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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 1 E 64/09
Rechtsgebiete: VwGO, VwVG


Vorschriften:

VwGO § 169 Abs. 1
VwVG § 6 ff
Die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs über eine vertretbare Handlung erfolgt gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach den Regeln der §§ 6 ff. VwVG. Die Anordnung der Vollstreckung i. S. v. § 3 VwVG ist nicht erforderlich.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 E 64/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Vollstreckungsverfahren

hier: Beschwerde gegen die Erinnerung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 26. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Vollstreckungsschuldner werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. April 2009 und die Vollstreckungsanordnung vom 12. Juli 2007 - 4 K 1340/07 - aufgehoben.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Auf die zulässige Beschwerde sind die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Eine Zurückweisung des Vollstreckungsantrages der Vollstreckungsgläubigerin ist nicht veranlasst.

Die Verfahrensbeteiligten (bzw. ihre Rechtsvorgänger) schlossen zur Beendigung eines am Verwaltungsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 2 K 877/02 ausgetragenen Rechtsstreits am 24.11.2004 einen gerichtlichen Vergleich (u. a.) folgenden Inhalts: "Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Anbau des Erdgeschosses und des Obergeschosses an den Ursprungsbaukörper des streitbefangenen Wochenendbungalows auf dem Flurstück F1... der Gemarkung K.............. bis Ende des Jahres 2005 vollständig beseitigt wird.". Die Vollstreckungsschuldnerin beseitigte in der Folgezeit das Obergeschoss des Anbaus. Mit am 10.7.2007 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Dresden die Durchführung der Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24.11.2004. Sie beantragte die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass die Vollstreckungsschuldnerin der ihr im genannten Vergleich bezeichneten Beseitigungsverpflichtung hinsichtlich des Erdgeschosses des Anbaus an den Ursprungsbaukörper des streitbefangenen Wochenendbungalows nicht binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachkommt. Die Kosten der Ersatzvornahme bezifferte die Vollstreckungsgläubigerin mit voraussichtlich 8.500,- €.

Als Anlage zur Eingangsverfügung erließ das Verwaltungsgericht am 12.7.2007 eine Vollstreckungsanordnung. Dabei stellte es fest, dass der zugrunde liegende Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt und die Vollstreckungsschuldner ihre Beseitigungspflicht nicht vollständig erfüllt hätten, weshalb es die Vollstreckung anordnete. Den Vollstreckungsschuldnern wurde die Gelegenheit gegeben, bis zum 27.7.2007 dem Gericht einen Zeitplan aufzustellen, bis wann sie ihrer noch zu erfüllenden Verpflichtung aus dem Vergleich nachkommen werden. Nur dann werde das Gericht von weiteren gerichtlichen Maßnahmen absehen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Vollstreckungsschuldner wies das Gericht mit Beschluss vom 15.4.2009 zurück. Zugleich wurde die Vollstreckungsgläubigerin beauftragt, auf dem Flurstück F1... der Gemarkung K.............. den auf der östlichen Seite als Anbau an das Erdgeschoss des zweigeschossigen Gebäudes vorhandenen, über das Obergeschoss hinausreichenden Baukörper durch eine Fachfirma oder den Städtischen Bauhof abreißen zu lassen. Mit dem Abriss dürfe erst 14 Tage nach der Mitteilung der Vollstreckungsgläubigerin an das Gericht, welche Kosten der Abriss verursachen werde oder ob die im ordnungsbehördlichen Verfahren erstellte Kostenermittlung weiterhin Bestand habe, begonnen werde.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte und nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde hat Erfolg. Sowohl die Vollstreckungsanordnung vom 13.7.2007 als auch der Beschluss vom 15.4.2009 sind rechtswidrig und daher aufzuheben.

Allerdings verhilft der Beschwerde nicht das Vorbringen der Vollstreckungsschuldner, sie hätten die mit dem gerichtlichen Vergleich vom 24.11.2004 übernommene Teilrückbauverpflichtung bereits erfüllt und das Gebäude auf die Ausmaße des "Ursprungsbaukörpers" zurückgebaut, zum Erfolg. Offen bleiben kann dabei, ob der Erfüllungseinwand des Schuldners im verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren für beachtlich zu halten ist (so z. B.: VGH BW, Beschl. v. 25.11.1997 - 8 S 2714/97, NVwZ-RR 1998, 785, VBlBW 1998, 105; a. A.: HessVGH, Beschl. v. 8.6.2004 - 9 TM 1196/01, zitiert nach juris). Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nämlich, dass der auf der östlichen Seite des Gebäudes noch vorhandene, nunmehr nur noch eingeschossige Anbau nicht zu dem im Vergleich bezeichneten "Ursprungsbaukörper" des Wochenendgebäudes auf dem Grundstück der Vollstreckungsschuldner gehört. Dieser Anbau ist nach den vorgelegten Fotos und den Baugenehmigungsunterlagen ohne Zweifel Teil des Schwarzbaus, für welchen die Vollstreckungsschuldnerin zu 1. im mit dem nunmehr zu vollstreckenden Vergleich abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden (2 K 877/02) die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung zu erstreiten versuchte und welchen sie sich im Vergleich vom 24.11.2004 zurückzubauen verpflichtete.

Auch der Einwand der Vollstreckungsschuldner, sie hätten den Prozessvergleich mit Schriftsatz vom 25.7.2007 sowohl wegen eines Inhaltsirrtums als auch wegen einer arglistigen Täuschung wirksam angefochten und ihr Verweis auf eine ihrer Ansicht nach willkürlich geübte Verwaltungspraxis der Vollstreckungsgläubigerin im Umgang mit der Beseitigung von Schwarzbauten führen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Diese Einwendungen sind materiell-rechtlicher, nicht aber verfahrensrechtlicher Natur, und richten sich gegen den Fortbestand der im Vergleich titulierten Pflicht. Sie sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. z. B.: HessVGH, Beschl. v. 8.6.2004, a. a. O.).

Die Beschwerde hat Erfolg, weil die Vollstreckung nicht den auf sie anwendbaren Regelungen entspricht. Die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs zugunsten der öffentlichen Hand richtet sich gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG. Im vorliegenden Fall verpflichteten sich die Vollstreckungsschuldner bzw. ihr(e) Rechtsvorgänger im gerichtlichen Vergleich zu einem teilweisen Rückbau des im Streit stehenden, ohne Baugenehmigung erweiterten Gebäudes, mithin zur Vornahme einer vertretbaren Handlung. Die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleiches i. S. v. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, der auf die Vornahme einer solchen Handlung gerichtet ist, folgt den Regelungen der §§ 6 ff VwVG: Die Vollstreckung wird eingeleitet durch die nach § 13 Abs. 1 VwVG erforderliche schriftliche Androhung eines bestimmten (§ 13 Abs. 3 VwVG) Zwangsmittels (Heckmann in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 169 Rn 67; Pietzner in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand März 2003, § 169 Rn. 93). Die Androhung muss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG mit einer Frist zur Erfüllung der zu erzwingen beabsichtigten Handlung versehen sein. Als Zwangsmittel kommt bei der Erzwingung einer vertretbaren Handlung regelmäßig die Ersatzvornahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 VwVG in Betracht (vgl. Pietzner, a. a. O, § 169 Rn. 106). Bei der Androhung einer Ersatzvornahme ist zugleich der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 VwVG). Erfüllt der Vollstreckungsschuldner die zu erzwingende Handlung endgültig nicht, ist das angedrohte Zwangsmittel vor seiner Anwendung noch festzusetzen (§ 14 Satz 1 VwVG).

Diesen Anforderungen genügt die Verfügung des Gerichts vom 13.7.2007 nicht. Das Gericht hat eine Vollstreckungsanordnung im Sinne von § 3 VwVG erlassen. Mit einer solchen Vollstreckungsanordnung aber kann nur die Vollstreckung einer Geldforderung gegen den Vollstreckungsschuldner eingeleitet werden. Soweit die "Vollstreckungsanordnung" als eine "Verfügung" außerhalb von § 3 VwVG aufgefasst wird, würde diese nicht den in den §§ 6 ff. VwVG bestimmten Anforderungen an die Einleitung der Erzwingung einer vertretbaren Handlung genügen. Den Vollstreckungsschuldnern wurde nicht mit der notwendigen Bestimmtheit ein bestimmtes Zwangsmittel (hier die Ersatzvornahme) angedroht. Der Kostenvoranschlag für die angedrohte Ersatzvornahme fehlt ebenfalls.

Der Beschluss des Gerichts vom 15.4.2009 enthält neben der Zurückweisung der Erinnerung der Kostenschuldner eine eigenständige Vollstreckungsverfügung; die Festsetzung der ersatzweisen Beseitigung des Anbaus. Soweit das Gericht mit diesem Beschluss die Beseitigung des "...über das Obergeschoss hinausreichenden Baukörper(s)..." verfügt hat, dürfte es sich um eine Fehlbezeichnung handeln. Gemeint ist ausweislich der Begründung dieses Beschlusses die Beseitigung des über den "Ursprungsbaukörper" noch hinausreichenden eingeschossigen Anbaus. Auch diese Verfügung genügt den in § 169 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 6 ff VwVG genannten Anforderungen nicht. Das Zwangsmittel Ersatzvornahme wurde festgesetzt, ohne vorher hinreichend bestimmt und schriftlich angedroht worden zu sein. Außerdem fehlt noch immer die Angabe der durch den Vollzug voraussichtlich anfallenden Kosten.

Nach alledem ist die Vollstreckungsanordnung vom 13.7.2007 und der Beschluss vom 15.4.2009 mit der Folge aufzuheben, dass das Gericht des ersten Rechtszuges nunmehr erneut über den Antrag auf Vornahme der Vollstreckung aus dem Vergleich vom 24.11.2004 (2 K 877/02) zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Für das Beschwerdeverfahren ist gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr i. H. v. 50,- € vorgesehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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