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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: 2 A 113/08
Rechtsgebiete: 2. BesÜV, SächsBG, SächsLVO


Vorschriften:

2. BesÜV § 4
SächsBG § 20
SächsLVO § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 113/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Besoldung - Zuschuss nach § 4 I 2. BesÜV

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 15. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Januar 2008 - 3 K 1218/05 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.110,16 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - juris). Dies ist nicht der Fall.

Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das von ihr an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg absolvierte Studium als "Befähigungsvoraussetzung" i. S. des § 4 Satz 1 der 2. BesÜV in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung bewertet. Das Studium sei lediglich Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes. Insoweit entspreche es der Fachhochschulreife als Voraussetzung für den gehobenen Dienst bzw. dem Realschulabschluss als Voraussetzung für den mittleren Dienst, die als Vorbildungen für die jeweilige Laufbahn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Befähigungsvoraussetzungen i. S. v. § 4 Satz 1 der 2. BesÜV darstellten. Die Befähigung für die Laufbahn werde ausschließlich durch den Vorbereitungsdienst und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. Hieran ändere auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.2.2003 nichts, die das rechtswissenschaftliche Studium als Befähigungsvoraussetzung für das Richteramt bewerte, da die Laufbahnvoraussetzungen für Richter im Richtergesetz geregelt und mit den hier vorliegend heranzuziehenden Bestimmungen der Sächsischen Laufbahnverordnung nicht vergleichbar seien.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat das von der Klägerin absolvierte Hochschulstudium zutreffend als "Befähigungsvoraussetzung" i. S. des § 4 Satz 1 der 2. BesÜV gewertet. Der Senat hat zur Auslegung dieses Begriffs zuletzt mit Urteil vom 4.2.2009 (2 A 42/08 - juris) entschieden:

"Den Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" definieren weder die 2. BesÜV noch sonstige besoldungsrechtliche Vorschriften. Er entstammt dem Laufbahnrecht und umfasst sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln (vgl. Urteile des BVerwG v. 15.6.2006, z. B. 2 C 14/05 a. a. O.). In seinen Urteilen vom 15.6.2006, die sämtlich Beamte des nicht-technischen Verwaltungsdienstes betrafen, hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass die Befähigungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 BRRG i. V. m. den entsprechenden landesrechtlichen Laufbahnregelungen durch den Vorbereitungsdienst erworben werden, der mit der Laufbahnprüfung abschließt.

Allerdings gehören nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung, weil die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankomme, regelmäßig durch den Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erworben werde (BVerfG, Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvR 709/99 -, zit. nach juris). Dadurch werden dem Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV auch Beamte zugeordnet, die ihre Kindheit und Jugend bis zum Abitur im Beitrittsgebiet verbracht haben und sich nur vorübergehend und unter Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes im Beitrittsgebiet zur Ausbildung in das bisherige Bundesgebiet begeben haben.

Ob die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen; nicht entscheidend ist dagegen die dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen schließlich auch dann als im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworben gelten, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht (BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - a. a. O.). Denn unter dieser Voraussetzung ist die örtliche Zuordnung der Ausbildung zu dem bisherigen Bundesgebiet von einem solchen Gewicht, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden muss. (...)

Zur Ermittlung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Befähigungsvoraussetzungen stellt der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - auf die im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers am 1.10.1993 geltende Rechtslage ab. Denn zum einen konnte erst zu diesem Zeitpunkt überhaupt ein beamtenrechtlicher Anspruch des Klägers auf Dienstbezüge nach § 2 der 2. BesÜV - wie ihn der Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV voraussetzt - entstehen. Zum anderen knüpft der begehrte Zuschuss gerade an "im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbene Befähigungsvoraussetzungen" an; solche können hier erst mit Abschluss des in Bayern absolvierten Vorbereitungsdienstes entstanden sein. Maßgeblich sind somit die Befähigungsvoraussetzungen, die das einschlägige Landesrecht im Zeitpunkt der Ernennung zum Probebeamten für die entsprechende Laufbahn festlegt (ebenso bereits SächsOVG, Urt. v. 29.5.2008 - 2 B 573/07 -; anders noch SächsOVG, Beschl. v. 19.10.2007 - 2 E 198/07 -). Da der Kläger zum Beamten des Freistaates Sachsen ernannt wurde, sind die Befähigungsvoraussetzungen, wie sie sich aus dem sächsischen Landesrecht ergeben, zu ermitteln. Ohne unmittelbare Bedeutung sind dagegen die laufbahnrechtlichen Bestimmungen des bayerischen Landesrechts, da deren Anwendung aufgrund ihres auf den Freistaat Bayern beschränkten Geltungsbereichs nicht in Betracht kommt.

Im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers am 1.10.1993 enthielt das sächsische Landesrecht folgende Bestimmungen zur Regelung des Laufbahnrechts der Landesbeamten: Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 SächsBG (i. d. F. vom 17.12.1992, SächsGVBl. S. 615) setzt die Zulassung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes die Hochschulreife voraus; gemäß § 20 Abs. 3 SächsBG bestimmen die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Nach § 20 Abs. 4 SächsBG wird in den genannten Regelwerken bestimmt, ob neben der Vorbildung nach Absatz 2 eine technische oder sonstige Fachbildung nachzuweisen ist. Die Sächsische Laufbahnverordnung (i. d. F. vom 25.6.1993, SächsGVBl. S. 537) sieht in § 21 Abs. 1 die Fachhochschulreife bzw. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes vor. § 21 Abs. 3 SächsLVO bestimmt, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die der Laufbahn entsprechende Fachbildung durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen müssen. Eine sächsische Rechtsverordnung zu Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen-technischen Verwaltungsdienst existierte am 1.10.1993 nicht. Durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft vom 17.8.1993, in Kraft seit 1.9.1993, wurde die bereits genannte bayerische Ausbildungsordnung vom 12.12.1988 für sinngemäß anwendbar erklärt.

Die genannten Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes und der Sächsischen Laufbahnverordnung entsprechen den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes betreffend die Laufbahnvoraussetzungen für den gehobenen Dienst: Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BRRG erfordert die Zulassung zum gehobenen Dienst grundsätzlich die Hochschulreife; die Laufbahnvorschriften bestimmen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 BRRG leisten Laufbahnbewerber einen mit einer Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienst ab. Nach § 14 Abs. 3 BRRG kann im gehobenen Dienst der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt werden, wenn der Erwerb der für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden durch die Abschlussprüfung eines Hochschulstudiengangs nachgewiesen ist.

Zu den Befähigungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich- technischen Dienstes in Sachsen gehört damit nach den genannten landesgesetzlichen Vorschriften die Ableistung eines Fachhochschulstudiums oder einer Berufsakademie in der entsprechenden Fachrichtung (vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 29.5.2008, a. a. O., für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst). Zwar nennt § 3 Abs. 1 SächsLVO als Grundlage der Befähigung (nur) das Ableisten des Vorbereitungsdienstes sowie der Laufbahnprüfung. Hierdurch werden allerdings lediglich die Befähigungsvoraussetzungen i. S. der Ausbildungsvoraussetzungen, die die laufbahnrechtliche Fachbildung vermitteln, bezeichnet. Nach der eingangs genannten Definition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - a. a. O.) zählen jedoch zu den Befähigungsvoraussetzungen neben den Ausbildungsvoraussetzungen auch die Vorbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln. Um eine solche Vorbildungsvoraussetzung handelt es sich bei dem gemäß § 21 Abs. 3 SächsLVO für den gehobenen technischen Dienst vorgeschriebenen Studium an einer Fachhochschule oder Berufsakademie. Denn dieses stellt - anders als die ebenfalls grundsätzlich zur Vorbildung zählenden allgemeinen Schul- und Bildungsabschlüsse, die das Bundesverfassungsgericht aus Gründen der Gleichbehandlung vom Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV ausnimmt - eine maßgebliche fachliche Qualifikation für die Ausübung des Amtes eines Inspektors des gehobenen technischen Dienstes der entsprechenden Fachrichtung dar . (...)

Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht im Übrigen auf die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.2.2003 (2 BvR 709/99 a. a. O.), in der die Anknüpfung an einen juristischen Hochschulabschluss der ehemaligen DDR bei Richtern für zulässig erachtet wird; das rechtswissenschaftliche Studium vermittle grundlegende fachbezogene Inhalte, die auch nach dem juristischen Vorbereitungsdienst im späteren Amt fortwirken, so dass ihm laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht zukomme. Solche "grundlegend fachbezogenen Inhalte, die nach dem Vorbereitungsdienst im Amt fortwirken", vermittelt zur Überzeugung des Senats auch ein technisches Studium."

Hieran anknüpfend stellt sich das Hochschulstudium der Klägerin mit dem Abschluss als Diplom-Agraringenieurin als Befähigungsvoraussetzung i. S. des § 4 Satz 1 der 2. BesÜV dar. Im Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin am 30.8.1994 sah das einschlägige sächsische Landesrecht folgende Bestimmungen zur Regelung des Laufbahnrechts der Landesbeamten vor: Gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 SächsBG setzt die Zulassung für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach Abs. 3 Satz 2 geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraus. Die Sächsische Laufbahnverordnung sieht in § 26 ebenfalls ein geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten als Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der höheren Laufbahn vor. Die genannten Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes und der Sächsischen Laufbahnverordnung entsprechen den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes betreffend die Laufbahnvoraussetzungen für den höheren Dienst: Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BRRG erfordert die Zulassung zum höheren Dienst ein nach Abs. 3 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule; gemäß § 13 Abs. 3 BRRG bestimmen die Laufbahnvorschriften, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Damit gehört zu den Befähigungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes in Sachsen die Ableistung eines "geeigneten" Hochschulstudiums. Zwar nennt § 3 Abs. 1 SächsLVO als Grundlage der Befähigung (nur) das Ableisten des Vorbereitungsdienstes sowie der Laufbahnprüfung. Hierdurch werden allerdings lediglich die Befähigungsvoraussetzungen i. S. der Ausbildungsvoraussetzungen, die die laufbahnrechtliche Fachbildung vermitteln, bezeichnet. Nach der eingangs genannten Definition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - a. a. O.) zählen jedoch zu den Befähigungsvoraussetzungen neben den Ausbildungsvoraussetzungen auch die Vorbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln. Um eine solche Vorbildungsvoraussetzung handelt es sich bei dem gemäß § 26 Nr. 2 SächsLVO für den höheren Dienst vorgeschriebenen geeigneten Hochschulstudium. Denn dieses stellt - anders als die ebenfalls grundsätzlich zur Vorbildung zählenden allgemeinen Schul- und Bildungsabschlüsse, die das Bundesverfassungsgericht aus Gründen der Gleichbehandlung vom Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV ausnimmt - eine maßgebliche fachliche Qualifikation für die Ausübung des jeweiligen Laufbahnamtes dar.

Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.2.2003, wonach das rechtswissenschaftliche Studium grundlegende fachbezogene Inhalte vermittle; diese wirkten auch nach dem juristischen Vorbereitungsdienst im späteren Amt fort, so dass dem Studium laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht zukomme. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich diese rechtliche Würdigung ohne weiteres auf andere Hochschulstudiengänge übertragen, die ihrerseits grundlegende fachbezogene Inhalte vermitteln. Dies ergibt sich gerade aus dem Wortlaut der o. g. Bestimmungen des maßgeblichen Laufbahnrechts, die sämtlich ein geeignetes Hochschulstudium als Voraussetzung benennen: Erforderlich ist hiernach nicht (irgend)ein Studium i. S. eines allgemeinen Bildungsabschlusses wie Realschulabschluss oder allgemeine Hochschulreife. Durch die Verwendung des Attributs "geeignet" wird vielmehr ein direkter fachlicher Bezug zwischen dem Studium und dem späteren Laufbahnamt in dem Sinne hergestellt, dass nur Absolventen bestimmter geeigneter Studiengänge die fachspezifische Vorbildung aufweisen.

Nachdem die Klägerin ihr Studium vollständig an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg absolviert hat, ist diese Befähigungsvoraussetzung nach § 4 Satz 1 der 2. BesÜV außerhalb des "bisherigen Bundesgebietes" erlangt. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht hin, wonach diese Frage ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen ist. Ausschlaggebend ist danach, ob der Beamte die Befähigungsvoraussetzung an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Grenzen der in Art. 3 EV genannten Länder und Landesteile oder im Ausland absolviert hat. Das ist hier nicht der Fall.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Fragestellung weist nach dem zuvor Gesagten keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. Sie wurde vom Verwaltungsgericht auch zutreffend unter Heranziehung der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "welche laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen bei der Bewertung des § 4 Satz 1 der 2. BesÜV im Bereich des höheren Dienstes heranzuziehen sind", ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich - wie unter 1. dargelegt - anhand der einschlägigen laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes und der Sächsischen Laufbahnverordnung beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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