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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 1 E 28/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 E 28/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Baugenehmigung und Beseitigungsanordnung
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Dezember 2008 - 7 K 619/06 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die auf eine Reduzierung des festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz - GKG - in seiner ab dem 1.7.2004 geltenden Fassung. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei orientiert sich auch der Senat bei seiner Ermessensbetätigung in ständiger Rechtsprechung an den Wertangaben des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, 1327).
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 6.250,- € festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 7.10.2004 verfügte Beseitigung seines Wintergartens und begehrt zugleich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für diesen. Nach Ziffer 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst sich die Bedeutung des Rechtsstreites an der Aufhebung einer Beseitigungsanordnung für den Kläger am Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus den anfallenden Abrisskosten. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Zeitwert des zu beseitigenden, massiven Wintergartens zumindest mit 5.000,- € zu veranschlagen ist. Der Einwand des Klägers, er habe ihn für wesentlich weniger Geld errichten können, weil er die Bauausführung in Eigenleistung erbracht und das Baumaterial aus Abbruch gewonnen oder aus der Tschechei importiert habe, hat keinen Einfluss auf den Zeitwert des Wintergartens. Der richtet sich unabhängig von den tatsächlich angefallenen Baukosten nach der objektiven Wertsteigerung, die Grundstück und Gebäude des Klägers durch den Anbau erfahren haben und kann jedenfalls mit 250,- €/qm Grundfläche veranschlagt werden. Auch der Verweis auf die im behördlichen Verfahren zur Ermittlung der Kosten für den Baugenehmigungsbescheid vom 27.4.1993 ausweislich einer handschriftlichen Notiz für den Wintergarten in Ansatz gebrachten 1.666,- DM kann dem Kläger nicht zu einer Reduzierung des Streitwertes verhelfen. Hier wurde die Grundlage für die Berechnung der Gebühren des Bescheides allein anhand des zu umbauen beabsichtigten Raumes ermittelt. Für die Ermittlung des Zeitwertes des Wintergartens kann dieser Betrag nicht herangezogen werden. Zugunsten des Klägers vernachlässigt der Senat die im Zusammenhang mit dem Abriss des Wintergartens anfallenden Kosten. Diese dürften sich, da der Kläger den Abriss selbst vorzunehmen beabsichtigt, im Wesentlichen auf Deponiekosten beschränken.
Der wirtschaftliche Wert der Klage auf Erteilung der Baugenehmigung bemisst sich nach Ziffer 9.1.9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit je nach Einzelfall nach einem Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder der Bodenwertsteigerung. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass hier Rohbaukosten i. H. v. 5000,- € zu veranschlagen sind, von denen 1/4 in Ansatz zu bringen ist. Bei der Errichtung des Wintergartens dürften die Rohbaukosten nahezu identisch sein mit der schließlichen Ausbaukosten (vgl. Urteil des Senats vom 5.6.2007 - 1 B 105/05).
Da die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen selbstständige Bedeutung haben, sind die Werte für die Streitwertbestimmung zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG, Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges).
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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