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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 1 D 6/07
Rechtsgebiete: BauGB, 16. BImSchV, SächsGemO
Vorschriften:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 | |
BauGB § 2 Abs. 4 S. 1 | |
BauGB § 2a S. 1 Nr. 2 | |
BauGB § 10 Abs. 3 S. 1 | |
BauGB § 214 f | |
16. BImSchV | |
SächsGemO § 4 Abs. 3 S. 2 | |
SächsGemO § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 | |
SächsGemO § 40 Abs. 1 S. 1 | |
SächsGemO § 40 Abs. 2 S. 1 |
2. Der Satzungsgeber ist nicht an die Planzeichenverordnung gebunden. Entschließt er sich indes, dieses Angebot an gesetzlich definierten Planzeichen nicht zu benutzen, ist er - dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot zufolge - gehalten, seinerseits für eine Definition der getroffenen Festsetzungen zu sorgen.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontroll-Urteil
Az.: 1 D 6/07 In dem Normenkontrollverfahren
wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "Erschließungsstraße der Papierfabriken im Ortsteil Kriebethal" vom 20.03.2006 sowie dessen 1. Änderung vom 18.6.2007
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und Dehoust aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 13. März 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bebauungsplan "Erschließungsstraße Papierfabriken im Ortsteil Kriebethal" der Antragsgegnerin vom 20. März 2006 in der Fassung der 1. Änderung vom 18. Juni 2007 und der Bebauungsplan "Erschließungsstraße Papierfabriken im Ortsteil Kriebethal" der Antragsgegnerin vom 20. März 2006 werden für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Erschließungsstraße Papierfabriken Kriebethal" vom 20.3.2006 sowie dessen 1. Änderung vom 18.6.2007. Gegenstand des Bebauungsplanes ist die Festsetzung einer Erschließungsstraße, die in unmittelbarer Nähe an dem Wohngrundstück des Antragstellers, Flurstück F1. der Gemarkung K........., vorbei führt. In seiner Ursprungsfassung nahm der Bebauungsplan dieses Grundstück im Umfang von rund 120 m² in Anspruch. In der Fassung der 1. Änderung verläuft die Bebauungsplangrenze unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze des Antragstellers.
Die Antragsgegnerin beschloss am 22.11.2004 erstmals die Aufstellung des Bebauungsplanes. Der Beschluss wurde am 1.12.2004 in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht. Zuvor hatte sie eine Variantenuntersuchung zur Trassenführung der beabsichtigen Erschließungsstraße in Auftrag gegeben, die unter dem 16.8.2004 von dem beauftragten Ingenieurbüro vorgelegt wurde. Als vorzugswürdig wurde dort die Variante 3 dargestellt, welche ausschließlich auf dem Gelände der Papierfabrik verläuft.
Zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in Gestalt einer Einwohnerversammlung am 26.4.2005 lud der Bürgermeister mit Schreiben vom 29.3.2005 ein. In seiner Sitzung vom 24.10.2005 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.10.2005 und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Der Beschluss wurde im Amts- und Mitteilungsblatt vom 1.11.2005 öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme während der Geschäftszeiten der Gemeindeverwaltung hingewiesen. Am 20.2.2006 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss "das Abwägungsprotokoll zu den eingegangenen Einwendungen, Bedenken, Hinweisen und Anregungen zum B-Plan 'Erschließungsstraße Papierfabriken' als Komplex zu beschließen". In seiner Sitzung vom 20.3.2006 beschloss der Gemeinderat den "Bebauungsplan 'Erschließungsstraße Papierfabriken im OT K.........', bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung". Beschlossen wurde die Variante 2 der Variantenuntersuchung. Zugleich billigte er dessen Begründung. Dieser Beschluss wurde im Amts- und Mitteilungsblatt vom 1.4.2006 öffentlich bekannt gemacht. Die Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt Mittweida am 7.6.2006 wurde im Amts- und Mitteilungsblatt vom 1.7.2006 öffentlich bekannt gemacht.
Zur Begründung seiner am 17.4.2007 erhobenen Normenkontrollklage führt der Antragsteller aus: Der Bebauungsplan leide an formellen und materiellen Mängeln. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans sei nicht ausreichend lange erfolgt. Dieser müsse nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO - "während der Sprechzeiten", mindestens aber wöchentlich 20 Stunden zugänglich sein. Wie bereits das Landratsamt Mittweida als Genehmigungsbehörde festgestellt habe, beschränkten sich die "Sprechzeiten" der Antragsgegnerin auf 16,5 Stunden. Insoweit genüge es nicht, dass nach dessen Auffassung auch außerhalb der Sprechzeiten die Möglichkeit zur Einsichtnahme bestanden hätte. Weiter fehle es an einer Entwicklung des Bebauungsplanes aus einem Flächennutzungsplan. Die Unterlagen der Antragsgegnerin enthielten keinen Hinweis auf einen Flächennutzungsplan und dessen Entbehrlichkeit. Die nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderliche Umweltprüfung fehle. Die Planunterlagen ließen nicht erkennen, dass der Gemeinderat festgelegt hätte, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad eine solche Prüfung durchgeführt werden solle. Die Durchführung einer Umweltprüfung sei nicht ersichtlich. Es liege lediglich eine schalltechnische Untersuchung vor. Sonstige Umweltbelange seien nicht geprüft worden. Zudem fehle es auch an dem nach § 2a BauGB erforderlichen Umweltbericht. Nach der Planbegründung, derzufolge die Straße den Schwerlastverkehr der Papierfabrik aufnehmen solle, spreche viel dafür, dass der Verkehr der Staatsstraße aufgenommen werden solle. In den textlichen Festsetzungen finde sich davon aber nichts wieder. In formeller Hinsicht fehle es an einer ordnungsgemäßen Abstimmung des Gemeinderats. An mehreren Beschlussfassungen zum Bebauungsplan habe der Leiter des städtischen Bauhofes mitgewirkt. Bei diesem handele es sich um einen hauptamtlichen Angestellten der Antragsgegnerin. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO dürften hingegen Angestellte der Gemeinde keine Gemeinderäte sein. Im Übrigen sei auch die Ausfertigung und Verkündung der Satzung nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Materiell fehle es an einer Planrechtfertigung. Als Begründung für den Plan führe die Antragsgegnerin lediglich an, den Schwerverkehr aus ihrem Gebiet abzuleiten und eine Verkehrsentlastung sowie Lärmschutz herbeizuführen. Dazu sei der Plan hingegen nicht geeignet. Der Schwerverkehr werde lediglich von einem Gebiet in ein anderes Gebiet der Antragsgegnerin verlagert. Es handele sich entgegen der Bezeichnung des Planes auch nicht um eine Erschließung der Papierfabrik. Diese werde bereits über die Straße "................" erschlossen. Die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer seien nicht gewürdigt worden. Zwar gebe es Erwägungen zu Planalternativen. Bis auf die Bezeichnung der betroffenen Privatgrundstücke habe aber keine Abwägung stattgefunden. Der Gesichtspunkt der gesunden Wohnverhältnisse sei allein im Hinblick auf den Schallschutz untersucht worden. Zu den sonstigen Auswirkungen der Straßenplanung auf gesundes Wohnen seien keine Ermittlungen angestellt worden. Die Schallschutzprognose sei fehlerhaft. Die von ihr ermittelten Werte von 51,9 dB(A) und 60,2 dB(A) am Tag und von 45,9 dB(A) bis 49,9 dB(A) in der Nacht an seinem Grundstück halte sie nur deshalb für zulässig, weil sie die nähere Umgebung des Grundstückes als Mischgebiet einstufe. Tatsächlich handele es sich jedoch um ein allgemeines oder sogar reines Wohngebiet, in dem diese Werte nicht zulässig seien. Abwägungsfehlerhaft sei insbesondere die Trassenwahl. Zwar seien vier Alternativen untersucht worden. Die über das Grundstück der Papierfabrik führende Variante sei lediglich wegen mangelndem Verkaufswillen des Grundstückseigentümers nicht weiter verfolgt worden. Dass diese Variante gesunde Wohnverhältnisse viel weniger beeinträchtigte, sei hingegen unberücksichtigt geblieben. Als eigentlich Begünstigtem der Trassenplanung habe es an dem Eigentümer der Papierfabrik gelegen, die geeigneten Flächen auf seinem Betriebsgelände zur Verfügung zu stellen. Am 26.2.2007 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Verzicht auf eine vorzeitige Bürgerbeteiligung den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes. Zur Begründung führt das Protokoll aus, dass sich im Zuge der Straßenplanung Änderungen des Trassenverlaufs ergeben hätten, die einen Eingriff in Privatgrundstücke und damit einen Grundstückserwerb ausschlössen. Neue Gespräche des Bürgermeisters mit einem Vertreter der K.....&.N......... AG hätten keine neuen Ergebnisse zum Trassenverlauf erbracht. Der Beschluss wurde im Amts- und Mitteilungsblatt vom 1.3.2007 öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung 18.6.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die eingegangenen Einwendungen, Bedenken, Hinweise und Anregungen, welche im Abwägungsprotokoll vom 14.6.2007 unter den Nummern 1 bis 32 aufgeführt sind, wie in diesem Protokoll vorgeschlagen, abzuwägen (TOP 7.1). Die unter Nummer 33 aufgeführten Einwendungen beschloss er ebenfalls wie im Abwägungsprotokoll vorgeschlagen abzuwägen und diese mit den angeführten Begründungen abzulehnen (TOP 7.2). Zugleich beschloss er den Bebauungsplan "Erschließungsstraße Papierfabriken im OT K.........", 1. Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung und billigte dessen Begründung (Teil C). Mit Bescheid vom 13.8.2007 genehmigte das Landratsamt Mittweida den Satzungsbeschluss. Die Genehmigung wurde im Amts- und Mitteilungsblatt vom 1.9.2007 öffentlich bekannt gemacht. Die Ausfertigung der Satzung durch einen entsprechenden Vermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf der Planzeichnung erfolgte mit Datum vom 13.9.2007. Nach der geänderten Fassung liegt das Flurstück F1. nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Es grenzt vielmehr unmittelbar an dessen Geltungsbereich an.
Mit Schriftsatz vom 17.9.2007 erweiterte der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag auf die 1. Änderungssatzung des Bebauungsplanes. Die Änderungssatzung leide an dem Mangel, dass sie sich als Grundlage auf das Baugesetzbuch in der Fassung vom 23.9.2004 und damit nicht auf dessen aktuelle Fassung vom 21.12.2006 beziehe. Auch bei der Änderungssatzung habe der Leiter des städtischen Bauhofes mitgewirkt, was gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO unzulässig sei. Maßgeblich sei insoweit seine herausgehobene Position. Seine Einstellung als "Arbeiter" ändere wegen dieser Funktion nichts daran, dass er als "Angestellter im öffentlichen Dienst" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Die Änderungssatzung leide ebenfalls an dem Mangel, dass sie nicht auf der Grundlage eines Flächennutzungsplanes entwickelt worden sei. Die sich aus der Nummer 2 der Anlage 1 zum BauGB ergebenden Anforderungen an einen Umweltbericht seien nicht eingehalten worden. Es fehle zudem an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Materiell fehle es an einer Planrechtfertigung. Die beabsichtigte Entlastung einer Staatsstraße könne den Bau einer innerörtlichen Gemeindestraße nicht rechtfertigen. Die Belange der betroffenen Eigentümer seien unzureichend ermittelt und berücksichtigt worden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien unzureichend ermittelt worden, da lediglich ein neues Schallschutzgutachten erstellt worden sei. Dieses gehe zudem nach wie vor fehlerhaft von einem Mischgebiet in der näheren Umgebung aus. Die nunmehr geplante Engstelle im Straßenverlauf stimme mit dem geltenden technischen Regelwerk nicht überein. Diese liege zudem direkt gegenüber dem Grundstück des Antragstellers, was zu einer erheblichen Belastung infolge von Brems- und Beschleunigungsvorgängen des sich an dieser Stelle begegnenden Kraftfahrzeugverkehrs führe.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan "Erschließungsstraße Papierfabriken im OT K........." der Antragsgegnerin vom 20. März 2006 in der Fassung der 1. Änderung vom 18. Juni 2007 für unwirksam zu erklären;
hilfsweise für den Erfolg des Hauptantrages, den Bebauungsplan "Erschließungsstraße Papierfabriken im OT K........." der Antragsgegnerin vom 20. März 2006 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Haupt- und Hilfsantrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem am 18.6.2007 beschlossenen Bebauungsplan um eine Planänderung und nicht um einen "neuen" Bebauungsplan handelt. Die Einwendungen des Antragstellers seien jedenfalls unbegründet. Ob in Anwendung von § 233 Abs. 1 BauGB für die Änderung noch das bisherige Recht habe Anwendung finden können, bedürfe keiner näheren Betrachtung, da sich für das vorliegende Verfahren durch die "neuen" Vorschriften nichts geändert habe. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor. Ob sich eine Gemeinde über die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB zutreffende oder überhaupt Gedanken gemacht habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich. Es müssten nur die objektiven Voraussetzungen vorliegen. Dies sei hier der Fall. Ein Umweltbericht, der in die Begründung des Bebauungsplanes integriert werden könne, liege vor und entspreche den Vorgaben des Baugesetzbuches. Einer "Klassifizierung der Straße" im Bebauungsplan bedürfe es nicht, da es sich hierbei um objektives Straßenrecht handele. Auch im Übrigen sei der Plan formell rechtmäßig. Der Leiter des städtischen Bauhofes sei an einer Mitwirkung bei der Beschlussfassung nicht gehindert gewesen, da er nicht als Angestellter sondern als Arbeiter bei der Antragsgegnerin beschäftigt sei. Materiell sei die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gegeben. Dass mit ihr auch eine Staatsstraße entlastet werde, stehe dem nicht entgegen. Es gehe hier um Schwerlastverkehr, der zur Erschließung eines neuen Produktionskomplexes eines in der Gemeinde ansässigen Gewerbetriebes "untergebracht" werden müsse. Deshalb gehe es auch um die Erschließung von Gewerbeflächen im Gebiet der Antragsgegnerin. Die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer seien berücksichtigt worden. Die im August 2004 erstellte Untersuchung zur Trassenwahl sei zur Grundlage der Planung gemacht worden. Zutreffend habe sie nicht nur die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer, sondern auch die Belange der bisher vom Schwerlastverkehr betroffenen Anwohner berücksichtigt. Zu Recht seien für die von der Straßenplanung betroffenen Wohngebäude die Grenzwerte für ein Mischgebiet zu Grunde gelegt worden. Die Bebauung sei aufgrund der gewerblichen Umgebungsbebauung vorgeprägt und könne deshalb nicht als Wohngebiet eingestuft werden. Auch bei der jetzt geänderten Trassenführung würden die hiernach einschlägigen Grenzwerte unterschritten. Eine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für Feinstaubpartikel sei nicht zu befürchten. Dies folge aus den relativ geringen Verkehrsmengen. Letztlich entlaste die Trassenverschiebung durch die 1. Änderung den Antragsteller, da sein Grundstück nicht mehr in Anspruch genommen werden müsse. Eine erneute Diskussion der Trassenvarianten habe sie nicht erforderlich gemacht.
Dem Senat liegen zwei Ordner Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Auf diese und die Gerichtsakte wird für die näheren Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers haben Erfolg.
A. Der Hauptantrag, den Bebauungsplan "Erschließungsstraße Papierfabriken im Ortsteil K........." vom 20.3.2006 in der Fassung der 1. Änderung vom 18.6.2007 für unwirksam zu erklären, ist zulässig und begründet.
I. Der mit Schriftsatz vom 17.9.2007 erhobene Antrag wahrt die Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, ist der Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse als abwägungserheblichem Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB antragsbefugt.
II. Der Hauptantrag ist begründet, da der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung sowohl an formellen wie an materiellen Mängeln leidet, ohne dass diese nach §§ 214 f. BauGB unbeachtlich wären.
1. Der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung ist formell rechtswidrig, da er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt wurde.
Bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich bundesrechtlich um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens, welches unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Sie stellt ein Gültigkeitserfordernis für die Norm dar. Es gehört zu den grundlegenden Geboten des Rechtsstaats und der Rechtsstaatlichkeit, dass die auszufertigende Norm nicht mit einem anderem als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird. Nur durch die Ausfertigung der Satzung wird sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Satzungsgebers im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Sie ist zugleich Grundlage für die Verkündung der Norm als letztem Akt ihrer Hervorbringung (SächsOVG, NK-Urt. v. 24.4.2007, SächsVBl. 2007, 188, m. w. N.). Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor (BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991, BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Kommunalrechts.
Insoweit bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO, dass gemeindliche Satzungen durch den Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen sind. Sie treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt bestimmen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO). Ohne vorherige Ausfertigung kann ein Bebauungsplan nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch die Bekanntmachung seiner Genehmigung, oder falls diese nicht erforderlich ist, durch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, in Kraft treten (SächsOVG, NK-Urt. v. 24.4.2007, a. a. O.). Hier fehlt es an einer der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes vorhergehenden Ausfertigung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat den Ausfertigungsvermerk erst unter dem Datum des 13.9.2007 auf dem Bebauungsplan gesetzt. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Planes (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) erfolgte hingegen bereits im Amts- und Mitteilungsblatt vom 1.9.2007.
Nach Maßgabe des sächsischen Landesrechts liegt hier ein beachtlicher Ausfertigungsmangel vor, da der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Satzung erst nach der Bekanntmachung ihrer Genehmigung am 1.9.2007 mit einem Ausfertigungsvermerk versehen hat.
Dagegen genügt es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung nicht, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin vor der Bekanntmachung die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, unterzeichnet hat.
Das sächsische Landesrecht unterscheidet zwischen der vom Vorsitzenden des Gemeinderats zu unterzeichnenden Niederschrift über den wesentlichen Gang der Verhandlungen des Gemeinderats, die u. a. den Wortlaut der Beschlüsse zu enthalten hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsGemO) einerseits und der Ausfertigung von Satzungen durch den Bürgermeister (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO) andererseits und macht damit deutlich, dass es sich um zwei unterschiedliche, nebeneinander erforderliche Vorgänge handelt. Erst und nur durch die Ausfertigung der Satzung wird die Originalurkunde erstellt, die ihrerseits Grundlage und Voraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist (BayVGH, Urt. v. 10.5.2005 - 1 N 03.845 - Rn. 29 bei juris; OVG NRW, Urt. v. 28.6.2007 - 7 D 59/06.NE - Rn. 52 bei juris; a. A. VGH BW, Urt. v. 19.9.2006 - 8 S 1989/05 - Rn. 34 f. bei juris). Die Herstellung einer Originalurkunde gewinnt dabei besondere Bedeutung, wenn - wie hier - nicht die Satzung selbst ortsüblich bekannt gemacht wird, sondern lediglich die Genehmigung der Satzung veröffentlicht wird und daneben der Bebauungsplan mit der Begründung und den zusammenfassenden Erklärungen nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Für den Fall, dass eine Satzung aus einem Plan und einem Textteil besteht, genügt es nach der Rechtsprechung des Senats, dass lediglich der Satzungstext ausgefertigt worden ist und durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans zur Satzung ausgeschlossen ist, dieser gewissermaßen durch eine "gedankliche Schnur" mit dem Satzungstext verbunden ist (NK-Urt. v. 23.10.2000, SächsVBl. 2001, 79 = NVwZ-RR 2001, 426 = NuR 2001, 468; so auch BayVGH, NK-Urt. v. 4.4.2003, NVwZ-RR 2003, 669). Eine Ausfertigung des Bebauungsplanes kann hingegen nicht in der Unterschriftsleistung des Bürgermeisters unter dem Sitzungsprotokoll i. S. v. § 40 SächsGemO oder einem gesondert gefertigten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll mit der Wiedergabe des Beschlusses über den Bebauungsplan gesehen werden (a. A. VGH BW, Urt. v. 19.9.2006, a. a. O.; BayVGH, Urt. v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - Rn. 62 bei juris). Auszufertigen ist die Satzung, nicht hingegen der Wortlaut des Beschlusses über die Satzung. Insoweit kann die Rechtsprechung zur "gedanklichen Schnur" nicht herangezogen werden, da sich die Unterschrift des Bürgermeisters nicht auf einem Bestandteil der Satzung befindet (so auch BayVGH, Urt. v. 10.5.2005, a. a. O., Rn. 18 bei juris). Im Übrigen hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin allein bei seiner Unterschriftsleistung auf der Planzeichnung angeführt, dass diese hierdurch "ausgefertigt" wird, was verdeutlicht, dass er erst im diesem Zeitpunkt einen Ausfertigungswillen hatte.
Vorliegend ist sowohl der textliche wie der zeichnerische Teil der Satzung, welche auf einer Urkunde miteinander verbunden sind, am 13.9.2007 und damit nach der Bekanntmachung der Genehmigung am 1.9.2007 ausgefertigt worden. Diese fehlerhafte Ausfertigung stellt einen Mangel nach Landesrecht dar, der nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SächsGemO ohne Rüge beachtlich ist.
2. Ob die geltend gemachte Mitwirkung eines gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO ausgeschlossenen Gemeinderatsmitglieds vorliegt, da der Leiter des städtischen Bauhofes an den Abstimmungen mitgewirkt hat, lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen.
3. Die seit der Änderung des Baugesetzbuches durch das Europarechtsanpassungsgesetz - EAG Bau - vom 24.6.2004 (BGBl. I S. 1359) gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderliche Umweltprüfung hat die Antragsgegnerin durchgeführt und auch einen Umweltbericht im Sinne von § 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB erstellt. Gemäß § 244 Abs. 1 BauGB sind diese Vorschriften hier anwendbar, da das Satzungsverfahren nach dem 20.7.2004 förmlich eingeleitet wurde. Fehlt es an einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht, läge eine gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB in der seit dem Europarechtsanpassungsgesetz geltenden Fassung beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften vor. Dies betrifft sowohl die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB als auch die Vorschriften zur Begründung der Satzung und seiner Entwürfe gemäß § 2a und § 9 Abs. 8 BauGB. Nach § 2a BauGB in der seit dem Europarechtsanpassungsgesetz geltenden Fassung hat die Gemeinde im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen, deren gesonderter Teil ein Umweltbericht ist, in dem die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dazulegen sind.
Für die Belange des Umweltschutzes ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Dabei ist die Anlage 1 zum Baugesetzbuch anzuwenden. Die Gemeinde legt hiernach für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Da ein Umweltbericht auf der Grundlage einer Umweltprüfung durch die Antragsgegnerin für die 1. Änderung des Bebauungsplanes erstellt wurde, bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob diese entbehrlich gewesen wären, weil es sich hier um ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB handelt (vgl. § 13 Abs. 3 BauGB).
Dem zur Auslegung gelangten Entwurf der 1. Änderung war in der Begründung unter Ziffer 7 ein Umweltbericht im Sinne von § 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB beigefügt. Dieser beschreibt in noch ausreichender Weise die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Da der Gemeinderat der Antragsgegnerin diesen Bericht als Teil der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes gebilligt hat, ist es unschädlich, dass eine - vorherige - Festlegung der Gemeinde zum Umfang und der Detaillierung der zu ermittelnden Umweltbelange nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB nicht feststellbar ist. Im Hinblick auf die für den Straßenbau in Anspruch genommene Fläche ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser nach Ziffer 7.2 der Begründung um ein seit Jahren brachliegendes Industriegelände handelt, die mit Betonplatten befestigt und deren Randbereiche verwildert sind. Der befestigte Bereich der Fläche verringert sich nach Ziffer 7.2 der Begründung durch den Straßenbau. Es bedurfte deshalb keiner näheren Bewertung und Bilanzierung für einen Ausgleich bislang nicht durch massive Befestigungen in Anspruch genommener Flächen. Es ist folglich unschädlich, dass für die unter Ziffer 7.5 der Begründung ausgewiesenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a BauGB in Verbindung mit § 8a BNatSchG keine Bilanzierung der Wertigkeit der in Anspruch genommenen Flächen stattgefunden hat und auf der größeren Ausgleichsfläche die Errichtung eines Spielplatzes, eines Grillplatzes, einer längeren Rutsche mit Treppe, Sitzgruppen und die Anlegung von Wegen und Plätzen sowie die Anlegung von 12 Parkplätzen vorgesehen ist. Zu den mit der Straßennutzung einhergehenden Lärmimmissionen wurde ein Schallschutzgutachten eingeholt, welches auf der Grundlage einer Mischgebietseinstufung zu einer Zulässigkeit des Vorhabens kam. Weitergehende Ermittlungen im Hinblick auf Erschütterungen und Feinstaubbelastung durch den hinzutretenden Verkehr waren aufgrund der zu erwartenden Verkehrsmenge nicht veranlasst.
4. Die Rüge, dass - auch - die 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wurde und die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4 BauGB nicht vorgelegen hätten, greift nicht durch. Ob ein Flächennutzungsplan für die überplante Fläche existiert, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Das Planverfahren lässt auch nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin einen "vorzeitigen" Bebauungsplan erlassen wollte. Hier genügt jedoch für die 1. Änderung wie auch für den Ausgangsplan zur Straßentrasse eine Planung durch Bebauungsplan, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Infolge dessen ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich. Es bedurfte deshalb lediglich für das Inkraftsetzen der 1. Änderung des Bebauungsplanes ihrer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Diese wurde vom Landratsamt Mittweida mit Bescheid vom 13.8.2007 unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 BauGB erteilt. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 3 BauGB die Genehmigung des Bebauungsplanes in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
5. Die zeichnerischen Festsetzungen der 1. Änderungsplanung leiden in mehrfacher Hinsicht unter dem Mangel fehlender Bestimmtheit.
a) Die Festsetzungen durch Planzeichen (Ziffer 1 der grafische Festsetzungen) weisen unter Ziffer 1.2 die öffentlichen Verkehrsflächen aus. Als Planzeichen ist dort auch ein Zeichen zur Kennzeichnung von so genannten "Anpassungsflächen" ausgewiesen. Zwar ist dieses Zeichen unter dem Gliederungspunkt "Geplante Gliederung der Verkehrsfläche (unverbindlich als Information)" der Ziffer 1.2 "Öffentliche Verkehrsflächen" aufgeführt. Es spricht jedoch vieles dafür, das für die sog. "Anpassungsflächen" ausgewiesene grafische Zeichen für ein eigenständiges und verbindliches Planzeichen zu halten. Denn die Gliederung der Verkehrsflächen ist unter Ziffer 1.2 der grafischen Festsetzungen durch ein gesondertes, eigenständiges Planzeichen dargestellt. Dies spricht dafür, dem hinzutretenden Planzeichen zur Kennzeichnung der sog. "Anpassungsflächen" eine selbständige Bedeutung zuzusprechen. Geht man davon aus, ist nicht ersichtlich, welche inhaltliche Bedeutung diesem Zeichen zukommen soll. Zwar ist der Satzungsgeber nicht zwingend an die Planzeichenverordnung gebunden; nach § 2 Abs. 1 PlanzV "sollen" die in der Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Entschließt sich der Plangeber indes, dieses Angebot an gesetzlich definierten Planzeichen nicht zu benutzen, ist er - dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot zufolge - gehalten, seinerseits für eine Definition der getroffenen Festsetzungen zu sorgen. Daran fehlt es hier. In der Legende zum Bebauungsplan (vgl. insoweit auch § 2 Abs. 4 PlanzV) wird der Begriff ebenso wenig wie in den textlichen Festsetzungen oder in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert. Er versteht sich aber auch weder von selbst noch erschließt er sich aus dem Zusammenhang.
b) Fehlerhaft wäre die Einzeichnung von Anpassungsflächen auch für den Fall, dass man sie als unverbindliche Darstellung ansehen würde, wie von der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Für diesen Fall lägen in den fraglichen Bereichen festsetzungsfreie Flächen vor, was im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unzulässig ist.
c) Im Übrigen fehlt es im Bereich der ersten Straßenschwenkung im nördlichen Bereich an einer Straßenbegrenzungslinie gegenüber der "Anpassungsfläche". Hier verwendet die Planzeichnung anstatt einer durchgehenden eine gestrichelte schwarze Linie, die nach den Festsetzungen als Planzeichen nicht vorgesehen ist.
d) Fehlerhaft ist es zudem, wenn unter Ziffer 1.3 für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB das Planzeichen "öffentliche Grünfläche/Anpassungsfläche" ausgewiesen wird, ohne dass sich dem Plan oder seiner Begründung entnehmen lässt, was Gegenstand dieser "Anpassungsfläche" sein soll.
6. Die 1. Änderung des Bebauungsplans ist auch materiell rechtswidrig, da sie abwägungsdefizitär ist und unter Bestimmtheitsmängeln leidet.
a) Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB in der seit dem 20.7.2004 geltenden Fassung, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in die Abwägung Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Abwägungsvorgang als auch für das Abwägungsergebnis; maßgeblich ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. zum Vorstehenden grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314).
Der 1. Änderung des Bebauungsplanes liegt nach der Begründung des Aufstellungsbeschlusses zu Grunde, dass "sich im Zuge der Straßenplanung Änderungen des Trassenverlaufs ergeben haben, die einen Eingriff in betroffene Privatgrundstücke und damit einen Grundstückserwerb ausschließen". Hierzu wird ausweislich von Ziffer 4 der Planbegründung auf ca. 30 m Länge eine Straßeneinengung (Fahrgassenbreite 4,00 m) im Bereich der westlich angrenzenden Grundstücke F2. und F1. vorgenommen. Im Übrigen ist ausweislich der Planbegründung die Verkehrsanlage nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - auf der Grundlage des Begegnungsfalls PKW-LKW bei unverminderter Geschwindigkeit und des Begegnungsfalls LKW-LKW bei verminderter Geschwindigkeit geplant worden. Hieraus ergibt sich nach der Planbegründung eine notwendige Fahrgassenbreite von 5,50 m. Zudem ist ein Fußweg mit einer Breite von 1,50 m vorgesehen. An die gesamte Verkehrsfläche soll westlich angrenzend straßenbegleitend ein Bankett mit einer Breite von 0,75 m entstehen.
Abwägungsfehlerhaft hat die Antragsgegnerin die aus der Fahrbahnverengung folgenden Konsequenzen - mit Ausnahme des dann nicht mehr notwendigen Grundstückserwerbs - bei ihrer Abwägung unberücksichtigt gelassen. Dabei hätte sich deren Berücksichtigung aufgedrängt, da die Planung nach Ziffer 1 der Planbegründung der Entlastung der Ortslage vom Schwerlastverkehr durch ihre Umleitung auf die Planstraße dienen soll. Durch die mit der 1. Änderung einhergehende Fahrbahnverengung wird die Planstraße im Bereich ihrer Verengung selbst für den Begegnungsfall LKW-LKW mit verminderter Geschwindigkeit ungeeignet, da es ihr an der hierfür erforderlichen Breite fehlt. Statt der hierfür notwendigen Fahrbahnbreite von 5,50 m beträgt sie nach den Ausführungen der Planbegründung an der Engstelle lediglich 4 m. Welche Auswirkungen dieser Umstand auf das mit der Planung verfolgte Ziel der Verlegung des Schwerlastverkehrs auf die Planstraße hat, ist unbeachtet geblieben. Die aus der fehlenden Eignung der Engstelle für die Begegnung von Schwerlastverkehr folgenden Anhalte- und Beschleunigungsvorgänge und hieraus folgende Immissionsbelastungen fanden ebenfalls keine Berücksichtigung. Auch das eingeholte Schallgutachten verhält sich zu dieser Frage nicht.
Unbeachtet blieben auch Auswirkungen der Fahrbahnverengung für den Fußgängerverkehr. Nach der vorgenannten Konzeption der Antragsgegnerin ist die Verkehrsanlage grundsätzlich mit einer für die zu Grunde gelegten Begegnungsfälle notwendigen Fahrbahnbreite zuzüglich eines Fußweges von 1,50 m Breite geplant. Die Antragsgegnerin ist mithin ersichtlich davon ausgegangen, dass ein Fußweg erforderlich ist. Im Bereich der Fahrbahnverengung entfällt die "sichernde Funktion" des Fußweges. Seine nach Darstellung der Antragsgegnerin dort ebenerdige Ausführung lässt für den Begegnungsfall von PKW-PKW eine Inanspruchnahme als Fahrbahn als nahe liegend erscheinen. Auch diesen Umstand lässt die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung unberücksichtigt. Ob in diesem Bereich eine Mischfläche von Fuß- und Kraftfahrzeugverkehr entstehen soll, bleibt ebenfalls unerörtert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach der - als unverbindlich ausgewiesenen - Gliederung der Verkehrsfläche im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes. Zwar beträgt hiernach die Fahrbahnbreite im Verengungsbereich 5 m. Hierzu gehört hingegen auch ein Bankett von 0,75 m Breite, welches nach Darstellung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - wie üblich - als nicht überfahrbar ausgeführt werden soll. Die hiernach verbleibende Fahrbahrbreite von 4,25 m ist für den zu Grunde gelegten Begegnungsverkehr ebenfalls ungeeignet.
Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB erheblich. Sie sind offensichtlich und von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Durch die mit der 1. Änderung erstmals vorgesehene Fahrbahnverengung im Bereich der Flurstücke F2. und F1. wird die geplante Straße in diesem Bereich für die von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten Begegnungsfälle ungeeignet, was das Ziel der Planung, den Schwerlastverkehr auf diese Straße umzuleiten, in Frage stellt.
b) Abwägungsdefizitär ist es zudem, dass der Straßenplanung kein mit den übrigen Trägern der Straßenbaulast und den Straßenverkehrsbehörden - zu denen die Antragsgegnerin selbst nicht gehört - abgestimmtes Konzept zu Grunde liegt. Nur für diesen Fall ist die der Planung zu Grunde liegende Erwartung der Antragsgegnerin, die geplante Straße entlaste die Ortslage vom Schwerlastverkehr, realisierbar. Nach ihrer Planung soll der Schwerlastverkehr der Papierfabriken ausschließlich über die Planstraße, die Straße................ und dann weiter nach Norden abfließen und auch nur noch auf dieser Wegstrecke zu den Papierfabriken gelangen. Dies setzt hingegen voraus, dass der bisher von Süden kommende Schwerlastverkehr nicht mehr seine Zu- und Abfahrt zu der Papierfabrik W........... über die A.............Straße nimmt. Bei dieser handelt es sich um die S . Als Staatsstraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsStrG dient sie dem Durchgangsverkehr. Es bedürfte deshalb verkehrsbeschränkender oder -lenkender Maßnahmen, die eine überörtliche Erschließungsfunktion der A.............Straße unterbinden würden und eine Umstufung zur Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsStrG rechtfertigen könnten. Ob und wann dieses der Fall sein könnte, lässt sich den Abwägungsvorgängen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Sie verhalten sich zu dieser Frage nicht. Vollkommen offen ist zudem, auf welche Weise sichergestellt werden soll, dass der Zufahrtsverkehr zukünftig nur noch von Norden her auf die Straße an der Z....... und dann weiter über die Planstraße fahren wird. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob und auf welchem Weg das Ziel der Planung erreicht werden kann.
Auch dieser Abwägungsmangel ist offenkundig und ergebnisrelevant im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB.
c) Ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zu den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB) und die Belange des Umweltschutzes zur Vermeidung von Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB) vorliegt, lässt der Senat letztlich offen.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergeben sich vornehmlich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und den zu seiner Konkretisierung erlassenen Verordnungen. Hier ist die auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestützte Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12.6.1990 einschlägig. Gegenstand des Bebauungsplanes ist der (Neu-)Bau einer öffentlichen Straße (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel die in § 2 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet. Zur Beurteilung der erwartbaren Verkehrsgeräusche hat die Antragsgegnerin ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches unter dem 6.3.2007 erstellt wurde. Hiernach besteht nur für das an das Plangebiet angrenzende Grundstück T1............ eine Grenzwertüberschreitung. Diese beträgt 1 dB(A) für das Erdgeschoss zur Tagzeit. Im Übrigen werden die Grenzwerte eingehalten. Das Gutachten ging hierbei allerdings davon aus, dass die an die Trasse anschließende Bebauung ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO darstellt. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Die mit der Antragsbegründung eingereichte Fotodokumentation (Bilder 24 ff.) spricht aber eher für ein zumindest Allgemeines Wohngebiet. Hiervon ausgehend würden sich die Grenzwerte für den Verkehrslärm deutlich verschieben. Statt 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts wären die Werte 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts einzuhalten. Dann ergeben sich für den Tag am Grundstück T1............ mehrere Überschreitungen, zudem bei den Grundstücken T2............ und, am Grundstück des Antragstellers (W1...............), sowie am Grundstück W2................ Ein ähnliches Bild zeigt sich dann für die Nachtwerte.
Für den Fall, dass es sich bei der angrenzenden Bebauung um ein allgemeines Wohngebiet handelt, läge im Hinblick auf den Verkehrslärm ein Abwägungsdefizit vor. Die Antragsgegnerin sah sich auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens zu keiner näheren Auseinandersetzung mit dem Verkehrslärm veranlasst. Diesem zufolge liegt nur an einem Immissionsort eine geringfügige Überschreitung und das auch nur für den Tagwert vor. Ausgehend von einem Allgemeinen Wohngebiet lägen allein für den Tagwert 10 Überschreitungen für die T1............, 3 für die T2............, 2 für die Turnerstraße, eine für die W3............ und 6 für die W4........... vor. Die fehlende Befassung mit diesem Umstand wäre ein Fehler im Abwägungsvorgang, der offenkundig von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist.
Letztlich muss diese Frage offen bleiben. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die angrenzende Wohnbebauung mit mischgebietstypischer Nutzung durchsetzt sei und deshalb als Mischgebiet einzustufen ist. Zur Bestimmung der Gebietsart bedürfte es bei dieser Sachlage der Durchführung eines Augenscheins, der wegen der Unwirksamkeit des Planes aus anderen Gründen indes nicht veranlasst ist.
B. Der Hilfsantrag des Antragstellers, den Bebauungsplan "Erschließungsstraße der Papierfabriken im Ortsteil Kriebethal" vom 20.3.2006 für unwirksam zu erklären, ist ebenfalls zulässig und begründet.
I. Der Antrag ist als unechter Hilfsantrag zulässig. Er ist für den Fall erhoben, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht aufgehoben wird.
Er wurde gegenüber der am 1.7.2006 im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemachten Genehmigung des Bebauungsplans am 17.4. 2007 und damit innerhalb der hier noch maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. erhoben (§ 195 Abs. 7 VwGO). Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt schon daraus, dass sein Flurstück F1. - teilweise - im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt. Die vorgesehene Trasse führt über einen Teil seines Grundstückes. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht zweifelhaft, weil der Ursprungsbebauungsplan mit der Unwirksamkeit der 1. Änderung wieder auflebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990, BVerwGE 85, 289).
II. Der Antrag ist begründet.
a) Der Bebauungsplan vom 20.3.2006 ist formell rechtswidrig, da er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt wurde.
Der Bebauungsplan wurde am Samstag, den 1.7.2006 ausgefertigt. Ebenfalls am 1.7.2006 wurde die Genehmigung des Bebauungsplanes im Amts- und Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung seiner Genehmigung in Kraft. Ob er am 1.7.2006 vor der Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt - sprich vor dem Zugänglichmachen dieses Blattes - durch den Bürgermeister ausgefertigt wurde, lässt sich nicht feststellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.1.1999, NVwZ 1999, 878 = NuR 1999, 326 - zitiert nach juris) muss ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, d. h. vor dem Bekanntmachungsakt ausgefertigt werden. Es sei denkbar, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht werde. Hingegen bildet nach dieser Rechtsprechung ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt ist, denn regelmäßig ist es nicht möglich, die Bekanntmachung des Bebauungsplanes noch am selben Tag zu bewirken (BVerwG, a. a. O., Rn. 6 bei juris). Hiervon ausgehend fehlt es an einer rechtzeitigen Ausfertigung des Bebauungsplanes. Es haben sich auch in der mündlichen Verhandlung, an welcher der ausfertigende Bürgermeister der Antragsgegnerin teilgenommen hat, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausfertigung vor der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt erfolgt ist. Anders als etwa im Fall einer Bekanntmachung durch Aushang erscheint dieses auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Fall der Veröffentlichung in einem zu druckenden Amtsblatt regelmäßig als ausgeschlossen.
Wie bereits oben dargestellt genügt es für eine wirksame Ausfertigung der Satzung nicht, dass das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom Bürgermeister unterschrieben wird. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.
b) Der gerügte Verstoß gegen § 8 KomBekVO liegt vor. Der Plan wurde entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 KomBekVO nicht mindestens wöchentlich 20 Stunden zur Einsichtnahme bereitgehalten. In der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt vom 1.7.2006 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Bebauungsplan ab sofort in der Gemeindeverwaltung "während der Dienststunden" eingesehen werden könne. Welche Zeiträume dies sind, geht aus der Bekanntmachung nicht hervor. Auf Seite 13 des Amts- und Mitteilungsblattes wird hingegen auf die "Öffnungszeiten der Verwaltung" hingewiesen. Diese betrugen seinerzeit nur 16,5 Stunden wöchentlich. Es spricht Überwiegendes dafür, die veröffentlichten "Öffnungszeiten der Verwaltung" als die "Dienststunden" anzusehen, während derer nach der öffentlichen Bekanntmachung der Antragsgegnerin der Bebauungsplan von jedermann eingesehen werden konnte. Bei den Bekanntmachungsadressaten wird durch die veröffentlichten "Öffnungszeiten der Verwaltung" der Eindruck erweckt, dass nur während dieser Zeiten eine Einsichtnahme möglich ist.
Eine Heilung dieses Mangels nach § 4 Abs. 4 SächsGemO kommt nicht in Betracht, da bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Möglichkeit der Fehlerheilung im Fall nicht fristgerechter Rüge nicht hingewiesen wurde (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO). Der Bekanntmachung beigefügt war nur der hier nicht einschlägige Hinweis auf die Möglichkeit der Fehlerheilung nach § 215 BauGB.
c) Der Begründung des Bebauungsplanes ist ein Umweltbericht mit Umweltprüfung unter Ziffer 7 beigefügt. Dieser genügt noch den zu stellenden Anforderungen, auch wenn er noch dürftiger ausgefallen ist als bei der 1. Änderung des Bebauungsplanes. Maßgebend ist insoweit, dass die für die Straßentrasse vorgesehene Fläche bereits mit Betonplatten versiegelt war, so dass für die Feststellung der umweltrelevanten Auswirkungen ihrer Inanspruchnahme für die Herstellung einer Straße keine aufwändigen Untersuchungen erforderlich waren. Insoweit wird auf die Ausführungen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes verwiesen.
2. Der Bebauungsplan leidet zudem auch unter materiellen Mängeln.
In materieller Hinsicht stellt es auch hier eine Verletzung des Abwägungsgebots dar, dass es an einem schlüssigen Verkehrskonzept fehlt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ebenso verwiesen wird auf die Ausführungen zur Immissionsprüfung, da das hier zu Grunde liegende Gutachten zur Lärmvorsorge vom 28.10.2005 ebenfalls von einem Mischgebiet ausgeht.
Die Einwände zu den zeichnerischen Festsetzungen gelten wie zur 1. Änderung des Planes ausgeführt. Hinzu tritt hier, dass im Bereich des Flurstückes F1. eine festsetzungsfreie Fläche in Gestalt einer schwarz-weiß schraffierten Fläche vorliegt, welche in den zeichnerischen Festsetzungen nicht auftaucht und wohl ein bestehendes Gebäude darstellen soll. Eine Festsetzung für diesen Bereich enthält der Plan jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Abdruck etwa in NVwZ 2004, 1327). Nach dessen Ziffer 9.8.1 ist der Streitwert bei Normenkontrollklagen von Privatpersonen gegen Bebauungspläne zwischen 7.500,- € und 60.000,- € anzusetzen. Der Senat hält angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller auf der einen Seite und dem begrenzten räumlichen Umfang des Bebauungsplanes auf der anderen Seite einen Betrag in doppelter Höhe wie bei einer Nachbarklage (vgl. Ziffer 9.7.1 Streitwertkatalog 2004) für angemessen. Eine Erhöhung dieses Betrages für den Haupt- und Hilfsantrag sieht der Senat wegen einer wirtschaftlichen Identität beider Begehren für nicht veranlasst (vgl. Ziffer 1.1.2 Streitwertkatalog 2004).
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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