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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2009
Aktenzeichen: 2 A 497/08
Rechtsgebiete: VwVfG, VwGO
Vorschriften:
VwVfG § 38 | |
VwGO § 161 Abs. 2 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 A 497/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Beförderung
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn
am 31. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin beantragt, sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 zu ernennen. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. April 2008 - 11 K 2309/05 - für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.622,07 € festgesetzt.
Gründe:
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).
2. Im Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.
a) Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ausgeübten und der erstrebten Besoldungsgruppe ist nicht mehr in der Sache zu entscheiden. Dieser Antrag ist hilfsweise für den Fall des Misserfolges des Hauptantrages gestellt. Erledigt sich der Hauptantrag, kann die Bedingung für die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags - Misserfolg des Hauptantrages - nicht mehr eintreten. Das heißt, der Hilfsantrag wird nicht rechtshängig, sondern teilt als bedingter Antrag das Schicksal des Hauptantrages.
b) Ungeachtet der Erledigung begegnet jedoch die Ablehnung des Hilfsantrages durch das Verwaltungsgericht ebenso wenig ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wie die Ablehnung des weiteren - unbedingt gestellten - Antrags, die Klägerin ab dem 15.3.2005 einer Beamtin der Besoldungsstufe im Amt A 8 gleichzustellen.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung besteht. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senates grundsätzlich geklärt, dass auch mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens regelmäßig weder ein Anspruch auf Beförderung noch ein Anspruch auf höhere Dienstbezüge verbunden ist (BVwerG, Beschl. v. 19.8.1986 - 2 B 15.86 - sowie SächsOVG, Urt. v. 20.4.2009 - 2 A 97/08 - juris).
Hier ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht deshalb, weil die Beklagte der Klägerin eine Zusicherung auf Beförderung gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG erteilt hätte. Mit einer Zusage im Rechtssinne verpflichtet sich eine Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Eine solche Bindung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Urt. v. 26.9.1996 - 2 C 39.95 - juris Rn. 25 m. w. N.).
Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat unter Würdigung des objektiven Erklärungswertes und der weiteren Begleitumstände abgeleitet, dass die Beklagte der Klägerin weder mit dem Einstellungsschreiben vom 20.12.2004 noch mit dem Einweisungsschreiben vom 8.3.2005 eine Zusage im Hinblick auf eine spätere Beförderung erteilt hat. Bereits der Wortlaut der Schreiben "für eine Tätigkeit als Bürosachbearbeiterin Leistungsberechnung (A 8)" lässt erkennen, dass die Beklagte damit nur zum Ausdruck bringen wollte, dass die Klägerin die Tätigkeit und damit den Dienstposten einer Bürosachbearbeiterin Leistungsberechnung ausüben sollte. Der beigefügte Zusatz (A 8) hat lediglich beschreibende Funktion, er bringt zum Ausdruck, dass die Tätigkeit regelmäßig mit A 8 besoldet wird. Einen unzweifelhaften Bindungswillen der Behörde dahingehend, der Klägerin ein anderes Amt zu verleihen, kann den Erklärungen dagegen bei objektiver Würdigung nicht entnommen werden. Dass die Klägerin mit ihrer Bewerbung auf den Dienstposten die Erwartung verband, in die Besoldungsgruppe A 8 befördert zu werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für die Annahme einer Zusicherung nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 38 Rn. 11 m. w. N.).
c) Soweit die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend macht, die angegriffene Entscheidung habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (Nr. 4), genügt die Begründung nicht den Begründungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).
Um eine Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ordnungsgemäß zu begründen, muss der Beschwerdeführer darlegen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen Entscheidung enthalten ist und welcher im angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellte abstrakte Rechtssatz hierzu im Widerspruch steht. Zudem muss aufgezeigt werden, dass der Rechtssatz sowohl für die angegriffene als auch für die herangezogene Entscheidung entscheidungserheblich ist (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2007 - 5 B 445/06 -).
Hier wirft die Klägerin weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch bezeichnet sie einen konkreten abstrakten Rechtssatz. Vielmehr beschränkt sie sich auf Kritik an der ihrer Meinung nach zu restriktiven Handhabung von Ansprüchen auf Beförderung sowie die Behauptung, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weiche von den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.5.1990 (DVBl. 1990, 1235) niedergelegten Grundsätzen darüber, wann eine Beförderung vorzunehmen ist, ab. Welche konkreten Grundsätze dies sein sollen, wird indes nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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