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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 1 D 65/09
Rechtsgebiete: VwVfG
Vorschriften:
VwVfG § 49 | |
VwVfG § 49a |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 D 65/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Gewährung einer Soforthilfe
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann
am 18. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. April 2009 - 4 K 1031/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt.
Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Prozesskostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchst- oder - bei der Anwendung von Landesrecht - obergerichtlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet einer solchen Klärung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuhalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, a. a. O.).
Gemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers dennoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Widerrufs- und Erstattungsbescheide. Soweit der Kläger im Klageverfahren hinsichtlich der Verwendung der Fördermittel weitere Unterlagen vorgelegt habe, sei dies ohne Belang. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beurteile sich nach der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Darüber hinaus sei es im Subventionsrecht sachgerecht, den Zuwendungsbescheid mit einer Auflage des Inhalts zu verbinden, einen Verwendungsnachweis binnen einer bestimmten Frist vorzulegen.
Der Kläger wendet ein, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht zutreffend. Er habe Nachweise vorgelegt. Dass diese anscheinend nicht vollständig seien, könne ihm nicht entgegen gehalten werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass er die Mittel zweckentsprechend verwendet habe. Dies könne durch Zeugen belegt werden. Auch habe er mit der Klageschrift keine neuen Unterlagen vorgelegt, sondern die bisherigen Angaben nochmals erläutert.
Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden, denn die der Klage zugrunde liegenden Widerrufs- und Erstattungsbescheide vom 14.12.2004 dürften rechtmäßig sein. Die Voraussetzungen für einen Widerruf und eine Erstattung (§ 1 SächsVwVfG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG und § 49a VwVfG) liegen jeweils vor. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der Voraussetzung für die Gewährung einer einmaligen oder laufenden Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Zweckverfehlung) oder der Begünstigte eine Auflage, die mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach § 49a VwVfG.
Vorliegend sind die Widerrufstatbestände des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG erfüllt. Denn der Kläger ist den mit den Bewilligungsbescheiden verbundenen Auflagen und damit auch dem mit dem Bescheiden verfolgten Zweck nicht nachgekommen. Er hat keinen einfachen Verwendungsnachweis, der den Anforderungen der Ziff. 6.6 ANBest-P genügt, bis zum 31.12.2003 vorlegt und die ordnungsgemäße Mittelverwendung nicht in dem ihm auferlegten Zeitraum nachgewiesen. Die mit Bescheiden vom 7.11.2002 und 16.11.2002 bewilligten Zuwendungen ergingen unter Auflagen. Bestandteil der genannten Bewilligungsbescheide war auch die am 2.9.2002 bewilligte Zuwendung. Sie ist nämlich in den dortigen Kostenplänen enthalten. Für die bewilligten Zuwendungen gilt, dass die im Kostenplan ausgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten bis zum Ende des Vorhabenzeitraums angefallen und bezahlt sein müssen (vgl. Finanzierungsplan und Abs. 3 der Bestimmungen der Bescheide v. 7.11.2002 und 16.11.2002). Das Vorhaben begann insoweit am 12.8.2002 und endete ein Jahr später, spätestens jedoch am 31.12.2003 (vgl. Abs. 3 der Bestimmungen der Bescheide). Nach Ziffer 6 der Bescheide vom 7.11.2002 und 16.11.2002 war ein einfacher Verwendungsnachweis nach Ziffer 6.6 ANBest-P vorzulegen. Die ANBest-P waren Bestandteil der Bewilligungsbescheide, worauf im Eingangssatz zu den Nebenbestimmungen auch ausdrücklich hingewiesen wurde und diesen auch beigefügt. Nach Ziff. 6.1 ANBest-P war die Zuwendung innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
Der Kläger hat diese Frist nicht beachtet. Er hat keinen den Anforderungen der Ziff. 6.4 ANBest-P genügenden Verwendungsnachweis bis zum 30.6.2004 und auch nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Nachfristen im Verwaltungsverfahren vorgelegt. Sein Einwand, er habe seine Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung später nur noch erläutert und könne diese ggf. auch mittels Zeugenaussagen untermauern, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass später eingegangene (erläuternde/ergänzende) Unterlagen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Denn eine Nachholung oder Ergänzung des Verwendungsnachweises im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen (vgl. VGH BW, Urt. v. 5.2.2987, NVwZ 1987, 520). Es ist mithin ohne Bedeutung, ob der Kläger jetzt noch eine entsprechende Mittelverwendung nachweisen könnte oder ob er diese tatsächlich zweckentsprechend verwandt hat. Der Sinn des mit den Auflagen und der ANBest-P festgelegten Verfahrens, nämlich einen raschen Einsatz der Mittel - bis Ende 2003 - für eine zügige Beseitigung der durch das Hochwasser verursachten Schäden und die zeitnahe Überprüfung der Verwendung der Mittel (im darauf folgenden Jahr) zu ermöglichen, würde ansonsten unterlaufen (vgl. VGH BW, Urt. v. 5.2.2987, a. a. O.; vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 16.11.2005 - 3 K 779/04 -, zitiert nach juris).
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er seiner Meinung nach im Verwaltungsverfahren einen ausreichenden Verwendungsnachweis vorgelegt habe, ändert das nichts. Seine dortigen Angaben entsprachen nämlich nicht den Anforderungen der Ziff. 6.4 ANBest-P. Für die Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises reicht es nicht aus, dass der Fördermittelempfänger irgendwelche Angaben macht oder Unterlagen vorlegt. Er ist vielmehr mit den Bewilligungsbescheiden daraufhingewiesen worden, dass die Anforderungen eines einfachen Verwendungsnachweises erfüllt (Ziff. 6.6 An-Best-P) und die im Kostenplan ausgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten bis zum 31.12.2003 angefallen sein müssen. Es genügt mithin nicht, Unterlagen vorzulegen, die der Erläuterung oder Ergänzung bedürfen. Dies gilt vor allem, wenn der Kläger - wie hier - noch nicht einmal Angaben zur zeitlichen Reihenfolge des Einsatzes der Mittel macht. Ohne Bedeutung ist aufgrund des zuvor ausgeführten und mit den Auflagen verbundenen Sinns auch sein Hinweis darauf, dass die Maßnahmen - wenn auch bis November 2004 - durchgeführt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Nummer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr von 50,- € vorgesehen ist.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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