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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 1 E 135/09
Rechtsgebiete: GKG, RVG
Vorschriften:
GKG § 63 Abs. 2 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
RVG § 32 Abs. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 E 135/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Untersagung lärmintensiver nächtlicher Bauarbeiten; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 26. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. April 2009 - 3 L 104/09 - wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die ausdrücklich im Namen der Antragsteller erhobene Streitwertbeschwerde ist unzulässig (§ 68 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 2 GKG). Die Antragsteller, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Kosten zu tragen haben, werden durch die nach ihrer Auffassung zu niedrige Wertfestsetzung in dem Streitwertbeschluss nicht beschwert.
Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich nach dem festgesetzten Streitwert die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 32 Abs. 1 RVG) richtet, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwertes gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7.1.2004, SächsVBl. 2004, 89). Dagegen ist wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann. Ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter kann eine Erhöhung des Streitwertes nur ausnahmsweise begehren, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten ein über das Gesetz hinausgehendes höheres Honorar vereinbart hat (§ 4 RVG). Vorliegend ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragsteller mit ihrer Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die von einem höheren Streitwert als dem festgesetzten ausgeht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7.1.2004 a. a. O.).
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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