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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: 2 A 561/08
Rechtsgebiete: SächsHG


Vorschriften:

SächsHG § 17 Abs. 2 Nr. 3
Zur Rechtmäßigkeit einer Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens eines Leistungsnachweises.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 561/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Exmatrikulation

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 13. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. August 2008 - 4 K 1042/07 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15.8.2008 hat keinen Erfolg, weil weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Nr. 3) hat.

Der Kläger, der bei der Beklagten im Studiengang Museologie immatrikuliert war, wendet sich gegen seine Exmatrikulation. Im Jahr 2004 hatte er an der für das Vordiplom erforderlichen schriftlichen Prüfung im Fach "Management I" ohne Erfolg teilgenommen. Im Juli 2005 hatte er die erste Wiederholungsprüfung abgelegt. Auch diese Prüfung wurde mit "mangelhaft" bewertet. Die gegen diese Bewertung erhobene Klage hat der Kläger im März 2008 zurückgenommen. Nachdem der Kläger bereits vier Urlaubssemester genommen hatte, gewährte die Antragsgegnerin ihm auf seinen Antrag vom 15.3.2007 kein weiteres Urlaubssemester, sondern teilte ihm mit Schreiben vom 27.3.2007 mit, dass der Antrag vom Prüfungsausschuss nicht befürwortet worden sei. Mit Schreiben vom 31.5.2007 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass am 9.7.2007 die zweite Wiederholungsprüfung im Fach "Management I" stattfindet. An dieser Prüfung nahm der Kläger nicht teil. Mit Bescheid vom 20.7.2007 exmatrikulierte die Beklagte den Kläger mit der Begründung, er habe die Zwischenprüfung (Vordiplom) endgültig nicht bestanden. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch blieb ebenso wie seine zum Verwaltungsgericht Leipzig erhobene Klage ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Exmatrikulation des Klägers sei nach dem Sächsischen Hochschulgesetz zu Recht erfolgt. Das Bestehen der Prüfung im Fach "Management I" sei Voraussetzung für das Bestehen des Vordiploms. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Exmatrikulationsbescheides habe der Kläger die Prüfung im Fach "Management I" - und damit das Vordiplom - endgültig nicht bestanden gehabt. Unstreitig habe der Kläger den ersten Prüfungsversuch im Jahre 2004 nicht bestanden. Die erste Wiederholungsprüfung habe er ebenfalls nicht bestanden. Sein zunächst eingelegter Rechtsbehelf führe zu keiner anderen Beurteilung, da eine Teilprüfung keine Verwaltungsaktqualität habe und die Bewertung bei einer Inzidentprüfung nicht zu beanstanden sei. Auch die zweite Wiederholungsprüfung am 9.7.2007 habe die Beklagte zu Recht mit mangelhaft bewertet, weil der Kläger zu dem Prüfungstermin, zu dem er angemeldet gewesen sei, ohne triftigen Grund nicht erschienen sei. Zu dieser Prüfung sei er nach § 6 Abs. 5 Satz 4 der Prüfungsordnung - Allgemeiner Teil (PrüfO-AT) der Beklagten angemeldet gewesen. Nach dieser Vorschrift ist der Student bei Nach- und Wiederholungsprüfungen automatisch zum nächsten Termin angemeldet. Nächster Prüfungstermin sei der Termin, an dem der Kläger objektiv habe teilnehmen müssen. Da er das Semester zuvor beurlaubt gewesen sei, sei dies der 9.7.2007 gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger für das Sommersemester 2007 kein Urlaubssemester bewilligt. Ihm habe auch kein Anspruch auf Bewilligung eines Urlaubssemesters zugestanden. Zwar könne die Kinderbetreuung einen wichtigen Grund darstellen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte dem Kläger aber bereits vier Urlaubssemester wegen Betreuung seiner Kinder bewilligt habe, sei die Ablehnung nicht ermessensfehlerhaft.

Hiergegen wendet der Kläger in seinem Zulassungsantrag ein, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht Leipzig gehe fehl, wenn es auf den nächsten individuellen Prüfungstermin abstelle, da der Wortlaut der Prüfungsordnung nur vom nächsten Prüfungstermin spreche. Dieser sei bereits zuvor während der Beurlaubung des Klägers gewesen. § 6 Abs. 5 Satz 4 PrüfO-AT sehe zudem eine Rückausnahme für aus familiären Gründen Beurlaubte vor. Diese müssten sich deshalb individuell für eine Prüfung anmelden. Die angegriffene Entscheidung stelle sich darüber hinaus auch deshalb als unzutreffend dar, weil der Kläger zu beurlauben gewesen wäre und deshalb die Pflicht zur Teilnahme an der Prüfung nicht bestanden habe. Da im Fall des Klägers ein "wichtiger Grund" vorliege, sei für ein Ermessen der Beklagten kein Raum mehr. Die Betreuung seiner Kinder stelle für den Kläger einen wichtigen Grund dar. Er habe die Kinder während der Prüfungsphase ihrer Mutter umfassend im Sommersemester 2007 betreut. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle sich auch als fehlerhaft dar, weil zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht festgestanden habe, ob er die erste Wiederholungsprüfung bestanden habe. Die Rechtssache sei darüber hinaus auch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob für die Beurlaubung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes noch ein Ermessensspielraum bestehe, sowie die Frage, ob § 6 Abs. 5 Satz 4 PrüfO-AT dazu führe, dass ein Studierender zum individuell nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet sei. Darüber hinaus sei die Frage, ob eine Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung erfolgen könne, wenn über die Bewertung eines Prüfungsversuchs zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ein gerichtliches Verfahren anhängig und hierüber nicht bestandskräftig entschieden worden sei, rechtsgrundsätzlich. Dasselbe gelte für die Frage, ob bereits erfolgte Beurlaubungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Ablehnung eines Beurlaubungsantrages führen könnten, wenn der Antrag bezogen auf einen zeitlich befristeten Sachverhalt gestützt werde, sowie die Frage, ob sich das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen bei der Beurlaubung auf null reduziere, wenn ein Studierender leibliche Kinder in der Studienabschlussphase der Kindesmutter betreue.

1. Das angegriffene Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.).

Hier hat das Verwaltungsgericht zumindest im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Exmatrikulation des Klägers rechtmäßig ist. Die Rechtsgrundlage für die Exmatrikulation findet sich in dem damals in Kraft befindlichen § 17 Abs. 2 Nr. 3 SächsHG (a. F.). Danach erfolgt die Exmatrikulation, wenn der Student im gewählten Studiengang eine Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat und nicht rechtmäßig in einem anderen Studiengang immatrikuliert ist. Nach ihrem Sinn und Zweck umfasst diese Vorschrift auch den Fall, dass der Student im gewählten Studiengang eine Prüfung, die Teil der Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung ist oder aber einen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden hat (vgl. nunmehr ausdrücklich § 21 Abs. 2 Nr. 7 SächsHSG [n. F.] sowie VGH BW, Beschl. v. 26.10.1979 - IX 805/79 - juris für das dortige Landesrecht).

Der Kläger hat hier den in der Prüfungsordnung zwingend vorgesehenen Leistungsnachweis im Fach "Management I" endgültig schon deshalb nicht bestanden, weil er seine zweite Wiederholungsprüfung entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 PrüfO-AT nicht zum nächstmöglichen Prüfungstermin, frühestens aber sechs Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung, abgelegt hat. Auf die Frage, ob der Kläger zur Prüfung am 9.7.2007 nach der Prüfungsordnung angemeldet war oder sich hätte selbst anmelden müssen, kommt es folglich nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger hätte jedenfalls die Verpflichtung gehabt, die zweite Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, da er weder am 9.7.2007 noch zu den vorangegangenen Prüfungsterminen an der zweiten Wiederholungsprüfung teilgenommen hat. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 SächsHG (a. F.), § 6 Abs. 2 Satz 2 PrüfO-AT ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen auch während des Beurlaubungszeitraumes möglich. Auch dürfen Studenten, die - wie der Kläger - wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, generell an Prüfungen teilnehmen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SächsHG [a. F.], § 6 Abs. 2 PrüfO-AT). Der Kläger hätte somit bereits in den Semestern, in denen er beurlaubt war, an der Prüfung teilnehmen können. Gleichwohl war er erst am 9.7.2007 zur Teilnahme verpflichtet, wenn er sein Prüfungsrecht nicht verlieren wollte. "Nächstmöglicher Prüfungstermin" i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 3 PrüfO-AT ist kein fakultativer, sondern nur ein Termin, an dem die Teilnahme des Prüflings verlangt werden kann. Dies folgt aus § 16 Abs. 2 Satz 3 SächHG, wonach die Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium während der Beurlaubung ruht. Hierfür spricht auch § 6 Abs. 5 Satz 4 PrüfO-AT, wonach Studenten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, bei Nach- und Wiederholungsprüfungen nicht automatisch zum nächsten Prüfungstermin angemeldet werden.

Der Kläger hätte somit spätestens am 9.7.2007 an der zweiten Wiederholungsprüfung teilnehmen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht beurlaubt. Ob er möglicherweise einen Anspruch auf Beurlaubung gehabt hätte, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Die Prüfungsordnung - Allgemeiner Teil der Beklagten knüpft nicht an einen Anspruch auf Beurlaubung, sondern an eine tatsächlich erfolgte Beurlaubung an (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2: "nicht beurlaubt ist" oder Abs. 2: "beurlaubt worden sind"). Der Kläger hätte deshalb, um an der zweiten Wiederholungsprüfung am 9.7.2007 nicht teilnehmen zu müssen, zu diesem Zeitpunkt entweder von der Antragstellerin oder aber vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung (vorläufig) beurlaubt sein müssen.

Selbst wenn jedoch unterstellen würde, dass ein Anspruch auf Beurlaubung ausreicht, läge ein solcher hier nicht vor. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SächsHG (a. F.) kann eine Beurlaubung in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Nach der gesetzlichen Regelung ist somit eine Beurlaubung im Regelfall nur bis zu zwei Semestern möglich. Für eine darüber hinausgehende Beurlaubung ist ein vom Regelfall abweichender atypischer Sachverhalt erforderlich. Der Kläger war bereits vier Semester beurlaubt. Für das Vorliegen eines atypischen Falles ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Tatsache, dass der Kläger auch im Sommersemester 2007 seine Kinder betreute, weil die Kindesmutter ihrerseits an Prüfungen teilnahm, stellt keinen atypischen Fall dar, sondern den Regelfall. Die anderweitig nicht sichergestellte Kinderbetreuung stellt den typischen Fall für die Erfüllung des Tatbestandes des "wichtigen Grundes" i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 SächsHG a. F. dar und kann deshalb das zusätzliche Tatbestandsmerkmal eines atypischen Falls nicht begründen. Somit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Beurlaubung nicht vor. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das nunmehr in Kraft befindliche neue Hochschulgesetz, das die Möglichkeit der Beurlaubung wegen Kinderbetreuung tendenziell erweitert hat, eine Beurlaubung wegen Kinderbetreuung nach Hochschulrecht auf bis zu vier Semester begrenzt (§ 16 Abs. 2 Satz 4 SächsHSG [n. F.]).

Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch nicht feststand, ob der Antragsteller die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Nachdem der Kläger inzwischen seine Klage gegen die Prüfungsentscheidung zurückgenommen hat, ist jenes Verfahren mit der Folge beendet worden, dass der Rechtsstreit nach § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Mögliche Folgen einer Klage gegen diese Prüfungsentscheidung sind somit rückwirkend entfallen und stehen der Wirksamkeit der Exmatrikulation schon darum nicht (mehr) entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.5.1988 - 7 B 190.87 - juris Rn. 6). Vielmehr ist die Prüfung von Anfang an nicht bestanden.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die dargelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008 a. a. O. S. 194; st. Rspr.).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 6 Abs. 5 Satz 4 PrüfO-AT der Beklagten dazu führt, dass ein Studierender zum individuell nächstmöglichen Prüfungstermin automatisch angemeldet ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil hier die zweite Wiederholungsprüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 PrüfO-AT zum nächstmöglichen Termin durchzuführen war. Auf die Frage, ob der Kläger zu diesem Termin automatisch angemeldet war oder sich hätte anmelden müssen, kommt es nicht an.

Auch die zweite Frage, ob eine Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung erfolgen kann, wenn über die Bewertung eines Prüfungsversuchs zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ein gerichtliches Verfahren anhängig und darüber nicht bestandskräftig entschieden worden ist, ist hier nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger seine Klage inzwischen zurückgenommen hat. Damit entfallen aber - wie ausgeführt - nachträglich die Folgen der Rechtshängigkeit. Die erste Wiederholungsprüfung war deshalb von Anfang an nicht bestanden.

Auf die Fragen, die auf die Voraussetzungen einer Beurlaubung abzielen, kommt es ebenfalls nicht an. Wie bereits ausgeführt, ist entscheidend, ob der Kläger beurlaubt gewesen ist, nicht jedoch, ob er einen Anspruch auf Beurlaubung gehabt hätte. Dasselbe gilt für die Frage, ob bei Vorliegen eines wichtigen Grundes noch ein Ermessensspielraum bleibt. Nach der gesetzlichen Regelung konnte hier mangels eines atypischen Falls trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes keine Beurlaubung mehr erfolgen.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Nummer 18.1 des Streitwertkataloges, abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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