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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: 2 A 136/08
Rechtsgebiete: SächsKHG
Vorschriften:
SächsKHG § 24 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 A 136/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Auskunftserteilung und Schadensersatz
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn
am 30. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Klägers wird dessen Berufung gegen das Teil- und Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Januar 2008 - 7 K 222/05 - zugelassen.
Auf den Antrag des Beklagten wird dessen Berufung gegen das Teil- und Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Januar 2008 - 7 K 222/05 - zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Die zulässigen Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung haben Erfolg. Die Berufung ist jeweils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und von den beiden Prozessbeteiligten vorgetragen wurden.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Beschl. v. 26.3.2007, NVwZ-RR 2008, 1). Sofern schwierige Rechtsfragen zu klären sind, ist dies nicht Sache des Zulassungsverfahrens; insofern ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Berufung offen sind.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem angegriffenen Teil- und Zwischenurteil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung abgewiesen und den Beklagten dem Grunde nach verpflichtet, ihm die Schäden zu ersetzen, die ihm daraus entstanden sind, dass der Beklagte die in den Jahren 1999 bis 2002 zu gewährenden Entgelte nach § 24 Abs. 1 SächsKHG nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften erstattet habe. Beide Prozessbeteiligte haben in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen ausgeführt, warum die Entscheidung nicht im Einklang mit dem geltenden Recht stehen soll. Insofern sind die Erfolgsaussichten des angestrebten Berufungsverfahrens als offen zu beurteilen; inwieweit dem Kläger ein Auskunfts- und gegebenenfalls Schadensersatzanspruch zusteht, wird in diesem Berufungsverfahren zu klären sein.
Nachdem die Anträge der Beteiligten auf Zulassung der Berufung jeweils wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind, lässt der Senat offen, inwieweit die weiteren von den Beteiligten vorgetragenen Zulassungsgründe gegeben sind.
Belehrung zum Berufungsverfahren
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
4. Vereinigungen, denen satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
5. juristische Personen, denen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Ende der Entscheidung
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