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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 2 B 426/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 92
VwGO § 123
Die Rücknahme eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren bedarf nicht der Einwilligung des Antragsgegners; § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO findet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Anwendung.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

Az.: 2 B 426/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Amtsgerichts Leipzig; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke als Berichterstatterin nach § 87a VwGO am 14. Januar 2009 beschlossen:

Tenor:

Nach Zurücknahme des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. November 2008 - 3 L 818/08 - ist mit Ausnahme der Entscheidung über den Streitwert (Ziff. 3 des Beschlusses) unwirksam.

Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Antragsteller (§ 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.841,11 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Gründe:

Der Antragsteller hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 13.1.2009 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht zurückgenommen. Einer Einwilligung des Antragsgegners in die Antragsrücknahme bedurfte es nicht, da § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Anwendung findet (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 92 Rn. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 92 Rn. 5a; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 92 Rn. 24; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 83; BayVGH, Beschl. v. 28.7.1982, DVBl. 1982, 1012; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.1982, NJW 1982, 2452; VGH BW, Beschl. v. 1.3.1988, NVwZ 1989, 479).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.



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