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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.09.2003
Aktenzeichen: 1 E 176/03
Rechtsgebiete: VwGO, VermG, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 158 | |
VwGO § 161 Abs. 2 | |
VermG § 37 | |
ZPO § 321a |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 E 176/03
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Feststellung der Berechtigung nach dem Vermögensgesetz
hier: Beschwerde gegen Kostenentscheidung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng
am 15. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juni 2003 - 7 K 822/01 - wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 190,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde (Evidenzbeschwerde), mit der sich der Beklagte dagegen wendet, dass ihm nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Klageverfahren 7 K 822/01 des Verwaltungsgerichts Dresden in Anwendung von § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist als unzulässig zu verwerfen.
Die angegriffene Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Unzulässig ist eine "reguläre" Beschwerde auch deshalb, weil es sich bei dem zugrundeliegenden Klageverfahren um eine Streitigkeit nach dem Vermögensgesetz (VermG) handelt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG; zum Umfang des Beschwerdeausschlusses vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.5.1999, Buchholz 428 VermG § 37 Nr. 22; Beschl. v. 31.1.2000, VIZ 2000, 342; SächsOVG, Beschl. v. 24.3.1994, SächsVBl. 1994, 208).
Die in Kenntnis dieser Rechtslage vom Beklagten eingelegte sog. außerordentliche Beschwerde (Evidenzbeschwerde) ist ebenfalls unzulässig. Sie ist schon im Hinblick auf die Neuregelungen der Zivilprozessordnung (Gesetz vom 27.7.2001, BGBl. I S. 1887) nunmehr ausgeschlossen (so bereits BVerwG, Beschl. v. 16.5.2002, DVBl. 2002, 1055 [1056]; BayVGH, Beschl. v. 12.9.2002, NVwZ-RR 2003, 72; anders etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 158 RdNr. 1). Soweit der Senat im Anschluss an die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 31.1.2000, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.) eine außerordentliche Beschwerde in Fällen der sog. greifbaren Gesetzeswidrigkeit als eröffnet angesehen hat, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanz zu korrigieren, wenn sie jeder Grundlage entbehrten und inhaltlich dem Gesetz fremd sind, kommt dies nach dem nunmehr geltenden Prozessrecht nicht mehr in Betracht. Mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (aaO) hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass in Fällen der vorgenannten Art dasjenige Gericht für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Beschl. v. 16.5.2002, aaO; ebenso BGH, Beschl. v. 7.3.2002, NJW 2002, 1577; OLG Celle, Beschl. v. 24.9.2002, NJW 2002, 3715; zum Meinungsstand vgl. aus neuerer Zeit Kraheberger, DÖV 2002, 19 [20 ff.]; Kutsch, NVwZ 2003, 956; Schmidt, NVwZ 2003, 425). Dieser aus § 321a ZPO abzuleitende allgemeine Rechtsgedanke gilt über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozess; er schließt die außerordentliche Beschwerde sowohl für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 16.5.2002) als auch für die Oberverwaltungsgerichte (BayVGH, aaO) aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig.
Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG orientiert sich der Senat an der geschätzten Höhe der Kosten, die der Beklagte aufgrund des angefochtenen Beschlusses zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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