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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 2 B 437/09
Rechtsgebiete: SchulG, SächsVerf, SOMIAP
Vorschriften:
SchulG § 4a | |
SächsVerf Art. 101 Abs. 2 S. 1 | |
SOMIAP § 6 Abs. 4 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 B 437/09
In der Verwaltungsrechtssache
qegen Aufnahme in der Mittelschule Colditz im Schuljahr 2009/2010
Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn
am 18. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. August 2009 - 4 L 252/09 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, ihn vorläufig in die Klassenstufe 5 der Sophienschule Colditz (Mittelschule) im Schuljahr 2009/2010 aufzunehmen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anspruch auf seine Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Sophienschule Colditz (Mittelschule) nicht glaubhaft gemacht. Dies hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die Aufnahmekapazität erschöpft sei. Zwar seien Mittelschulen nach § 4a Abs. 3 SchulG mindestens zweizügig zu führen. Bei insgesamt 33 Anmeldungen, einer Mindestschülerzahl von 20 Schülern für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe (vgl. § 4a Abs. 1 Nr. 2 SchulG) und einer Klassenobergrenze von 28 Schülern (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 1 SchulG), sei der Antragsgegner nicht gemäß § 4a Abs. 4 SchulG zur Einrichtung einer weiteren 5. Klasse verpflichtet gewesen. Gemäß § 6 Abs. 4 1. Halbsatz der Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen - SOMIAP - habe es daher dem Schulleiter oblegen, in einem Auswahlverfahren nach in seinem Ermessen stehenden Kriterien unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes darüber zu entscheiden, welche Schüler aufgenommen werden. Insoweit habe weder der Antragsteller Mängel des Auswahlverfahrens gerügt noch seien solche für das Gericht bei summarischer Prüfung erkennbar. Die zu Lasten des Antragstellers ergangene Auswahlentscheidung sei daher rechtmäßig. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Auch die vom Antragsteller hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Der Antragsteller kann weder die Einrichtung einer weiteren Klasse der Klassenstufe 5 (zu 1) noch seine Aufnahme in die bestehende Klasse der Klassenstufe 5 verlangen (zu 2). Auch erweist sich die vom Schulleiter getroffene Auswahlentscheidung im Ergebnis als rechtmäßig (zu 3).
1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheiden über alle weiteren Bildungswege im Anschluss an die Grundschule die Eltern auf Empfehlung der Schule. Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Wahlrecht der Eltern umfasst dabei grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Insoweit bestimmt § 6 Abs. 4 1. Halbsatz SOMIAP, dass der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze über die Aufnahme von Schülern in die Klassenstufe 5 entscheidet. Bei der Ermittlung der verfügbaren Ausbildungsplätze ist von den in § 4a SchulG genannten Kriterien, insbesondere der in Abs. 2 und Abs. 3 der Vorschrift festgelegten Klassenobergrenze und der Zügigkeit, auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 8.12.2008 - 2 B 316/08 - juris).
Da Mittelschulen nach § 4a Abs. 3 SchulG mindestens zweizügig geführt werden und die Mindestschülerzahl an Mittelschulen nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 SchulG für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler (und für jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler) beträgt, sind zur Einrichtung der Klassenstufe 5 mindestens 40 Schüler erforderlich. Der Antragsteller geht daher fehl, wenn er meint, zur Einrichtung einer Klasse reiche - bezogen auf die gesamte Schule - eine Zahl von 20 Schülern je Klassenstufe aus. Bei - wie hier - 33 Anmeldungen war die vom Gesetz geforderte Mindestschülerzahl mithin nicht erreicht. Gleichwohl hat der Antragsgegner, wie aus dem Schreiben der Sächsischen Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig an den Schulleiter der Sophienschule Colditz vom 21.4.2009 hervorgeht, die Bildung einer einzigen Klasse der Klassenstufe 5 für ausnahmsweise zulässig erachtet (vgl. § 4a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 SchulG). Dass diese Entscheidung rechtswidrig ist, macht letztlich auch der Antragsteller nicht geltend.
Anders als der Antragsteller meint, war der Antragsgegner nicht verpflichtet, gemäß § 4a Abs. 4 SchulG darüber hinaus auch eine Ausnahme von der in § 4a Abs. 1 Nr. 2 SchulG vorgesehenen Mindestschülerzahl zuzulassen, um dadurch die Bildung einer zweiten Klasse der Klassenstufe 5 zu ermöglichen. Hierzu hat der Antragsteller lediglich ausgeführt, die in § 4a Abs. 4 SchulG "bezeichneten Abweichungen" seien "zulässig" und "hier einschlägig", ohne dies näher zu begründen. Soweit er sich auf das mit der Beschwerdebegründung eingereichte Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 3.3.2009 an den Bürgermeister der Stadt Colditz bezieht, ist dieses nicht geeignet, seine Auffassung zu stützen. Aus dem Schreiben ergibt sich im Gegenteil, dass die Anmeldungen für die Eingangsklassenstufe 5 der Sophienschule in den vergangenen Jahren stets unterhalb der Mindestschülerzahl lagen, im Schuljahr 2006/2007 bei 33 und im Schuljahr 2007/2008 bei 34 Schülern. Wegen der sich abzeichnenden Entwicklung zur Einzügigkeit wurde die Schule vom Staatsministerium für Kultus bereits mit Bescheid vom 7.4.2003 und nachfolgend mit weiterem Bescheid vom 8.2.2007 unter Beobachtung gestellt. Auch lässt sich Inhalt und Wortlaut des Schreibens nicht entnehmen, dass in den zurückliegenden oder in den beiden genannten Schuljahren überhaupt zwei Klassen eingerichtet wurden. Hinzu kommt, dass das Schreiben sich zu dem von der Stadt Colditz gestellten Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs verhält und von daher bereits in einem anderen rechtlichen Zusammenhang steht. Unabhängig davon liegen, wie die nachfolgenden Ausführungen (zu 2 und 3) zeigen, auch sonst keine Gründe vor, aus denen - etwa mit Blick auf den Ausnahmegrund des § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 SchulG - eine zweite Klasse der Klassenstufe 5 einzurichten wäre.
2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf seine Aufnahme in die an der Sophienschule Colditz bestehende Klasse der Klassenstufe 5; insbesondere kann er diesen nicht aus dem Beschluss der Schulkonferenz vom 2.4.2009 herleiten.
Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 SchulG beträgt die Klassenobergrenze in allen Schularten 28 Schüler. Überschreitungen der Klassenobergrenze bedürfen nach § 4a Abs. 2 Satz 2 SchulG der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz. Zwar liegt ein dahingehender Beschluss der Schulkonferenz der Sophienschule Colditz vom 2.4.2009 vor, wonach keinem der angemeldeten 33 Schüler die Aufnahme verwehrt werden soll und "eine maximale Schülerzahl von 33 festgelegt" wird. Mit Schreiben vom 21.4.2009 hat die Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig diesen Beschluss jedoch der Sache nach aufgehoben und den Schulleiter angewiesen, den Beschluss nicht umzusetzen. Sowohl die Aufhebung des Beschlusses der Schulkonferenz als auch die dem Schulleiter erteilte Weisung stellen sich im Rahmen der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar.
Von der Schulkonferenz gefasste Beschlüsse sind keine Verwaltungsakte i. S. v. § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG. Die Schulkonferenz ist ein gemeinsames Organ von Lehrern, Schülern und Eltern und wirkt neben anderen Gremien der inneren Schulverfassung (vgl. §§ 43 ff. SchulG) in dem vom Schulgesetz vorgesehenen Rahmen am Schulbetrieb im weitesten Sinne mit. Aufgabe der Schulkonferenz nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG ist es, die Angelegenheiten der Schule durch Mitbestimmung bei den Beschlüssen der Lehrerkonferenz sowie durch Beratung und Vorschläge zu fördern. Darüber hinaus stehen der Schulkonferenz weitere sich aus dem Schulgesetz oder Rechtsverordnungen ergebende Rechte zu, wie etwa die Anhörung bei der Bestellung von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern (vgl. § 41 Abs. 2 SchulG; weitere Beispiele bei Niebes/Becher/Pollmann, Schulgesetz im Freistaat Sachsen, 4. Aufl., § 43 SchulG Rn. 3). Sonach ist die Schulkonferenz weder organisatorisch und funktionell der öffentlichen Verwaltung zugeordnet noch ist sie im Hinblick auf ihre lediglich beratende Funktion und eingeschränkte Mitbestimmung (vgl. § 43 Abs. 2 SchulG) mit eigenen Hoheitsrechten ausgestattet; damit erfüllt sie nicht den Behördenbegriff des § 35 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 27 ff). Als in die Schule eingebundenem Gremium unterliegen daher auch die Beschlüsse, sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen der Schulkonferenz der staatlichen Schulaufsicht. Diese umfasst gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 SchulG insbesondere die Fachaufsicht, d. h. die Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle, von Unterricht und Erziehung in den Schulen, und obliegt gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 SchulG der Sächsischen Bildungsagentur.
Dem steht nicht entgegen, dass der Schulleiter gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 SchulG für die Einhaltung der Konferenzbeschlüsse zu sorgen hat. Nach dieser Vorschrift ist der Schulleiter zugleich für die Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Dies muss auch dann gelten, wenn er die Beschlüsse der Schulkonferenz wegen Verstößen gegen Rechtsvorschriften (Gesetze und Rechtsverordnungen) oder Verwaltungsvorschriften für rechtswidrig hält. Hierüber hat er die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten, die die Beschlüsse beanstanden und aufheben kann (vgl. Niebes/Becher/Pollmann a. a. O.; Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1 Schulrecht, 4. Aufl., Rn. 840 f, 884 f, 858).
Nach alledem war die Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig, wie im Schreiben vom 21.4.2009 geschehen, berechtigt, den Beschluss der Schulkonferenz der Sophienschule Colditz vom 2.4.2009 im Rahmen der ihr obliegenden Fachaufsicht aus Rechtsgründen wegen eines Verstoßes gegen § 4a Abs. 2 Satz 1 SchulG aufzuheben und den Schulleiter anzuweisen, entsprechend der gesetzlichen Klassenobergrenze eine Klasse der Klassenstufe 5 mit höchstens 28 Schülern zu bilden und unter Beachtung von überprüfbaren Kriterien eine Auswahl unter den angemeldeten Schülern zu treffen. Die Aufhebung des Beschlusses und die dem Schulleiter erteilte Weisung sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Die gesetzlich bestimmte Klassenobergrenze soll nur im Ausnahmefall überschritten werden, was sich daran zeigt, dass es hierfür des Beschlusses der Schulkonferenz bedarf. Soweit der Antragsgegner allein in der grundständigen Anmeldung von mehr als 28 Schülern einen solchen Ausnahmefall nicht zu erkennen vermag, weil ansonsten die vom Gesetzgeber in § 4a Abs. 2 Satz 1 SchulG getroffene Grundsatzentscheidung in einer Vielzahl von Fällen hinfällig wäre, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit verbleibt es bei der Aufhebung des Beschlusses der Schulkonferenz vom 2.4.2009, so dass dahinstehen kann, ob dieser gegenüber den betroffenen Eltern und Schülern - wie dem Antragsteller - drittschützende Wirkung hat. Der Antragsteller kann sich - wie geschehen - allein gegen den in Vollzug der Weisung des Antragsgegners ergangenen Ablehnungsbescheid des Schulleiters wenden.
3. Die gegenüber dem Antragsteller im Bescheid vom 18.5.2009 getroffene Auswahlentscheidung des Schulleiters erweist sich bei summarischer Prüfung im Ergebnis als frei von Ermessensfehlern. Sie erfolgte unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nach sachgerechten Kriterien, zu denen nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die zeitliche Dauer des Schulwegs, aber auch die vorrangige Berücksichtung von Geschwisterkindern gehört (vgl. Senatsbeschl. v. 8.12.2008 a. a. O.).
Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass sich Ausgangs- wie Widerspruchsbescheid im Wesentlichen darauf beschränken, die Kriterien aufzuzählen - der Wohnort, die Aufnahmekapazität der in zumutbarer Nähe liegenden Mittelschule und die Schulbusverbindungen -, anhand derer der Schulleiter seine Entscheidung getroffen hat, ohne dass erkennbar ist, weshalb die Aufnahme des Antragstellers in die Sophienschule Colditz in Anwendung dieser Kriterien abgelehnt wurde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung zur Begründung seiner Entscheidung aber ergänzend vorgetragen. Auswahlkriterien des Schulleiters waren danach die Entfernung und die Kapazität der möglichen Ersatzschule, die Erreichbarkeit des vorhandenen Schülerverkehrs, der Zweit- bzw. Drittwunsch der Eltern und, da mehrere Kinder betroffen waren, der Erhalt bestehender sozialer Bindungen und Strukturen.
Ausweislich der vom Antragsgegner zu den Gerichtsakten gereichten Liste über die Neuanmeldungen für die Klassenstufe 5 an der Sophienschule Colditz für das Schuljahr 2009/2010 mit Stand 16.3.2009 stammen insgesamt 20 der angemeldeten Schüler aus Colditz und dem Ortsteil Hohnbach, acht Schüler aus Zschadraß und verschiedenen Ortsteilen von Zschadraß sowie fünf Schüler, darunter der Antragsteller, aus Großbothen und den Ortsteilen Sermuth und Förstgen. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Schulleiter verfügte nur die Mittelschule Grimma noch über ausreichende Ausbildungsplätze. Aufgrund der nach Linienführung und Abfahrtszeiten sowie der Entfernung zwischen Wohnung und nächst erreichbarer Haltestelle günstigsten Busverbindung mit der Buslinie 620, die von Colditz über Zschadraß, Großbothen und Sermuth nach Grimma und zurück führt, haben die Schüler aus Großbothen und Sermuth den kürzesten Weg zur Mittelschule Grimma. Für die aus Colditz und Zschadraß stammenden Schüler würde allein die Busfahrt nach Grimma zwischen 41 und 35 Minuten dauern, für den Antragsteller dauert sie dagegen 18 bzw. 19 Minuten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch im Falle der Aufnahme in die Sophienschule Colditz mit dem Bus dorthin fahren müsste, während die Schule für die Schüler aus Colditz im Wohnort liegt und die Schüler aus Zschadraß etwa sechs Minuten mit dem Bus dorthin unterwegs sind.
Soweit der Antragsteller die Berechnung der zeitlichen Dauer des Schulwegs durch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss beanstandet, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass diese nicht nachvollziehbar oder gar unzutreffend wäre. Wie auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, dauert die Hin- und Rückfahrt von der Haltestelle Colditzer Straße in Großbothen, wo der Antragsteller wohnt, bis zur Haltestelle Grimma, Nicolaiplatz, wo sich die Mittelschule Grimma befindet, 18 bzw. 19 Minuten. Selbst wenn man den Fußweg vom Wohnhaus des Antragstellers bis zur Bushaltestelle, wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung behauptet, mit 10 Minuten veranschlagt, und die Zeit zwischen der Ankunft des Busses in Grimma und dem Unterrichtsbeginn mit 20 Minuten, wird der für den Antragsteller nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 16.4.2009 - 2 B 305/08 -) zumutbare Schulweg von bis zu 60 Minuten nicht überschritten. Damit entspricht die Auswahlentscheidung dem vom Schulleiter zulässigerweise in erster Linie herangezogenen Auswahlkriterium des zeitlichen Bedarfs für den Schulweg. Dieses ist geeignet, die Entscheidung zu tragen.
Soweit auf den Widerspruch der, wie der Antragsteller, aus Großbothen stammenden Schülerin gegen den Ablehnungsbescheid diese nunmehr die Sophienschule Colditz besucht, beruht dies - wie dargelegt ebenfalls zulässigerweise - darauf, dass bereits deren älterer Bruder diese Schule besucht.
Dagegen musste der Schulleiter, anders als der Antragsteller meint, seine Entscheidung nicht danach ausrichten, ob durch seine Aufnahme in die Sophienschule deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird. Mit dieser Erwägung bezieht sich der Antragsteller auf den Beschluss des Senats vom 8.12.2008 - 2 B 316/08 -. Darin hat der Senat ausgeführt, dass die Schule, wenn sie entgegen den gesetzlichen Zugangsregelungen Schüler aufnimmt und dadurch den Zugangsanspruch anderer Schüler verkürzt, diese zusätzlich bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule aufnehmen muss. Ein solche Fall liegt hier aber gerade nicht vor, weil die Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers in die Sophienschule Colditz durch den Schulleiter rechtmäßig ist.
Auch in der Beschwerde hat der Antragsteller seinen angeblich zum 1.9.2009 beabsichtigten Wohnungswechsel von Großbothen nach Colditz nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist daher nach wie vor darauf zu verweisen, nach seinem Umzug einen neuen Antrag auf Aufnahme in die Sophienschule Colditz zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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