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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2009
Aktenzeichen: 1 D 87/09
Rechtsgebiete: VwGO, BAföG
Vorschriften:
VwGO § 123 | |
BAföG § 7 Abs. 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 D 87/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 14. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Mai 2005 - 5 L 191/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt.
Zur Begründung dieser Entscheidung verweist der Senat auf seine Ausführungen zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.5.2009 in seinem Beschluss vom heutigen Tage - 1 B 375/09 - und sieht von einer gleichlautenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 188 Satz 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO ist das Verfahren gerichtskostenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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