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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: 1 D 52/00
Rechtsgebiete: SächsGemO


Vorschriften:

SächsGemO § 4 Abs. 4
SächsGemO § 20
Bei einem Satzungsbeschluss wird auch ein Verstoß gegen die Befangenheitsregelungen in § 20 SächsGemO mangels rechtzeitiger Rüge nur dann unbeachtlich, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen ist.

Insofern ist § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO für Satzungen die gegenüber § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 SächsGemO speziellere Vorschrift.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontroll - Urteil

Az.: 1 D 52/00

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Nichtigkeit des Bebauungsplanes "Niederrathen"

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 15. Januar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Niederrathen" der Antragsgegnerin vom 9. September 1999 wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Niederrathen" der Antragsgegnerin vom 9.9.1999.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke Nr. G1, Nr. G2 und Nr. G3 sowie Miteigentümer des Flurstücks Nr. G4 der Gemarkung N. . Sämtliche Flurstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Flurstücke Nrn. G1 und G3 werden vom Bebauungsplan im Wesentlichen als private Grünflächen ausgewiesen, die Flurstücke Nrn. G2 und G4 hauptsächlich als zum sog. Mischgebiet 2 gehörig und zu geringen Teilen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (sog. K. ). Nordwestlich an das Flurstück Nr. G2 , an dessen östlicher Grenze das Flurstück Nr. G4 liegt, schließt sich das Flurstück Nr. G5 an, das als "S. H. " ausgewiesen und mit dem sog. H. E. bebaut ist. Ein Flächennutzungsplan für das Plangebiet existiert nicht.

Mit bekanntgemachtem Beschluss vom 1.10.1996 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Auslegung des Entwurfs fand wie zuvor bekanntgemacht statt; den benachbarten Gemeinden sowie den Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller trug mit Schreiben vom 24.7.1998 Bedenken gegen den Entwurf vor. Am 1.10.1998, 5.11.1998, 25.2.1999 und 25.3.1999 fasste der Gemeinderat anhand von Vorlagen Beschlüsse zu den vorgebrachten Einwendungen, davon auch zu den von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken, denen er im Wesentlichen nicht folgte. In der Sitzung am 25.3.1999 wurde anhand eines von dem Antragsteller vorgelegten Modells nochmals über dessen Vorstellungen beraten, der Gemeinderat schloss sich diesen jedoch nicht an. Nachdem der Antragsteller über seine damaligen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6.4.1999 nochmals seine Vorschläge vorgetragen hatte, behandelte der Gemeinderat am 22.4.1999 erneut den Bebauungsplan. Dabei fasste er nach einer in den Akten befindlichen Beschlussvorlage (GR) 32/99, in der auch Ausführungen des Antragstellers wiedergegeben waren und der das Schreiben vom 6.4.1999 beigefügt war, den Beschluss, den Bebauungsplan in der Fassung vom 22.4.1999 zu bestätigen und der Genehmigungsbehörde weiterzuleiten. Mit u.a. an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 17.5.1999 wurde denjenigen, die im Laufe des Verfahrens Stellung genommen hatten, das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt. Im Amtsblatt für den Landkreis Sächsische Schweiz vom 26.5.1999 und durch Aushang vom 26.5.1999 bis 5.7.1999 wurde demgegenüber bekannt gemacht, der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe am 22.4.1999 die zweite Auslegung des Planentwurfes beschlossen, die vom 7.6.1999 bis 2.7.1999 stattfinde. Am 29.7.1999 fasste der Gemeinderat erneut Beschlüsse über die vorgebrachten Einwände. Behandelt wurden auch einige, aber nicht alle Einwände des Antragstellers. Außerdem beschloss der Gemeinderat am selben Tag eine 3. verkürzte Auslage des Bebauungsplanentwurfes. Am 9.9.1999 fasste der Gemeinderat unter Mitwirkung des damaligen Bürgermeisters L. sowie der Gemeinderäte R. und Dr. K. , die Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken sind, Beschlüsse zur Abwägung der während der 3. Auslegung eingegangenen Bedenken und Anregungen und beschloss den Bebauungsplan in der Fassung des 3. Entwurfs.

Auf die während des Planungsverfahrens betriebene Ausgliederung von Flächen des Plangebiets aus dem Nationalpark "Sächsische Schweiz" und dem Landschaftsschutzgebiet "Sächsische Schweiz" erfolgten mit Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes "Sächsische Schweiz" vom 30.9.1999 und mit Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Abgrenzung des Nationalparks "Sächsische Schweiz" vom 14.9.1999 die entsprechenden Ausgliederungen (bekannt gemacht jeweils im SächsGVBl. vom 1.10.1999). Mit Bescheid vom 27.9.1999 genehmigte das Regierungspräsidium Dresden den beschlossenen Bebauungsplan unter der Bedingung des Abschlusses der Ausgliederungen. Im Amtsblatt für den Landkreis Sächsische Schweiz vom 20.10.1999 wurden die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans sowie der Abschluss des Ausgliederungsverfahrens bekannt gemacht. Ein Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO erfolgte nicht. Mit am 18.10.2000 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage machte der Antragsteller verschiedene Einwände gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin gegenüber geltend. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 195 ff. OVG).

Am 4.10.2001 beschloss der Gemeinderat, den Bebauungsplan aufzuheben. Mit einem Aushang machte die Antragsgegnerin bekannt, dass der Bebauungsplan aufgehoben worden sei und nunmehr das "förmliche Verfahren nach BauGB § 2 Abs. 4 zur Aufhebung des Bebauungsplanes einzuleiten" sei. Außerdem wurden verschiedene Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Nachdem das Landratsamt Pirna auf die Fehlerhaftigkeit des Aufhebungsverfahrens hingewiesen hatte, wurden weder die Auslegung, noch weitere Schritte im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bebauungsplanes durchgeführt.

Am 16.11.2000 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag erhoben. Der Bebauungsplan sei nichtig. Es läge keine der in § 8 Abs. 2 bis Abs. 4 BauGB geregelten Ausnahmen vom Gebot der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan vor. Die erste Auslegung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden sei. Die zweite Auslegung sei erfolgt, ohne dass ein Beschluss über eine Änderung des Entwurfs aufgrund der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gefasst worden sei. Der Beschluss vom 22.4.1999 sei außerdem rechtswidrig zustande gekommen, weil der Gemeinderat nicht beschlussfähig gewesen sei. Bei der Beschlussfassung vom 9.9.1999 sei unter Verstoß gegen die Befangenheitsvorschriften des § 20 Abs. 1 SächsGemO beraten und abgestimmt worden. An der Beschlussfassung hätten die Gemeinderäte R. und K. sowie der Bürgermeister L. mitgewirkt. Diese seien Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, nämlich der Bürgermeister L. des Flurstücks Nr. G6 , der Gemeinderat R. des Flurstücks Nr. G7 und der Gemeinderat K. des Flurstücks Nr. G8 . Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Die Ausweisung als Mischgebiet setzte voraus, dass auf den Flurstücken eine parallele Nutzung zum Wohnen und zur Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, überhaupt möglich ist. Dies sei bei einer Überplanung von nur zwei Flurstücken nicht der Fall. Die Ausweisung als Mischgebiet sei auch wegen des Ausschlusses von grundsätzlich allgemein zulässigen Nutzungen des Mischgebietes rechtswidrig. In Bereichen, in denen lediglich zwei Nutzungsobjekte bestünden, könnten nicht einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden und gleichzeitig die allgemeine Zweckbestimmung mehrerer Nutzungen gewahrt werden. Der Ausschluss bestimmter Nutzungen sei auch unverhältnismäßig. Außerdem seien die von dem Sondergebiet ausgehenden Störungen mit dem Mischgebietscharakter nicht zu vereinbaren. Der Bebauungsplan sei unter Begehung beachtlicher Abwägungsfehler zustande gekommen. Die Einwände des Antragstellers in der im Schreiben vom 6.4.1999 vorgenommenen Modifizierung der im Schriftsatz vom 24.7.1998 erhobenen Einwände seien nicht hinreichend behandelt worden. Den Gemeinderatsmitgliedern seien seine Einwendungen nur in unzulässiger verkürzter Weise vorgelegt worden. Der Abwägungsvorgang sei auch fehlerhaft, weil eine Diskussion über die Abwägungskriterien nicht stattgefunden habe. Ein Abwägungsdefizit ergebe sich auch aus der fehlerhaften Wiederholung der Abwägung über mehrere Beschlussvorlagen ohne hinreichende Nichtigerklärung der vorangegangenen Beschlüsse. Eine weitere Verletzung des Abwägungsgebotes ergebe sich aus dem Verfahren im Zusammenhang mit der Verbreiterung des K. , die zu Lasten der Flurstücke Nrn. G1, G2 und G4 des Antragstellers gehe. Die Antragsgegnerin habe die Ausgleichspflicht für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft verletzt und den Ausgleich nicht hinreichend in ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Das Flurstück Nr. G1 hätte wie andere Grundstücke aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert werden müssen. Die Nichtbeachtung seiner - des Antragstellers - Interessen sei offensichtlich auch darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin das Vorhaben des Antragstellers verhindern wolle, um das bei der Errichtung des H. E. entstandene Übermaß auszugleichen. Schließlich habe die Antragsgegnerin nicht geprüft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hätte erfolgen müssen. Der Beschluss vom 4.10.2001 über die Aufhebung des angefochtenen Bebauungsplanes sei unwirksam, weil das gebotene Verfahren nicht eingehalten worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan "Niederrathen" der Antragsgegnerin vom 9. September 1999 für unwirksam,

hilfsweise

für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag und tritt den Ausführungen des Antragstellers nicht entgegen.

Dem Senat liegen die von der Antragsgegnerin eingereichten Planverfahrensunterlagen vor (ein Ordner, 2 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Auf ihren Inhalt sowie den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftssätze wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag führt mit seinem Hauptantrag zum Erfolg; über den nach sachgerechter Auslegung für den Fall des Misserfolges des Hauptantrages gestellten Hilfsantrag des Antragstellers ist deshalb nicht mehr zu entscheiden.

1. Der Hauptantrag ist zulässig. Dem steht der "Aufhebungsbeschluss" der Antragsgegnerin vom 4.10.2001 nicht entgegen. Selbst wenn dieser Beschluss - wofür nach seinem Wortlaut einiges spricht - nicht lediglich als Beschluss über die Einleitung eines Bauleitverfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 BauGB) sondern tatsächlich als Beschluss über die Aufhebung des angefochtenen Bebauungsplanes auszulegen ist, hat er eine solche nicht bewirkt. Er ist mangels Bekanntmachung der nach § 10 Abs. 2, § 2 Abs. 4, § 8 BauGB notwendigen Genehmigung nicht in Kraft getreten (§ 10 Abs. 3, § 2 Abs. 4 BauGB) und unabhängig davon jedenfalls mangels Genehmigung und hinreichender Abwägung unwirksam.

2. Der Hauptantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam, weil er in beachtlicher Weise gegen Verfahrensvorschriften verstößt. Der Satzungsbeschluss vom 9.9.1999 ist rechtswidrig und damit nichtig, weil an ihm befangene Ratsmitglieder mitgewirkt haben (§ 20 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO). Nach § 20 Abs. 1 SächsGemO, der gem. § 58 SächsGemO auch für Bürgermeister gilt, darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wem die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dagegen wurde bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 9.9.1999 verstoßen, weil der damalige Bürgermeister L. und die Gemeinderäte R. und Dr. K. an der Beschlussfassung teilnahmen, obwohl sie selbst Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet waren. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des in seinem Geltungsbereich liegenden Grundeigentums (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992, BRS 54 Nr. 38; Beschl. v. 6.1.1993, BRS 55 Nr. 26) hat der Bebauungsplan direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Eigentümer dieser Grundstücke (vgl. dazu die Nachw. bei Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Losebl. Stand März 2003, § 10 RdNr. 79) und kann ihnen daher unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen. Dass die planerischen Festsetzungen für die Grundstücke des damaligen Bürgermeisters und der Gemeinderäte R. und Dr. K. inhaltlich in keinem Zusammenhang mit den Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers standen, rechtfertigt es auch nicht, nur von einer teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen. Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergreift vielmehr die gesamte Satzung, weil § 20 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO nicht voraussetzt, dass die Befangenheit kausal für das Ergebnis der Beschlussfassung gewesen sein könnte.

Der aufgezeigte Mangel ist auch nicht unbeachtlich geworden. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller durch den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.10.2000 an die Antragsgegnerin diesen Verfahrensfehler gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 SächsGemO hinreichend geltend gemacht hat. Denn bei einem Satzungsbeschluss wird auch ein Verstoß gegen die Befangenheitsregelungen in § 20 SächsGemO mangels rechtzeitiger Rüge nur dann unbeachtlich, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Dies folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO, auf den in § 20 Abs. 5 Satz 3 SächsGemO zwar nicht Bezug genommen wird, der als für die Fehlerfolgen von rechtswidrigen Satzungen speziellere Vorschrift jedoch der für alle Beschlüsse geltenden Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 SächsGemO vorgeht, soweit es die Wirksamkeit von Satzungen betrifft. Allein dieses Normenverhältnis wird der besonderen Rechtsqualität und der regelmäßig größeren Bedeutung von Satzungen für die Rechtssphäre der Bürger im Vergleich zu sonstigen kommunalen Beschlüssen gerecht, weil es die "Heilung" von fehlerhaften Satzungen strengeren Voraussetzungen unterwirft (im Ergebnis ebenso Gern, Sächsisches Kommunalrecht, 1994, RdNr. 568; Blazek, in: Quecke u.a., Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Losebl. Stand Juli 2003, § 20 RdNr. 114). Da vorliegend ein solcher Hinweis bei Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes, die nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der Bekanntmachung der Satzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO tritt, nicht erfolgt ist, führt der Verstoß gegen § 20 Abs. 1 und 5 Satz 1 SächsGemO zur Rechtswidrigkeit der Satzung und damit des Bebauungsplanes, ohne dass es auf eine Geltendmachung dieses Fehlers ankommt. Da der Mangel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann, ist der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären (§ 215a Abs. 1 BauGB).

Ob der Bebauungsplan noch an weiteren formellen oder materiellen Fehlern leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen, lässt der Senat offen und sieht angesichts dessen, dass nach Auskunft der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zunächst an dem Erlass eines Flächennutzungsplanes gearbeitet wird und noch offen ist, für welches Plangebiet ein Bebauungsplanverfahren mit welchen planerischen Zielen durchgeführt werden wird, auch von weiteren Hinweisen ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung an den Empfehlungen des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch wenn diese Empfehlungen bereits vor mehreren Jahren erarbeitet wurden. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller erscheint dem Senat die obere Grenze des vom Streitwertkatalog vorgeschlagenen Rahmens, nicht jedoch ein höherer Betrag, als angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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