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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: 1 E 105/09
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 E 105/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen PKH-Antrag für Eilantrag auf Jugendhilfe
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Verwaltungsgericht Berger als Einzelrichterin
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Gegenstandswertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Dresden im Beschluss vom 15. August 2009 - 1 K 1837/07 - wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Senat entscheidet nach § 33 Abs. 8 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die auf eine Erhöhung des festgesetzten Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.
Die Antragstellerin begehrte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Dresden die Gewährung einer vorläufigen Förderung gemäß § 35a SGB VIII in Form von Dyskalkulieunterricht. Der Antrag ging am 19.9.2007 beim Verwaltungsgericht Dresden ein. Das Verwaltungsgericht gab ihrem Antrag mit Beschluss vom 9.3.2009 statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auf. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 9.6.2009 zurück und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Tragung auch der Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (1 B 288/09). Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 VwGO auf 990,50 € festgesetzt. Die Antragstellerin, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Kosten zu tragen hat, wird durch diesen Beschluss über die Gegenstandswertfestsetzung nicht beschwert.
Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Gegenstandswertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich nach dem festgesetzten Gegenstandswert die Höhe der Rechtsanwaltskosten (§ 32 Abs. 1 RVG) richtet, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Gegenstandswertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Gegenstandswert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung dieses Wertes gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7.1.2004, SächsVBl. 2004, 89; Beschl. v. 17.7.2009 - 1 E 84/09). Dagegen ist wegen einer zu niedrigen Gegenstandswertfestsetzung regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann. Ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter kann eine Erhöhung des Gegenstandswertes nur ausnahmsweise begehren, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten ein über das Gesetz hinausgehendes höheres Honorar vereinbart hat (§ 4 RVG). Vorliegend wurde die Beschwerde ausdrücklich im Namen der Antragstellerin erhoben. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragstellerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die von einem höheren Gegenstandswert als dem festgesetzten ausgeht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7.1.2004 a. a. O.).
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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