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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: 2 A 371/08
Rechtsgebiete: 2. BesÜV
Vorschriften:
2. BesÜV § 4 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 A 371/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke
am 29. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Mai 2008 - 3 K 1264/07 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Beklagte aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet ist, offensichtlich unrichtige Entscheidungen, auch wenn diese bestandskräftig wurden, gegenüber seinen Bediensteten zurückzunehmen, ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil v. 20.3.2008 - 1 C 33/07 - m. w. N.) zu den Voraussetzungen für einen ausnahmsweise bestehenden Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts. Erforderlich ist danach, dass die Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint, etwa bei Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder wenn besondere Umstände die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist deshalb in dem genannten Sinne als geklärt anzusehen. Ob das Verwaltungsgericht vorliegend einen Anspruch der Klägerin auf Rücknahme der bestandskräftigen Ablehnung des begehrten Zuschusses für den Zeitraum vor dem 1.3.2005 zu Unrecht verneint hat, ist dagegen eine ausschließlich den Einzelfall betreffende Frage und grundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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