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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.08.2009
Aktenzeichen: 1 D 90/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, Richtlinie SächsABl 2006
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 Abs. 1 | |
Richtlinie SächsABl 2006 Art. 470 ff |
OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 D 90/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Wirtschaftsförderung
hier: sofortige Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 25. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Mai 2009 - 4 K 2396/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26).
In Anlegung dieser Maßstäbe hat die vorliegende Klage nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger begehrt unter der Aufhebung der versagenden Entscheidung der Beklagten vom 18.4.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007 in der Hauptsache die Gewährung einer Zuwendung für die Besetzung eines zusätzlichen Berufsausbildungsplatzes für den Auszubildenden nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Bereitstellung und Besetzung zusätzlicher betrieblicher Berufsausbildungsplätze vom 28.4.2006 - im Folgenden: Richtlinie - (SächsABl 2006, 470 ff). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegebenen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Nach dem Vortrag der Beteiligten und der Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsvorganges ergibt sich kein Anlass für eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach der genannten Richtlinie. Gegenstand der Förderung ist nach Ziffer II.1. Richtlinie die Erhöhung des Angebotes an zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsstellen durch gezielte Hilfen des Freistaates Sachsen. Gefördert werden können zusätzliche Berufsausbildungsverhältnisse, bei denen die betriebliche Ausbildung im Ausbildungsjahr 2006/2007 beginnt (Ziffer III.4. der Richtlinie). Die aktuelle Ausbildungsquote bei Unternehmen, in dem solche zusätzlichen Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden können, muss nach Ziffer V.1.a) der Richtlinie im laufenden Ausbildungsjahr ohne das zu fördernde zusätzliche Berufsausbildungsverhältnis mindestens 5 % betragen. Die Anzahl der im laufenden Ausbildungsjahr bei den zuständigen Stellen neu eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse muss - wiederum ohne Berücksichtigung des nach der Richtlinie geförderten, zusätzlichen Berufsausbildungsverhältnisses - mindestens dem Durchschnitt der in den vorangegangenen drei Ausbildungsjahren neu eingetragenen Berufsausbildungsverhältnissen entsprechen (Ziffer V.1.b)). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit seinem Fitnessstudio sämtlich nicht. Er hat in den Ausbildungsjahren 2003 - 2005 ein Berufsausbildungsverhältnis abgeschlossen. Im darauffolgenden Lehrjahr bildete er keinen Lehrling aus. Das Berufsausbildungsverhältnis, das er mit Herrn am 9.10.2006 für das Ausbildungsjahr 2006/2007 begründete, war mithin kein zusätzliches, es war das - nach der Richtlinie nicht förderfähige - einzige Ausbildungsverhältnis in diesem Lehrjahr. Der Kläger hat lediglich den bis 2005 besetzten und im Folgejahr nicht vergebenen einzigen Ausbildungsplatz neu besetzt. Ein zusätzliches Berufsausbildungsverhältnis ist er nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 166 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr von 50,00 € vorgesehen ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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