Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: 2 B 415/09 (1)
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 54 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 B 415/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Versetzung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 7. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Richter am Oberverwaltungsgericht ....... ist nicht wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen.

Gründe:

Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist neben den hauptamtlichen Richtern des 2. Senats Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg und Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn der Beisitzer des 3. Senats Richter am Verwaltungsgericht Jenkis als stellvertretender Richter zur Entscheidung über die Ablehnungsanzeige des Richters am Oberverwaltungsgericht ....... berufen. Dieser ist weder wegen Mitwirkung am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nach § 54 Abs. 2 VwGO noch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen.

Nach § 54 Abs. 2 VwGO ist von der Ausübung des Amts als Richter ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Mitwirkung in diesem Sinne ist nicht nur die Mitwirkung bei der Entscheidung selbst, sondern jede wie auch immer geartete amtliche Handlung mit Bezug auf die Sache im behördlichen Verfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 54 Rn. 8).

Gemessen daran hat Richter am OVG ....... nicht an der vorliegend angegriffenen behördlichen Entscheidung, der Versetzung der Antragstellerin an die Justizvollzugsanstalt ........ durch Bescheid der Justizvollzugsanstalt ....... vom 18.3.2009, mitgewirkt. Wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Richters vom 3.8.2009 ergibt, wurde er im November 2008 vom Leiter der Justizvollzugsanstalt ....... angerufen. Dieser fragte nach, ob Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zu der Frage vorliege, ob eine Versetzung oder Abordnung auch dann nicht erfolgen dürfe, wenn diese zwar nicht zu einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Beamten führe, aber erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen drohten. In seiner Antwort gemäß E-Mail-Schreiben vom 27.11.2008 teilte Richter am OVG ....... dem Leiter der Justizvollzugsanstalt ....... mit, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht die von ihm aufgeworfene Frage - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden habe. Ferner legte er unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen die in der Rechtsprechung der übrigen Obergerichte hierzu allgemein vertretene Auffassung dar, wonach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien und einer Versetzung oder Abordnung grundsätzlich entgegenstünden.

Zwar ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die in dem Telefongespräch und dem E-Mail-Schreiben angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte für die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt ....... getroffene Entscheidung über die Versetzung der Antragstellerin von Bedeutung waren. Dass insbesondere die Ausführungen von Richter am OVG ....... im E-Mail-Schreiben indes geeignet waren, diese Entscheidung - in welche Richtung auch immer - zu beeinflussen, ist weder aus ihrem Wortlaut noch nach ihrem Inhalt erkennbar. Weder wurde zwischen Richter am OVG ....... und dem Leiter der Justizvollzugsanstalt der Fall der Antragstellerin konkret angesprochen oder gar in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht erörtert, noch hat sich Richter am OVG ....... gegenüber dem Leiter der Justizvollzugsanstalt etwa allgemein dazu geäußert, wie der Senat die vorliegend möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfragen seiner Auffassung nach voraussichtlich entscheiden werde. Vielmehr hat er sich auf einen bloßen Hinweis zur Rechtsauffassung anderer Obergerichte beschränkt, ohne eine eigene Wertung oder Beurteilung vorzunehmen und sich dadurch in der Sache selbst festzulegen.

Vor diesem Hintergrund ist Richter am OVG ....... auch nicht wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO von der Mitwirkung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, weil Umstände, die bei vernünftiger Betrachtung berechtigte Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit begründen könnten, nicht vorliegen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück