Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: 2 A 397/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 397/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Besoldung/ Famlienzuschlag Stufe 3

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 11. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Mai 2008 - 3 K 797/05 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids für den Zeitraum 1.3.2000 bis 31.12.2006 zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem dem Kläger tatsächlich gewährten Familienzuschlag der Stufe 3 und dem 115 v. H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs entsprechenden Betrag in Höhe von 1.497,28 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Beklagte macht geltend, dass an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Diese ergäben sich daraus, dass die zwischen den Verfahrensbeteiligten der Höhe nach unstreitigen Nettonachzahlungsbeträge für die Jahre 2004 bis 2006 dem Kläger - wie dieser im Zulassungsverfahren bestätigt hat - in der ausgeurteilten Höhe bereits mit den Bezügen für den Monat April 2008 ausgezahlt wurden. In diesem Umfang ist daher das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Diese hätte, da die Beteiligten das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, insoweit abgewiesen werden müssen. Indes hat das Verwaltungsgericht die Beklagte gleichwohl zur Zahlung verurteilt.

Ferner beruft sich die Beklagte auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Für berufungsgerichtlich klärungsbedürftig hält sie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob der vom Kläger für den Zeitraum 1.3.2000 bis 31.12.2003 auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) "geltend gemachte Anspruch der zusätzlichen materiellen Anspruchsvoraussetzung der zeitnahen Geltendmachung unterliegt". Grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage zwar nicht mehr zu, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.11.2008 (ZBR 2009, 166 ff.) entschieden hat, dass das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung auch für diese Ansprüche gilt, weshalb die Fachgerichte erhöhte Besoldung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung rückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen dürfen, in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hat. Die Berufung ist jedoch wegen nachträglicher Divergenz von Amts wegen gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 12) zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, indem es dem Kläger, der im Dezember 2004 gegen den seinen Antrag auf amtsangemessene Besoldung im Hinblick auf sein drittes Kind ablehnenden Bescheid der Beklagten Widerspruch eingelegt hat, auch für davorliegende Zeiträume einen Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlichen Familienzuschlags der Stufe 3 zugesprochen hat.

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung.

Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Ende der Entscheidung

Zurück