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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 2 A 327/08
Rechtsgebiete: 2. BesÜV, EGBGB


Vorschriften:

2. BesÜV § 4
EGBGB Art. 229 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 327/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Besoldung/ 2. BesÜV

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 1. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Mai 2008 - 3 K 781/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.773,36 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

Der Kläger hat bereits keine den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügende Fragestellung aufgeworfen. Die von ihm formulierte Frage, "ob und in wie weit dem Dienstherrn gegenüber seinen jungen, neu eingestellten Mitarbeitern, hier den Beamten zur Anstellung, eine besondere Fürsorgepflicht bei der Anerkennung ihrer Rechte obliegt", stellt aufgrund ihrer eher allgemein und unbestimmt gehaltenen Fassung keine in einem Berufungsverfahren zu klärende Rechtsfrage dar. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist hier im Übrigen deshalb auszuschließen, weil die Anspruchsgrundlage für den begehrten Zuschuss, § 4 der 2 BesÜV in der hier maßgeblichen, bis 24.11.1997 geltenden Fassung, zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist und ihr deshalb für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt. Schließlich liegt zur weiteren streitgegenständlichen Frage der Verjährung des Zuschusses hinreichende höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - juris).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - juris). Dies ist nicht der Fall.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, indem er die Einrede der Verjährung erhebe, soweit der Kläger die Gewährung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV für den Zeitraum vor dem 1.1.1996 begehre. Der Beklagte habe den Kläger über längere Zeiträume hinweg durch Täuschung von der Klageerhebung abgehalten; dabei habe er allein das Ziel verfolgt, dem Kläger den Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV vorzuenthalten. Zu diesem Zweck sei dem Kläger beispielsweise neben seinem von der Beamtenfachhochschule Herrsching verliehenen Diplom vom Beklagten ein weiteres "Prüfungszeugnis" erteilt worden. Der Beklagte habe den Kläger hierdurch in die Irre geführt und seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der rechtlichen Einschätzung des Beklagten nicht gewagt, gerichtliche Schritte zu unternehmen.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Ansprüche des Klägers auf Gewährung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV verjährt sind, soweit sie sich auf den Zeitraum vor dem 1.1.1996 beziehen. Das Urteil stützt sich auf die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den genannten Zeitraum maßgeblichen Vorschriften der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.

Entgegen der Ansicht des Klägers war das Verwaltungsgericht auch nicht an der Anwendung der Verjährungsbestimmungen gehindert. Die Berechtigung und Verpflichtung des Beklagten zur Geltendmachung der Verjährungseinrede ergibt sich aus dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (vgl. § 34 Sächsische Haushaltsordnung - SäHO -), wonach Ausgaben nur geleistet werden dürfen, soweit sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund kann die Geltendmachung der Verjährungseinrede nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 a. a. O.).

Derartige Umstände hat der Kläger indessen nicht vorgetragen: Weder liegen Anhaltspunkte für ein Verhalten des Beklagten vor, aus dem der Kläger hätte schließen können, der Beklagte werde sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, noch ist ersichtlich, dass der Beklagte den Kläger durch Vorspiegelung falscher Tatsachen von einer Klageerhebung zu einem früheren Zeitpunkt abgehalten hätte. Im Ergebnis kann dem Beklagten ein qualifiziertes Fehlverhalten i. S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 a. a. O.) nicht angelastet werden. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Darlegungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil (S. 6 - 8) verwiesen.

Dabei kann dahinstehen, welches Diplom bzw. Prüfungszeugnis dem Kläger nach Abschluss seines in Bayern und Sachsen absolvierten Vorbereitungsdienstes richtigerweise zu erteilen war: Der für die Gewährung des Zuschusses maßgebliche Begriff der "Befähigungsvoraussetzung" ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen; nicht entscheidend ist dagegen die dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit. Maßgeblich ist allein, ob der im bisherigen Bundesgebiet bzw. im Ausland durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht (BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 a. a. O.). Dagegen kommt es nicht darauf an, von welcher Behörde welches Bundeslandes der Bedienstete ein Zeugnis über die Ableistung des Vorbereitungsdienstes erhalten hat.

Schließlich begründet auch das Vorbringen, der Kläger habe als Probebeamter nicht gewagt, gegen seinen Dienstherrn zu klagen, keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die in der Vergangenheit ergangenen ablehnenden (Widerspruchs-)Be-scheide waren indes entsprechend den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften mit den erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrungen versehen. Es ist nicht ersichtlich, aus welcher rechtlichen Bestimmung sich eine darüber hinausgehende Hinweispflicht des Beklagten ergeben sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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