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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: 1 D 64/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 60
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 D 64/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausbildungsförderungsrechts

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust

am 20. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Februar 2009 - 4 K 1425/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz 24. März 2009 - 4 K 1425/08 - wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht, wie auch sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, bleiben ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie verspätet erhoben wurde. Auf die Zustellung des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 17.2.2009, hätte der Kläger binnen 2 Wochen Beschwerde einlegen müssen. Hierauf wurde er mit der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Diese Frist wahrt der am 30.4.2009 per Fax beim Verwaltungsgericht eingehende Beschwerdeschriftsatz vom 30.4.2009 nicht. Gründe für eine unverschuldete Versäumung dieser Frist (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Selbst für den Fall einer fristgerechten Beschwerdeeinlegung, wäre diese unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt. Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, da es seiner Klage an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehlte.

Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Prozesskostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchst- oder - bei der Anwendung von Landesrecht - obergerichtlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet einer solchen Klärung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 a. a. O.).

Gemessen daran bestand für die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klagefrist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Verschulden versäumt wurde und die hierfür bestehenden Gründe fristgerecht im Sinne von § 60 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wurden. Hiervon könnte nur im Fall einer substanziierten und schlüssigen Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Umstände die Rede sein (BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236 m. w. N.). Dieser Darstellung müsste sich entnehmen lassen können, dass die Fristversäumung auch bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. zu diesem Maßstab: SächsOVG, Beschl. v. 16.7.2001, NJW 2002, 1361, 1362 m. w. N.), nicht hätte vermieden werden können.

Die am 15.12.2008 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage verfehlte wegen der bereits am 29.10.2008 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 2 VwGO) deutlich. Zwar bat der Vater des Klägers als dessen Bevollmächtigter in der Klageschrift zugleich um Wiedereinsetzung in etwaig versäumte Fristen. Er führte hingegen keine Gründe an, die eine unverschuldete Fristversäumung als Rechtfertigung für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO) hätten darlegen können.

Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Sichtweise. Der erstmals mit ihm erfolgte Vortrag liegt bereits weit außerhalb der zweiwöchigen Frist aus § 60 Abs. 2 VwGO für seine Geltendmachung und ist deshalb bereits verfristet. Die vorgetragenen Gründe lassen zudem aber auch nicht erkennen, dass der Vater des Klägers als dessen Vertreter über den Zeitraum der einmonatigen Klagefrist an einer Einlegung der Klage unverschuldet gehindert gewesen sein könnte. Der Umstand, dass ihm nach seiner Darstellung im Oktober 2008 das Kindergeld nebst Zuschlag gestrichen wurde und er für seine siebenköpfige Familie zusätzliches Geld hätte auftreiben müssen, genügt insoweit nicht. Die Klage hätte zunächst fristwahrend eingelegt werden können, ohne dass hierfür ein zeitlich nennenswerter Aufwand angefallen wäre. Zwingend hätten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hierbei nur Kläger, Beklagter und der Klagegegenstand bezeichnet werden müssen. Im Übrigen deutet die Datierung des Klageschriftsatzes auf den 23.11.2008 darauf hin, dass ihm die Fertigung der Klageschrift in der Frist möglich gewesen ist, diese lediglich erst am 15.12.2009 an das Verwaltungsgericht gefaxt wurde.

2. Das Beschwerdevorbringen des Klägers ist ungeachtet einer mangelnden ausdrücklichen Antragstellung dahingehend zu verstehen, dass er zugleich auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die von ihm beantragte Zulassung der Berufung begehrt. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er aus, dass ihn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in die Lage versetzen solle, für das Antragsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht - in Ansehung des hierfür geltenden Vertretungszwangs im Sinne von § 67 VwGO - einen Anwalt zu finden, welcher den Antrag dann begründen solle.

Auch dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - wie oben dargelegt - schon deshalb zutreffend abgewiesen, weil diese verspätet erhoben wurde und es an Gründen für eine unverschuldete Fristversäumung fehlt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 166 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet und Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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