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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.07.2009
Aktenzeichen: 2 B 365/09
Rechtsgebiete: GG, SächsSchulG, SächsBG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33
SächsSchulG § 7 Abs. 1 S. 1
SächsBG § 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 B 365/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulassung zum schriftlichen Auswahlverfahren für den mittleren Dienst; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 21. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Mai 2009 - 11 L 5/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin zum schriftlichen Auswahlverfahren für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Steuerverwaltung des Freistaates Sachsen für das Einstellungsjahr 2009 zuzulassen, zu Unrecht abgelehnt hat.

Das Verwaltungsgericht stellt in seinem angegriffenen Beschluss darauf ab, dass die Antragstellerin den für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin in einem späteren Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde. Einen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis oder auf die Übertragung eines bestimmten Amtes bestünde nicht. Der Dienstherr habe allerdings bei Beamtenernennungen den Leistungsgrundsatz zu beachten und eine erforderliche Auswahlentscheidung an Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber auszurichten. Der Beamtenbewerber habe demgemäß in der Regel lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung treffe. Ein Ernennungsanspruch oder auch der hier geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung in das schriftliche Auswahlverfahren komme nur dann in Betracht, wenn gem. Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben oder die Ernennung dem Bewerber rechtswirksam zugesichert worden sei. Bei der Einstellung von Bewerbern in den mittleren nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung des Antragsgegners sei der Entscheidung über die Einstellung ein Auswahlverfahren vorangestellt. Die Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin verstoße indes nicht gegen den Leistungsgrundsatz. Soweit sie aufgrund des Notendurchschnitts des vorgelegten Versetzungszeugnisses von der Klasse 10 nach der Klasse 11 des Gymnasiums nicht zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen worden sei, sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner im Verlaufe des hier getroffenen Auswahlverfahrens ein Fehler unterlaufen sei, bei dessen Vermeidung die Antragstellerin auf einen der für die Teilnahme am schriftlichen Auswahlverfahren ausreichenden Rangplätze gelangt wäre. Mit der Entscheidung des Antragsgegners, bei allen Bewerbern allein von dem Notendurchschnitt des Zeugnisses über den Realschulabschluss am Ende der 10. Klasse der Realschule oder des Gymnasiums (§ 7 Abs. 7 Satz 1 SchulG) auszugehen, werde vielmehr der Anspruch der Bewerber auf die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung nicht verletzt. Es lägen sachlich gerechtfertigte Gründe der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit vor, die bereits in einem ersten Schritt des Auswahlverfahrens eine Vorauswahl ermöglichten. Es sei im Hinblick auf die Chancengleichheit der Bewerber sogar geboten, für alle Bewerber nur die vergleichbaren Zeugnisse am Ende der Jahrgangsstufe 10 in den Blick zu nehmen. Denn zum einen sei nur der Notendurchschnitt einer bestimmten Klassenstufe vergleichbar, zum anderen würde die Berücksichtigung von verschiedenen Zeugnissen zur Bildung von "Untergruppen" führen und damit den gebotenen nachvollziehbaren Leistungsvergleich bezogen auf das gesamte Bewerberfeld nicht nur erschweren, sondern sogar vereiteln. Zum anderen verfüge die überwiegende Mehrheit der Bewerber für den mittleren Dienst (nur) über einen dem Realschulabschluss vergleichbaren Bildungsstand. Die Absolventen höherer Klassenstufen seien zwar von Bewerbungen für den mittleren Dienst nicht ausgeschlossen, müssten sich allerdings im Hinblick auf den im Auswahlverfahren durchgeführten Vergleich der schulischen Leistungen allein am Notendurchschnitt der 10. Klasse messen lassen. Schließlich gebe es keinen unbedingten Anspruch darauf, dass vorrangig alle zeitnahen Leistungsnachweise bei der Auswahlentscheidung in den Blick genommen würden.

Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin trägt vor, dass seitens des Antragsgegners gerade nicht ausschließlich auf den Realschulabschluss am Ende der 10. Klasse der Realschule oder des Gymnasiums abgestellt werde. Dies ergebe sich aus dem einschlägigen Bewerbungsbogen, der ausdrücklich auch die Möglichkeit der Vorlage anderer Zeugnisse vorsehe. Es werde also gerade nicht auf ein bestimmtes Zeugnis einheitlich abgestellt, sondern auf verschiedene Jahreszeugnisse. Außerdem sei dem Bewerbungsbogen zu entnehmen, dass auf ein aktuelles Zeugnis abgestellt werden soll. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb sich Absolventen höherer Klassenstufen am Notendurchschnitt der 10. Klasse messen lassen müssten. Wenn letztlich nur die Endnoten in den Gesamtvergleich eingestellt würden, seien auch keine Wettbewerbsverzerrung und auch kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu befürchten. Es sei nicht Aufgabe des Antragsgegners, einen Mittelschüler bei der Ausbildungsplatzvergabe besonders zu schützen, sondern den jeweiligen aktuellen Leistungsstand eines Bewerbers zu beurteilen. Daher sei der Antragsgegner zu verpflichten, das letzte aktuelle Jahrgangszeugnis der Antragstellerin zu berücksichtigen und die Zulassung zum schriftlichen Auswahlverfahren auszusprechen.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint hat. Der Senat schließt sich den Obersätzen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Beschluss S. 2 - II. 1. und 2.) an: Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum Zwecke der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und schon bei der Vorauswahl der Bewerber zur Ableistung eines Leistungstestes hat sich die Ermessensausübung des Dienstherrn vorrangig am Prinzip der Bestenauslese zu orientieren (Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 1 SächsBG). Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Dienstherrn muss den ihm insoweit zustehenden Spielraum respektieren und beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Gerade bei der Wahl einer bestimmten Auswahlmethode besteht ein solcher Ermessenspielraum. Es ist eine Frage der Auswahlmethode, auf welche Erkenntnisse die Prognose gestützt wird. Die Frage, wer der "Beste" ist, kann sich nicht nach rein objektiven Merkmalen anhand eines Bewertungskataloges subsumieren lassen. Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht davon abhängt, ob die von der Ernennungsbehörde zugrunde gelegte - mit dem Leistungsgrundsatz vereinbare - Auswahlmethode die einzig richtige oder zumindest die beste und zweckmäßigste zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes ist (zum Ganzen Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 12 SächsBG Anm. 2d m. w. N.).

Bei Anlegung dieses Maßstabes hat der Antragsgegner gerade durch einheitliche Heranziehung eines bestimmten Jahrgangszeugnisses einen allgemein gültigen Wertmaßstab herangezogen. Die Herstellung von Gleichheit kann auch nicht als sachwidrig eingeschätzt werden, schließlich basiert die Verwertung der vorliegenden Zeugnisse auch auf einem richtigen Sachverhalt.

Vor diesem Hintergrund kann der Senat es offen lassen, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - andere Auswahlkriterien zu einer etwaigen Wettbewerbsverzerrung führen würden. Maßgeblich ist das hier angelegte Kriterium, das wegen der größtmöglichen Herstellung von Gleichheit innerhalb des Bewerberfeldes jedenfalls nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Der von der Antragstellerin zur Begründung ihres Anspruchs herangezogene Bewerbungsbogen lässt in der Tat die Verwertung anderer Zeugnisse als das hier zum Maßstab gemachte Abschlusszeugnis der 10. Klasse zu; indes hat die Auswahlentscheidung nicht auf Grundlage dieses Bewerbungsbogens, sondern ausschließlich auf Grundlage der Zeugnisse über den Erwerb des Realschulabschlusses stattgefunden. Eine bindende Wirkung des vom Antragsgegner offenbar bereitgestellten Bewerbungsformulars für die Auswahlentscheidung ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Schließlich kann nach dem oben dargestellten Maßstab der Antragsgegner nicht verpflichtet sein, ein bestimmtes Auswahlkriterium als rechtlich verbindlich oder gar alleinentscheidend anzusehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen des Charakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren war.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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