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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 1 E 130/09
Rechtsgebiete: VermG
Vorschriften:
VermG § 37 Abs. 2 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 E 130/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Entscheidung über Restitution
hier: Gesuch um Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann
am 10. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Oktober 2008 und vom 11. September - 7 K 1838/04 - werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerden der Klägerin gegen den Beschluss gemäß § 113 Satz 2 ZPO, § 52 Abs. 1 GKG sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss, die die Klägerin mit beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 30.9.2009 ausdrücklich erhoben hat, sind nicht statthaft. Denn es handelt sich hier um eine Streitigkeit aufgrund des Vermögensgesetzes. Dafür bestimmt § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, dass die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen sind. Dieser Beschwerdeausschluss gilt auch dann, wenn der Inhalt der Beschwerde sich nicht auf den materiellen Teil der Rechtssache bezieht, sondern auf eine Nebenentscheidung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.8.2000 - 1 E 122/00 -; BVerwG, Beschl. v. 13.6.2000 - 8 B 127.00 - und 17.2.2005 - 8 B 9.05 -, beide zitiert nach juris; OVG Bbg, Beschl. v. 24.3.2000, NJ 2000, 331). Die Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil die Rechtsmittelbelehrung im Kostenfestsetzungsbeschluss auf eine Beschwerdemöglichkeit hinweist. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung eröffnet keinen Instanzenzug, sondern kann sich nur kostenrechtlich auswirken (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27.6.1996 - 1 S 276/96 -; Beschl. v. 9.2.1998 - 1 S 64/98 -).
Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 28.10.2009 nunmehr vorträgt, dass es sich um keine Beschwerde, sondern ein Gesuch handeln solle, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da es das Rechtsmittel "Gesuch" nicht gibt. Auch eine Auslegung des Gesuchs als Gegenvorstellung führt nicht weiter. Zwar ist eine Gegenvorstellung auch dann möglich, wenn Rechtsmittel in der Sache nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.1991, NVwZ-RR 1991, 260). Dem steht hier aber bereits entgegen, dass vom Oberverwaltungsgericht nicht als Gericht der Hauptsache, d. h. als das Gericht, das die Entscheidungen getroffen hat, sondern als Rechtsmittelinstanz eine Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 7.10.2008 und 11.9.2009 begehrt wird (vgl. in diesem Zusammenhang SächsOVG, Beschl. v. 28.8.2000 a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dabei wirkt sich die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 11.9.2009 nicht kostenrechtlich aus, da sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und ihrem "Gesuch" nach den Ausführungen in ihrem Schreiben vom 28.10.2009 vor allem gegen den Beschluss vom 7.10.2008 wendet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr von 50,- € vorgesehen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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