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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.08.2009
Aktenzeichen: 2 A 442/08
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 14a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 442/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 7. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Juni 2008 - 3 K 241/07 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gem.§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und vom Beklagten vorgetragen wurden.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Beschl. v. 26.3.2007, NVwZ-RR 2008, 1).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes des Klägers verpflichtet. Dabei hat es sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2005 (vgl. BVerwGE 124, 19) angeschlossen, wonach auch der amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 35 v. H. gem. § 14a BeamtVG vorübergehend erhöht werden könne. Dagegen wendet sich der Beklagte und bezweifelt unter Auseinandersetzung mit den das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und damit das angegriffene Urteil tragenden rechtlichen Erwägungen die Richtigkeit der Entscheidung. Zur Begründung seines Zulassungsantrags stützt sich der Beklagte ferner auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.1.2008 (Az.: 21 A 2098/06, juris), das abweichend von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Mindestruhegehalt keinen Anknüpfungspunkt für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG sieht, und macht sich dessen Auffassung zu eigen.

Mit seinen Ausführungen hat der Beklagte das verwaltungsgerichtliche Urteil so infrage gestellt, dass die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens als offen erscheinen. In diesem Verfahren werden die vorgenannten für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen zu klären sein.

Nachdem die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist, kann dahinstehen, ob die Rechtssache zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung.

Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Ende der Entscheidung

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