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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: 2 B 381/09
Rechtsgebiete: SächsJG


Vorschriften:

SächsJG § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 B 381/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erlass der Gerichtskosten in den Verfahren 5 K 2209/07, 5 L 31/09 und 2 D 77/08 Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 27. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Mai 2009 - 5 L 227/09 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 131,37 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.

Er konnte zwar von dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller zulässigerweise erhoben werden, weil für das Verfahren der Prozesskostenhilfe kein Vertretungszwang besteht (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO ist Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a., dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hier hat die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten, weil zum einen die Beschwerde unzulässig ist (vgl. dazu unten Nummer 2) und zum anderen sowohl der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf vorläufigen Erlass von Gerichtskosten als auch der dort hilfsweise gestellte Antrag auf Stundung keine Erfolgsaussichten haben.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kommt der mit dem Hauptantrag begehrte Erlass im Eilverfahren nicht in Betracht. Ein Erlass, der den endgültigen Verzicht auf die Kostenforderung beinhaltet, kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht begehrt werden. Vielmehr würde es zur vorläufigen Sicherung der Rechte des Antragstellers ausreichen, einstweilen von der Vollstreckung der Kostenforderung abzusehen.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch in der Hauptsache ein Anspruch auf Erlass wohl schon deshalb ausscheidet, weil bei dem arbeitsfähigen 32jährigen Antragsteller nicht von einer zu erwartenden dauernden Einkommens- und Vermögenslosigkeit ausgegangen werden kann.

Der hilfsweise gestellte Antrag, die Kosteneinziehung vorläufig zu suspendieren (Stundung, § 68 Abs. 1 SächsJG), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 68 Abs. 1 SächsJG können Gerichtskosten gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gemäß Ziffer VI Nr. 4 Buchst. b der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Stundung, Erlass und Niederschlagung von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (VwV Stundung und Erlass) vom 2.7.2001 (SächsJMBl. S. 76) hat die zuständige Stelle zu prüfen, ob nicht statt des beantragten Erlasses auch eine andere Entscheidung, z. B. eine Stundung, in Betracht kommt. Hier hat das Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 13.7.2009 eine Stundung abgelehnt. Zur Begründung wird angeführt, dass eine Stundung nur in Betracht kommt, wenn der Schuldner durch die Pfändungsschutzvorschriften nicht ausreichend geschützt ist. Diese Begründung ist zwar zu weitgehend. Auch wenn die Pfändungsvorschriften Schutz gewähren, kommt eine Stundung in Betracht, z. B. in Fällen von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten oder bei Ratenzahlungsvereinbarungen. Gleichwohl ist hier der Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllt. So fehlt es an einer besonderen Härte. Allein die wirtschaftliche Notlage begründet keine besondere Härte. Eine solche könnte z. B. bei einer unverschuldeten wirtschaftliche Notlage gegeben sein. Hierfür ist vorliegend aber nichts vorgetragen oder sonst erkennbar. Vielmehr sprechen alle Umstände dafür, dass die wirtschaftliche Notlage des Antragstellers durch ihn verschuldet worden ist. Zudem deutet hier auch nichts darauf hin, dass durch eine Stundung der Anspruch nicht gefährdet würde. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Zahlungspflichtige bereit und in der Lage ist, Raten zu entrichten. Der Antragsteller ist indes nach eigenem Bekunden zur Ratenzahlung nicht bereit und in der Lage.

2. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß erhoben worden ist.

Die Beschwerdeeinlegung durch den nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Antragsteller ist unwirksam, weil dieser vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vertretungsbefugt ist und auch die Verfahrenseinleitung dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO). Dem Antragsteller ist auch nicht wegen unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren (§ 60 VwGO). Der Antragsteller hat weder vorgetragen, dass er keinen zur Vertretung bereiten Anwalt finden konnte, noch hat er innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1, 5 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 15 Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Danach ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die sich auf öffentliche Abgaben oder Kosten oder bezifferte Geldleistungen beziehen, 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes anzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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