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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: 1 E 41/09
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 10 | |
VwGO § 13 | |
VwGO § 169 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 1 E 41/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Beschwerde gegen die beabsichtigte Vollstreckung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger
am 9. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Verfügung - "Vollstreckungsverfügung"- des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2009 - 4 N 7/08 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unstatthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO). Denn bisher ist keine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht getroffen worden, die mit der Beschwerde angefochten werden könnte. Das vom Verwaltungsgericht als "Vollstreckungsverfügung" bezeichnete Schreiben ist keine beschwerdefähige Entscheidung. Mit dieser Verfügung wurde nur allgemein darauf hingewiesen, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung vorliegen. Diese Mitteilung ist nicht anfechtbar (§146 Abs. 2 VwGO). Dafür, dass noch kein anfechtbarer Beschluss, der eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme einleitet, ergangen ist, spricht bereits die Form der Verfügung. Sie wurde weder als förmlicher Beschluss bezeichnet noch wurden Rechtsgrundlagen genannt oder mit ihr - wie erforderlich -die Ersatzvornahme entsprechend der Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes angedroht. Für diese Betrachtungsweise spricht im Übrigen auch, dass die Verfügung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde.
Die Einleitung der Vollstreckung, die mit den Rechtsmitteln der Erinnerung oder der Beschwerde angegriffen werden kann - je nach dem, ob zuvor angehört wurde oder nicht -, erfolgt erst im Wege eines Beschlusses durch die Androhung des Zwangsmittels nach § 13 VwVG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 169 Rn. 2; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. § 169 Rn. 9 und § 170 Rn. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 169 Rn. 67 ff. und Rn. 90). Mit der Androhung der Ersatzvornahme ist dem Vollstreckungsschuldner eine Erfüllungsfrist (13 Abs. 1 Satz 2 VwVG) einzuräumen, die Art des Zwangsmittels (§ 13 Abs. 3 VwVG) - hier wohl die Ersatzvornahme gemäß § 10 VwVG - zu bezeichnen und die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen (§ 13 Abs. 4 VwVG). Im nächsten Schritt folgt sodann im Fall der Fruchtlosigkeit der Androhung die Anwendung der Ersatzvornahme, die sich in die tatsächliche Vornahme der geschuldeten Leistung und in die anschließende Beitreibung der nicht gedeckten Ersatzvornahmekosten gliedert. Gegen die einzelnen rechtlich selbständigen Vollstreckungsmaßnahmen des/der Vorsitzenden können sodann die zuvor genannten Rechtsmittel eingelegt werden (vgl. Redeker/von Oertzen, a. a. O.: § 169 Rn. 11).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 50,-€ vorgesehen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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