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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: 1 D 95/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 D 95/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückforderung zu Unrecht erhaltener Förderung (BAföG)

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 6. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juni 2009 - 5 K 1499/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass bei ihr die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (§ 114 ZPO).

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten (§ 121 ZPO) zu gewähren. Nach § 115 Abs. 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Sie hat zudem ihr Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO), soweit dies zumutbar ist. Dabei gilt § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dieser bestimmt in seinem Absatz 1, dass das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Zum verwertbaren Vermögen gehört hier der Pkw der Klägerin. Sie hat diesen im Juli 2009 angeschafft und dabei einen Kaufpreis von 9.300 € bezahlt, obwohl sie bereits im Juni 2006 Klage erhoben und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 24.6.2009 Beschwerde eingelegt hatte. Ohne diesen Kauf könnte sie die Anwaltskosten in dem gerichtskostenfreien Verfahren (§ 188 VwGO), für das vor dem Verwaltungsgericht auch kein Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 1 VwGO), ohne Mühe selbst tragen. Diese werden voraussichtlich einen Betrag von ca. 900 € nicht überschreiten.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII. Nach dieser Vorschrift sind Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, nicht einzusetzen. Die Frage, ob die Klägerin zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit auf einen Pkw angewiesen ist, kann hier offen bleiben. Denn sie hat gerade auch in Ansehung des von ihr angestrengten Prozesses jedenfalls kein angemessenes Kraftfahrzeug erworben. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht genannten Grenze gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II von 7.500 € als Grenze für ein angemessenes und deshalb dem Schonvermögen zuzurechnendes Kraftfahrzeug (vgl. BSG, Urt. v. 6.9.2007, NJW 2008, 2281).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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