die landesplanerischen Zielvorgaben tasteten weder den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie an, noch verstoße die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Ziele des Braunkohlenplans hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und seien durch ein überörtliches Interesse von höherem Gewicht gerechtfertigt. Die kommunale Selbstverwaltung sei nur institutionell, nicht etwa individuell, gewährleistet und unterliege einem gesetzlichen Ausgestaltungsvorbehalt. Ob die kommunale Planungshoheit überhaupt zum unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltung zähle, könne offen bleiben, weil die Befugnis zur Braunkohlenplanung nur zu konkreten Eingriffen in die Planungshoheit einzelner Gemeinden ermächtige. Ob der Gesetzgeber die betroffenen Gemeinden bereits selbst in den Blick genommen habe oder ihre Auswahl in das Ermessen des Satzungsgebers stelle, sei insoweit ohne Belang. Die Beachtenspflicht für zielförmige Planaussagen nach § 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 4 SächsLPlG a.F. und die bauplanungsrechtliche Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB seien verfassungsrechtlich zulässig, weil sie sich im Rahmen der Gesetze hielten. Die genannten Pflichten entzögen den Gemeinden keine abstrakt vorhandene Planungssubstanz, da die kommunale Bauleitplanung nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet sei. Dies führe weder zu einer Entvölkerung des Gemeindegebiets der Antragstellerin noch schränke dies ihre Planungshoheit unverhältnismäßig ein. Solche Rechtswirkungen kämen Zielaussagen der Landesplanung schon dem Grunde nach nicht zu.
§ 8 SächsLPlG a.F. sei als Ermächtigungsnorm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung sei nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Ihre Absätze 1 und 2 entsprächen inhaltlich - teilweise sogar wörtlich - den Regelungen zur Braunkohlenplanung in § 24 Abs. 1 und 2 LPLG NRW, deren Verfassungsmäßigkeit der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 9.6.1997 (DVBl. 1997, 1107) zu Recht bejaht habe.
Soweit sich die Antragstellerin über die allgemeine Ansicht, dass Satzungen nicht an Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GG zu messen seien, durch einen Analogieschluss hinwegsetze, fehle dafür bereits eine planwidrige Regelungslücke. Die Antragstellerin übersehe, dass die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauBG keine besondere Folge der Regionalplanung, sondern eine bloße Konkretisierung der bundesgesetzlich geregelten Bauleitplanung sei. Für die raumordnungsrechtliche Beachtungspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) gelte nichts anderes. Diese Rechtswirkungen träten unabhängig von einer etwaigen Verbindlichkeitserklärung der Zielaussagen eines Regionalplans ein. Dass Braunkohlenpläne auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorgaben der Staatsregierung aufzustellen seien und ein Weisungsrecht der obersten Landesbehörde bestehe, ändere nichts an der hinreichenden Bestimmtheit des § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F. Der enge Sachbezug von Braunkohlengewinnung und Energieerzeugung lege die Abstimmung von Braunkohlenplänen und energiepolitischen Zielsetzungen der Staatsregierung nahe. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe sei für Gesetze nicht etwa ungewöhnlich. Abgesehen davon habe die Staatsregierung durch ihre Leitlinien zur künftigen Braunkohlenpolitik in Sachsen vom Juli 1992 und durch das Energieprogramm vom April 1993 sowie den LEP sehr detaillierte Zielvorgaben getroffen.
Soweit die Antragstellerin im Vergleich zu anderen Gemeinden eine Sonderbelastung treffe, sei dies durch höherrangige überörtliche Interessen gerechtfertigt. Die Sicherung der Braunkohlegewinnung im Tagebau Vereinigtes Sch sei - wie der Sächsische Verfassungsgerichtshof ausdrücklich bestätigt habe - für den Freistaat von übergeordnetem Interesse, um die Braunkohleverstromung im Kraftwerk Lippendorf zu gewährleisten.
Die Antragstellerin verkenne den Inhalt und die Rechtswirkungen des LEP. Schon dessen Präambel verweise auf die zahlreichen Rohstoffvorkommen als Grundlage künftiger Entwicklungen des Landes. In Kapitel III Ziff. 8 und Ziff. 9.1 enthalte der Plan Grundsätze und Ziele für den Bergbau und die Energieversorgung. Karte 7.1 des LEP weise das Gebiet der Antragstellerin als Vorranggebiet für den Braunkohlenbergbau aus, Ziff. 9.1 sehe die Verstromung von Braunkohle am Standort Lippendorf ausdrücklich vor.
An die im LEP enthaltenen Ziele sei die Antragstellerin bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gebunden. Landesentwicklungspläne und Braunkohlenpläne stünden in einem vertikalen Ableitungsverhältnis. Der Braunkohlenplan habe als Regionalplan die Vorgaben des höherrangigen LEP zu beachten. Die Antragstellerin habe es versäumt, einen Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über den LEP zu stellen. Dies beschränke nicht die Prüfungskompetenz des Oberverwaltungsgerichts, habe jedoch zur Folge, dass die Verwirklichung der raumplanerischen Festsetzungen des LEP als legitimes Ziel anzusehen sei. Auch sei zu erwägen, ob die Antragstellerin die Ziele des LEP nicht schon deshalb gegen sich gelten lassen müsse, weil sie diese über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren hinweg unbeanstandet hingenommen und ein etwaiges Anfechtungsrecht verwirkt habe. Im Übrigen seien die Einwände der Antragstellerin unbegründet. Bei den Grundsätzen und Zielen in Kapitel III Ziff. 8.1 und 8.2 des LEP handele es sich um zulässige landesplanerische Ziele, die eine bergbauliche Inanspruchnahme der Antragstellerin weder festlegten noch gestatteten. Entsprechendes gelte für den Braunkohlenplan. Die raumordnungsrechtlichen Beachtungspflichten bezögen sich auf planungsrechtliche Nutzungspräferenzen, vermittelten aber keine Eingriffsermächtigung.
Der Braunkohlenplan enthalte keine Zielvorgaben zur Energieerzeugung. Er diene der landesplanerischen Steuerung der Braunkohlengewinnung, nicht aber der energiewirtschaftlichen Kapazitätsplanung. Die Antragstellerin verkenne, dass der LEP, der unter Beteiligung des Landtags und der betroffenen Kommunen aufgestellt worden sei, eine einfach rechtliche Konkretisierung des Demokratiegebots darstelle, wie es der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 9.6.1997 für die vergleichbare Rechtslage Nordrhein- Westfalens festgestellt habe.
§ 8 SächsLPlG a.F. sei als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Braunkohlenpläne geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig, um den überörtlichen Interessen an der Braunkohlengewinnung und der -verstromung zu genügen. Ohne eine übergreifende Planung könnte dieses Gemeinwohlinteresse gegenüber örtlichen Sonderinteressen nicht wirksam durchgesetzt werden.
Soweit die Antragstellerin die Vereinbarkeit des Braunkohlenplans mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht bezweifle, sei mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 11.10.1994, BVerfGE 91, 186 [206]) daran festzuhalten, dass das Interesse an einer Stromversorgung heute so allgemein sei D wie das Interesse am täglichen Brot". Daran hätten die von der Antragstellerin erwähnten neueren Entwicklungen im Energiebereich und die Veränderungen im Bergbau nichts geändert. Überdies bestehe eine eingeschränkte Kontrollkompetenz des Normenkontrollgerichts, das nur den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis prüfen könne.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die Regelungen über die Planerhaltung in § 8 SächsLPlG n.F. anzuwenden. Die Neufassung des SächsLPlG sei mit deren In- Kraft-Treten zum 29.12.2001 unmittelbar anzuwenden und enthalte als lex posterior verbindliche Regelungen zur Aufrechterhaltung auch "alter" Pläne. Dieses - verfassungsrechtlich unbedenkliche -Verständnis werde durch den Wortlaut von § 24 Abs. 1 SächsLPlG n.F. sowie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nahegelegt.
Der Abwägungsvorgang sei rechtlich nicht zu beanstanden. Er leide jedenfalls nicht an offensichtlichen Fehlern i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsLPlG n.F.. Der Antragsgegner habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und alle erheblichen Belange und Interessen umfassend abgewogen und seiner Satzungsentscheidung zugrunde gelegt. Eventuelle Mängel hätten keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt, weil keine konkrete Möglichkeit einer anderweitigen Planungsentscheidung bestehe. Die bloß abstrakte Möglichkeit von Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis, wie sie die Antragstellerin geltend mache, reiche insoweit nicht aus.
Eine fehlerfreie Sachverhaltsermittlung liege auch für das Ziel 02 vor. Mit ihrem gegenteiligen Vorbringen verkenne die Antragstellerin, dass sich der Umfang der Sachverhaltsermittlung nach § 8 SächsLPlG a.F. richte. Die - überdies fehlerbehafteten - bedarfsorientierten Erwägungen der Antragstellerin seien schon vom Ansatz her verfehlt. Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg habe in seinem Beschluss vom 28.9.2000 (ZfB 2000, 297) bei der Prüfung, ob eine Grundabtretung dem Gemeinwohl diene, auf das konkrete Bergbauvorhaben, nicht auf abstrakt-theoretische Erwägungen zur nationalen, europäischen oder gar globalen Energieversorgung abgestellt, sondern zu Recht ausgeführt, dass es für die Notwendigkeit der Grundstücksbenutzung i.S.v. § 77 BBergG auf die Notwendigkeit nach dem Betriebsplan ankomme, nicht etwa auf andere Erwägungen. Entsprechendes gelte, soweit die fehlende Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohle insgesamt, ihr hoher Subventionsbedarf, ihr geringer energetischer Wirkungsgrad etc. behauptet werde. Diese Erwägungen gälten umso mehr, als sich die Antragstellerin nicht auf grund rechtliche Gewährleistungen stützen könne. Die von der Antragstellerin erörterten Fragen, ob ein Kraftwerk mit geringerer Leistung hätte errichtet werden können und ob die Kraftwerksblöcke in Lippendorf mit weniger als den vom Betreiber vorgesehenen Nutzungsstunden betrieben werden könnten, seien bereits im Ansatz verfehlt. Nach den bei den Akten befindlichen Mitteilungen der Kraftwerksbetreiber habe es für diese nur die Wahl zwischen der Errichtung der nunmehr vorhandenen Kapazitäten und einem Investitionsverzicht gegeben. Die M habe die Abbaufelder Sch, P und G Dreieck in ihre Abbauplanung aufgenommen und am 19.11.1989 die entsprechende Rahmenbetriebsplanzulassung erhalten. Die konkretisierte Vorhabenzulassung erfolge durch die jeweiligen Hauptbetriebspläne. Der Antragsgegner habe die Angaben des Bergbautreibenden geprüft und dazu eigene Sachverständigengutachten erstellen lassen. Überdies habe der Antragsgegner gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F. das Energieprogramm der Staatsregierung vom 6.4.1993 beachtet und den LEP einbezogen. Zu einer davon abweichenden Energieprognose sei der Antragsgegner weder verpflichtet noch berechtigt gewesen, zumal der LEP in Kapitel III Ziffn. 8.3 und 9.1 vorrangige landesplanerische Vorgaben enthalte. Daraus, dass eine Prognoseentscheidung auch künftige Entwicklungen berücksichtigen müsse, folge - entgegen den Ausführungen der Antragstellerin - nichts anderes. Allein der Umstand, dass sich Anfang der 90iger Jahre Änderungen der europarechtlichen Rahmenbedingungen für die Energiewirtschaft andeuteten, hätte den Antragsgegner nicht zu einer abweichenden Prognose veranlassen müssen.
Aus dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 14.7.2000 lasse sich nichts anderes ableiten. Der Antragsgegner habe für seine Zielentscheidungen 02 nicht auf ein Modell geschlossener Versorgungsmärkte zugegriffen, sondern die Angaben des Bergbautreibenden zugrunde gelegt und mit Hilfe externen Sachverstands geprüft. Nicht ohne Grund lasse die Antragstellerin die Begründung zu Ziel 02 unbeachtet. Dieser halte sie nur die unsubstanziierte Behauptung entgegen, die angestrebte Stromerzeugung sei unrealistisch. Selbst Altkraftwerke mit deutlich niedrigerem Wirkungsgrad und ungünstigeren Stromgestehungskosten wiesen Nutzungszeiten zwischen 7.600 und 8.100 Betriebsstunden auf. Im Übrigen gehe es nicht etwa um eine Durchschnittsbetrachtung des gesamten Kraftwerkparks in Deutschland, sondern um die zu erwartende Betriebsstundenzahl des modernsten Braunkohlenkraftwerks mit dem weltweit höchsten Wirkungsgrad. Soweit die Antragstellerin auf Kraftwerke an anderen Standorten verweise, lasse dies keinen Zusammenhang mit dem Betrieb des Grundlastkraftwerks Lippendorf erkennen. Grundlastkraftwerke und Mittel- Spitzenlastkraftwerke bildeten unterschiedliche Teile des Kraftwerkverbunds. Die Antragstellerin wähle einen sachlich falschen Ausgangspunkt, wenn sie vortrage, ein geringerer Strombedarf führe automatisch zu einem geringeren Braunkohlenbedarf aus dem Tagebau Vereinigtes Sch. Entscheidend sei, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Absatz des im Kraftwerk Lippendorf erzeugten Stroms und der Fernwärme bestehe. Dies hätten die vom Antragsgegner herangezogenen Gutachten nachvollziehbar bestätigt. Sowohl das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) als auch das Wuppertal-Institut gingen davon aus, dass ein geringerer Stromverbrauch eher zu Lasten von nachgerüsteten Kraftwerken als von neu errichteten Kraftwerken gehe. Die von der Antragstellerin zuletzt vorgelegte Stellungnahme der e. GmbH sei nicht aussagekräftig. Die Wettbewerbsfähigkeit der Stromerzeugung im Kraftwerk Lippendorf hänge entscheidend davon ab, dass über einen Zeitraum von 40 Jahren jährlich mindestens 10 Mio Tonnen Braunkohle gefördert würden. Ohne diese Versorgungssicherheit sei der Kraftwerksbetrieb gerade im liberalisierten Strommarkt nicht gesichert. 2100 Arbeitsplätze im Bereich der Braunkohlengewinnung, 300 Arbeitsplätze im Kraftwerksbetrieb sowie etwa 4600 Arbeitsplätze im Zuliefer- und Dienstleistungsbereich hingen von der Braunkohlenzulieferung ab. Die Behauptung der Antragstellerin, der Kraftwerksbetreiber sei kaum noch in der Lage, Strom zu konkurrenzfähigen Preisen anzubieten, sei falsch. Ihre Vor würfe gegen die Gutachter Prof. Dr. S. und Dr. E. seien haltlos. Eine Vorauswahl der Gutachter sei weder allein durch die Regionale Planungsstelle vorgenommen worden noch habe letztere unzulässigen Einfluss genommen. Die Antragstellerin verkenne, dass nach geltendem Recht nicht sie, sondern der Antragsgegner Planungsträger sei. Der Antragstellerin habe als beratendes Mitglied des Braunkohlenausschusses in gleicher Weise wie allen anderen Ausschussmitgliedern die Möglichkeit zugestanden, sich zu den vorgeschlagenen Gutachtern zu äußern. Dass sich die Gutachten mit den Angaben des Bergbautreibenden auseinandersetzten, sei kein Zeichen für eine Parteilichkeit der Gutachter, sondern darauf zurückzuführen, dass sie die Angaben des Bergbautreibenden überprüfen sollten. Es sei nicht Aufgabe der Gutachter gewesen, eigene Forschungen zu betreiben. Die Gutachten seien nicht veraltet, sondern beruhten auf Angaben, die zum Zeitpunkt ihrer Erstattung vorgelegen hätten. Betriebsinterne Erwägungen, die der Bergbautreibende erstmals im Jahr 1998 angestellt habe, seien nicht geeignet, das Planaufstellungsverfahren und die abschließende Beschlussfassung des Jahres 1995 zu beeinflussen.
Der Antragsgegner habe die betroffenen Belange und Interessen umfassend und nachvollziehbar abgewogen. Die Angaben zur Vorratsmenge auf den Seiten 12 und 13 des Braunkohlenplans stimmten überein. Aus dem ersten Satz auf Seite 12 oben ergebe sich, dass die folgenden Angaben auf den Zeitpunkt der Auftragslegung für die eingeholten Gutachten abstellten, die Zahlen auf Seite 13 beträfen hingegen die Vorratsangaben zum Mai 1995. Die Vorratsangabe auf Seite 41 des Braunkohlenplans (422 Mio Tonnen) beziehe sich klar erkennbar auf den Stichtag 1.1.1995, wobei es zum 1.5.1995 lediglich 420 Mio Tonnen gewesen seien (Tabelle auf Seite 13). Soweit die Antragstellerin behaupte, eine Umfahrung ihrer Ortslage sei selbst nach den Untersuchungsergebnissen des Antragsgegners möglich, ziehe dies den Abwägungsvorgang nicht in Zweifel. Insbesondere sei der Braunkohlenplan nicht in sich widersprüchlich. Im Übrigen ergebe sich aus der Begründung des Ziels 21, weshalb die Ortslage O als Vorbehaltsgebiet für Braunkohlenbergbau ausgewiesen worden sei, während das Gemeindegebiet der Antragstellerin innerhalb des Abbaufeldes Sch liege. Die Antragstellerin werde nicht etwa zu Gunsten der Gemeinde O "geopfert", vielmehr sei eine landesplanerisch differenzierte Festsetzung vorgenommen worden, weil die Ortslage O am Rande des erst wesentlich später abzubauenden Feldes G Dreieck liege.
Auch ansonsten könne von einem Abwägungsausfall keine Rede sein. Insoweit sei auf die Begründung zum Beschlusstext für den am 17.2.1994 getroffenen Beschluss des Braunkohlenausschusses zu verweisen. Am 18.3.1994 habe ein Vertreter des SMWA in der 11. Sitzung des Braunkohlenausschusses den Kabinettsbeschluss zu den vorgesehenen Entschädigungsregelungen erläutert. Der Braunkohlenausschuss habe damals einstimmig die Entscheidung ausgesetzt, weil zum damaligen Zeitpunkt eine Einigung in Form eines Umsiedlungsvertrags noch für möglich gehalten worden sei. Die Verbandsversammlung sei darüber am 25.3.1994 informiert worden. Der Bürgermeister der Antragstellerin habe damals erklärt, dass der Vertragsentwurf den Einwohnern zur Kenntnis gegeben und rechtlich geprüft werden müsse.
In seiner 13. Sitzung am 28.4.1994 habe der Braunkohlenausschuss u.a. festgestellt, dass mit dem Kabinettsbeschluss vom 15.3.1994 und dem Entwurf zum H-Vertrag eine neue Sachlage eingetreten und wesentlichen Forderungen des Braunkohlenausschuss Rechnung getragen worden sei. In der Folgezeit habe es umfangreiche Verhandlungen über den Abschluss des H-Vertrags gegeben. Nach weiteren mehrmonatigen Verhandlungen und Erörterungen habe der Braunkohlenausschuss in seiner Sitzung vom 27.4.1995 beschlossen, seine Beschlüsse vom 17.2., 18.3. und 28.4.1994 aufzuheben und der Verbandsversammlung zu empfehlen, den Braunkohlenplan mit der Variante 1 als Satzung festzustellen. Angesichts dieses Verfahrensganges sei es abwegig, dem Braunkohlenausschuss sowie den dort vertretenen Mitgliedern und Verbandsräten eine selbstständige und eigenverantwortliche Entscheidung abzusprechen. Anzumerken sei auch, dass der Bürgermeister der Antragstellerin an sämtlichen Verfahrens schritten beteiligt gewesen sei und Gelegenheit gehabt habe, sich zu äußern.
Das Abwägungsergebnis sei ebenfalls fehlerfrei. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege nicht vor. Die Festlegungen des Plans beruhten auf der Erkenntnis, dass im Gemeindegebiet der Antragstellerin umfangreiche und hochwertige Braunkohlenvorräte lagerten, die sowohl für die Strukturentwicklung als auch für die Arbeitsplatzsicherung und die Wirtschaftsentwicklung bedeutsam seien. Bei einem ordnungsgemäßen Lagerstättenabbau dürften diese Vorräte nicht unberücksichtigt bleiben. Durch die geologisch vorgegebene Lage des Braunkohlevorkommens und die damit verbundenen abbautechnischen Bedingungen weise die Antragstellerin eine "Situationsgebundenheit" auf, die der Braunkohlenplan lediglich konkretisiere.
Das Abwägungsergebnis sei verhältnismäßig. Der Antragsgegner habe die durch den Plan berührten öffentlichen und privaten Belange einander gegenübergestellt und gewichtet. Das Abwägungsergebnis entspreche sowohl der verfassungsmäßigen Ordnung als auch den Anforderungen des SächsLPlG a.F.
Der Braunkohlenplan sei insgesamt geeignet, die für eine geordnete Braunkohlenplanung und die räumliche Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft erforderlichen landesplanerischen Angaben und Festlegungen zu treffen. Insbesondere entspreche der Plan § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsLPlG a.F.. Das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs sei nicht verletzt. Ohne die Einbeziehung der Antragstellerin in den Abbaubereich und die damit korrespondierende Festsetzung einer Sicherheitslinie könne die für das Kraftwerk Lippendorf erforderliche Braunkohle nicht gewonnen werden. Die Lagerstätte werde vollständig abgebaut, wie es das Bundesberggesetz fordere. Die Sicherung der Energieversorgung liege im öffentlichen Interesse. Eine Umfahrung des Gemeindegebiets würde zu einem Verlust von etwa 49 Mio Tonnen hochwertiger und leicht zu fördernder Braunkohle führen. Dieser Verlust könne durch Kohle aus dem Tagebau P nicht ausgeglichen werden. Die dort lagernde Braunkohle sei mit der unterhalb der Antragstellerin lagernden Kohle nicht vergleichbar. Sie könne nur mit erheblichen Mehrkosten gewonnen und dem Kraftwerk zugeführt werden. Die Antragstellerin versuche, das Gutachten vom 17.8.1998, das die Staatsregierung nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum ersten H-Gesetz in Auftrag gegeben habe, um einen Konsens herbeizuführen, so umzudeuten, dass das Ergebnis dieses Gutachtens in sein Gegenteil verkehrt werde. Das genannte Gutachten bestätige den Befund, der bereits im Braunkohlenplanverfahren ermittelt worden sei. Es belege, dass nur die Varianten 0 und 1, die eine Inanspruchnahme der Antragstellerin vorsähen, betriebswirtschaftlich vertretbar seien. Dies sei vor allem auf den erheblichen Verlust von Kohlemengen bei den Varianten 2 und 3 zurückzuführen. Für die Variante 4 stelle das Gutachten fest, dass eine Inanspruchnahme der Antragstellerin lediglich aufgeschoben werde. Variante 5 sei betriebswirtschaftlich nicht vertretbar, weil die Tagebaue Sch und W parallel betrieben werden müssten. Das Gutachten aus dem Jahre 1998 sei zu zwei Kernaussagen gelangt, nämlich dass die in der Begutachtung von 1993 ermittelten Differenzwerte von rund 0,50 DM/t anhand der aktualisierten Grundlagen bestätigt würden und dass die Aussage der M, eine Leistungsreduzierung bewirke eine weitere Verschlechterung des Betriebsergebnisses, zutreffe. Die Antragstellerin versuche dies dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sie andere wirtschaftliche Parameter behaupte, etwa bei den Kosten des Landerwerbs im Gemeindegebiet. Die Antragstellerin setze sich über jede betriebswirtschaftliche Erkenntnis hinweg, indem sie die völlig anders gelagerte Abbaustruktur und Kostensituation gleichsetze und aus einem angeblich erhöhten Heizwert der Per Kohle einen Heizwertzuschlag von 1,50 DM/t herleite. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass die Umsiedlung der Antragstellerin im Vergleich zur Umsiedlung von Großgrimma höhere Kosten verursache, weil es eine größere Zahl denkmalgeschützter Bauwerke und einen besseren Gebäudezustand gebe.
Die Ausführungen der Antragstellerin zum Braunkohlengesamtbedarf seien ebenfalls unzutreffend. Ihr Bemühen, den tatsächlichen und vertraglich festgeschriebenen Bedarf von mindestens 400 Mio Tonnen künstlich "kleinzurechnen", stelle das Abwägungsergebnis nicht in Frage. Die Antragstellerin stütze sich auf ein fiktives Zahlenwerk. Die von der Antragstellerin herangezogenen Gutachten seien nicht aussagekräftig.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung zweier Zeugen sowie durch das Abspielen von Tonbandaufzeichnungen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Niederschrift vom 6.11.2003 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (11 Bände), die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte des Eilverfahrens 1 BS 418/02 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Das Aktivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, weil die Antragstellerin nicht mehr - wie zum Zeitpunkt der Antragstellung - nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 35 BVerfGG) des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs im Urteil vom 14.7.2000 - Vf. 40 VIII - 98 - (SächsGVBl. 2000, S. 439) von der Stadt Regis-Breitingen vertreten wird.
Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der Braunkohlenplan Tagebau Vereinigtes Sch des Antragsgegners in der Fassung der Bekanntmachung des Sächsischen Amtsblatts vom 19.11.1998 verstößt gegen höherrangiges Recht und ist nichtig.
I. Der Normenkontrollantrag, der sich in seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Fassung gegen den gesamten Braunkohlenplan richtet, ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG). Der fristgerecht gestellte Antrag ist statthaft, weil der Braunkohlenplan gemäß § 7 Abs. 7 SächsLPlG vom 24.6.1992 i.d.F. des Gesetzes vom 4.7.1994 (SächsGVBl. S. 1261; im Folgenden SächsLPlG a.F.) als Satzung beschlossen und bekanntgemacht gemacht wurde (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, SächsVBl. 2003, 84 [87]). Die Antragstellerin, deren gesamtes Gemeindegebiet nach dem von ihr zu beachtenden (§ 5 Abs. 4 ROG a.F., § 4 Abs. 1 ROG n.F., § 1 Abs. 4 BauGB) Braunkohlenplan zur Devastierung vorgesehen ist, ist im Hinblick auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2 SächsVerf) auch ohne weiteres antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. VerfGH NW, Urt. v. 9.6.1997, DVBl. 1997, 1107; Degenhart, DVBl. 1996, 773 [777 f.]). Besondere Umstände, die das allgemeine Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise entfallen lassen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.2002, NVwZ 2002, 869), liegen nicht vor. Insbesondere war die Antragstellerin nicht etwa gehalten, zunächst die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Braunkohlenplans oder die Verbindlicherklärung seiner Grundsätze und Ziele anzufechten, wie der Antragsgegner meint (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO, S. 88).
II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Braunkohlenplan verstößt gegen höherrangiges Recht (1.); dies führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (2.).
1. Der Braunkohlenplan ist formell (nachfolgend 1.1.) und materiell (nachfolgend 1.2.) rechtswidrig. Er ist verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, weil der Verbandsversammlung des Antragsgegners bei ihrer entscheidenden Beschlussfassung über den Braunkohlenplan am 18.5.1995 entgegen § 8 Abs. 5 Satz 8 SächsLPlG a.F. kein Bericht vorlag, aus dem - inhaltlich zutreffend - ersichtlich war, über welche der 244 Einwendungen gegen den ausgelegten Planentwurf abweichende Meinungen zwischen den Einwendern und dem Braunkohlenausschuss bestanden (nachfolgend 1.1.1). Neben diesem Verfahrensverstoß, der sich auch auf die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners auswirkt (nachfolgend 1.2.), liegt ein weiterer Verfahrensfehler darin, dass der Antragsgegner Teile des Planentwurfs im Verlauf des Satzungsverfahrens geändert hat, ohne den geänderten Plan erneut auszulegen (nachfolgend 1.1.2.). Soweit die Antragstellerin ihre weitergehenden Verfahrensrügen in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, drängen sich dagegen keine Form- oder Verfahrensverstöße auf, die zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen (nachfolgend 1.1.3.).
1.1. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensverstöße - Verfahrensrügen Dritter liegen nicht vor - sind nach Maßgabe von § 12 Satz 1 und Satz 2 SächsLPlG a.F. beachtlich. Gemäß § 12 Satz 1 und Satz 2 SächsLPlG a.F. gilt ein Regionalplan nach Ablauf eines Jahres als von Anfang an gültig zustandegekommen, wenn nicht die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, vor Ablauf der genannten Frist schriftlich gegenüber dem Regionalen Planungsverband oder gegenüber der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde geltend gemacht worden ist.
Die Antragstellerin hat ihre 34 Rügen fristwahrend am 18.11.1999 schriftlich gegenüber dem Antragsgegner erhoben. Die Jahresfrist ist unabhängig davon gewahrt, ob sie bereits mit Erscheinen des Sächsischen Amtsblatts vom 19.11.1998 in Gang gesetzt wurde, oder - wofür bei öffentlichen Bekanntmachungen der vorliegenden Art Überwiegendes spricht - erst mit dem Ablauf der Frist für die öffentlichen Auslegung des dazugehörigen Kartenteils nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsLPlG a.F. ("bis einschließlich 15.1.1999"). Soweit der Antragsgegner - im Zusammenhang mit den Folgen der vorliegenden Rechtsverstöße - geltend macht, die Fehlerfolgen seien nicht nach § 12 SächsLPlG a.F., sondern nach den für ihn günstigeren Planerhaltungsregeln des § 8 SächsLPlG n.F. zu beurteilen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen (dazu nachfolgend 2.).
1.1.1. Der Braunkohlenplan ist, wie die Antragstellerin mit ihrer Verfahrensrüge Nr. 19 hinreichend dargelegt hat, unter Verletzung von § 8 Abs. 5 Satz 8 SächsLPlG a.F. zustandegekommen, weil der Verbandsversammlung bei ihrer maßgeblichen Beschlussfassung am 18.5.1995 kein Bericht vorlag, der erkennen ließ, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt wurde und über welche Bedenken und Anregungen abweichende Meinungen bestanden. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass den Mitgliedern der Verbandsversammlung - nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners und den dazu erstmals mit Schriftsatz vom 10.10.2003 vorgelegten Aktenkopien (Anlage 18 des Antragsgegners) - zur Vorbereitung der entscheidenden Sitzung vom 18.5.1995 eine ausführliche tabellarische Übersicht zu den 244 eingegangenen Einwendungen übersandt wurde, die den "Verfasser der Bedenken und Anregungen" bezeichnete, den Inhalt der Einwendungen sowie den "Standpunkt der Regionalen Planungsstelle" zusammenfasste, einen Entscheidungsvorschlag enthielt sowie das "Ergebnis der Erörterungsverhandlung" vermerkte. Diese Übersicht, der eine Auflistung der "im Beteiligungs- und Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Anregungen und Bedenken" vorangestellt war, entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen an einen Bericht i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 8 SächsLPlG a.F. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen der genannten Norm wird nicht schon dadurch entsprochen, dass der Braunkohlenausschuss (bzw. die damit beauftragte Regionale Planungsstelle) der Verbandsversammlung einen Bericht - gleich welchen Inhalts - vorlegt, der Ausführungen zu den eingegangenen Bedenken und Anregungen, zu erzielten Einigungen unter den Beteiligten und zu fortbestehenden Meinungsverschiedenheiten zum erörterten Planentwurf enthält. Der vorzulegende Bericht muss vielmehr jedenfalls in den wesentlichen Punkten auch inhaltlich zutreffend sein. Dies ergibt sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Verfahrens in § 8 Abs. 5 SächsLPlG a.F. schon daraus, dass die Verbandsversammlung bei der - ihr allein vorbehaltenen - abschließenden Beschlussfassung über den Braunkohlenplan auch "über die Bedenken und Anregungen" entscheidet (§ 8 Abs. 5 Satz 9 SächsLPlG a.F.). Dass eine solche (Abwägungs- )Entscheidung des zuständigen Hauptorgans eines Regionalen Planungsverbands (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F.) über die zum Braunkohlenplan vorgebrachten Anregungen und Bedenken nur auf der Grundlage eines zutreffenden Berichts "über das Ergebnis der (vorangegangenen) Erörterung" (§ 8 Abs. 5 Satz 7 SächsLPlG a.F.) des damit betrauten Ausschusses erfolgen kann, bedarf für komplexe Planaufstellungsverfahren der vorliegenden Art keiner weiteren Begründung. Da der Bericht der abschließenden Abwägung der Verbandsversammlung dient, reicht es von Gesetzes wegen aus, wenn er deren Mitgliedern rechtzeitig vor der entscheidenden Beschlussfassung vorliegt, wobei es - der allgemeinen Praxis in Planaufstellungsverfahren folgend - genügt, wenn er in Form einer tabellarischen Aufstellung erstellt ist. Im Hinblick darauf, dass zwischen der Erörterungsverhandlung, über deren Ergebnis der Braunkohlenausschuss zu berichten hat (§ 8 Abs. 5 Satz 7 SächsLPlG a.F.), und der abschließenden Beschlussfassung der Verbandsversammlung ein längerer Zeitraum liegen kann, hält es der Senat nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Berichtspflicht für unbedenklich, wenn ggf. auch eine nachträglich erzielte Einigung (i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 8 SächsLPlG a.F.) mit einzelnen Einwendern in den Bericht aufgenommen wird. Vor diesem Hintergrund spricht aus Sicht des Senats einiges dafür, dass der Bericht an die Verbandsversammlung i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 7 SächsLPlG a.F. von Gesetzes wegen nicht mit der Niederschrift über die Erörterungsverhandlung i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 5 SächsLPlG a.F. i.V.m. § 73 Abs. 6 Nr. 6, § 68 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gleichzusetzen ist. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es anlässlich des vorliegenden Falles jedoch nicht, weil der Bericht, der anhand der Aufzeichnungen des Braunkohlenausschusses bzw. der Regionalen Planungsstelle gefertigt und der Verbandsversammlung übermittelt wurde, in wesentlichen Teilen inhaltlich unzutreffend ist.
Der hier in Rede stehende Bericht ist deshalb - teilweise - unrichtig, weil der Vermerk "Ausgleich erzielt", der nichts anderes als eine Einigung i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 8 SächsLPlG a.F. bedeutet, auch dann aufgenommen wurde, wenn eine solche inhaltliche Einigung in Wahrheit nicht erzielt wurde. Von einer "Einigung" zwischen Braunkohlenausschuss und einem Einwender kann nach allgemeinem Sprachgebrauch, wie er § 8 Abs. 5 Satz 8 SächsLPlG a.F. zugrundeliegt, nur gesprochen werden, wenn eine sachliche Übereinstimmung erzielt, eine in den Anregungen oder Bedenken zum Ausdruck gekommene Meinungsverschiedenheit - sei sie bei objektiver Betrachtung fundiert oder nicht - also inhaltlich ausgeräumt wurde. Wird eine inhaltliche Übereinstimmung nicht erzielt, liegt eine "abweichende Meinung" i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 8 SächsLPlG a.F. vor, die als solche im Bericht an die Verbandsversammlung ersichtlich sein muss, um dieser eine ordnungsgemäße Abwägung zu ermöglichen.
Nach dem Ergebnis der hierzu am 7.11.2003 durchgeführten Beweisaufnahme (Abspielen von Tonbandmitschnitten aus der Erörterungsverhandlung) steht fest, dass bei acht von neun Einwendungen, die der Senat als Stichproben aus den 32 von der Antragstellerin mit Rüge Nr. 19 bezeichneten Einwendungen in der mündlichen Verhandlung überprüft hat, zu Unrecht vermerkt wurde, es sei ein "Ausgleich erzielt" worden. Dies - in Verbindung mit der vom Senat zu Protokoll genommenen Erklärung des Antragsgegners, der Vermerk "Ausgleich erzielt" sei auch dann aufgenommen worden, wenn ein Einwender nicht zur Erörterungsverhandlung erschienen sei (Niederschrift v. 6.11.2003, S. 10) -, schließt es zur Überzeugung des Gerichts aus, dass der Bericht, der der Verbandsversammlung zur Verfügung stand, inhaltlich zutreffend war. Ob die vom Braunkohlenausschuss praktizierte Wertung der Abwesenheit von Einwendern als "Erzielung einer Einigung" i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 8 SächsLPlG a.F. zulässig wäre, wenn die betroffenen Einwender in geeigneter Form vorab (etwa mit der Ladung) auf eine solche Vorgehensweise hingewiesen wurden, mag dahinstehen, weil solche Hinweise nicht erteilt wurden. Dem vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schreiben vom 20.1.1994, mit denen die Einwender zur Erörterungsverhandlung geladen wurden (OVG AS 2385 f.), ist aus der Sicht eines verständigen Empfängers nur zu entnehmen, dass beim Ausbleiben eines Einwenders auch ohne ihn verhandelt werden kann (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bzw. § 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG).
Für die Einwendungen Nrn. 7, 57, 81, 117, 118, 206, 210 und 237 zum ausgelegten Planentwurf wurde im Bericht zu Unrecht vermerkt, dass ein Ausgleich erzielt worden sei. Nach den in der mündlichen Verhandlung abgespielten Tonbandaufzeichnungen, wurden die Einwendungen Nrn. 7 (Integrität der Gutachter, Aussagekraft der Gutachten), 57 (Verlust von Denkmalen), 81 (Gewinnung und Vermarktung von Begleitrohstoffen), 117 und 118 (Bergschäden), 206 (Gewichtung der gegenläufigen Belange), 210 (Ablehnung von Umsiedlungen) und 237 (Querung der Schnauderaue) erörtert, ohne dass eine inhaltliche Einigung mit den jeweiligen Einwendern zustande kam.
Mit der Einwendung Nr. 7 wurde geltend gemacht, dass die vorhandenen Gutachten unzureichend seien, wobei der in der Erörterungsverhandlung anwesende Einwender M. R. u.a. beanstandete, dass im Gebiet der Antragstellerin keine weitere Probebohrung zur Untersuchung der Lagerstätten erfolgt sei. Nachdem der Referatsleiter Braunkohlenplanung Ausführungen zu den vorhandenen Gutachten gemacht und sinngemäß erklärt hatte, die Wertung dieser Gutachten sei das gute Recht eines jeden Einzelnen, er selbst halte zusätzliche Untersuchungen nicht für erforderlich, erklärte der Einwender ausweislich des Tonbandmitschnitts, dies "könne man so im Raum stehen lassen", aber seine - des Einwenders - Meinung sei es nicht. Damit ist über seine Einwendung gerade kein Ausgleich im Sinne einer Einigung erzielt worden.
Das bei der Erörterungsverhandlung vertretene Landesamt für Denkmalpflege hatte mit seiner Einwendung Nr. 57 geltend gemacht, sämtliche Abbauvarianten seien abzulehnen, weil sie zum Verlust von Denkmalen im Südraum von Leipzig führten. Nachdem der Referatsleiter Braunkohlenplanung dies als "Gesichtspunkt für die Abwägung" bezeichnet und das Landesamt dem zugestimmt hatte, wurde im Protokoll - zu Unrecht - vermerkt, dass ein Ausgleich erzielt worden sei.
Auf die Einwendung Nr. 81, mit der die Antragstellerin erreichen wollte, dass die Gewinnung und Vermarktung von Begleitrohstoffen im Braunkohlenplan als "geboten" bezeichnet werde, wurde lediglich ausgeführt, dass der Planentwurf den insoweit bestehenden rechtlichen Rahmen bereits ausgeschöpft habe. Eine inhaltliche Einigung ist der Tonbandaufzeichnung dagegen nicht zu entnehmen.
Entsprechendes gilt für die Einwendungen Nr. 117 und 118, die sich auf Bergschäden und deren Vermeidung bezogen. Die - jedenfalls zum Teil anwesenden - Einwender wurden auf vorangegangene Ausführungen zu einer anderen Einwendung (Nr. 114) sowie darauf verwiesen, dass eine Regelung im Plan getroffen werde, soweit es rechtlich relevant sei und in die Zuständigkeit des Antragsgegners falle.
Die Gemeinde Benndorf wurde hinsichtlich ihrer Einwendung Nr. 237 ebenfalls auf das Ergebnis einer anderweitigen Erörterung verwiesen, ohne dass sich eine inhaltliche Einigung feststellen lässt.
Auf die Einwendung Nr. 206, mit der die Antragstellerin beanstandet hatte, dass der Planentwurf den Belangen des Braunkohlenabbaus und dem Kraftwerksbetrieb ein gegenüber den gemeindlichen Belangen übermäßiges Gewichtung beimesse, wurde ausgeführt, dass durch geeignete Festlegungen im Braunkohlenplan sichergestellt werden könne, dass "keine Ortsverlagerung für die Katz" erfolge. Für eine weitergehende Einigung ist nach der Tonbandaufzeichnung nichts ersichtlich.
Hinsichtlich der Einwendung Nr. 210, mit der sich acht Familien bzw. Einzelpersonen - überwiegend Einwohner der Antragstellerin - gegen Umsiedlungen im Südraum von Leipzig gewandt und zum Teil ergänzend ausgeführt hatten, der "Wert eines Ortes als Heimat und Kulturgut" lasse sich "nicht in Geld ausdrücken", lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - ein Ausgleich im Sinne einer sachlichen Einigung ebensowenig feststellen. Zur Ablehnung von Umsiedlungen hatte der Referatsleiter Braunkohlenplanung ausgeführt, dass man dieses Anliegen zur Kenntnis nehme, eine Textänderung (des Planentwurfs) sei dazu nicht erforderlich. Die weitere Aussage zum Wert eines Ortes sei "vollkommen berechtigt", die immaterielle Komponente solle in den Text des Planentwurfs aufgenommen werden. Auf die anschließende Frage, ob es dazu "Ergänzungen oder Widerspruch" gebe, wurde seitens der Einwender ausweislich der Tonbandaufzeichnung nicht erwidert. Dies lässt im Kontext des Verlaufs der - wenige Minuten dauernden - Erörterung bei verständiger Würdigung jedoch nicht etwa den vom Antragsgegner (auch) in der mündlichen Verhandlung vertretenen Schluss zu, die Einwender hätten sich mit der bergbaubedingten Umsiedlung ihres Heimatorts einverstanden erklärt. Ein Einverständnis wurde vielmehr nur insoweit erzielt, als es um die Aufnahme einer Textpassage zum "unbezifferbaren Wert der Heimat" ging.
Für die Einwendungen Nr. 7, 57, 81, 117, 118, 206, 210 und 237 wurden Einigungen i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 8 SächsLPlG a.F. auch nicht nachträglich, d.h. zwischen Erörterungstermin und Vorlage des Berichts an die Verbandsversammlung, erzielt. Die dazu vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopien von Protokollen über Sitzungen seines Braunkohlenausschusses vom 31.5.1994, 22.3.1994 und 22.2.1994 sind insoweit unergiebig, weil sie keine inhaltliche Einigung mit den jeweiligen Einwendern erkennen lassen.
Die gravierenden inhaltlichen Mängel des Berichts sind nicht mit der Erwägung des Antragsgegners unbeachtlich, dass es die Antragstellerin über Jahre hinweg versäumt habe, auf eine Korrektur dieses ihr seit langem bekannten Berichts hinzuwirken. Eine solche Betrachtungsweise, die Rechtsfolgen aus einer Verletzung verfahrensrechtlicher Obliegenheiten konstruiert, verbietet sich schon deshalb, weil der Inhalt des vom Braunkohlenausschuss zu erstellenden Berichts in die abschließende Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung einfließen soll, wie sich aus § 8 Abs. 5 Satz 9 SächsLPlG a.F. ergibt. Angesichts dieser besonderen Bedeutung des Berichts im Planaufstellungsverfahren verbietet sich auch die Annahme, § 8 Abs. 5 Satz 7 SächsLPlG a.F. enthalte eine bloße Ordnungsvorschrift, also eine Norm, deren Beachtung für die Rechtsbeständigkeit der Zielaussagen des Braunkohlenplans unerheblich ist (vgl. zu dieser Gruppe von Verfahrensvorschriften etwa Halama, FS für Schlichter, S. 201 [212]).
1.1.2. Ein weiterer Verfahrensverstoß, den die Antragstellerin hinreichend und fristgerecht dargelegt hat (Rügen Nr. 23 und 24), liegt darin, dass der Antragsgegner Teile des Planentwurfs im Verlauf des Aufstellungsverfahrens wesentlich geändert hat, ohne den geänderten Entwurf erneut auszulegen. Die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung von Planentwürfen nach solchen Änderungen ist zwar dem Wortlaut des SächsLPlG a.F. - anders als § 6 Abs. 4 SächsLPlG n.F ("Wird der Entwurf .. nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut ... auszulegen") - nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem Sinn des Auslegungsverfahrens. Die Auslegung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 SächsLPlG a.F. erfolgt - so der Gesetzeswortlaut - "zur Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt", dient also der Öffentlichkeitsbeteiligung im Vorfeld der für Braunkohlenpläne vorgeschriebenen Erörterungsverhandlung (§ 8 Abs. 5 Satz 5 SächsLPlG a.F.). Mit diesem Normzweck wäre es unvereinbar, wenn nach der Auslegung wesentliche Planänderungen beschlossen werden könnten, ohne eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten. Für die vergleichbare Problematik der Wiederholung des Beteiligungsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 7.3.2002, NVwZ 2002, 869 [871] a.E.) entschieden, dass eine erneute Anhörung von Gemeinden von Verfassungs wegen unverzichtbar ist, wenn nachträgliche Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang der gemeindlichen Zielbindung auswirken. Vor diesem Hintergrund erscheint § 6 Abs. 4 SächsLPlG n.F, der eine Wiederholung der Auslegung vorsieht, wenn ein Planentwurf nachträglich geändert wird, als bloße Klarstellung der bestehenden Rechtslage (so auch Füßer/Götze, SächsVBl. 2002, 81 [82], sowie die Begründung der Staatsregierung zu § 7 Abs. 4 SächsLPlG n.F., LT-Drs. 3/4785, S. 7; vgl. auch Begründung der Staatsregierung zu § 7 Abs. 4 SächsLPlG a.F., LT-Drs. 1/1246).
Eine wesentliche Änderung des Planentwurfs, die zu einer erneuten Auslegung führen musste, lag darin, dass der ausgelegte Entwurf mit Stand vom 1.9.1993 - anders als der 1995 von der Verbandsversammlung beschlossene Braunkohlenplan mit seinen Zielen 21 bis 24 - keine bindenden Festlegungen über den "Wiederaufbau von Siedlungen" enthielt, wie dies für Braunkohlenpläne nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 a.E. SächsLPlG a.F. vorgesehen ist. Ob schon der zur Auslegung bestimmte Entwurf eines Braunkohlenplans stets sämtliche nach § 8 Abs. 2 SächsLPlG a.F. erforderlichen Angaben enthalten muss, wie die Antragstellerin meint, bedarf dabei keiner Entscheidung. Nach Auffassung des Senats kommt dem Umstand, dass eine der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SächsLPlG a.F. für Braunkohlenpläne ausdrücklich vorgesehenen "Angaben und Festlegungen" nicht im Auslegungsentwurf, jedoch im beschlossenen Braunkohlenplan erstmals enthalten ist, im Regelfall eine Indizwirkung für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung des Planentwurfs zu. So liegt der Fall hier. Die gegenüber dem Auslegungsentwurf neu aufgenommenen Ziele Nr. 21 bis 24 enthalten bindende Festlegungen zur bergbaubedingten Umsiedlung (Ziel 21), zu den Kriterien der Standortwahl für eine Neuansiedlung (Ziel 22), zum städtebaulichen Charakter der Umsiedlung (Ziel 23) sowie zur Umsiedlung von Gewerbe und Landwirtschaft (Ziel 24). Eine weitere Änderung gegenüber dem Auslegungsentwurf liegt darin, dass der beschlossene Plan mit Ziel 25 verbindliche Festlegungen zu Archäologie und Denkmalpflege enthält. Die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Änderungen gegenüber dem Auslegungsentwurf mussten den Antragsgegner jedoch nicht zu einer erneuten Auslegung veranlassen. Insbesonders sah schon der Auslegungsentwurf auf S. 53 f. eine "Ortsverlagerung (der Antragstellerin) bis zum Zeitraum 2005 ... 07 als wahrscheinlich" an; auch wurden die Abbauvarianten nicht wesentlich verändert, weil das Grundkonzept der Planung erhalten blieb.
1.1.3. Da schon die vorgenannten Verfahrensverstöße zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen (dazu nachfolgend 2.), kommt es für die Entscheidung über den Normenkontrollantrag letztlich nicht darauf an, ob weitere Verfahrensfehler vorliegen, die ordnungsgemäß gerügt wurden und ihrerseits die Nichtigkeit der Satzung zur Folge haben (zum Prüfungsumfang vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2001, SächsVBl. 2002, 36 [37 f.]). Im Hinblick auf die nach allgemeinen planungsrechtlichen Grundsätzen bestehende Möglichkeit, Mängel der Satzung in einem ergänzenden Verfahren in der Weise zu beheben, dass die fehlerhaften Verfahrensschritte ab dem ersten fehlerhaften Verfahrensabschnitt - nunmehr fehlerfrei - wiederholt werden (vgl. Käß, Inhalt und Grenzen des Grundsatzes der Planerhaltung, 2002, S. 231 f.), hält es der Senat auch mit Blick auf die besondere Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten jedoch für sachdienlich, sich zu den in der mündlichen Verhandlung streitig verhandelten weiteren Verfahrensrügen der Antragstellerin zu äußern. Wenn der Antragsgegner am Erlass eines Braunkohlenplans für das in Rede stehende Gebiet festhält, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Satzung auf Form- und Verfahrensverstöße auf die von der Antragstellerin ordnungsgemäß erhobenen Rügen beschränkt hat. Entscheidet sich der Antragsgegner nicht für die Einleitung eines - insgesamt - neuen Satzungsverfahrens, sondern für eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren, so wird er in eigener Verantwortung zu prüfen haben, ob weitere, von der Antragstellerin nicht oder nicht ordnungsgemäß gerügte, Verfahrensmängel vorliegen, die zur Rechtswidrigkeit früherer Verfahrensschritte und zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer auf diesen fußenden neu erlassenen Satzung führen können. Entsprechendes gilt für die Prüfung der Genehmigungsbehörde.
Nachdem die Antragstellerin im Zuge Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, an ihren Rügen Nrn. 1, 5, 6, 9, 13, 18, 27, 33 und 34 nicht bzw. insoweit nicht mehr festzuhalten, als sie das Verfahren der Planaufstellung betreffen, sieht der Senat nur Anlass zu Anmerkungen zu den aufrechterhaltenen Verfahrensrügen Nrn. 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 22, 25, 26, 28, 29, 30, 31 und 32:
1.1.3.1. Die Rüge Nr. 2, ein wesentlicher Teil der Mitglieder des Antragsgegners, seiner Verbandsversammlung und seiner Ausschüsse sei während des laufenden Planaufstellungsverfahrens nach den Kommunalwahlen (1994) und der Kreisgebietsreform ausgetauscht worden, begründet keinen formellen Mangel der Satzung. Ein Rechtssatz, nach dem Änderungen in der Zusammensetzung des Planungsträgers oder seiner Organe eine Wiederholung von Verfahrensschritten erfordern, ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - weder dem SächsLPlG noch anderen Normen des höherrangigen Rechts zu entnehmen. Der verfassungs(gewohnheits)rechtliche Grundsatz der materiellen Diskontinuität gilt nicht für den Antragsgegner als Teil der Exekutive (vgl. Magiera in: Sachs, GG, 2. Aufl., Art. 39 RdNr. 16). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Änderungen nicht durch die Kreisgebietsreform oder aufgrund von Wahlen - in jeweils rechtmäßiger Weise - erfolgt sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1.1.3.2. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des SächsLPlG - nur diese sind nach Maßgabe des § 12 Satz 1 SächsLPlG a.F. beachtlich (Vorschriften "dieses Gesetzes") - ist entgegen der im gerichtlichen Verfahren präzisierten Rüge Nr. 3 der Antragstellerin auch nicht darin zu sehen, dass die Mitglieder des Planungs- und Braunkohlenausschusses in der Verbandsversammlung vom 14.11.1994 durch Listenwahl bestimmt wurden, wie es dem dazu vom Antragsgegner nachgereichten Protokoll zu entnehmen ist. § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F. bestimmt, dass die Verbandsversammlung einen Planungsausschuss "bestellt"; für die Aufstellung von Braunkohlenplänen wird dieser Ausschuss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F. zu einem Braunkohlenausschuss erweitert. Damit enthält das SächsLPlG a.F. keine Bestimmung, die eine Block- oder Listenwahl von Ausschussmitgliedern ausschließt. Ob sich ein eventueller Fehler bei der - vom § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F. somit nicht geforderten - "Wahl" der Ausschussmitglieder auf den Satzungsbeschluss, der von der Verbandsversammlung getroffen wird, auswirken könnte, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
1.1.3.3. Soweit die Antragstellerin rügt, die Kirchen seien nicht als Trägerinnen öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren beteiligt worden (Rüge Nr. 4), liegt der behauptete Verfahrensverstoß nicht vor. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 6.11.2003 davon überzeugt, dass sowohl die Evangelisch-Lutherische Landeskirche als auch die Römisch-Katholische Kirche jeweils als Trägerinnen öffentlicher Belange (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SächsLPlG a.F.) durch die Übermittlung von Planentwürfen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SächsLPlG a.F.) ordnungsgemäß beteiligt wurden. Eine solche Verfahrensbeteiligung wäre - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - allerdings nicht schon mit der Erwägung entbehrlich, dass Vertreter beider Kirchen als beratende Mitglieder in die Verbandsversammlung (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 SächsLPlG a.F.) berufen wurden. Die Mitwirkung einzelner Kirchenvertreter in der Verbandsversammlung vermag eine fehlende Beteiligung der Kirchen nach § 7 Abs. 4 SächsLPlG a.F. weder zu ersetzen noch zu heilen.
Ob allein eine Verletzung des Beteiligungsrechts der Kirchen zur gerichtlichen Aufhebung der Satzung führen könnte (zur Bedeutung von Mitwirkungsrechten im Planaufstellungsverfahren vgl. Halama, FS Schlichter, S. 201 [212] m.w.N.), kann offen bleiben, weil der von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsverstoß nicht vorliegt. Der Senat ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen T. davon überzeugt, dass dieser die für die Trägerbeteiligung erforderlichen Entwurfsunterlagen im Oktober 1993 sowohl im Evangelischen Bezirkskirchenamt (Burgstr. 1-5, 04105 Leipzig) als auch im Dekanat der Römisch-Katholischen Propsteipfarrei (Emil-Fuchs- Str. 5-7, 04105 Leipzig) persönlich übergeben hat. Der genannte Zeuge hat bekundet, er habe die Entwurfsunterlagen seinerzeit an zahlreiche Träger öffentlicher Belange per Pkw ausgeliefert und könne sich an die Übergabe an die kirchlichen Stellen deshalb trotz des erheblichen Zeitablaufs genau erinnern, weil beide Stellen in markanten Gebäuden untergebracht gewesen seien. Ein Empfangsbekenntnis habe er nicht erhalten. Die Verteilerliste, auf der er die jeweiligen Empfänger nach erfolgter Auslieferung "abgehakt" habe, habe er seinerzeit wohl vernichtet, ohne die Angaben in die Behördenakten zu übertragen. Diese - inhaltlich durchaus nachvollziehbare - Zeugenaussage wird nach Auffassung des Senats weder durch die Aussage des Zeugen S. noch durch den Inhalt der schriftlichen Stellungnahmen der beiden Kirchen erschüttert. Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung sieht der Senat ab.
1.1.3.4. Die Rüge Nr. 7, mit der die Antragstellerin beanstandet, dass die vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen Gutachten sowie weitere - im Einzelnen bezeichnete Unterlagen, wie im Tatbestand im Einzelnen aufgeführt, - nicht bzw. nicht während der gesamten Dauer der Auslegung des Planentwurfs in allen Gemeinden ausgelegt worden seien, begründet keinen Verfahrensfehler. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 SächsLPlG a.F. waren (nur) der Entwurf des Braunkohlenplans und die "Angaben des Bergbautreibenden" zur Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit auszulegen. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner entsprochen, indem er den Planentwurf vom September 1995, das "Ökologische Anforderungsprofil für den Tagebau Sch" aus dem Jahr 1992 und das "Soziale Anforderungsprofil" vom März 1993 ausgelegt hat. Einer Auslegung weiterer Unterlagen bedurfte es nicht. Insbesondere gehörten die vier im Auftrag des Antragsgegners erstellten Gutachten nicht zu den "Angaben des Bergbautreibenden" i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 1 SächsLPlG a.F.. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.12.1986, BVerwGE 75, 214) geltend gemacht hat, die Auslegung der genannten Gutachten sowie weiterer Unterlagen sei jedenfalls im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung erforderlich gewesen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Welche Unterlagen mit einem Planentwurf im Einzelnen auszulegen sind, bestimmt sich nach dem Inhalt der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelung sowie dem jeweiligen Informationszweck der Planauslegung. Danach müssen nicht sämtliche Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planung erforderlich sind, den potentiell Betroffenen bereits im Stadium der Öffentlichkeitsbeurteilung durch Auslegung zugänglich gemacht werden. Vielmehr kann sich eine Auslegung grundsätzlich auf die Unterlagen beschränken, derer der Einzelne bedarf, um den Grad seiner Betroffenheit abzuschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, NuR 2001, 216 [218]). Nur ausnahmsweise kann es für besonders gelagerte Einzelfälle im Hinblick auf die grundrechtsschützende Funktion des Verfahrensrechts veranlasst sein, vorhandene Gutachten zu einzelnen Fragestellungen eines Planentwurfs auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, BVerwGE 75, 214 [224 f.]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
1.1.3.5. Soweit die Antragstellerin rügt, Teile des vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen bergwirtschaftlichen Gutachtens von Dr. E. , E. G. , seien nur am 31.1.1994 und nur zwei Verbandsräten zugänglich gemacht worden (Rüge Nr. 8), ist eine Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften nicht ersichtlich. Der Braunkohlenausschuss hatte in seiner 9. Sitzung am 9.12.1993 beschlossen, dass eine Einsichtnahme in den betriebswirtschaftlichen Teil des genannten Gutachtens sowie eine Überprüfung der ihm zugrundeliegenden Angaben durch die Verbandsräte Dr. G. und H. (einen erklärten Kritiker der sog. Abbauvariante 1) sowie Referatsleiter Dr. B. erfolgen sollte. Ob diese Vorgehensweise geeignet war, eine hinreichende Abwägungsgrundlage zu schaffen, was die Antragstellerin bezweifelt, betrifft allein die materiell- rechtliche Frage der Abwägungsentscheidung, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit des Planaufstellungsverfahrens.
1.1.3.6. Auch die Rüge Nr. 10 lässt keinen formellen Mangel des Braunkohlenplans erkennen. Mit ihrer "beratenden Stimme" im Braunkohlenausschuss (§ 23 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SächsLPlG a.F.) stand es der Antragstellerin bzw. ihrem Bürgermeister frei, Gutachter für die vom Braunkohlenausschuss beschlossenen Untersuchungen zu benennen. Soweit die Antragstellerin beanstandet, die vom Braunkohlenausschuss in der Sitzung vom 1.7.1993 dazu (allgemein) bestimmte Vorschlagsfrist von einer Woche sei zu kurz bemessen gewesen, muss sie sich - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits ausgeführt hat - entgegenhalten lassen, dass sie in ihrem Schreiben vom 4.8.1993 zwar den engen zeitlichen Rahmen beanstandet, die Bestellung der zuvor bestimmten Gutachter selbst jedoch unbeanstandet gelassen hat. Gegen die ausgewählten Gutachter selbst hat die Antragstellerin seinerzeit keine Bedenken geäußert, weshalb aus der Sicht eines verständigen Beobachters davon auszugehen war, dass sie die Gutachter zum damaligen Zeitpunkt akzeptiert hat.
Dass der Braunkohlenausschuss die Bestellung der Gutachter durch Beschluss vom 1.7.1993 auf seine Mitglieder Dr. G. , B. und K. sowie die Regionale Planungsstelle delegiert hat, lässt einen Rechtsverstoß ebensowenig erkennen. Weder das SächsLPlG a.F. noch die Verbandssatzung des Antragsgegners schließen eine solche Delegation aus. Da die Übertragung von Aufgaben an die Regionale Planungsstelle in § 24 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG a.F. ausdrücklich vorgesehen ist, greift auch die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge (Nr. 11), die Regionale Planungsstelle habe unzulässigen Einfluss auf die Aufgaben- bzw. Fragestellung der Gutachten genommen, nicht durch. Soweit der Gutachter Dr. E. vor seiner Bestellung durch den Antragsgegner bereits im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) ein Gutachten zum Tagebau Sch verfasst hatte ("Bergwirtschaftliche Bewertung der Tagebaue Sch - Quantifizierung der Konsequenzen der Abbauvarianten V1 bis V 3"), begründet auch dies keine "Befangenheit" des Gutachters oder eine Art "Ausschlussgrund", der sich auf die formelle Rechtmäßigkeit des Braunkohlenplans auswirken könnte. Ebensowenig vermag der Senat zu erkennen, dass das SMUL oder SMWA, dessen "Benehmen" der Braunkohlenausschuss für die Gutachterbestellung angestrebt hatte (vgl. Protokoll der Sitzung des Braunkohlenausschusses vom 1.7.1993), einen unzulässigen Einfluss auf die Auswahl der Gutachter genommen haben könnte.
1.1.3.7. Die weitergehende Rüge Nr. 12, die Regionale Planungsstelle habe unzulässigen Einfluss auf die Tätigkeit der Gutachter ausgeübt, greift ebensowenig durch. Das von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang herangezogene Schreiben des Referatsleiters Braunkohlenplanung an die Gutachter Dr. E. und Prof. Dr. S. vom 15.10.1993, in dem "vor Redaktionsschluss" "einige Hinweise" zum aktuellen politischen Umfeld der H-Problematik und zur Darstellung der von den Gutachtern gewonnenen Erkenntnisse gegeben wurden, mag auf den ersten Blick bedenklich erscheinen, hält sich bei verständiger Würdigung aller Umstände aber noch im Rahmen des Zulässigen (vgl. zur Anleitung von Sachverständigen auch § 404a ZPO).
1.1.3.8. Die Rügen Nrn. 14 und 15, mit denen die Antragstellerin den Inhalt des ausgelegten Planentwurfs als unzureichend angreift, begründen keinen formellen Mangel der Satzung. Dem ausgelegten Entwurf war klar zu entnehmen, dass mit der sog. Abbauvariante 1 eine Devastierung der in Rede stehenden Ortslage vorgesehen war (vgl. S. 19 f. und S. 53 des Entwurfs), wie sie vom Antragsgegner letztlich beschlossen wurde. Zudem heißt es auf S. 20 des ausgelegten Entwurfs ausdrücklich, dass die Abbauvariante 1 als "Basisvariante" angesehen werde; das dazugehörige Kartenmaterial in den Anlagen zum Planentwurf ist ebenfalls insoweit eindeutig. Ob eine Alternativplanung ("Umfahrungsvariante"), die nicht als Satzung beschlossen wurde, hinreichend dargestellt wurde, ist für die von der Antragstellerin mit Rüge Nr. 14 in Zweifel gezogene Bestimmtheit des Auslegungsentwurfs rechtlich unerheblich. Die Auslegung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 SächsLPlG a.F. dient nicht dazu, ein umfassendes Meinungsbild zu allen denkbaren Planungsalternativen zu verschaffen, sondern der "Anhörung und Unterrichtung" zu dem vom Plangeber vorgesehenen Inhalt des Braunkohlenplans. Dementsprechend war der Antragsgegner auch nicht gehalten, die "Oberflächengestaltung bei einer Umfahrung" oder die entsprechenden Abbaugrenzen im Auslegungsentwurf darzustellen (Rüge Nr. 15). Für die vom Antragsgegner beschlossene Abbauvariante waren Festlegungen sowohl zu den Abbaugrenzen als auch zu den Grundzügen der Oberflächengestaltung enthalten. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, mit ihrer Rüge Nr. 15 habe sie - auch - das Fehlen von Festlegungen zum "Wiederaufbau von Siedlungen" (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SächsLPlG a.F. ) als Teil der "Mindestanforderungen an den Inhalt von Braunkohlenplänen" (so die Formulierung der Verfahrensrüge im Schreiben vom 18.11.1999) gerügt, vermag sich der Senat dieser Auslegung ihres Schreibens vom 18.11.1999 nicht anzuschließen.
1.1.3.9. Die Rüge Nr. 16, bei Durchführung der Erörterungsverhandlung am 12.2.1994 sei kein Planungs- und Informationsstand erreicht worden, der eine hinreichende Erörterung habe gewährleisten können, geht fehl. Die Erörterungsverhandlung (§ 8 Abs. 5 Satz 5 SächsLPlG a.F.) die nach der Auslegung des Planentwurfs und der Angaben des Bergbautreibenden durchgeführt wurde, fand zu einem Zeitpunkt statt, als die vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen Gutachten seit längerer Zeit bekannt waren. Die Gutachten waren in der öffentlichen Sitzung des Braunkohlenausschusses vom 11.11.1993 erörtert worden. Am 11. und 14.1.1994 hatte im Gemeindegebiet der Antragstellerin eine öffentliche Diskussion der Gutachten stattgefunden. Durch diese Verfahrensgestaltung war ein Informationsstand gewährleistet, der den Anforderungen des SächsLPlG a.F. mehr als entsprach. Für die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geforderte Mindestfrist von einem Monat nach Veröffentlichung der - gesetzlich nicht vorgeschriebenen - Gutachten bestand auch unter dem Gesichtspunkt der fairen Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, BVerwGE 75, 214) keine Veranlassung.
1.1.3.10. Ein Verfahrensverstoß ist auch der Rüge Nr. 17 nicht zu entnehmen, mit der die Antragstellerin geltend macht, der Referatsleiter Braunkohlenplanung habe anstelle des dazu berufenen Braunkohlenausschusses (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 5 SächsLPlG a.F.) bzw. seines Ausschussvorsitzenden die Erörterungsverhandlung geleitet und sich dadurch eine ihm nicht zustehende materielle Planungsaufgabe angemaßt. Nach den - in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellten - Angaben des Antragsgegners fand die Erörterungsverhandlung in ständiger Anwesenheit des Vorsitzenden des Braunkohlenausschusses Dr. G. statt, der die Verhandlungsleitung zeitweise auf Dr. B. übertragen hatte und ständig in der Lage gewesen war, diese selbst wieder zu übernehmen. Eine solche Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsLPlG a.F. lassen eine Beauftragung der Regionalen Planungsstelle unter der Verantwortung der Verbandsorgane ausdrücklich zu. In welchem Umfang eine "Arbeitsteilung" zwischen Dr. G. und Dr. B. im Einzelnen erfolgte - nur darüber besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten noch Streit -, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Belang.
1.1.3.11. Soweit die Antragstellerin rügt, die Niederschrift zur Erörterungsverhandlung genüge nicht den formalen Anforderungen des - über § 8 Abs. 5 Satz 5 SächsLPlG a.F. i.V.m. § 73 Abs. 6 Nr. 6 VwVfG anwendbaren - § 68 Abs. 4 VwVfG, weil sie nicht das Erörterungsergebnis, sondern das Ergebnis späterer Überlegungen wiedergebe, nicht erkennen lasse, wer die Erörterung geleitet habe und die Unterschrift des Protokollführers vermissen lasse, liegt kein sich aufdrängender Form- oder Verfahrensfehler der Satzung vor. Welche Anforderungen an die Niederschrift über die Erörterungsverhandlung im Einzelnen zu stellen sind, lässt der Senat offen.
1.1.3.12. Die Rügen Nrn. 21 und 22, wegen des Zeitablaufs zwischen Auslegung (1993) und Satzungsbeschluss (1995) bzw. Verbindlichkeit der Satzung (1999) sei eine erneute Auslegung erforderlich gewesen, lassen eine Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften nicht erkennen. Das SächsLPlG a.F. schreibt eine Wiederholung der Auslegung (oder anderer Verfahrensschritte) allein wegen langen Zeitablaufs nicht vor. Ob im Verlauf des Verfahrens entscheidungserhebliche "neuere Entwicklungen" eingetreten sind, die der Satzungsgeber berücksichtigen musste, wie die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt (3. Regionalkonferenz Südraum Leipzig, Änderungen der energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen), berührt allein die materiell-rechtliche Frage der ordnungsgemäßen Abwägung.
1.1.3.13. Die Rüge Nr. 25, das "Beteiligungsverfahren hätte wiederholt werden müssen, da der aktuelle Kenntnisstand der entscheidenden Behörde qualifiziert (hätte) erörtert werden" müssen, ist wegen fehlender Substanziierung unbeachtlich. Gemäß § 12 Satz 2 SächsLPlG a.F. ist die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend zu machen. Dazu bedarf es - nicht anders als bei § 215 Abs. 1 BauGB - der hinreichend klaren Darstellung eines Sachverhalts, aus dem der Normgeber erschließen kann, welcher Verfahrens- oder Formvorgang auf die Einhaltung der Planaufstellungsvorschriften überprüft werden muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.5.1998, BRS 60 RdNr. 56 = NVwZ-RR 1998, 614 [LS]; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2003, § 215 RdNr. 34). Diesen Anforderungen genügt die Rüge nicht, weil - selbst im Kontext mit den vorangegangen Rügen - unklar bleibt, welche "Behörde" und welcher "Kenntnisstand" gemeint sein sollen.
1.1.3.14. Die Rüge Nr. 26, dem Antragsgegner seien die maßgeblichen Rahmenbedingungen nicht bekannt gewesen, weil nur zwei Verbandsräte Einsicht in die Kohlelieferungsverträge genommen hätten und die Anträge dreier Verbandsräte vom 9.8.1995 auf Einsichtnahme in Kohlelieferungs- und Privatisierungsverträge durch die Verbandsversammlung am 18.8.1995 abgelehnt worden seien, lässt einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Der Antrag vom 9.8.1995 wurde durch (Mehrheits- )Beschluss Nr. II/VV5/02/18.08.1995 formell rechtmäßig abgelehnt. Ob eine zusätzliche Sachaufklärung für eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung erforderlich war, betrifft ausschließlich die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung.
1.1.3.15. Die Rüge Nr. 28, Änderungen an Begründungen und Zielen des Braunkohlenplanentwurfs seien durch "Maßgaben" veranlasst worden, die den Verbandsräten erst kurz vor der entscheidenden Beschlussfassung vom 18.8.1995 mit Schreiben vom 8.8.1995 zugesandt worden seien, begründet keinen Verfahrensmangel. Den vom Antragsgegner auf Aufforderung des Senats mit Schriftsatz vom 10.10.2003 - z.T. erstmals - vorgelegten Aktenkopien (Anlagen AG 17, 19 und 20) ist zu entnehmen, dass den Verbandsräten zur Vorbereitung der Verbandsversammlung mit Schreiben vom 8.8.1995 u.a. 32 sog. Maßgaben zum Beschlussentwurf sowie weitere Arbeitsunterlagen übersandt wurden. Der größere Teil (23) dieser Maßgaben, bei denen es sich um Änderungen einzelner Formulierungen sowie um geringfügige inhaltliche Korrekturen handelte, lag den Verbandsräten bereits mit dem Anschreiben der Regionalen Planungsstelle vom 27.7.1995 vor. 13 der Maßgaben waren zuvor bereits mit Anschreiben vom 14.6.1995 übermittelt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass es den Mit gliedern der Verbandsversammlung wegen einer zu kurz bemessenen Ladungsfrist (vgl. § 19 Abs. 4 SächsLPlG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 3 Abs. 1 SächsGemO) nicht möglich gewesen sein sollte, eine abschließende Beschlussfassung über den Braunkohlenplan herbeizuführen.
1.1.3.16. Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Ziele 03, 06 und 15 sowie die Begründung zu den Zielen 18 und 25 seien nachträglich verändert worden, ohne dass die Verbandsversammlung einen entsprechenden Beschluss getroffen habe (Rüge Nr. 29), begründet dies keinen formellen Mangel des Braunkohlenplans. Die Abweichungen zwischen dem von der Verbandsversammlung beschlossenen und dem später bekannt gemachten Text des Braunkohlenplans beruhen auf Maßgaben in der Anlage zum Genehmigungsbescheid vom 8.9.1998, die als rein redaktionelle Änderungen keiner erneuten Beschlussfassung der Verbandsversammlung - in Form eines sog. "Beitrittsbeschlusses" - bedurften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1989, DVBl. 1989, 1105 zur entsprechenden Problematik bei der Genehmigung von Bebauungsplänen).
1.1.3.17. Auch die Rüge Nr. 30, der Beschluss der Verbandsversammlung Nr. II/VV5/04/18.08.95, auf den die Satzung über die Feststellung des Braunkohlenplans verweist, sei nicht veröffentlicht, lässt keinen Form- oder Verfahrensverstoß erkennen. Die Veröffentlichung einzelner Beschlüsse der Verbandsversammlung - mögen sie in einem Satzungsbeschluss auch in Bezug genommen worden sein - ist weder nach dem SächsLPlG noch nach anderen Normen des höherrangigen Rechts erforderlich.
1.1.3.18. Die Verfahrensrüge Nr. 31, der Braunkohlenplan weise das G Dreieck nicht als Abbaugebiet für den Braunkohlentagebau aus, geht ebenfalls fehl. Der Braunkohlenplan unterscheidet in Ziel 1 - in formeller Hinsicht unbedenklich - zwischen "Abbaubereichen" als Vorranggebieten, "für die zeitlich konkrete Abbauplanungen bestehen" und "Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten Braunkohlenbergbau (langfristiger Braunkohlenbergbau)". Zielkarte 4, auf die Ziel 1 Bezug nimmt, bestimmt das G Dreieck ausdrücklich als "Vorranggebiet Braunkohlenbergbau". Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang beanstandete Widersprüchlichkeit des Plans liegt nicht vor. Angaben zur Finanzierung der bergbaubedingten Umsiedlung von Ortschaften bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Soweit das Fehlen von Festlegungen zum "Standort der zur Umsiedlung vorgesehenen Ortschaften" beanstandet wird, wird auf die Ausführungen unter 1.1.2. verwiesen.
1.1.3.19. Schließlich lässt auch die Rüge Nr. 32, die Begründungskarte 1a des Braunkohlenplans lasse nicht erkennen, wo die dargestellten Profilschnitte in den Abbaufeldern zu finden seien, keinen formellen Fehler des Braunkohlenplans erkennen. Der genannten Karte ("Flößverbreitung und geologische Profilschnitte" im Maßstab 1: 50.000), auf die die Festlegungen des Braunkohlenplans inhaltlich nicht Bezug nehmen, kommt keinerlei Regelungsgehalt zu.
1.2. Der formell rechtswidrige Braunkohlenplan ist wegen einer Verletzung des Abwägungsgebots auch materiell rechtswidrig.
1.2.1. Nicht anders als ein Bebauungsplan ist auch ein Regionalplan abwägungsfehlerhaft, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt (Fehlgewichtung) oder wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Disproportionalität; vgl. zum Ganzen SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, SächsVBl. 2003, 85 [91]; Halama, FS für Schlichter, 201 [222 f.])
Ein im Normenkontrollverfahren zu beachtender Fehler des Abwägungsvorgangs liegt hier darin, dass - wie bereits ausgeführt - der Verbandsversammlung des Antragsgegners bei seiner entscheidenden Beschlussfassung am 18.8.1995 kein Bericht vorlag, der - inhaltlich zutreffend - erkennen ließ, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt wurde und über welche Bedenken und Anregungen abweichende Meinungen bestanden.
Dieser formelle Mangel des vom Braunkohlenausschuss vorzulegenden Berichts (§ 8 Abs. 5 Satz 8 SächsLPlG a.F.) wirkt sich - worauf der Senat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - auch auf die materielle Rechtmäßigkeit des Braunkohlenplans aus. Nicht anders als beim Erlass eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, BVerwGE 110, 118 [125 f.]; SächsOVG, NK-Urt. v. 25.11.2002 - 1 D 8/00 -) ist die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen bei einem Braunkohlenplan untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden. Die vorgebrachten Einwendungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie für den Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung durch die Verbandsversammlung ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 9 SächsLPlG a.F. notwendiger Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Werden die zum Planentwurf vorgebrachten Einwendungen - namentlich die, für die mit dem Einwender in Wahrheit und entgegen dem zur Beschlussfassung vorgelegten Bericht keine Einigung erzielt werden konnte - nicht in die abschließende Abwägung eingestellt, liegt ein Ermittlungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2001, BVerwGE 110, 118 [125 f.]; SächsOVG, NK-Urt. v. 25.11.2002 - 1 D 8/00 -). So liegt der Fall auch hier.
1.2.2. Die fehlerhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch den Antragsgegner führt zur Rechtswidrigkeit seiner planerischen Entscheidung, weil bei verständiger Würdigung aller Umstände die konkrete Möglichkeit bestand, dass der Braunkohlenplan ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (zu diesem - ungeschriebenen - Erfordernis SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, aaO, S. 91; Kraft, UPR 2003, 367 [369]). Anhand der dem Senat vorgelegten Planunterlagen zeichnet sich die erkennbare Möglichkeit ab, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1995, BRS 57 Nr. 22; SächsOVG, NK-Urt. v. 8.6.2000, SächsVBl. 2000, 216 [218]; NK-Urt. v. 25.11.2002 - 1 D 8/00 -). Die konkrete Möglichkeit, dass der Plan bei ordnungsgemäßer Abwägung inhaltlich anders ausgefallen wäre, scheidet nicht schon mit der Erwägung aus, sämtliche objektiv berührten Belange seien in dem mit erheblichen Aufwand über mehrere Jahre betriebenen Planverfahren ausführlich erörtert worden und seien schon dadurch in die abschließende Abwägung der Verbandsversammlung der Sache nach eingeflossen. Angesichts der - auch innerhalb der Verbandsversammlung - über Jahre hinweg außergewöhnlich kontrovers geführten Diskussion um die einzelnen Abbauvarianten des Plans bestehen aus Sicht des Senats hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Verbandsräte in Kenntnis der bis zur Verbandsversammlung in Wahrheit nicht ausgeräumten Anregungen und Bedenken anders entschieden hätten.
1.2.3. Ob der Braunkohlenplan im Hinblick auf die weiteren Rügen der Antragstellerin in materieller Hinsicht weitere Rechtsfehler aufweist, kann hier dahinstehen. Aus diesem Grund hat der Senat von einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Anhörung der erschienenen Gutachter abgesehen.
2. Die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Satzung führt zur Nichtigkeit des (gesamten) Braunkohlenplans, nicht etwa - wie der Antragsgegner unter Hinweis auf die § 8 Abs. 2 SächsLPlG n.F. geltend macht - zum bloßen Wegfall der Bindungswirkung bis zur Behebung der Mängel in einem ergänzenden Verfahren.
Rechtsnormen, die in verfahrensfeherhafter Weise zustandegekommen sind oder inhaltlich gegen höherrangiges Recht verstoßen, sind nichtig, soweit nicht auf Grund gesetzlicher Sonderregelungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.2002, NVwZ 2002, 869 [872]) anderes gilt. Dies ist hier nicht der Fall. Maßgebend für die Beurteilung der Fehlerfolgen ist hier § 12 SächsLPlG a.F.. Dieser bestimmt in seinen Sätzen 1 und 2, dass ein Regionalplan nach Ablauf eines Jahres als von Anfang an gültig zustandegekommen gilt, wenn nicht die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, vor Ablauf der genannten Frist schriftlich gegenüber dem Regionalen Planungsverband oder gegenüber der obersten Raumordnungs- und Landesplaungsbehörde geltend gemacht worden ist. Sonstige Einschränkungen der Nichtigkeit bestehen nicht.
Die über § 12 SächsLPlG a.F. mit ihrer bloßen Rügefrist hinausgehenden Planerhaltungsvorschriften des § 8 Abs. 2 SächsLPlG n.F. sind hier nicht anwendbar, weil das Verfahren zur Aufstellung des Braunkohlenplans vor dem In-Kraft-Treten des SächsLPlG n.F. am 13.3.2002 begonnen worden ist, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG n.F. (vgl. zu dieser Übergangsregelung bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, SächsVBl. 2003, 84 [87]). Soweit der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Fehlerfolgen sämtlicher - "neuer" wie "alter" - Raumordnungspläne seien ähnlich wie bei § 215a BauGB im Interesse einer weitestmöglichen Planerhaltung, wie sie § 10 Abs. 1 ROG zum Ausdruck bringe, nach § 8 Abs. 2 SächsLPlG n. F. zu beurteilen, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. § 10 ROG ist für die Auslegung der landesrechtlichen Überleitungsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG a.F. nichts zu entnehmen. § 10 Abs. 1 ROG bestimmt, dass die Beachtlichkeit von Form- oder Verfahrensfehlern (landesrechtlich) von der Einhaltung einer Rügefrist von längstens einem Jahr abhängig zu machen ist. Im Übrigen bleibt es dem Landesgesetzgeber überlassen, Ausnahmen von der Nichtigkeitsfolge zu regeln (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 ROG).
Eine Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 SächsLPlG n.F. ergibt sich schließlich auch nicht mit der Erwägung, dass sich die Übergangsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG n.F. nach ihrem Wortlaut nur auf das "Verfahren zur Aufstellung" von Plänen beziehe, nicht aber die - gesondert zu betrachtenden - Fehlerfolgen betreffe. Hätte der Landesgesetzgeber eine weiter gehende Beschränkung der Fehlerfolgen für "alte" Regionalpläne rückwirkend vornehmen wollen, hätte dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Im Hinblick darauf, dass sich der Normenkontrollantrag in seiner maßgeblichen Antragsfassung gegen den gesamten Braunkohlenplan richtet, sich also nicht etwa - wie noch im Eilverfahren 1 BS 418/02 - auf die bebaute Ortslage der Antragstellerin beschränkt, hält der Senat einen Streitwert in der festgesetzten Höhe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für angemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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