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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: 2 B 21/06
Rechtsgebiete: SächsFrTrSchulG


Vorschriften:

SächsFrTrSchulG § 16
Zur Berechnung des Sachkostenzuschusses für als Ersatzschulen genehmigte Förderschulen für geistig Behinderte in freier Trägerschaft.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 B 21/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Schulfinanzierung (1.8.1999 - 31.7.2000)

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Vulpius aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2007

am 16. Januar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Dezember 2004 - 4 K 1675/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Sachkostenzuschusses für die vom Kläger in freier Trägerschaft betriebene Förderschule für geistig Behinderte in im Zeitraum 1.8.1999 bis 31.7.2000.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum leistete das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) Abschlagszahlungen für Sachaufwendungen in Höhe von 516.490,00 DM und für Personalkosten in Höhe von 1.230.773,40 DM. Durch Bescheid vom 29.8.2001 bewilligte das SMK für den Betrieb der Förderschule für geistig Behinderte bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums staatliche Finanzhilfe für Sach- und Personalaufwendungen in Höhe von 1.736.107,15 DM, wobei der Sachkostenzuschuss 519.613,00 DM und der Personalkostenzuschuss 1.216.494,15 DM betrug. Gemäß Ziffer 2 des Bescheides hat der Kläger den im streitgegenständlichen Zeitraum ausbezahlten Betrag von 11.156,25 DM an das SMK zurückzuerstatten. Im Bescheid wird in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum 40 geistig behinderte und 13 zusätzlich körperbehinderte Schüler die Förderschule des Klägers besucht haben. Zur Begründung des hier allein noch streitigen Sachkostenzuschusses wurde ausgeführt, die Höhe der Zuschüsse sei auf der Basis der Sachausgaben pro Schüler vergleichbarer öffentlicher Schulen für das Jahr 1994 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten ermittelt worden. In Anlehnung an § 2 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16.12.1997 - ZuschussVO 1997 - (SächsGVBl. S. 682) wurde für 40 Schüler eine Pauschale in Höhe von jeweils 9.038,00 DM für geistig behinderte Schüler und für 13 Schüler eine Pauschale von je 12.161,00 DM für körperbehinderte Schüler berücksichtigt.

Der Kläger hat mit der am 28.9.2001 erhobenen Klage beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29.8.2001 zu verpflichten, ihm für den Betrieb der Förderschule im Zeitraum vom 1.8.1999 bis 31.7.2000 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 40.559,59 Euro zu bewilligen und den Antrag auf Bewilligung weiterer Finanzhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sowie die Nebenbestimmung Nr. 2 des Bescheides aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe beim Kläger Personalkosten in Höhe von 1.295.896,87 DM festgestellt, weshalb ihm die Differenz in Höhe von 79.327,66 DM (= 40.559,59 Euro) zustehe. Zudem könne er einen höheren Zuschuss als die konkret angefallenen Personal- und Sachkosten beanspruchen. Insoweit hat er eine Aufstellung tatsächlich entstandener Sachkosten für die Förderschule im Zeitraum 1.8.1999 bis 31.7.2000 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Kläger im Sachkostenbereich 572.537,01 DM aufgewandt hat, zu deren Finanzierung ihm neben den staatlichen Zuschüssen 25.185,26 DM vom Bundesamt für Zivildienstleistende zur Verfügung standen.

Mit Urteil vom 14.12.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Sachkostenzuschusses wird zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe bereits nicht hinreichend substanziiert vorgebracht, wieso sich seine Sachkosten auf 547.351,75 DM belaufen. Seine Forderung auf Bewilligung eines Differenzbetrages in Höhe von 27.738,75 DM bleibe deshalb ohne Erfolg. Die Kammer sei der Auffassung, dass nur die tatsächlich angefallenen Sachkosten eine tragfähige Basis für die Bezuschussung dieser Kosten durch staatliche Einrichtungen bilden können. Diese habe der Kläger auch erstattet bekommen. Einen Anspruch auf weitergehende Bezuschussung habe er nicht. Dem Kläger sei es auch verwehrt, die Zuschüsse für Personalkosten wahlweise für Sachkosten einzusetzen und umgekehrt. Auch die Rückforderung in Höhe von 11.156,25 DM sei rechtmäßig.

Auf Antrag des Klägers hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 3.1.2006 - 2 B 229/05 - die Berufung zugelassen.

Mit Bescheiden vom 24.8.2006 hat der Beklagte dem Kläger für den Betrieb seiner Förderschule unter anderem auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum einen höheren nach Personalkosten berechneten Zuschuss bewilligt. Weiter hat er mit Bescheid vom 23.8.2006 die Nebenbestimmung Nr. 2 des angefochtenen Bescheides geändert. Im Hinblick hierauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des bezifferten Klageantrags, des Bescheidungsantrags hinsichtlich der nach Personalkosten berechneten Zuschüsse und hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung Nr. 2 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, die Anwendung des nichtigen § 2 Abs. 3 Zuschussverordnung 1997 sei unzulässig. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, die laufenden Sachkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule zu ermitteln und dabei insbesondere den höheren Aufwand für die Beschulung von schwerstmehrfachbehinderten Schülern zu berücksichtigen. Die Zahlung lediglich des Pauschalsatzes für die jeweils "teuerste" Behinderungsart ersetze die Ermittlung der fiktiven Sachkosten nicht. Es bestehe daher ein Defizit in der Sachverhaltsaufklärung, das der Kläger nicht beseitigen könne, weil er die Kosten öffentlicher Schulen noch weniger kenne als der Beklagte. Es komme deshalb nur ein Bescheidungsantrag in Betracht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14.12.2004 - 4 K 1675/01 - abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Bewilligung weiterer Finanzhilfe hinsichtlich der nach Sachkosten der öffentlichen Schulen zu berechnenden Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und den Bescheid vom 29.8.2001 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachkosten für den Betrieb seiner Förderschule im Zeitraum 1.8.1999 bis 31.7.2000. Die aufgrund der Ist-Kosten-Aufstellung 1994 ermittelten Sachkostenpauschalen für öffentliche Förderschulen, differenziert nach den Behinderungsarten, seien nicht zu beanstanden. In der vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen (SMF) im Rahmen des Finanzausgleichsgesetztes erstellten Auflistung der Sachkosten an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen seien sämtliche Positionen, die den Gemeinden als sächliche Verwaltungs- und Betriebsausgaben sowie für ihr technisches Personal entstanden seien, enthalten. Für die Erstellung der Auflistung sei jeder Schulträger mittels eines Erhebungsbogens aufgefordert worden, die ihm laut Haushaltsplan 1994 bzw. anhand der Bücher der Gebietskörperschaften entstandenen Verwaltungs- und Betriebsausgaben für die Unterhaltung der jeweiligen Schulart nachzuweisen. Der Beklagte habe davon ausgehen können, dass die anfallenden Kosten durch die Kommunen umfassend ermittelt und eingetragen wurden, da es deren erklärtes Anliegen gewesen sei, vollständig und höchstmöglich die entsprechenden Kosten nachzuweisen. Eine Berücksichtigung von schwerstmehrfach- bzw. mehrfachbehinderten Schülern im Sachkostenbereich sei durch die vorgenannte Art und Weise der Erhebung erfolgt. Die durch eine Beschulung solcher Schüler gegebenenfalls anfallenden sächlichen Mehrkosten seien bereits in den Angaben der Kommunen enthalten. Auch unter dem Einwand der "Doppelzählung" dieser Schüler ergebe sich nichts anderes, denn gerade auch an öffentlichen Förderschulen würden schwerstmehrfach- bzw. mehrfachbehinderte Schüler gemäß Ziff. 5.1.5 der VwV Organisationserlass vom 17.4.1996 doppelt gezählt. Anders als bei den Personalkosten gebe es hinsichtlich der Sachkosten keine kostenrelevanten Bestimmungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG. Die Vorschrift sei so zu verstehen, dass dem Kläger Sachkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe der tatsächlich an öffentlichen Förderschulen für geistig Behinderte entstandenen sächlichen Kosten zustehen.

Nachdem der Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, die bereits erstinstanzlich übersandten Übersichten des SMF "Zuschussbedarfe Schulsachkosten seit 1996" in Euro und "Zuschussbedarfe im Vergleich zur Sachkostenerhebung 1996" in DM basierten nicht auf einer erneuten Erhebung oder einer Hochrechnung, hat er im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens im Hinblick auf die Begründung der Staatsregierung zum Entwurf des § 7 FAG 1998 (LTDrs. 2/6535, S. 22) ausgeführt, dass im Jahre 1997 eine landesweite Erhebung der nachgewiesenen Ist-Kosten 1996 erfolgt sei. Der Beklagte hat ein Muster des Erhebungsbogens und eine Kopie des an die drei Regierungspräsidien gerichteten Schreibens des SMF vom 5.2.1997 überreicht. In dem Anschreiben heißt es: "In Vorbereitung des Finanzausgleichsgesetzes 1998 soll der Schülernebenansatz auf seine inhaltliche Richtigkeit und seine Wirkung innerhalb des Gesamtansatzes geprüft werden. Dazu ist eine gesonderte Erhebung der sächlichen Schulkosten für Schulen in kommunaler Trägerschaft erforderlich. ... Es wird deshalb eine vollständige Erhebung aller sächlichen Ist-Kosten des Jahres 1996, getrennt nach Schularten ... durchgeführt." Nach dieser Erhebung ergeben sich Sachkosten pro Schüler und Jahr für Förderschulen für geistig Behinderte von 6.537,07 DM und für Förderschulen für Körperbehinderte von 6.712,77 DM.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zur Begründung der Berufung weiter vorgetragen, bei den vom SMF durchgeführten Erhebungen seien lediglich die Schulverwaltungshaushalte der Kommunen berücksichtigt worden, nicht jedoch die sog. Verwaltungsgemeinkosten, also die anteiligen Kosten des Personalamts, der Kasse und des Grünflächenamts. Auch seien etwa die Kosten der Fahrten zu Schwimmbädern sowie deren Benutzung nicht berücksichtigt worden. Für die Verwaltungsgemeinkosten sei nach den vorliegenden Gutachten ein Zuschlag in Höhe von 10% bis 20% erforderlich. Bei der Erhebung des SMF fehlten die Gebäudekosten vollständig. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, dass die Förderschulen alle Leistungen erbringen können, die die öffentlichen Förderschulen erbringen, ohne hierzu Schulgeld zu erheben. Auch die Gebäudekosten müssten deshalb erstattet werden, weshalb § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG im Sinne einer Vollerstattung sämtlicher Sachkosten auszulegen sei. Hinsichtlich schwerstmehrfach- bzw. mehrfachbehinderter Schüler hat der Kläger ausgeführt, dass der Anteil solcher Schüler bei ihm in etwa dem Durchschnitt bei Förderschulen für geistig Behinderte in freier Trägerschaft entspreche. In Förderschulen für geistig Behinderte in öffentlicher Trägerschaft würden jedoch, zumindest teilweise, keine auch körperbehinderten Schüler unterrichtet, weshalb angesichts der Doppelzählung dieser Schüler der Aufwand der Schulen in freier Trägerschaft etwa bezüglich der erforderlichen Klassenzimmer sowie der damit verbundenen Kosten für Heizung und Sauberkeit größer sei. Nicht abgedeckt werde auch ein höherer Aufwand bei Autisten, da diese bei den Körperbehinderten nicht berücksichtigt werden könnten. Die Differenz zwischen dem im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Sachkostenbetrag pro Schüler und dem sich aus der Ist-Kosten-Erhebung 1996 ergebenden Betrag werde nach seiner Einschätzung auch unter Berücksichtigung aller Mängel der Erhebung nur dann erreicht, wenn Gebäudekosten berücksichtigt würden.

Dem Senat liegen die Behördenakten des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Leipzig im Verfahren 4 K 1675/01 sowie die Akten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts 2 B 218/06, 2 B 241/06 und 2 B 277/06 einschließlich der erstinstanzlichen Vorgänge des Verwaltungsgerichts Dresden 5 K 2298/01, 5 K 2299/01 und 5 K 2300/01 vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten im Berufungs- und im Zulassungsverfahren wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezüglich der allein noch streitgegenständlichen Sachkosten im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, seinen Antrag auf Bewilligung weiterer Finanzhilfe hinsichtlich der nach Sachkosten der öffentlichen Schulen zu berechnenden Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn der dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 29.8.2001 gewährte Sachkostenzuschuss unterschreitet nicht den gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG gebotenen Betrag.

1. Der Umfang des Zuschusses bemisst sich nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG. Hiernach erhalten als Ersatzschulen genehmigte Förderschulen Zuschüsse in Höhe der Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Förderschulen nach Maßgabe der für diese geltenden Bestimmungen. § 2 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16.12.1997 - ZuschussVO 1997 - (SächsGVBl. S. 682) ist nicht anwendbar, da die Verordnung insoweit nichtig ist (Normenkontroll-Urteil des Senats v. 20.6.2001 - 2 D 380/98 -, JbSächsOVG 9, 253).

Anders als bei den Personalkosten (vgl. hierzu Urt. des Senats v. 24.1.2005 - 2 B 644/04 - und vom 27.6.2006 - 2 B 26/06 -) ist die Ermittlung der Sachkosten entsprechender öffentlicher Förderschulen nach den für diese geltenden Bestimmungen nicht möglich. Denn solche Bestimmungen gibt es angesichts des Umstandes, dass die den kommunalen Schulträgern gemäß § 21 Abs. 1 SchulG obliegende sächliche Ausstattung ihrer Schulen eine Selbstverwaltungsangelegenheit darstellt, nicht. In Ermangelung der Möglichkeit einer normativen Berechnung der Sachkosten entsprechender öffentlicher Förderschulen ist auf die diesen Schulen tatsächlich entstandenen Sachkosten abzustellen. Zu deren Berechnung kommt es nicht in Betracht zu schauen, ob es eine oder mehrere öffentliche Förderschulen für geistig Behinderte gibt, die hinsichtlich der Größe - Anzahl der Schüler - und der konkreten Art der Behinderung der Schüler, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Mehrfachbehinderungen, vergleichbar sind. Denn einer solchen Methode stünde zusätzlich zu den praktischen Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht entgegen, dass eine einzige oder jedenfalls wenige Schulen nicht repräsentativ wären. Der vom Wortlaut des Gesetzes geforderten normativen Betrachtung wird eine Berücksichtigung der Sachkosten sämtlicher öffentlicher Förderschulen für geistig Behinderte am besten gerecht, da die Berücksichtigung aller öffentlichen Förderschulen des jeweiligen Typs den Standard der öffentlichen Förderschulen wiedergibt und dieser Standard faktisch die fehlenden normativen Bestimmungen ersetzt. Insoweit bedarf es entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Überlegungen keiner Differenzierung nach der Kostenverursachung bzw. nach bestimmten Kostenarten, etwa nach der Anzahl der Klassen (Räume), der Schule (Hausmeister) und der Schüler (Personal für die Pflege der behinderten Schüler). Eine solche Methode vermeidet zwar etwaige Ungenauigkeiten der vom Beklagten praktizierten Methode der ausschließlichen Berücksichtigung der durchschnittlichen Kosten pro Schüler. Sie erweist sich aber als kaum praktikabel. Im Übrigen hat sich der Kläger grundsätzlich mit einer durchschnittlichen Berechnung pro Schüler einverstanden erklärt.

Der Beklagte hat die Sachkosten sämtlicher öffentlicher Förderschulen für geistig Behinderte auf der Grundlage einer Ist-Kosten-Erhebung ermittelt, die sich hieraus ergebende Summe durch die Zahl der Schüler geteilt und um die staatlichen Sachkosten pro Schüler ergänzt. Dieser Kostensatz pro Schüler wurde zur Berechnung der Sachkosten des Klägers mit der Zahl der bei diesem im streitgegenständlichen Zeitraum beschulten Schüler multipliziert. Diese Berechnungsweise ist vom Grundsatz her rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Es kann hier dahinstehen, ob die Ist-Kosten-Erhebung 1994, die bei allen kommunalen Schulträgern durchgeführt wurde und deshalb repräsentativ ist, alle rechtlich relevanten Kosten der kommunalen Schulträger erfasst. Im Hinblick auf § 16 SächsFrTrSchulG ist es nicht rechtswidrig, dass nur die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie des sonstigen unbeweglichen Vermögens berücksichtigt wurden und nicht auch die Kosten für Bau-, Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen bzw. entsprechende Abschreibungen oder - betriebswirtschaftlich ermittelte - fiktive Mieten (a). Aufgrund der Maßgeblichkeit des Ergebnisses der Ist-Kosten-Erhebung 1996 und der dort im Vergleich zu 1994 ermittelten erheblich geringeren kommunalen Sachkosten übersteigen die tatsächlich bewilligten Sachkosten die sich aufgrund der Ist-Kosten-Erhebung 1996 ergebenden Sachkosten um 155.451,06 DM bzw. 42,69% (b). Dieser Betrag wird durch Mängel bei der Hochrechnung auf den Zeitraum 1.8.1999 bis 31.7.2000 und die etwaige Nichterfassung aller rechtlich relevanter Kosten auch bei einer für den Kläger großzügigen Berechnungsweise nicht vollständig aufgezehrt (c). Im Ergebnis ist der bewilligte Sachkostenzuschuss somit nicht zu niedrig (d).

a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den nach § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG zu bezuschussenden allgemein bildenden Schulen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), c) und d) SchulG (vgl. Urt. v. 10.3.2006 - 2 B 774/04 -, veröffentlicht in juris; Teil-Urt. v. 21.6.1995 - 2 S 183/04 - und Beschl. v. 13.5.2002 - 2 B 145/01 -) sind bei der Berechnung der Sachkosten die in den Anwendungsbereich des § 16 SächsFrTrSchulG fallenden Kosten, also Kosten für Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen größeren Umfangs sowie Neu- und Umbaumaßnahmen, gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG, wonach sich der Zuschuss an den für den "laufenden" Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen orientiert, und aufgrund einer systematischen Abgrenzung zwischen den §§ 15 und 16 SächsFrTrSchulG nicht berücksichtigungsfähig.

Diese zu § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG getroffenen Aussagen gelten auch für die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG zu bezuschussenden Förderschulen. Zwar enthält der Abs. 3 nicht die Formulierung "der für den laufenden Betrieb erforderlichen" Personal- und Sachkosten. Die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit investiver Baumaßnahmen bei den Zuschüssen nach § 15 Abs. 3 SächsFrTrSchulG ergibt sich jedoch aus einer systematischen Abgrenzung zu § 16 SächsFrTrSchulG. Diese Norm gilt für alle als Ersatzschule genehmigten Schulen, also auch für Förderschulen. Dies wird insbesondere aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsFrTrSchulG deutlich, wonach für Förderschulen mit landesweiter Bedeutung eine Sonderregelung dahingehend besteht, dass diese Zuschüsse bis zu 100 vom Hundert der erforderlichen Baukosten erhalten können. Es bedürfte dieser Sonderregelung nicht, wenn die Baukosten bereits von § 15 Abs. 3 SächsFrTrSchulG umfasst wären. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gesetzesmaterialien. In der Begründung der Staatsregierung zum Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (LTDrs. 1/923) heißt es, dass sich der jährlich zu gewährende Zuschuss auf den Schulaufwand, d.h. die Personal- und Sachkosten für den laufenden Schulbetrieb beziehen. "Investitionen und Anfangsfinanzierung obliegen dem Schulträger." Hieraus wird deutlich, dass § 15 SächsFrTrSchulG insgesamt in systematischer Hinsicht sowohl zu dessen § 14 als auch zu dessen § 16 hin abzugrenzen ist. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.1987 - 1 BvL 8/84 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40).

b) Hinsichtlich der durchschnittlichen Kosten pro Schüler hat der Beklagte durch den Rückgriff auf die Zuschusssätze des § 2 Abs. 3 ZuschussVO 1997 auf die Ist-Kosten-Erhebung 1994 des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) abgestellt, da diese der Verordnung ausweislich ihrer Begründung zugrunde liegt. Die Ist-Kosten-Erhebung 1994 war jedoch nicht heranzuziehen, da mit der Ist-Kosten-Erhebung 1996 eine aktuellere und damit bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum realistischere Erhebung vorlag, die ausweislich des Erhebungsbogens und des an die drei Regierungspräsidien gerichteten Schreibens des SMF vom 5.2.1997 hinsichtlich der erhobenen Kostenarten und der Erhebungsmethode mit der Ist-Kosten-Erhebung 1994 (vgl. den Erhebungsbogen und das Schreiben des SMF an das SMK vom 28.5.1999 in der Akte des Verwaltungsgericht Dresden 5 K 2299/01, AS 119 ff.) ganz weitgehend identisch war.

Der Rückgriff des Beklagten auf die Sätze des § 2 Abs. 3 ZuschussVO 1997 und somit auf die Ist-Kosten-Erhebung 1994 wirkt sich für den Kläger vorteilhaft aus. Festgesetzt wurde für die die Förderschule des Klägers im Schuljahr 1999/2000 besuchenden 53 Schüler 40 mal ein Satz für Förderschulen für geistig Behinderte in Höhe von 9.038,-- DM und 13 mal ein Satz für Förderschulen für Körperbehinderte von 12.161,-- DM. Auf der Basis der Ist-Kosten-Erhebung 1996 beträgt der hier allein maßgebliche Satz für die Förderschule für geistig Behinderte jedoch - bei Anwendung der der ZuschussVO 1997 zugrunde liegenden Methode der Anpassung der Beträge an spätere Zeiträume und unter Einberechnung staatlicher Sachkosten - 6.870,98 DM.

Gemäß der Ist-Kosten-Erhebung 1996 betrugen die Sachkosten der kommunalen Schulträger für Förderschulen für geistig Behinderte im Jahre 1996 6.537,07 DM. Zu diesem Betrag sind - jeweils Stand 1997 - 124,-- DM Personalkosten der staatlichen Schulverwaltung und 19,74 DM anteilige Ausgaben des Landesamtes für Finanzen hinzuzurechnen. Der Beklagte hat die Sachkosten der kommunalen Schulträger bis 1997 mit der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten in Höhe von 1,66% hochgerechnet. Für das Jahr 1997 ergeben sich somit Sachkosten von 6.789,33 DM. Ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 14.10.2005 im Verfahren des Verwaltungsgerichts Dresden 5 K 2299/01 (AS 131) ist eine Steigerung der ab dem 1.1.1998 gültigen Sachkostenpauschalen jeweils zum 1. August eines jeden Jahres erfolgt. Die Steigerung betrug zum 1.8.1998 0,9% (hier: 61,10 DM) und zum 1.8.1999 0,3% (hier: 20,55 DM). Hochgerechnet auf das Schuljahr 1999/2000 betrugen die Sachkosten somit pro Schüler 6.870,98 DM.

Unter der Prämisse, dass das Verhältnis von einfach- zu mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderten Schülern bei öffentlichen und privaten Förderschulen für geistig Behinderte im Gebiet des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum der Ist-Kosten-Erhebung in etwa gleich war, waren für alle Schüler, auch die 13 zusätzlich körperbehinderten Schüler, ausschließlich die für Förderschulen für geistig Behinderte maßgeblichen Sätze zu berücksichtigen. Denn bei der Ist-Kosten-Erhebung wurde nach der Schulart und nicht nach der Art der Behinderung der einzelnen Schüler differenziert. Für den Fall, dass diese Prämisse nicht stimmen sollte, erfolgt unten (Ziff. II.2.c)bb) eine alternative Berechnung.

Wird der Betrag von 6.870,98 DM für alle 53 Schüler angewandt, ergibt sich für das hier maßgebliche Schuljahr ein Sachkostenzuschuss in Höhe von 364.161,94 DM. Es wurde somit nach dieser Berechnungsweise ein Sachkostenzuschuss bewilligt, der den Anspruch des Klägers um 155.451,06 DM oder 42,69% übersteigt.

c) Der Betrag von 155.451,06 DM wird durch Mängel bei der Hochrechnung auf den Zeitraum 1.8.1999 bis 31.7.2000 und die etwaige Nichterfassung aller rechtlich relevanter Kosten auch bei einer für den Kläger großzügigen Berechnungsweise nicht vollständig aufgezehrt.

aa) Der Beklagte hat die sich aus der Ist-Kosten-Erhebung ergebenden Beträge sowie die staatlichen Verwaltungskosten für die Folgejahre auf der Grundlage der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten fortgeschrieben. Diese Art und Weise der Fortschreibung ist jedoch rechtlich nicht zulässig, da die Personalkosten in der Zeit von 1997 bis 2000 im Bereich des Beklagten schneller gestiegen sind als der vom Beklagten eingestellte Steigerungssatz der allgemeinen Lebenshaltungskosten.

Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte die Sachkosten für das Jahr 1997 mit einem Steigerungssatz von 1,66% angepasst. Weitere Anpassungen erfolgten zum 1.8.1998 mit 0,9% und zum 1.8.1999 mit 0,3%. Gemäß den Angaben des Beklagten im Verfahren des Verwaltungsgerichts Dresden 5 K 2299/01 (AS 131) sind die Vergütungen gemäß BAT-O zum 1.1.1997 um 1,3%, zum 1.9.1997 um 1,19%, zum 1.1.1998 um 1,5%, zum 1.9.1999 um 1,76% und zum 1.8.2000 um 2,58% gestiegen.

Soweit bei den Sachkosten, wie etwa beim Hausmeister oder der Schulsekretärin, Personalkosten enthalten sind, hat die Anpassung der Beträge auf der Grundlage der Steigerung der Personalkosten zu erfolgen. § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsFrTrSchulG, wonach die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFrTrSchulG zu erlassende Rechtsverordnung insbesondere bestimmt, dass 80 vom Hundert der jeweiligen Beträge (pauschalierter Personalkostenanteil) sich jährlich um den Vomhundertsatz erhöhen, um den die Bezüge für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen steigen, und 20 vom Hundert der jeweiligen Beträge (pauschalierter Sachkostenanteil) sich jährlich um den Vomhundertsatz der durchschnittlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten erhöhen (vgl. auch § 3 ZuschussVO 1997), ist hier nicht anwendbar, da die Zuschüsse für Förderschulen nicht durch Verordnung festzulegen und anzupassen sind.

Erhebungen dazu, welchen Anteil die Personalkosten beim Sachkostenzuschuss ausmachen, liegen nicht vor. Zu Gunsten des Klägers passt der Senat deshalb bei der hier vorzunehmenden Prüfung, ob der Betrag von 155.451,06 DM durch Mängel bei der Hochrechnung auf den Zeitraum 1.8.1999 bis 31.7.2000 und durch etwaige weitere Mängel vollständig aufgezehrt werden, die gesamten Sachkosten mit dem Steigerungssatz der Vergütungen gemäß BAT-O an. Insoweit ergibt sich Folgendes: Der auf der Basis der Zahlen des Jahres 1996 ermittelte Betrag von 6.537,07 DM ist zunächst zum 1.1.1997 um 1,3% (84,98 DM) gestiegen. Der sich hieraus ergebende Betrag von 6.622,05 war zum 1.9.1997 um 1,19% (78,80 DM) zu erhöhen. Zu dem sich hieraus ergebenden Betrag von 6.700,85 DM waren die auf der Basis des Jahres 1997 ermittelten staatlichen Sachkosten von 143,74 DM zu addieren, so dass sich ein Gesamtbetrag von 6.844,59 DM ergibt. Dieser Betrag ist zum 1.1.1998 um 1,5% (102,67 DM) gestiegen. Der sich hieraus ergebende Betrag von 6.947,26 DM war zum 1.9.1999 um 1,76% (122,27 DM) zu erhöhen. Der sich hieraus ergebende Betrag von 7.069,53 DM ist - ausschließlich für den Monat August 2000 - nochmals um 2,58% (182,39 DM) zu erhöhen.

Im Falle der Anpassung der sich aus der Ist-Kosten-Erhebung 1996 ergebenden Beträge mit dem Steigerungssatz der Vergütungen gemäß BAT-O ergibt sich für das hier streitgegenständliche Schuljahr 1999/2000 ein Satz pro Schüler an einer öffentlichen Förderschule für geistig Behinderte von 7.084,73 DM (11/12 von 7.069,53 DM und 1/12 von 7.251,92 DM). Bei dieser Berechnungsmethode ist der Satz pro Schüler um 213,75 DM höher als nach der Berechnungsmethode des Beklagten. Der tatsächlich bewilligte Sachkostenzuschuss übersteigt den sich bei einem Zuschusssatz von 7.084,73 DM pro Schüler ergebenden Zuschuss von 375.490,69 DM um 144.122,31 DM bzw. 38,38%.

bb) Dazu, ob das Verhältnis von einfach- zu mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderten Schülern bei öffentlichen und privaten Förderschulen für geistig Behinderte im Gebiet des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum der Ist-Kosten-Erhebung in etwa gleich war, liegen keine Erhebungen vor. Bei der hier vorzunehmenden Überprüfung wird zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass an öffentlichen Förderschulen für geistig Behinderte zum maßgeblichen Zeitpunkt keine mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderten Schüler beschult wurden.

Der personenbezogene Mehraufwand des Klägers für auch körperbehinderte Schüler ist durch den Rückgriff auf die Kosten pro Schüler an einer öffentlichen Förderschule für Körperbehinderte auszugleichen. Nach der Ist-Kosten-Erhebung 1996 betrugen diese Kosten 6.712,77 DM. Diese Kosten sind zu Gunsten des Klägers wie die Sachkosten der Förderschulen für geistig Behinderte mit dem Steigerungssatz der Vergütungen gemäß BAT-O anzupassen. Es ergeben sich hiernach Sachkosten von 7.271,16 DM pro Schüler für das Schuljahr 1999/2000. Stellt man in die Berechnung 40 mal einen Zuschusssatz von 7.084,73 DM pro Schüler und 13 mal einen Zuschusssatz von 7.271,16 DM pro Schüler in die Berechnung ein, ergeben sich Sachkosten von insgesamt 377.914,28 DM. Der tatsächlich bewilligte Sachkostenzuschuss übersteigt den sich bei einer solchen Berechnung ergebenden Zuschuss um 141.698,72 DM bzw. 37,49%. Nach Ziff. 5.1.5 der VwV Organisationserlass vom 17.4.1996 (Amtsbl. des SMK S. 165) nehmen mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Schüler in der Regel mindestens zwei Plätze in Anspruch. Gemäß der Anlage 2 zu Teil 1 der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 1999/2000 (Ministerialbl. des SMK S. 73) betrug der Klassenteiler bei Förderschulen für geistig Behinderte in der Unter- und Mittelstufe 10 und in der Oberstufe sowie der Werkstufe 12 Schüler. Geht man zu Gunsten des Klägers stets von einem Klassenteiler von 10 aus, sind ohne Berücksichtigung der Doppelanrechnung von mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderten Schülern bei 53 Schülern sechs Klassen zu bilden. Berücksichtigt man die 13 auch körperbehinderten Schüler jedoch doppelt, bedarf es acht Klassen. Die raumbezogenen Kosten, also etwa die Kosten für die Heizung und die Reinigung, sind somit 1/3 höher. Setzt man den diesbezüglichen Aufwand großzügig mit 1/4 der gesamten Sachkosten an, ist 1/4 von 377.914,28 DM, also ein Betrag von 94.478,57 DM, um 1/3 (= 31.492,86 DM) zu erhöhen. Der tatsächlich bewilligte Sachkostenzuschuss übersteigt den sich bei einer solchen Berechnung ergebenden Zuschuss von 409.407,14 DM um 110.205,86 DM bzw. 26,91%.

cc) Es kann offen bleiben, inwieweit die sog. Verwaltungsgemeinkosten der kommunalen Schulträger, also die nicht in den Haushalt des jeweiligen Schulverwaltungsamtes eingestellten Kosten, bei der Ist-Kosten-Erhebung 1996 berücksichtigt wurden. Denn diese Kosten betragen jedenfalls gemäß dem Vortrag des Klägers höchstens 10% bis 20% der ermittelten kommunalen Sachkosten, so dass der überschießende Betrag von 110.205,85 DM hierdurch nicht aufgezehrt wird.

d) Der dem Kläger bewilligte Sachkostenzuschuss erweist sich somit nicht als zu niedrig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teiles entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da er dem Begehren des Klägers durch den Erlass der Änderungsbescheide vom 23. und 24.8.2006 abgeholfen hat. Das Verhältnis des erledigten Teils der Klage zum hier noch streitgegenständlichen Teil beträgt gemäß der Streitwertfestsetzung etwa 3/4 zu 1/4.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur Teilerledigungserklärung auf 170.559,17 € und für den Zeitraum danach auf 39.750,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Hinsichtlich der angefochtenen Nebenbestimmung ist der Auffangstreitwert von 5.000,-- € gemäß § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen.

Hinsichtlich des Personalkostenzuschusses setzt sich der Streitwert zusammen aus dem beziffert geltend gemachten Betrag in Höhe von 40.559,59 € und dem Bescheidungsantrag. Letzterer ist mit 85.249,58 € zu bewerten. Mit dem Änderungsbescheid wurde dem Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum ein um 154.225,69 € höherer Personalkostenzuschuss bewilligt. Von diesem Betrag ist der mit dem bezifferten Antrag geltend gemachte Betrag von 40.559,59 € abzuziehen. Der verbleibende Betrag von 113.666,10 € ist im Hinblick auf die beantragte Verbescheidung um 1/4 zu reduzieren (vgl. Ziff. 1.4 des Streitwertkataloges vom 7./8. Juli 2004). Eine Berücksichtigung des gemäß dem angefochtenen Bescheid rückzuerstattenden Betrages von 11.156,25 DM kommt nicht in Bertracht, da dies zu einer Doppelanrechnung führen würde.

Hinsichtlich des Sachkostenzuschusses geht der Senat von 1.000,-- € pro Schüler aus. Der sich so ergebende Betrag ist im Hinblick auf die beantragte Verbescheidung um 1/4 zu reduzieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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