Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.08.2009
Aktenzeichen: 1 E 101/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 106
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 169 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 E 101/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Vollstreckung; Einleitung der Vollstreckung

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 7. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Juli 2009 - 4 N 23/08 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.364,16 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer (Vollstreckungsschuldner) und die Beschwerdegegnerin (Vollstreckungsgläubigerin) schlossen in der mündlichen Verhandlung in öffentlicher Sitzung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31.1.2005 - 4 K 330/01 und 4 K 331/01 - den folgenden Vergleich:

1.a) Der Kläger erklärt sich bereit, bis zum 31.12.2005 die auf dem Blatt VV 2.7. (als Anlage in Kopie zum Protokoll genommen) violett schraffierte Fläche zu entriegeln (sic!) und zu begrünen, wobei er zwei gerade oder schräg zur Einfahrt angeordnete Pkw-Abstellflächen mit sog. Rasensteinen errichten darf. Die übrige Fläche vor dem Torbereich des Dreiseitenhofes wird begrünt gestaltet bzw. ist begrünt zu belassen.

1.b) Die derzeit vorhandene Einfahrt mit einer Breite von 5 m und Länge von ca. 30 m wird wie vorhanden asphaltiert belassen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, die Ziff. 1. entsprechend Baugenehmigung ohne weiteren Antrag binnen 3 Monaten zu erteilen.

3. Der Kläger verpflichtet sich, die Gestaltung entsprechend Ziff. 1. bis zum 31.12.2005 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt duldet die Beklagte den derzeitigen Zustand.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Gericht vorbehalten."

Im Anschluss an diesen Vergleich wurde die im Vergleich angesprochene Fläche entsiegelt, indem die ehemals vorhandene Asphaltdecke entfernt und durch eine lockere Kiesschicht ersetzt wurde. Die Kiesschicht ist nunmehr von Pflanzen bewachsen.

Mit Bescheid vom 25.1.2006 - 63.5-BG/B9800502 - erließ die Beschwerdegegnerin einen "Abhilfebescheid", der die in Ziffer 1.a) und 1.b) enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat. Gegen den Bescheid legte der Beschwerdeführer über seinen damaligen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt am 23.2.2006 Widerspruch ein.

Am 4.8.2008 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckung aus dem Vergleich im Wege der Ersatzvornahme zu betreiben. Der sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtung sei der Vollstreckungsschuldner trotz Festsetzung und Mahnung nicht nachgekommen. Die Kosten der Ersatzvornahme seien aufgrund des Kostenvoranschlages einer angefragten Firma für Garten- und Landschaftsbau (Aktenseite 5) mit 6.364,16 € zu veranschlagen.

Mit Schreiben vom 21.8.2008 wandte sich der Vollstreckungsschuldner gegen die beantragte Vollstreckungsmaßnahme. Er habe die im Vergleich bezeichnete Fläche entsiegelt und begrünt, die Oberfläche sei wasserdurchlässig und bewachsen. Außerdem sei die Vollstreckungsgläubigerin nicht ihrer Verpflichtung zum Erlass der im Vergleich angesprochenen Baugenehmigung nachgekommen.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 - 4 N 23/08 - leitete das Verwaltungsgericht Leipzig die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 31.1.2005 für 1.a) ein und drohte die Ersatzvornahme an. Dem Vollstreckungsschuldner wird eine Erfüllungsfrist bis einschließlich 14.8.2009 eingeräumt und die Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme vorläufig mit ca. 7.000,- € veranschlagt. Der Beschluss wurde am 10.7.2009 dem Vollstreckungsschuldner zugestellt.

Mit seiner am 28.7.2009 beim Verwaltungsgericht Leipzig eingelegten Beschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, dass er mit Erklärung vom 22.7.2009 den Vergleich vom 31.1.2005 angefochten habe. In der damaligen Verhandlung zu seiner Baugenehmigung sei ihm durch die Vorsitzende Richterin gesagt worden, dass eine andere erteilte Baugenehmigung rechtswidrig zustande gekommen sein solle und er sich deshalb nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen dürfe; nur aus diesem Grund habe er dem damaligen Vergleich zugestimmt. Inzwischen habe sich jedoch herausgestellt, dass die zur gleichen Zeit wie sein abgelehnter Bauantrag erteilte Baugenehmigung rechtmäßig entstanden sei. Bei Kenntnis dieser Tatsachen hätte er niemals dem Vergleich zugestimmt. Insofern fehle es bereits an einem vollstreckungsfähigen Titel. Außerdem sei durch den Vergleich im Hinblick auf die Errichtung der Pkw-Abstellflächen nur eine Befugnis des Beschwerdeführers geregelt worden, aber keine Verpflichtung. Die vorhandenen Verpflichtungen seien durch die Maßnahme des Beschwerdeführers auf dem Grundstück bereits erfüllt worden. Im Übrigen fehle es an der angesprochenen Baugenehmigung, die bislang nicht erteilt worden sei. Schließlich sei beim Verwaltungsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 4 K 576/08 ein Klageverfahren anhängig, in dem der Beschwerdeführer eine Baugenehmigung für das streitgegenständliche Grundstück erstrebe. Vor diesem Hintergrund erscheine die angestrebte Vollstreckung rechtsmissbräuchlich.

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2. Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist zulässig. Sie ist im vorliegenden Fall das richtige Rechtsmittel. Der Vergleich vom 31.1.2005 ist nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ein Vollstreckungstitel, dessen Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand nach § 169 Abs. 1 VwGO vorgenommen wird. Ob gegen eine solche Entscheidung des Vorsitzenden die Erinnerung (§ 167 VwGO, § 766 Abs. 1 ZPO) oder die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) gegeben ist, richtet sich nach der Qualifizierung des Vollstreckungsaktes. Sobald es sich um eine richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne, also um eine Entscheidung des Vorsitzenden nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners, handelt, findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt; handelt es sich um eine Einwendung gegen eine reine Vollstreckungshandlung, mithin gegen die Art und Weise der Vollstreckung, ist die Erinnerung gegeben (HessVGH, Beschl. v. 19.6.1997 - 5 TM 1890/97 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 169 Rn. 2). Da hier die Kammervorsitzende über die Vollstreckungseinleitung entschieden hat, nachdem sich der Vollstreckungsschuldner zu den seiner Ansicht nach vorliegenden Vollstreckungshindernissen geäußert hat, sind die Voraussetzungen für die Einlegung einer Beschwerde gegeben.

Die Beschwerde ist indes unbegründet.

So hat die Vorsitzende der Kammer am Verwaltungsgericht die Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nach dem gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu Recht bejaht. Auf die Ausführungen wird verwiesen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass der Vergleich keine Verpflichtung enthält, die beiden auf dem Grundstück vorgesehenen Pkw-Abstellflächen zu errichten; der Vergleich geht vielmehr ausdrücklich davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Pkw-Abstellflächen errichten darf. Indes ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die streitgegenständliche Fläche nicht begrünt hat. Zwar hat eine Entsiegelung der streitgegenständlichen Grundstücksteile unstreitig (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin 23.10.2007 - Aktenseite 14) stattgefunden. Eine Begrünung des Grundstückes geht jedoch über die Entsiegelung hinaus. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der Vergleich ausdrücklich diese beiden Verpflichtungen voneinander unterscheidet. Zum anderen ist mit dem Begriff einer Begrünung ein aktives, gesteuertes Bepflanzen eines Grundstückes verbunden. Dies setzt das Auftragen von Mutterboden und das Einsäen von Rasen o. ä. voraus. Das reine Zulassen eines natürlichen Bewuchses der entsiegelten Kiesfläche erfüllt diese Voraussetzungen offenkundig nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Verpflichtung zum Erlass einer Baugenehmigung nicht nachgekommen, entspricht dies nicht dem sich aus der Akte ergebenden Sachverhalt. Die Baugenehmigung wurde erteilt. Der Beschwerdeführer hat diese ausweislich des im Anschluss an die Erteilung der Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs auch offenkundig erhalten. Es steht der Vollstreckung auch nicht entgegen, dass über eine beantragte - neue - Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht in Leipzig gestritten wird. Solange keine andere Baugenehmigung erteilt wurde oder offensichtlich zu erteilen ist, sind die bisherigen Verpflichtungen einzuhalten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann hierin nicht gesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorträgt, er habe den der Vollstreckung zugrunde liegenden Vergleich angefochten, kann der Senat offen lassen, ob dieser Vortrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht werden kann. Denn der vom Beschwerdeführer vorgetragene Anfechtungsgrund stellt einen bloßen Motivirrtum dar, der nicht erfolgreich als Anfechtungsgrund gegen einen Prozessvergleich (§ 106 VwGO) geltend gemacht werden kann (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 26.9.2006 - 2 MB 23/06 - zitiert nach juris, dort Rn. 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück