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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 1 E 99/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 E 99/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Auskunft über Fördermöglichkeiten und -konditionen

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 8. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juli 2009 - 4 K 280/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Die auf eine Reduzierung des festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 5.000,- € nicht zu hoch festgesetzt.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen.

So liegt der Fall hier. Mit der am 9.2.2006 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm Auskunft über Fördervoraussetzungen und -konditionen zu erteilen für Baumaßnahmen in dem von ihr förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet. Der Sach- und Streitstand, wie er sich dem Gericht nach dem Vortrag der Beteiligten und der Durchsicht der Gerichts- und Behördenakten darstellt, bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, welche Bedeutung die Sache für den Kläger tatsächlich hatte. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000,- € festgesetzt.

Der Einwand des Klägers, der Beklagten wären durch die begehrte Benennung verschiedener Rechtsgrundlagen Kosten von höchstens 250,- € entstanden, vermag aus den oben genannten Gründen eine Änderung der Streitwertentscheidung nicht zu begründen. Die der Beklagten mit der Ausführung der vom Kläger begehrten Verwaltungstätigkeit entstehenden Kosten spiegeln nicht die Bedeutung der Sache für den Kläger wider. Sie sind deshalb keine Grundlage für die Bestimmung des Streitwertes für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.

Diese Entscheidung ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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