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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 2 B 364/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 87a Abs. 1 | |
VwGO § 87a Abs. 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 B 364/08
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Förderschuleinweisung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke
am 20. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung obliegt dem Senat. Die Zuständigkeit des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO im vorbereitenden Verfahren ist nicht mehr gegeben. Das vorbereitende Verfahren endet in Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper (Senat) stattgefunden hat und das Verfahren darin abgeschlossen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn die Verfahrensbeendigung nicht auf einer Senatsentscheidung beruht, sondern auf einem Vergleich. Auch dann fällt das Verfahren (anders als etwa bei einer Vertagung) nicht wieder in das Stadium des vorbereitenden Verfahrens zurück (BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004, NVwZ 2005, 466 f.; a. A. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 87a Rn. 3). Wendet man diese Grundsätze auf Verfahren ohne mündliche Verhandlung und Vergleichsschlüsse durch Annahme eines schriftlichen Beschlussvorschlags entsprechend an, ist das vorbereitende Verfahren dann beendet, wenn die Beteiligten - wie hier - einen Vorschlag des Gerichts als Kollegialorgan angenommen haben (Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 87a Rn. 13). In diesem Fall war der Spruchkörper insgesamt mit der Sache befasst. Der Sinn und Zweck des § 87a VwGO, das Kollegialgericht von Nebenentscheidungen zu entlasten, wenn es noch nicht mit der Sache befasst war, greift dann nicht mehr ein. Vielmehr hatte sich das Kollegium mit Unterbreitung des Vergleichsvorschlags bereits mit der Hauptsache befasst. Anders ist es bei vom Vorsitzenden oder Berichterstatter unterbreiteten Vergleichsvorschlägen. Diese sind im vorbereitenden Verfahren ergangen, so dass Vorsitzender und Berichterstatter auch für Nebenentscheidungen zuständig bleiben.
Die Streitwertfestsetzung und -abänderung folgt § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu halbieren (vgl. Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Eine Erhöhung erscheint hier trotz der begehrten teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass vorliegend zwei Eilanträge anhängig waren, die beide auf das Ziel gerichtet sind, dass die Antragstellerin zu 1 integrativ beschult wird.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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