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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 1 E 104/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 E 104/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Beseitigungsanordnung
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 26. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. April 2009 - 3 K 1603/07 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 1.500,- € nicht zu niedrig festgesetzt. Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Zur Feststellung der sich hieraus für die Kläger ergebenden Bedeutung orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327).
Dieser sieht nach seiner Ziffer 9.5 für Klagen gegen eine Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten als dem wirtschaftlichen Interesse entsprechenden Streitwert an. Ein - wie hier - zugleich angedrohtes Zwangsgeld bleibt gemäß Ziffer 1.6.2 Satz 1 Streitwertkatalog grundsätzlich bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Soweit jedoch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes höher ist als der für die Grundverfügung anzusetzende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen (Ziffer 1.6.2 Satz 2 Streitwertkatalog).
So liegt es hier. Den Zeitwert großflächiger Werbetafeln einschließlich Abrisskosten schätzt der Senat in ständiger Rechtsprechung auf 250,- € (Beschl. v. 18.9.2001, LKV 2002, 417 = BRS 64 Nr. 169). Die Beseitigung dieser Werbetafeln geht - anders als im Fall der Beseitigung von Gebäuden - regelmäßig nicht mit einem Substanz- und damit Zeitwertverlust einher. Vielmehr werden diese lediglich demontiert und können an anderer Stelle erneut aufgebaut werden. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes für die Streitwertfestsetzung von 1.500,- € zurückgegriffen.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten kommt eine Streitwertbestimmung nach Ziffer 9.1.6 Streitwertkatalog nicht in Betracht, da diese Regelung in Verfahren über die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbetafel einschlägig ist. Diese insoweit abweichende Wertbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass in diesen Verfahren nicht der Substanzwert der Anlage, sondern das in der Vermietungsrendite sich manifestierende Nutzungsinteresse des Anlageninhabers maßgeblich ist.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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