Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 2 A 182/09
Rechtsgebiete: SächsHG


Vorschriften:

SächsHG § 23 Abs. 3 S. 3
Zur Auslegung von § 23 Abs. 3 Satz 3 SächsHG sowie der Prüfungsordnung Psychologie der Universität Leipzig.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 A 182/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Exmatrikulation

hier: Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn ohne mündliche Verhandlung

am 1. September 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. März 2007 - 4 K 185/05 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Exmatrikulation.

Sie studiert seit dem Sommersemester 2002 an der beklagten Universität Psychologie. Im Februar 2003 meldete sie sich für die Diplomvorprüfung im Fach Psychologie an. Zu den im September und Oktober 2003 stattfindenden Fachprüfungen in den Fächern Sozialpsychologie und Entwicklungspsychologie erschien sie unentschuldigt nicht. Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit, dass sie die Diplomvorprüfungen in diesen Fächern nicht bestanden und innerhalb von einem Jahr die Möglichkeit habe, die Prüfungen erfolgreich zu wiederholen. Am 11.12.2004 beschloss der Prüfungsausschuss für Psychologie, dass die Klägerin wegen nicht eingehaltener Wiederholungsfrist die entsprechenden zwei Fachprüfungen nicht bestanden habe. Mit Bescheid vom 13.12.2004 exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin zum 31.12.2004. Der von der Klägerin hiergegen am 27.12.2004 erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.1.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 4.2.2005 beantragte die Klägerin die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung in den Fächern Sozial- und Entwicklungspsychologie, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde.

Die von der Klägerin am 9.2.2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Ihre Exmatrikulation könne auf § 17 Abs. 2 Nr. 3 SächsHG (a. F.) gestützt werden, wonach ein Student zu exmatrikulieren sei, wenn er in seinem Studienfach die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden habe und nicht in einem anderen Studienfach immatrikuliert sei. Die Klägerin, die nur Psychologie studiere, habe die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Sie habe die Fachprüfungen in den Fächern Sozial- und Entwicklungspsychologie endgültig nicht bestanden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung könnten nichtbestandene Fachprüfungen einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholungsmöglichkeit könne nur in besonders begründeten Ausnahmefällen durch eine Entscheidung des Prüfungsausschusses zum nächstmöglichen Prüfungstermin gewährt werden. Die Wiederholungsprüfung sei nach § 12 Abs. 5 der Prüfungsordnung innerhalb eines Jahres abzulegen und gelte nach Ablauf der Frist als nicht bestanden, es sei denn, dass der Prüfling das Versäumnis nicht zu vertreten habe. § 12 Abs. 5 Prüfungsordnung knüpfe auch eindeutig an die einzelne Fachprüfung an und beziehe sich nicht speziell auf die Diplomvorprüfung. Die Regelung des § 12 Prüfungsordnung stehe auch im Einklang mit § 23 Abs. 3 SächsHG (a. F.) und bedeute für den Studenten keine Schlechterstellung im Vergleich zu der gesetzlich geregelten Wiederholungsmöglichkeit, da auch hiernach die Jahresfrist für eine Fachprüfung mit dem ersten erfolglosen Versuch dieser Fachprüfung zu laufen beginne. Zwar treffe § 23 Abs. 3 Satz 3 SächsHG (a. F.) keine ausdrückliche Regelung, ob die Jahresfrist mit einer einzelnen erfolglos abgelegten Fachprüfung zu laufen beginne oder ob der Fristlauf voraussetze, dass der Student einmal zu allen Fachprüfungen in der Zwischenprüfung angetreten sei. Sinn der gesetzlichen Regelung sei es aber, die Studenten zu einem zügigen Studium anzuhalten. Dieses Ziel könne nur dann erreicht werden, wenn die Jahresfrist für eine zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderliche Fachprüfung bereits mit dem ersten Versuch dieser Fachprüfung zu laufen beginne. Der von der Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 4.2.2005 gestellte Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung führe zu keiner anderen Beurteilung.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23.3.2009 - 3 B 220/07 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich das endgültige Nichtbestehen der Diplomvorprüfung nicht aus der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Psychologie. Nach § 12 Abs. 5 Satz 2 der Prüfungsordnung habe sie zwar die Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden. Daraus folge jedoch kein endgültiges Nichtbestehen der Diplomvorprüfung, weil sie noch die Möglichkeit habe, zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden. § 23 Abs. 3 SächsHG (a. F.) beziehe sich nur auf die Zwischenprüfung und deren endgültiges Nichtbestehen. Eine Fiktion, dass das Nichtantreten zu einer Teilprüfung oder Fachprüfung das Nichtbestehen der Diplomvorprüfung zur Folge haben solle, lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Regelungssystematik entnehmen. Diese vom Gesetz nicht vorgesehene Fiktion finde sich nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts aber in § 12 Abs. 5 der Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht. Die Frist des § 23 Abs. 3 Satz 4 SächsHG (a. F.) könne zudem frühestens vom wiederholten Nichtbestehen der Fachprüfung an laufen. Jedenfalls die hier streitgegenständliche Exmatrikulation könne nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 4 SächsHG (a. F.) gestützt werden. Zudem habe es die Klägerin nicht zu vertreten, dass sie innerhalb der Frist Wiederholungsprüfungen nicht ablegen konnte. Sie sei damals weder arbeits- noch prüfungsfähig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. März 2007 - 4 K 185/05 - den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihren bisherigen Vortrag sowie die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Sie weist ergänzend darauf hin, dass eine andere Auffassung gravierende Auswirkungen auf die derzeitige Handhabung in den neuen Bachelor- und Masterstudiengängen hätte. Eine entsprechende Regelung finde sich nunmehr in § 35 Abs. 4 SächsHSG.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Leipzig - 4 K 185/05 - und die Akte des Berufungszulassungs- und des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung des Verfahrens bleibt auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10.12.2008 (SächsGVBl. S. 900) am 1.1.2009 das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11.6.1999 (GVBl. S. 294) in seiner zum Zeitpunkt des Bescheides und des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Art. 24 SächsVwModG vom 5.5.2004 [GVBl. S. 148]). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Exmatrikulation ist der Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2009 - 2 B 220/07 - sowie VGH BW Beschl. v. 12.9.1979 - IX 2919/78 - juris).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft § 23 Abs. 3 Satz 3 SächsHG (a. F.) eine Fristenregelung nur für die gesamte Zwischenprüfung, nicht jedoch für die einzelne Fachprüfung.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die von der "Prüfung" und dem "Abschluss des ersten Prüfungsversuches" spricht. Unter "Prüfung" ist hier die "Zwischenprüfung" zu verstehen, wie sich aus den vorangegangenen Sätzen und Absätzen erhellt. Unterscheidet der Gesetzgeber im vorangegangenen Absatz (§ 23 Abs. 2 SächsHG [a. F.]) zwischen "Hochschulprüfungen" einerseits und "Teilleistungen" und "Leistungsnachweisen" andererseits, verbietet sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach unter der "Prüfung" auch der Teil einer Prüfung, nämlich die einzelne Fachprüfung, verstanden werden könne. Für die Auslegung des Verwaltungsgerichts besteht auch keinerlei Bedürfnis, da § 24 Abs. 1 Nr. 8 SächsHG (a. F.) die Hochschulen ermächtigt, in den Prüfungsordnungen Fristen für die Meldung und Zulassung zu den Fach- oder Modulprüfungen und deren Wiederholung sowie die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse zu regeln. Im Gegensatz zur gesetzlich geregelten Frist zur Wiederholung der (gesamten) Zwischenprüfung obliegt es somit den Hochschulen, in ihren Prüfungsordnungen die Fristen für die Meldung und Zulassung zu Prüfungsteilen oder die Anrechnung von studienbegleitenden Leistungskontrollen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 9 SächsHG [a. F.]) zu regeln.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich bei dieser Auslegung Probleme für die Handhabung in den neuen Bachelor- und Masterstudiengängen ergeben, könnten solche - unterstellten - Probleme zu keiner anderen Auslegung führen. Sie wären vielmehr durch eine Änderung des neuen Hochschulgesetzes zu beseitigen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten befürchteten Probleme aber nicht auftreten dürften, da die entsprechende Regelung zur Zwischenprüfung in § 35 Abs. 3 SächsHSG nach dem Wortlaut nur in "nicht modularisierten Studiengängen" anwendbar ist. Die Regelung für das Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§ 35 Abs. 4 SächsHSG) knüpft nicht an einzelne Teilprüfungen, sondern den Abschluss der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester an. Die Exmatrikulation bei endgültig nicht bestandenen Leistungsnachweisen - darunter fallen auch Modulprüfungen - richtet sich nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 SächsHSG. Danach ist ein Student auch dann zu exmatrikulieren, wenn er einen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist. Ob ein Leistungsnachweis endgültig nicht bestanden ist, regelt - nach altem wie nach neuem Recht - die Prüfungsordnung.

Die Frage, ob die Klägerin die Fachprüfungen in Sozial- und Entwicklungspsychologie endgültig nicht bestanden hat, bestimmt sich somit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nach § 23 Abs. 3 SächsHG (a. F.), sondern allein nach der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Leipzig vom 27.6.2000, soweit diese wirksam ist. Auch soweit das Verwaltungsgericht diese Prüfungsordnung angewandt hat, greift der Einwand der Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Exmatrikulation und zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Fachprüfung wegen der Möglichkeit der zweiten Wiederholungsprüfung nicht endgültig nicht bestanden, durch.

Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 der Prüfungsordnung ist die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres abzulegen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie gemäß Satz 2 als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Es ist bereits fraglich, ob § 12 Abs. 5 Satz 1 der Prüfungsordnung hinreichend bestimmt ist. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, wann genau die Frist für die Wiederholungsprüfung beginnt. Denkbar wäre hier ein Fristbeginn ab dem Tag der Ablegung der Prüfung oder ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder - sofern man in der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung einen Verwaltungsakt sieht - mit Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes. Der Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Vorschrift muss der Senat indes ebenso wenig weiter nachgehen wie der Frage des Vertretenmüssens. Selbst bei einer Wirksamkeit der Vorschrift und einem Vertretenmüssen durch die Klägerin ist die Exmatrikulation hier zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin hat dann zwar die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb eines Jahres abgelegt. Gem. § 12 Abs. 5 Satz 2 der Prüfungsordnung hat dies jedoch (lediglich) zur Konsequenz, dass die Wiederholungsprüfung als endgültig nicht bestanden gilt. Das "sie" in der Vorschrift bezieht sich auf das Wort "Wiederholungsprüfung" des vorangegangenen Satzes, nicht auf die gesamte Fachprüfung. Dies ergibt sich aus der Systematik der Vorschrift sowie der Erwägung, dass ein endgültiges Nichtbestehen der Fachprüfung wegen der Auswirkungen für die Ausbildungs- und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf) einer eindeutigeren und unmissverständlicheren Regelung bedurft hätte. Gilt indes nur die Wiederholungsprüfung als endgültig nicht bestanden, nicht aber die Fachprüfung, hatte die Klägerin noch die Möglichkeit, gem. § 12 Abs. 2 Prüfungsordnung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden. Einen solchen Zulassungsantrag hat sie später auch gestellt. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Exmatrikulationsbescheides und des Widerspruchsbescheides war ein solcher Antrag jedenfalls noch möglich, die Prüfung somit nicht endgültig nicht bestanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Exmatrikulation ist - wie ausgeführt - der Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei berücksichtigt der Senat, dass hier nur die Auslegung inzwischen außer Kraft getretenen Landesrechts inmitten steht.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Nummer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück