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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 2 A 100/08
Rechtsgebiete: BeamtVG
Vorschriften:
BeamtVG § 14 Abs. 4 | |
BeamtVG § 14 Abs. 5 | |
BeamtVG § 14a |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 A 100/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Versorgung (LB)
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke
am 10. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Januar 2008 - 3 K 999/04 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.004,04 € festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - juris).
An der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung dargelegt, dass die Dienstzeit des Klägers bei der Deutschen Volkspolizei bei der Berechnung der Versorgungsbezüge gemäß § 12b Abs. 1 BeamtVG außer Betracht zu bleiben hat, dass gemäß § 14 Abs. 4, 5 BeamtVG die vom Kläger bezogene Bergmannsrente von dem ihm zustehenden Mindestruhegehalt in Abzug zu bringen ist und dass dem Kläger kein Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG zusteht.
Demgegenüber erschöpft sich das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag weitgehend in der bloßen Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtes sowie in der fiktiven Errechnung eines Ruhegehalts nach der vom Kläger für richtig gehaltenen, indessen nicht näher begründeten Auffassung. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden hierdurch nicht dargelegt.
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Ansicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2005 (DÖV 2006, 38) zu § 14a BeamtVG verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung, die sich mit dem Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG befasst, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant: Voraussetzung für einen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG ist gerade, dass der Beamte keine gesetzliche Rente bezieht, wie sich aus § 14a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ergibt. Die genannte Entscheidung ist im Übrigen - ohne dass es für den vorliegenden Fall darauf ankäme - zwischenzeitlich durch die Neuregelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG mit Wirkung vom 12.2.2009 überholt (vgl. Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009, BGBl. I, S. 160, Art. 4 Nr. 11 Buchst. a, aa): Gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. erfolgt eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fälle der Vorschriften des § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG - ausschließlich auf der Grundlage des nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes; eine Erstreckung auf das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG scheidet damit aus (vgl. hierzu etwa OVG LSA, Beschl. v. 26.3.2009 - 1 L 24/09 - juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Es war der dreifache Jahresbetrag der im Zulassungsverfahren begehrten wiederkehrenden Versorgungsleistung i. H. v. 527,89 € zugrunde zu legen. Der Betrag ergibt sich aus dem vom Kläger laut Zulassungsantrag begehrten monatlichen Ruhegehalt von 1.328,30 € abzüglich der dem Kläger tatsächlich geleisteten Versorgungsbezüge i. H. v. 800,41 €. Der Senat sieht von einer Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz ab, da dort (noch) ein höherer Betrag geltend gemacht wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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