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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.11.2009
Aktenzeichen: 2 A 158/09
Rechtsgebiete: 2. BesÜV


Vorschriften:

2. BesÜV § 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 158/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Besoldung, 2. BesÜV

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 23. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Februar 2009 - 3 K 1332/06 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers stattgegeben hat.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der Senat legt den Zulassungsantrag der Beklagten dahingehend sachdienlich aus, dass sie eine Zulassung des Urteils nur soweit begehrt, als das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Bescheide der Beklagten vom 2.6.2006 und 19.9.2006 aufgehoben hat. Nur insoweit ist die Beklagte beschwert und nur insoweit greift sie das Urteil des Verwaltungsgerichts an. Dies ergibt sich aus der Begründung ihres Zulassungsantrages.

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und von der Beklagten fristgerecht vorgetragen wurden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.).

Hier hat die Beklagte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach dem Kläger ab 2002 ungekürzte Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz zustehen, mit gewichtigen Gründen in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hält in der angegriffenen Entscheidung die Voraussetzungen der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung für abgesenkte Dienstbezüge nicht für gegeben. Der Kläger sei nicht von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet worden, da er wegen eines Auslandseinsatzes zunächst nach ....... versetzt worden sei. Darin liege auch keine nur vorübergehende Verwendung i. S. d. § 1 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung. Das Verwaltungsgericht stützt sich zur Begründung auf den Wortlaut der Verfügung ("Versetzung") und hält es für unerheblich, ob der Kläger in ....... tatsächlich Dienst geleistet hat. Dem hält die Beklagte entgegen, die Verfügung sei nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu bewerten. Hier habe die als "Versetzung" bezeichnete Maßnahme lediglich den Zweck gehabt, ein KFOR-Kontingent zusammenzustellen, nicht aber, die Teilnehmer tatsächlich in ....... bei einer anderen Dienststelle auf Dauer Dienst leisten zu lassen. Darüber hinaus hätte das Verwaltungsgericht auch nicht offen lassen dürfen, ob der Kläger tatsächlich seinen Dienst in ....... angetreten habe. Der Begriff "Verwendung" der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung setze eine tatsächliche Tätigkeit des Klägers am neuen Dienstort voraus.

Nachdem der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vorliegt, kann der Senat offen lassen, ob die Rechtssache darüber hinaus - wie von der Beklagten geltend gemacht - grundsätzliche Bedeutung hat.

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4. Vereinigungen, denen satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

5. juristische Personen, denen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Ende der Entscheidung

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