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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 2 A 182/08
Rechtsgebiete: SächsFrTrSchulG, BGB, VwGO


Vorschriften:

SächsFrTrSchulG a. F. § 15 Abs. 3 S. 1
SächsFrTrSchulG n. F. § 19a Abs. 7
BGB §§ 387 ff
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
1. Sachkostenzuschüsse werden in Form von Pauschalen für die einzelnen Förderschularten gewährt. Dem freien Träger durch die Beschulung von mehrfach behinderten Schülern entstehende höhere Sachaufwendungen werden in der Regel durch die Pauschalen der entsprechenden Behinderungsart abgegolten.

2. Personalkostenzuschüsse werden nach Maßgabe der für öffentliche Förderschulen geltenden kostenrelevanten Bestimmungen gewährt. Dabei ist das von dem freien Träger tatsächlich beschäftigte Lehrpersonal entsprechend seiner Vorbildung tariflich einzugruppieren. Auf die Unterrichtsverpflichtung finden die die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen regelnden Bestimmungen Anwendung.

3. Wird die Behörde zur Neubescheidung des Antrags auf staatliche Finanzhilfe verpflichtet, darf sie in dem zu erlassenden Bescheid nicht nur im Bewilligungszeitraum geleistete Abschlagszahlungen, sondern auch sich nach Neuberechnung ergebende Erstattungsbeträge berücksichtigen. Aus anderen Bewilligungszeiträumen resultierende Erstattungsansprüche können allenfalls im Wege der (Hilfs-) Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 A 182/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Schulfinanzierung vom 01.01.1998 bis 31.07.1998

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis aufgrund der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2009

am 10. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Januar 2008 - 5 K 1437/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Sach- und Personalkostenzuschusses für die von der Klägerin in freier Trägerschaft betriebene Förderschule für geistig Behinderte in im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998.

Mit Bescheid vom 31.5.2002 bewilligte das Regionalschulamt Dresden der Klägerin für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 eine staatliche Finanzhilfe für Sach- und Personalaufwendungen in Höhe von 1.011.434,32 DM (Ziffer 1 des Bescheidtenors), wobei der Sachkostenzuschuss 311.583,41 DM und der Personalkostenzuschuss (einschließlich des Beitrags zur Berufsgenossenschaft in Höhe von 1.268,03 DM) 699.850,91 DM betrug. Unter Ziffer 2 des Bescheidtenors wurde die Klägerin zur Rückzahlung des im vorgenannten Zeitraum überzahlten Betrags in Höhe von 94.167,45 DM verpflichtet. Der Bescheid berücksichtigt insgesamt 57 Schüler, davon 48 geistig behinderte, acht zusätzlich körperbehinderte und einen zusätzlich blinden und sehschwachen Schüler. Die Bestimmung der Sachkosten erfolge über Pauschalen, die auf der Basis der Sachausgaben pro Schüler vergleichbarer öffentlicher Schulen für das Jahr 1994 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ermittelt worden seien. Danach betrage die Pauschale für geistig behinderte Schüler 8.931,00 DM, für zusätzlich körperbehinderte Schüler 12.016,00 DM und für zusätzlich blinde und sehschwache Schüler 9.327,00 DM. Da die Klägerin bereits Abschlagszahlungen für Sachaufwendungen in Höhe von 317.794,75 DM erhalten habe, ergebe sich ein überzahlter Betrag in Höhe von 6.211,34 DM. Die Personalkosten würden erstattet, soweit sie an vergleichbaren öffentlichen Schulen ebenfalls entstanden wären. Dabei würden die bei dem freien Träger entstandenen tatsächlichen Kosten gezahlt, jedoch begrenzt auf die Höhe der fiktiven Kosten. Die Berechnung habe ergeben, dass die tatsächlichen Kosten in Höhe von insgesamt 699.850,91 DM unter den fiktiven Kosten lägen. Da die Klägerin bereits Abschlagszahlungen für Personalaufwendungen in Höhe von 787.807,02 DM erhalten habe, ergebe sich ein überzahlter Betrag in Höhe von 87.956,11 DM. Die insgesamt von der Klägerin zu erstattende Summe belaufe sich damit auf (6.211,34 DM + 87.956,11 DM =) 94.167,45 DM. Den von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Regionalschulamt Dresden mit Widerspruchsbescheid vom 26.9.2002 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 28.9.2002 zugestellt.

Am 28.10.2002 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Dresden, zu deren Begründung sie ausführte, sie habe Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule bei Anwendung der für diese geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Sachkosten gehe der Beklagte von einer Pauschale aus, deren Ermittlung fragwürdig sei. Die Personalkosten habe er lediglich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt.

Mit Bescheid vom 11.1.1999 lehnte das Sächsische Staatsministerium für Kultus die Gewährung staatlicher Finanzhilfe im Schuljahr 1998/1999 für die die Förderschule der Klägerin besuchenden Schülerinnen und Schüler und ab. Auf die von der Klägerin erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Dresden den Beklagten mit Urteil vom 18.5.2005 - 5 K 456/99 -, der Klägerin für das Schuljahr 1998/1999 für die genannten Schüler dem Grunde nach staatliche Finanzhilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 5.1.2007 - 2 B 410/05 - ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu. Das Berufungsverfahren - 2 B 13/07 - wurde durch Vergleich vom 6.7.2007 beendet, in dem sich der Beklagte verpflichtete, für die genannten Schüler mit Ausnahme des Schülers im Schuljahr 1998/1999 dem Grunde nach staatliche Finanzhilfe zu gewähren.

Nach zwischenzeitlich aufgenommenen, aber ergebnislos gebliebenen Vergleichsverhandlungen der Beteiligten trug die Klägerin ergänzend vor, der Beklagte berufe sich hinsichtlich der bei ihr beschäftigten Lehrkräfte zu Unrecht darauf, dass bestimmte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst nicht 25, sondern 32 Unterrichtsstunden leisten müssten. Zwar treffe es zu, dass nach der VwV Unterrichtsverpflichtung Lehrkräfte an Förderschulen 25 und Fachlehrer an Förderschulen 32 Stunden unterrichteten. Die Übertragung dieser Vorschriften auf die von ihr betriebene Förderschule sei jedoch unzulässig. Vielmehr müsse ermittelt werden, welcher Anteil des Unterrichts an öffentlichen Förderschulen durch Lehrkräfte und welcher durch Fachlehrer erteilt werde. Aus diesem Verhältnis ergebe sich die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung des pädagogischen Personals, die auch für die Finanzierung ihrer Schule zugrunde zu legen sei. Auch erfüllten bei ihr beschäftigte und vom Beklagten als Fachlehrer eingestufte Lehrkräfte Aufgaben, die an öffentlichen Schulen von Lehrkräften erfüllt würden; diese seien insbesondere Klassenleiter und gehörten zur Schulleitung.

Der Beklagte trat der Klage entgegen und verteidigte den angefochtenen Bescheid. Der Personalbedarf und damit die Kosten einer öffentlichen Schule richteten sich nach den Vorgaben für die Klassenbildung an öffentlichen Schulen, aus denen sich ergebe, wie viele Schüler in einer Klasse beschult werden könnten und damit, wie viele Unterrichtsstunden und wie viel Personal erforderlich sei. Der Gesamtlehrerbedarf werde entsprechend der konkreten Qualifikation und konkreten Beschäftigung der Lehrer, wie sie vom freien Schulträger gemeldet werde, in das für öffentliche Schulen geltende Tarifsystem eingeordnet. Hieraus ergäben sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Ausgaben für Angestellte im Freistaat Sachsen je Vergütungsgruppe die Personalkosten einer der Schule der Klägerin entsprechenden öffentlichen Förderschule.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regionalschulamts Dresden vom 31.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.9.2002 zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich des Personalkostenzuschusses und hinsichtlich des Sachkostenzuschusses für vier weitere Schüler im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und nahm ihre Klage im Übrigen zurück.

Mit Urteil vom 30.1.2008 - 5 K 1437/06 - verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, die Klägerin hinsichtlich der Gewährung weiterer Zuschüsse für den Betrieb ihrer Förderschule im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und hob den Bescheid vom 31.5.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 26.9.2002 auf, soweit diese der Neubescheidung entgegenstehen; im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt. Gemäß dem das Schuljahr 1998/1999 betreffenden Vergleich vom 6.7.2007 habe die Klägerin Anspruch auf Sachkosten für vier weitere Schüler auch im zeitlich vorausgehenden streitgegenständlichen Zeitraum. Eine Überprüfung des von dem Beklagten festgesetzten Sachkostenzuschusses, zu der das Verwaltungsgericht berechtigt sei, weil es sich bei dem streitigen Anspruch nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handele, ergebe, dass nach § 15 Abs. 3 SächsFrTrSchulG in der hier maßgeblichen Fassung die Kosten entsprechender öffentlicher Förderschulen genau ermittelt werden müssten. Förderschulen seien die einzige Schulart, bei der der Gesetzgeber keine prozentuale Beschränkung der Kostenerstattung festgelegt habe. Die Gesetzesfassung erfordere daher eine aktuelle Kostenerhebung bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum. Insofern sei nicht auszuschließen, dass eine rechtmäßige Sachkostenberechnung zu einem höheren Zuschuss führe. Auch die Berechnung des Personalkostenzuschusses sei rechtsfehlerhaft. Dieser sei nicht auf die Höhe der der Schule in freier Trägerschaft tatsächlich entstandenen Personalkosten begrenzt. Der private Schulträger müsse nach den gesetzlichen Vorgaben vielmehr Zuschüsse in Höhe der Personalkosten entsprechender öffentlicher Förderschulen nach Maßgabe der für diese geltenden Bestimmungen erhalten. Dazu sei ausgehend von der konkreten Schülerzahl der Klägerin vergleichend zu berechnen, wie viele Lehrkräfte und pädagogische Unterrichtshilfen benötigt würden, wenn es sich um eine öffentliche Förderschule handelte. Dem entspreche die vom Beklagten durchgeführte Berechnung der Personalkosten zu Lasten der Klägerin nicht. Bei der Neuberechnung sei von einer regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an öffentlichen Förderschulen von 25 Wochenstunden auszugehen. Ein Vergleich der so berechneten "fiktiven" Lehrerstellen mit den von der Klägerin tatsächlich besetzten Lehrerstellen ergebe, dass die Klägerin weniger Lehrkräfte beschäftige als an einer öffentlichen Förderschule erforderlich wären. Hierfür habe der Beklagte einen Ausgleich vorzunehmen, indem er die im Wege der fiktiven Eingruppierung ermittelten Gesamtkosten des bei der Klägerin beschäftigten Personals in einen durchschnittlichen Kostenaufwand je Stelle umrechne und diesen Betrag mit der Differenz zwischen den an öffentlichen Förderschulen erforderlichen und den an der Schule der Klägerin beschäftigten Lehrkräften multipliziere.

Gegen das ihm am 7.3.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7.4.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt der Beklagte aus, die Klägerin habe im streitigen Zeitraum insgesamt 60 geistig behinderte, davon neun mehrfach behinderte Schüler beschult; davon seien 57 Schüler im Bescheid berücksichtigt worden. Es sei zulässig, die Sachkosten durch Fortschreibung der Ergebnisse der Ist-Kostenerhebung 1996 unter Rückgriff auf die durchschnittliche Steigerung der Lebenshaltungskosten zu ermitteln. Da der der Klägerin bereits gewährte Sachkostenzuschuss den ihr zustehenden Zuschussbetrag übersteige, bestehe kein Anspruch auf Neubescheidung. Was die Personalkosten betreffe, habe der Beklagte die Vorgaben der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts umgesetzt. Hierbei sei der an einer entsprechenden öffentlichen Förderschule anfallende Unterrichtsbedarf, umgerechnet in Stellen für Lehrkräfte, ermittelt worden, wobei von einem Regelstundenmaß von 25 Unterrichtsstunden ausgegangen worden sei. Danach sei festgestellt worden, wie viele Stellen die tatsächlich bei der Klägerin im Förderschulbereich als Lehrkräfte eingesetzten Beschäftigten besetzt hätten, wobei berücksichtigt worden sei, ob für die jeweilige Lehrkraft aufgrund ihrer Vorbildung im Falle einer Tätigkeit an einer entsprechenden öffentlichen Förderschule das Regelstundenmaß 25 oder 32 Stunden gelten würde. Auch an öffentlichen Förderschulen für geistig Behinderte würden Beschäftigte ohne sonderpädagogischen Abschluss als Fachlehrer mit 32 Wochenstunden eingesetzt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Unterrichtsverpflichtung der Beschäftigten an öffentlichen Förderschulen betrage regelmäßig nur 25 Wochenstunden, sei daher unzutreffend.

Mit Schriftsätzen vom 19.12.2008, 19.2.2009, 21.4.2009 und 11.5.2009 hat der Beklagte den Sach- und den Personalkostenzuschuss für die Förderschule der Klägerin im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 neu berechnet. Aus dem dem Schriftsatz vom 19.12.2008 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 19.9.2008 an die Klägerin geht hervor, dass dieser erwägt, die Finanzierungsbescheide für die Schuljahre 1997/1998 bis 2004/2005 mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufzuheben und die jeweils zuviel gezahlten Beträge festzusetzen. Diese Beträge könnten von der Klägerin wegen § 19a Abs. 7 SächsFrTrSchulG n. F. zwar nicht zurückgefordert werden. Die entstanden Überzahlungen schlössen aber eine Rechtsverletzung der Klägerin aus. Ferner hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.5.2009 den Bescheid des Regionalschulamts Dresden vom 11.11.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 12.3.2003 vorgelegt, mit dem im Schuljahr 1999/2000 u. a. überzahlte Personalkosten in Höhe von 295.850,59 DM (entspricht 151.266,00 EUR) von der Klägerin zurückverlangt werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30.1.2008 - 5 K 1437/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Hilfsweise rechnet der Beklagte mit der im Bescheid vom 11.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.3.2003 enthaltenen Forderung in Höhe von 151.266,00 EUR auf.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe Sachkosten für vier weitere Schüler nicht berücksichtigt, sodass bereits deshalb eine Neubescheidung vorzunehmen sei. Gleiches gelte für die Personalkosten. Der Beklagte komme nur deshalb zu einer "Überbesetzung" bei den Lehrkräften, weil er diese aufgrund ihrer Vorbildung mit 32 Wochenstunden berücksichtige. Selbst wenn der Personalkostenzuschuss fehlerhaft zu hoch ausbezahlt worden sei, stehe einer Rückforderung § 19a Abs. 7 SächsFrTrSchulG n. F. entgegen, wonach bis zum 31.12.2008 ausbezahlte und rechtmäßig verwendete staatliche Finanzhilfe nicht zu erstatten sei. Zudem handele es sich bei den Sach- und Personalkostenzuschüssen um verschiedene Streitgegenstände, sodass die vom Beklagten beabsichtigte Saldierung der Überzahlungen unzulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden im Verfahren - 5 K 1437/06 -, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden im Verfahren - 5 K 456/99 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren - 2 B 13/07 -, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden im Parallelverfahren - 5 K 1435/06 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren - 2 A 183/08 - sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Umfang der staatlichen Finanzhilfe bemisst sich nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG vom 4.2.1992 (SächsGVBl. S. 37) in der Fassung bis zur Änderung durch Art. 7 Haushaltbegleitgesetz 2007/2008 vom 15.12.2006 (SächsGVBl. S. 515). Danach erhalten als Ersatzschulen genehmigte Förderschulen Zuschüsse in Höhe der Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Förderschulen nach Maßgabe der für diese geltenden Bestimmungen. § 2 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16.12.1997 - ZuschussVO 1997 - (SächsGVBl. S. 682), der Regelungen zur Bezuschussung von als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen enthält, ist nicht anwendbar, weil der Senat die Vorschrift mit Normenkontroll-Urteil vom 20.6.2001 - 2 D 380/98 - (vgl. JbSächsOVG 9, 253) für nichtig erklärt hat.

Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf die Gewährung eines weiteren Sachkostenzuschusses über den im Bescheid des Regionalschulamts Dresden vom 31.5.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.9.2002 gewährten Betrag hinaus (dazu 1.). Die Klägerin hat aber Anspruch auf die Gewährung eines weiteren Personalkostenzuschusses (dazu 2.). Die vom Beklagten demgegenüber erklärte Hilfsaufrechnung greift nicht durch (dazu 3.), so dass das Verwaltungsgericht den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet hat, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe für den Betrieb ihrer Förderschule für geistig Behinderte in im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; Senats-urt. v. 21.6.1995 - 2 S 183/94 -).

1. Einer Neuberechnung des Sachkostenzuschusses steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihre Klage teilweise zurückgenommen und nur noch eine Neubescheidung der Sachkosten für vier weitere Schüler verlangt hat. Denn auch mit dem so gestellten Antrag begehrt die Klägerin der Sache nach einen höheren Sachkostenzuschuss als in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich danach, ob sich der festgesetzte Zuschussbetrag auch unter Berücksichtigung der fehlenden Schüler und bei zutreffend ermittelter Sachkostenpauschale als rechtmäßig oder rechtswidrig erweist. Hierzu bedarf es der Überprüfung der vom Beklagten errechneten und festgesetzten Sachkosten insgesamt.

Da eine Berechnung der Sachkosten entsprechender öffentlicher Förderschulen "nach den für diese geltenden Bestimmungen" nicht möglich ist, weil es solche Bestimmungen angesichts des Umstandes, dass die den kommunalen Schulträgern gemäß § 21 Abs. 1 SchulG obliegende sächliche Ausstattung ihrer Schulen eine Selbstverwaltungsangelegenheit darstellt, nicht gibt, ist auf die diesen Schulen tatsächlich entstandenen Sachkosten abzustellen. Zu deren Berechnung ist nicht danach zu schauen, ob es eine oder mehrere öffentliche Förderschulen für geistig Behinderte gibt, die hinsichtlich der Größe - Anzahl der Schüler - und der konkreten Art der Behinderung der Schüler, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Mehrfachbehinderungen vergleichbar sind. Denn einer solchen Methode stünde zusätzlich zu den praktischen Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht entgegen, dass eine einzelne oder jedenfalls wenige Schulen nicht repräsentativ wären. Der vom Wortlaut des Gesetzes geforderten normativen Betrachtung wird eine Berücksichtigung der Sachkosten sämtlicher öffentlicher Förderschulen für geistig Behinderte am Besten gerecht, da die Berücksichtigung aller öffentlichen Förderschulen des jeweiligen Typs den Standard der öffentlichen Förderschulen wiedergibt und dieser Standard faktisch die fehlenden normativen Bestimmungen ersetzt. Demgemäß bedarf es auch mit Blick auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Überlegungen zur Berücksichtigung eines erhöhten Aufwands für die Beschulung mehrfach behinderter Schüler keiner weiteren Differenzierungen, etwa nach der Kostenverursachung oder nach bestimmten Kostenarten (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurt. v. 24.1.2005 - 2 B 644/04 -; Senatsurt. v. 16.1.2007 - 2 B 21/06 -, - 2 B 22/06 - und - 2 B 23/06 -).

Auszugehen ist von den durchschnittlich je Schüler an öffentlichen Förderschulen für geistig Behinderte im verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum entstandenen Sachkosten. Hierzu sind die Sachkosten sämtlicher öffentlicher Förderschulen für geistig Behinderte auf der Grundlage einer Ist-Kosten-Erhebung zu ermitteln, die sich hieraus ergebende Summe durch die Zahl der Schüler zu teilen und um die staatlichen Sachkosten je Schüler zu ergänzen. Dieser Kostensatz ist sodann zur Berechnung der Sachkosten der Klägerin mit der Zahl der bei dieser im Bewilligungszeitraum beschulten Schüler zu multiplizieren.

So ist der Beklagte ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Übersichten der Kosten öffentlicher Förderschulen verfahren. Den Berechnungen liegen die Jahresrechnungsstatistiken der Gemeinden und Gemeindeverbände im Freistaat Sachsen des Haushaltsjahres 1998 zugrunde. In diesen Statistiken werden vom Statistischen Landesamt alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden, Städte und Landkreise anhand der vorgegebenen Gliederungs- und Gruppierungsnummern der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weiterer Muster für die Haushaltswirtschaft für Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) in der jeweils geltenden Fassung zusammengefasst. In die Berechnung gehen Einnahmen und Ausgaben der Gruppierungsnummer 2 (Einzelplan Schulen) unter der entsprechenden Gliederungsnummer (hier: Gliederungsnummer 272 Schulen für geistig Behinderte) mit Ausnahme der in den Anwendungsbereich des § 16 SächsFrTrSchulG fallenden Einnahmen und Ausgaben (vgl. Senatsurt. v. 16.1.2007 a. a. O., wonach Kosten für Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen größeren Umfangs sowie Neu- und Umbaumaßnahmen bei der Berechnung der Sachkosten nicht zu berücksichtigen sind) ein. Sodann werden die Beträge der einzelnen Gliederungsnummern je Schulart addiert und durch die Anzahl der Schüler der betreffenden Schulart im Haushaltsjahr dividiert. Der so errechnete Betrag wird um den (schülerbezogenen) Anteil an den Kosten der Schulverwaltung (Gliederungsnummer 20) und für sonstige schulische Aufgaben (Gliederungsnummer 295), den Ausgaben des Landes für die Schulaufsicht, den Ausgaben des Landesamts für Finanzen und gegebenenfalls den Ausgaben für in Landesträgerschaft befindliche Förderschulen erhöht.

Danach betrugen die Sachkosten der kommunalen Schulträger für Förderschulen für geistig Behinderte im Jahr 1998 3.000,58 EUR. Zu diesem Betrag sind 70,07 EUR anteilige Personal- und Sachkosten der staatlichen Schulaufsicht und 12,20 EUR anteilige Ausgaben des Landesamts für Finanzen hinzuzurechnen. Für das Jahr 1998 ergeben sich somit Sachkosten je Schüler in Höhe von insgesamt 3.082,85 EUR, mithin 6.029,52 DM. Wird dieser Betrag auf die Zahl der die Förderschule der Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum besuchenden insgesamt 60 Schüler - einschließlich der vier Schüler aus dem Vergleich vom 6.7.2007 und der neun mehrfach und schwerstmehrfach behinderten Schüler - angewandt, ergibt sich ein Sachkostenzuschuss in Höhe von (6.029,52 DM : 12 Monate x 7 Monate x 60 Schüler =) 211.033,20 DM.

Von diesen nach den verschiedenen Förderschularten und nicht nach der Art der Behinderung der einzelnen Schüler differenzierenden Sachkostensätzen, d. h. den für Förderschulen für geistig Behinderte maßgeblichen Sätzen, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.1.2007 - 2 B 21/06 - u. a.) jedenfalls unter der Voraussetzung auszugehen, dass das Verhältnis von einfach zu mehrfach und schwerstmehrfach behinderten Schülern bei öffentlichen und privaten Förderschulen für geistig Behinderte im Freistaat Sachsen im Erhebungszeitraum in etwa gleich war. Dies stellt die Klägerin in Abrede und macht geltend, dass ihr wegen der gemeinsamen Unterrichtung von einfach und mehrfach sowie schwerstmehrfach behinderten Schülern an ihrer Förderschule für geistig Behinderte höhere Sachaufwendungen entstünden als dies an öffentlichen Schulen dieses Typs der Fall sei. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, liegen zum Anteil mehrfach und schwerstmehrfach behinderter Schüler an der Gesamtschülerzahl öffentlicher Förderschulen für geistig Behinderte keine Erhebungen vor; diese ließen sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht mehr nachholen. Mit Ausnahme der Förderschule der Klägerin liegen entsprechende Zahlen auch für Förderschulen für geistig Behinderte in freier Trägerschaft nicht vor. Insofern fehlen hinreichend aussagekräftige tatsächliche Grundlagen, mit Hilfe derer sich das Verhältnis von an öffentlichen und privaten Förderschulen für geistig Behinderte beschulten einfach behinderten zu mehrfach und schwerstmehrfach behinderten Schülern bestimmen ließe. Dem Fehlen insoweit verlässlicher Zahlen und dem Umstand, dass sich nicht ausschließen lässt, dass dieses Verhältnis möglicherweise differiert, hat der Beklagte entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis auch in dem angefochtenen Bescheid vom 31.5.2002 dadurch Rechnung getragen, dass er für die acht zusätzlich körperbehinderten und den zusätzlich blinden und sehschwachen Schüler der Förderschule der Klägerin auf den (höheren) Sachkostensatz für Schüler an einer öffentlichen Förderschule für Körperbehinderte sowie für Blinde und Sehschwache zurückgegriffen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie dargelegt, ist der Beklagte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG berechtigt, die Sachkosten entsprechender öffentlicher Förderschulen auf der Grundlage der diesen Schulen tatsächlich entstandenen Sachkosten nach Durchschnittsbeträgen zu ermitteln. Diese Berechnungsmethode erfasst die an den jeweiligen öffentlichen Förderschulen entstehenden Sachkosten am Besten. Dazu gehören insbesondere auch etwa bei einzelnen Behinderungen im Unterschied zu anderen Behinderungen anfallende höhere Kosten, die dann in den durchschnittlichen Kostensatz je Schüler eingehen. Von daher ist mit Blick auf den beim Sachkostenzuschuss zulässigen Ansatz von Pauschalen die Annahme gerechtfertigt, dass die bei der Klägerin entstehenden Mehrkosten für mehrfach und schwerstmehrfach behinderte Schüler durch die Zuschusssätze der entsprechenden Behinderungsart abgegolten werden.

Nach den den Bewilligungszeitraum betreffenden Berechnungen des Beklagten betragen die Sachkosten an einer öffentlichen Förderschule für Körperbehinderte 9.894,82 DM und an einer Schule für Blinde und Sehschwache 39.636,14 DM. Stellt man in die Berechnung 51 geistig behinderte, acht zusätzlich körperbehinderte und einen zusätzlich blinden und sehschwachen Schüler ein, ergeben sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Sachkosten von (6.029,52 DM : 12 Monate x 7 Monate x 51 Schüler =) 179.378,22 DM + (9.894,82 DM : 12 Monate x 7 Monate x 8 Schüler =) 46.175,83 DM + (39.636,14 DM : 12 Monate x 7 Monate =) 23.121,08 DM, mithin insgesamt 248.675,13 DM. Demgegenüber hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid des Regionalschulamts Dresden vom 31.5.2002 einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 311.583,41 DM bewilligt, der den Sachkostenanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG um 62.908,28 DM übersteigt.

2. Die Personalkosten entsprechender öffentlicher Förderschulen sind gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG nach den für diese geltenden Bestimmungen zu ermitteln.

Auszugehen ist von der Zahl der die Förderschule für geistig Behinderte der Klägerin im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 besuchenden Schüler. Ferner ist festzustellen, welche Lehrer mit wie vielen Wochenstunden eingesetzt waren. Im Anschluss hieran hat eine Überprüfung nach Maßgabe der für entsprechende öffentliche Förderschulen geltenden kostenrelevanten Bestimmungen zu erfolgen. Dies sind die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Unterrichtsorganisation (VwV Organisationserlass) vom 17.4.1996 (ABl. SMK S. 165) i. V. m. der jeweiligen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres (hier: VwV Bedarf und Schuljahresablauf 1997/98 vom 4.4.1997, ABl. SMK S. 154), die jeweilige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Geltung von Stundentafeln (hier: VwV zur Geltung von Stundentafeln an Förderschulen im Freistaat Sachsen vom 13.8.1997, MBl. SMK S. 356) sowie die jeweilige Schulordnung (hier: Schulordnung Förderschulen - SOFS - vom 27.3.1996, SächsGVBl. S. 167). Lehrerstunden sind nur im Rahmen der sich hiernach ergebenden Stundenzahl berücksichtigungsfähig. Ausgehend hiervon ist festzustellen, wie die - berücksichtigungsfähigen - Lehrer gemäß ihrer Vorbildung und ihrem konkreten Einsatz nach den für den Freistaat Sachsen geltenden tariflichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 2.7.1992 (VwV-SMK Arbeitszeit Schulen, ABl. SMK S. 8) zu bezahlen gewesen wären. Insoweit sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die durchschnittlichen Aufwendungen für einen Angestellten der jeweiligen Tarifgruppe zugrunde zu legen. Der Personalkostenzuschuss ist nicht auf die Höhe der der Schule in freier Trägerschaft tatsächlich entstandenen Personalkosten begrenzt (vgl. Senatsurt. v. 24.1.2005, a. a. O.; Senatsurt. v. 27.6.2006 - 2 B 20/06 -, - 2 B 24/06 - und - 2 B 26/06 -).

Gemessen hieran gilt für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Zuschusses für Personalkosten folgendes:

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden an der Förderschule der Klägerin insgesamt 60 Schüler unterrichtet, davon neun mehrfach und schwerstmehrfach behinderte Schüler. Die Richtwerte für die Klassen- und Gruppenbildung, den Klassenteiler und die Mindestschülerzahl ergeben sich für die öffentlichen Förderschulen für geistig Behinderte aus der Anlage 2 zu Teil 1 (Regelungen für die Klassenbildung in den Förderschulen) der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 1997/98. Danach beträgt der Richtwert für die Klassen- und Gruppenbildung in der Unter- und Mittelstufe jeweils 7 und der Klassenteiler jeweils 10, in der Ober- und Werkstufe jeweils 8 bzw. 12 Schüler; die Mindestschülerzahl beträgt in der Unter-, Mittel- und Oberstufe jeweils 6 und in der Werkstufe 8 Schüler.

Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin in der Unter- und Mittelstufe drei und vier Klassen, in der Oberstufe eine Klasse gebildet; dem ist der Beklagte gefolgt. In der Werkstufe hat die Klägerin hingegen abweichend von oben dargestellten Maßstab zwei Klassen gebildet; nach den maßgeblichen Bestimmungen ist die Bildung von lediglich einer Klasse zulässig. In der Werkstufe werden insgesamt neun Schüler (einschließlich der drei Schülerinnen aus dem Vergleich vom 6.7.2007) beschult, von denen zwei zusätzlich körperbehindert sind. Die VwV Bedarf und Schuljahresablauf 1997/98 ist gemäß ihrem Teil 1 Ziffer 1 (Grundsätze) eine Ergänzung der VwV Organisationserlass. Nach Ziffer 5.2 i. V. m. Ziffer 5.1.5 2. Satz VwV Organisationserlass sind bei der Gruppenbildung Behinderungsgrad und -ausprägung zu berücksichtigen; dies geschieht in der Regel dadurch, dass ein mehrfach oder schwerstmehrfach behinderter Schüler mindestens zwei Plätze in Anspruch nimmt. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen und die Anzahl der in der Werkstufe beschulten Schüler um zwei auf 11 Schüler erhöht. Bei einem Klassenteiler von 12 Schülern wäre an einer öffentlichen Förderschule für geistig Behinderte daher eine Klasse gebildet worden.

Hinsichtlich der fiktiven Eingruppierung der bei der Klägerin beschäftigten Lehrkräfte und der fiktiven Berechnung von deren durchschnittlicher Vergütung jeweils gemäß den für den Freistaat Sachsen geltenden tariflichen Bestimmungen und der Berechnung der von den einzelnen Lehrkräften zu erteilenden Unterrichtsstunden am Maßstab der VwV-SMK Arbeitszeit Schulen kann auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 21.4.2009 vorgelegte und erläuterte Berechnung vom 1.3.2006 zurückgegriffen werden.

Unter Berücksichtigung von 60 Schülern und einer Klasse in der Werkstufe betragen die wöchentlichen Unterrichtsstunden insgesamt 338; hinzu kommen schulbezogene Anrechnungen und Stunden des Ergänzungsbereichs mit 22,4, was insgesamt 363,7 (gerundet 364) Unterrichtsstunden ergibt. Daraus errechnet sich bei einem Regelstundenmaß von 25 Unterrichtsstunden ein Lehrerbedarf von 14,56 Vollzeitstellen. Eine fiktive Eingruppierung der bei der Klägerin tatsächlich beschäftigten Lehrer durch den Beklagten führt hingegen zu insgesamt 382,4 Unterrichtsstunden, was einem Lehrerbedarf von 15,296 Vollzeitstellen entspricht. Sonach übersteigt die Anzahl der bei der Klägerin beschäftigten Lehrer den nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG maßgeblichen Lehrerbedarf einer entsprechenden öffentlichen Förderschule um 0,736 Vollzeitstellen.

Die vom Beklagten durchgeführte fiktive Berechnung der zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfs an der Förderschule der Klägerin erforderlichen Zahl von Lehrern entspricht der Rechtslage. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Personalaufwendungen nach Maßgabe der für entsprechende öffentliche Förderschulen geltenden kostenrelevanten Bestimmungen. Hierzu gehört die VwV-SMK Arbeitszeit Schulen. Nach deren Ziffer 2.2 Nr. 5 beträgt das Regelstundenmaß, d. i. die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben, für Lehrkräfte an Förderschulen 25 Unterrichtsstunden und für Fachlehrer an öffentlichen Förderschulen 32 Unterrichtsstunden. Das unterschiedliche Regelstundenmaß ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, der unterschiedlichen Ausbildung von Lehrkräften und Fachlehrern, wie sie an öffentlichen Förderschulen eingesetzt sind, geschuldet. Nach dem vom Beklagten zu den Akten gereichten Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur VwV-SMK Arbeitszeit Schulen vom 19.2.1996 haben nur die dort im Einzelnen bezeichneten fachspezifisch ausgebildeten Lehrer mit und ohne sonderpädagogische Qualifikation ein Regelstundenmaß von 25 Unterrichtsstunden.

In Anwendung dieser Regelungen hat der Beklagte die von der Klägerin tatsächlich an ihrer Förderschule beschäftigten Lehrer - auch den Schulleiter und den stellvertretenden Schulleiter - gemäß ihrer jeweiligen Vorbildung in Lehrkräfte und Fachlehrer eingeteilt. Nach ihrem Vortrag beschäftigt die Klägerin weniger Lehrkräfte mit pädagogischem Abschluss, dafür aber eine größere Anzahl von vom Beklagten nach Maßgabe der VwV-SMK Arbeitszeit Schulen als Fachlehrer eingestufte Lehrkräfte. Dies hat zum einen eine hohe Zahl von Unterrichtsstunden und zum anderen eine Erhöhung der Zahl der bei der Klägerin beschäftigten Lehrer zur Folge, weil der Beklagte im Rahmen der Vergleichsberechnung, ob und inwieweit die Zahl der bei der Klägerin eingesetzten Lehrer mit dem Lehrerbedarf an einer öffentlichen Förderschule für geistig Behinderte übereinstimmt, mit Lehrerstellen rechnet und dabei einheitlich ein Regelstundenmaß von 25 Unterrichtsstunden zugrunde legt. Dieses Ergebnis entspricht der von § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG geforderten normativen Betrachtungsweise, nach der es auf die insoweit maßgeblichen kostenrelevanten Bestimmungen, die Regelstundenmaß und Unterrichtsverpflichtung an öffentlichen Förderschulen festschreiben, ankommt. Hieran sind die von der Klägerin beschäftigten Lehrer zu messen. Von daher verbietet sich eine, wie von der Klägerin gefordert, durchschnittliche Berechnung des Regelstundenmaßes nach dem Verhältnis von Lehrkräften und Fachlehrern an öffentlichen Förderschulen für geistig Behinderte, zumal hierdurch die gebotene normative durch eine faktische Betrachtungsweise ersetzt würde. Schließlich kommt es weder darauf an, dass, so die Klägerin, bei ihr beschäftigte und vom Beklagten als Fachlehrer eingestufte Lehrer als Klassenleiter oder Angehörige der Schulleitung Aufgaben erfüllen, die an öffentlichen Schulen von Lehrkräften erfüllt werden, noch darauf, dass ihre Förderschule alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere Unterricht durch Lehrkräfte mit gleichwertiger Qualifikation erteilt.

In Anwendung dieser Grundsätze hätten die bei der Klägerin beschäftigten Lehrer und pädagogischen Unterrichtshilfen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an einer öffentlichen Schule 775.915,81 DM gekostet. Zum Ausgleich der im Bereich der Lehrer zuviel besetzten 0,736 Vollzeitstelle hat der Beklagte diese - einschließlich des Schulleiters und des stellvertretenden Schulleiters - gemäß ihrer jeweiligen Vorbildung nach den seinerzeit geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen eingruppiert, was fiktive Personalkosten in Höhe von insgesamt 482.542,73 DM ergibt. Diesen Betrag hat der Beklagte durch die Anzahl der Vollzeitstellen bei der Klägerin geteilt, die so ermittelte Durchschnittsvergütung mit der nichtberücksichtigungsfähigen 0,736 Vollzeitstelle multipliziert, und kommt so zu einem Abzugsbetrag in Höhe von 23.218,58 DM. An pädagogischen Unterrichtshilfen hat die Klägerin lediglich 7,225 Vollzeitstellen tatsächlich besetzt, während ihr nach Ziffer 5.3.2 VwV Organisationserlass 10,80 Vollzeitstellen zustehen; dies ergibt nach den zutreffenden und von der Klägerin nicht angegriffenen Berechnungen des Beklagten einen Mehrbedarf von 122.107,56 DM. Damit belaufen sich die erstattungsfähigen Personalkosten zuzüglich des Beitrags zur Berufsgenossenschaft auf insgesamt (775.915,81 DM + 122.107,56 DM + 1.268,03 DM - 23.218,58 DM =) 876.072,81 DM.

3. Auf den ihr zustehenden Sachkostenzuschuss in Höhe von 248.675,13 DM (zu 1.) hat die Klägerin Abschlagszahlungen in Höhe von 317.794,75 DM, auf den Personalkostenanspruch in Höhe von 876.072,81 DM (zu 2.) Abschlagszahlungen in Höhe von 787.807,02 DM erhalten. Dies ergibt hinsichtlich der Sachkosten einen Erstattungsbetrag zugunsten des Beklagten in Höhe von 69.119,62 DM und hinsichtlich der Personalkosten einen den Erstattungsbetrag übersteigenden Nachzahlungsbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 88.265,79 DM. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht den Beklagten daher zu Recht verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und den Bescheid des Regionalschulamts Dresden vom 31.5.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.9.2002 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Bei dem von ihm zu erlassenden Bescheid darf der Beklagte nicht nur die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits geleisteten Abschlagszahlungen, sondern auch die sich nach den vorstehenden Ausführungen ergebenden überzahlten Sachkosten absetzen. Dem steht § 19a Abs. 7 Satz 1 SächsFrTrSchulG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2009/2010 vom 12.12.2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) nicht entgegen. Danach ist die Erstattung staatlicher Finanzhilfe ausgeschlossen, die bis zum Ablauf des 31.12.2008 aufgrund von § 15 SächsFrTrSchulG in der vor dem 1.8.2007 geltenden Fassung gezahlt wurde. Die Klägerin hat vom Beklagten Abschlagszahlungen auf die von ihr nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG beantragte staatliche Finanzhilfe erhalten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.5.2002 hat der Beklagte sodann den Anspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen berechnet und festgesetzt. Gegenstand der vorliegenden, auf die Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung des Antrags der Klägerin auf staatliche Finanzhilfe gerichteten Klage ist in materiell-rechtlicher Hinsicht deren Neuberechnung und Neufestsetzung in einem vom Beklagten zu erlassenden Verwaltungsakt. In diesen gehen deshalb sämtliche im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Beklagten auf den Finanzhilfeanspruch geleistete Zahlungen ein, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich hierbei um Vorauszahlungen oder sich nach Neuberechnung ergebende Erstattungsbeträge wegen zuviel gezahlter Finanzhilfe handelt. Darüber hinaus soll § 19a Abs. 7 SächsFrTrSchulG n. F. seinem Wortlaut und der Gesetzesbegründung nach (vgl. LT-Drucks. 4/12990 S. 131/132, wonach die Neuregelung im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden ein über die allgemeinen Regeln hinausgehendes Maß an Vertrauensschutz des freien Schulträgers statuiert) nur in den Fällen eingreifen, in denen die (Neu-) Berechnung - bezogen auf den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum - tatsächlich zu einem Erstattungsanspruch der Verwaltung führt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Klägerin im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 jedenfalls Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe in Höhe von (88.265,79 DM - 69.119,62 DM =) 19.146,17 DM (entspricht 9.789,28 EUR) hat.

Soweit der Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf weitere Finanzhilfe ferner einen Erstattungsbetrag aus einem anderen (dem Schuljahr 1999/2000) als dem verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum entgegenhalten will, ist dies prozessual daher nur im Wege der Widerklage oder Aufrechnung zulässig. Der Anspruch der Klägerin ist durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung jedoch nicht erloschen. Die Aufrechnung betrifft einen Betrag in Höhe von 295.850,59 DM, den der Beklagte mit insoweit bestandskräftigem Bescheid des Regionalschulamts Dresden vom 11.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.3.2003 von der Klägerin zurückverlangt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach §§ 387ff. BGB liegen jedoch nicht vor. Zu diesen gehören neben der Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung sowie der Erfüllbarkeit der Hauptforderung die Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen. Ob die Gegenforderung, der im Bescheid vom 11.11.2002 festgesetzte Erstattungsanspruch des Beklagten, wegen des in § 19a Abs. 7 SächsFrTrSchulG normierten Erstattungsausschlusses überhaupt wirksam, d. h. durchsetzbar ist, kann dahinstehen und lässt der Senat ausdrücklich offen. Jedenfalls fehlt es an der Gleichartigkeit von Haupt- und Gegenforderung. Dieses Erfordernis beschränkt die Aufrechnung im Wesentlichen auf beiderseitige Geldforderungen (vgl. Grüneberg, in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 387 Rn. 9). Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist - anders als die Gegenforderung - seinem Gegenstand nach keine betragsmäßige auf eine Geldzahlung gerichtete Forderung. Deshalb stehen sich die gegenseitigen Forderungen der Klägerin und des Beklagten nicht aufrechenbar gegenüber, eine Aufrechnungslage besteht nicht.

Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 72.970,60 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 3 GKG.

Hinsichtlich des den Personalkostenzuschuss betreffenden Bescheidungsantrags ist entsprechend dem Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren von einem gegenüber dem bewilligten Zuschuss um (876.072,81 DM - 699.850,91 DM =) 176.221,90 DM höheren Zuschussanspruch auszugehen. Der von der Klägerin nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag begehrte Sachkostenzuschuss für vier weitere Schüler beläuft sich bei einer Sachkostenpauschale von 6.029,52 DM auf (6.029,52 DM : 12 Monate x 7 Monate x 4 Schüler =) 14.068,88 DM. Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von insgesamt (176.221,90 DM + 14.068,88 DM =) 190.290,78 DM (entspricht: 97.294,13 EUR) ist entsprechend der Praxis des Senats im Hinblick auf den Bescheidungsantrag um ein Viertel zu reduzieren (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.3.2009 - 2 E 80/08 -; Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004, Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anhang § 164 Rn. 14).

Die (streitige) Hilfsaufrechnung des Beklagten wirkt sich nicht gemäß § 45 Abs. 3 GKG streitwerterhöhend aus, weil hierüber keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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