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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 2 B 503/03
Rechtsgebiete: SächsVerf, WBG


Vorschriften:

SächsVerf Art. 108 Abs. 1
WBG § 1
WBG § 2
WBG § 5
1. Auch bei Veranstaltungen, die ganz oder überwiegend von Schülern besucht werden, handelt es sich um Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes, wenn die Veranstaltungen unabhängig von der Schule in alleiniger Verantwortung der Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden.

2. Der Behörde ist bei der Anerkennung der Förderungswürdigkeit nach § 5 Abs. 1 WBG ein Ermessen eingeräumt. Dieses ist dann, wenn die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 WBG vorzunehmende Prognose deshalb positiv ausfällt, weil die Einrichtung im Vorjahr als Heimbildungsstätte mindestens 3.300 Teilnehmertage geleistet hat, regelmäßig, d.h. ohne Vorliegen besonderer Gründe, dahin intendiert, dass dem auf Anerkennung der Förderungswürdigkeit gerichteten Antrag stattzugeben ist.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 B 503/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anerkennung der Förderungswürdigkeit einer Heimvolkshochschule

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Enders aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 22. Januar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. April 2002 - 5 K 3574/99 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das angefochtene Teil-Urteil betrifft die Anerkennung der Förderungswürdigkeit der Heimvolkshochschule der Klägerin in O. nach dem Weiterbildungsgesetz (WBG) vom 29.6.1998 für das Jahr 1999.

Die Klägerin, eine gemeinnützige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, führt in ihrer Heimvolkshochschule Weiterbildungsveranstaltungen durch. Seit dem Jahre 2000 ist die Heimvolkshochschule der Klägerin als förderungswürdig anerkannt.

Mit Schreiben vom 21.12.1998 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Förderungswürdigkeit ihrer Heimvolkshochschule für das Jahr 1999. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, im Jahre 1998 seien insgesamt 4347 förderfähige Teilnehmertage erbracht worden, davon 2197 durch sächsische Teilnehmer. Bei einer Besprechung am 2.8.1999 hat die Klägerin konkretisierte Unterlagen vorgelegt.

Mit Bescheid vom 25.10.1999 teilte das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) der Klägerin mit, dass eine Anerkennung der Förderungswürdigkeit der Heimvolkshochschule der Klägerin für das Jahr 1999 nicht ausgesprochen werden könne. Die gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung vom 20.2.1997 (SächsAmtsbl. S. 250) (künftig: Weiterbildungsrichtlinie 1997) geforderten förderfähigen 3300 Teilnehmertage im Jahre 1998 seien nicht erbracht worden, da von den im Antrag gemeldeten 4311 Teilnehmertagen lediglich 2917 als förderfähige Unterrichtseinheiten anerkannt werden könnten. 7 Veranstaltungen mit 863 Teilnehmertagen würden ganz oder überwiegend von Schülern besucht, 3 Veranstaltungen mit 272 Teilnehmertagen hätten gottesdienstlichen und seelsorgerischen Charakter und 2 Kurse mit 138 Teilnehmertagen dienten der Mitarbeiterfortbildung. Es werde jedoch wie im Vorjahr eine einmalige Grundförderung zu den laufenden Personal- und Sachkosten erfolgen. Die Höhe der Zuwendung errechne sich auf der Grundlage der von Teilnehmern mit Wohnsitz in Sachsen besuchten förderfähigen Teilnehmertage und Unterrichtsstunden. Es könnten somit 1430 Teilnehmertage als förderfähig anerkannt werden.

Mit Bescheid vom 1.12.1999 bewilligte das Regierungspräsidium Dresden der Klägerin eine zweckgebundene Zuwendung bis zur Höhe von 7.382,85 € für 1.337 Teilnehmertage für das Jahr 1999. Es wird dort zur Begründung ausgeführt, mit Bescheid des SMK vom 25.10.1999 seien 1.430 Teilnehmertage als förderfähig anerkannt worden. Auf der Grundlage der II. Konzeption zur Förderung der Weiterbildung 1999 könnten höchstens 19 Teilnehmertage pro Tag gefördert werden. Daraus ergäben sich 1.337 förderfähige Teilnehmertage. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Im Einverständnis mit der Klägerin hat das Regierungspräsidium das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt.

Am 24.11.1999 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wurde geltend gemacht, ihr stehe nach § 5 Abs. 1 WBG sowie nach Ziff. 4.1.1 der Weiterbildungsrichtlinie 1997 ein Anspruch zu, als förderungswürdiger Träger einer Weiterbildungseinrichtung anerkannt zu werden.

Mit Teil-Urteil vom 24.4.2002 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des SMK vom 25.10.1999, die Förderungswürdigkeit der Heimvolkshochschule der S. für das Jahr 1999 anzuerkennen. Die Klägerin habe gemäß § 5 Abs. 1 WBG für das Jahr 1999 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Förderungswürdigkeit ihrer Weiterbildungsstätte in O. . § 5 Abs. 1 WBG sei trotz des Wortlauts ("kann") in der Weise auszulegen, dass der Träger der Weiterbildungseinrichtung einen Anspruch auf Anerkennung der Förderungswürdigkeit hat, wenn sämtliche in § 5 Abs. 1 und 2 WBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 3 WBG gegeben sei. § 5 Abs. 1 WBG eröffne dem Beklagten bei der Frage der Zuerkennung der Förderungswürdigkeit kein Ermessen. § 5 Abs. 1 Nr. 5 WBG enthalte auf der Tatbestandsseite einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite - dem Wortlaut nach - eine Ermessensermächtigung. Bei einer solchen Koppelung von unbestimmtem Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite und Ermessen auf der Rechtsfolgenseite trete ein Ermessensschwund ein, wenn bereits bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs alle auch für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Das sei hier der Fall. Insbesondere ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 WBG keine Befugnis für die Verwaltung, durch Verwaltungsvorschrift bestimmte, auf den Umfang der Weiterbildungsveranstaltung bezogene zusätzliche Kriterien einzuführen. Eine normkonkretisierende Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 WBG sei nicht erlassen worden. Soweit die Weiterbildungsrichtlinie hinsichtlich der Förderungswürdigkeit von Weiterbildungseinrichtungen vom Gesetz abweichende, den Antragsteller belastende Tatbestandsvoraussetzungen enthalte, sei diese wegen Verstoßes gegen Rechtsnormen unbeachtlich. Die Klägerin erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 WBG.

Auf Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 11.7.2003 - 2 B 542/02 - die Berufung zugelassen.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass § 5 Abs. 1 WBG eine sogenannte Koppelungsvorschrift sei, die bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu einem Ermessensschwund auf der Rechtsfolgenseite führe. § 5 Abs. 1 WBG eröffne dem Beklagten vielmehr ein Ermessen, in dessen Rahmen auch zusätzliche Kriterien, wie sie in der Weiterbildungsrichtlinie 1997 geregelt seien, herangezogen werden könnten. Ein Ermessensschwund trete nur dann ein, wenn bereits bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs alle auch für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, für das Ermessen also "nichts mehr übrig" bliebe. Das sei hier nicht der Fall. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 5 WBG sei wesentlich genauer gefasst als etwa die Rechtsbegriffe "öffentliche Belange" in § 35 Abs. 2 BauGB oder "öffentliches Bedürfnis" in § 24 Abs. 3 SchulG. Zudem seien Fälle denkbar, in denen eine Anerkennung trotz der Gewähr für eine erfolgreiche und dauerhafte Bildungsarbeit nicht im öffentlichen Interesse liege, etwa bei gegen Art. 3 GG verstoßenden Zugangsvoraussetzungen, bei weltanschaulich oder politisch einseitiger und nicht der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechender Orientierung, überhöhten Kursgebühren, hoher Personalfluktuation, einem die regionalen Bedürfnisse ausblendenden Bildungsangebot, undurchschaubaren Geschäftsvorgängen u.ä.. Diese Aspekte würden weder von § 5 Abs. 1 Nr. 5 WBG noch sämtlich bereits von den in Nr. 1 bis 4, 6, 7 genannten Voraussetzungen erfasst. Zu berücksichtigen sei auch, dass der unbestimmte Rechtsbegriff in § 5 Abs. 1 Nr. 5 WBG im Unterschied zu § 24 Abs. 3 SchulG neben einer Reihe weiterer Tatbestandsvoraussetzungen genannt werde. Wenn im Rahmen der Nr. 5 bereits alle Gesichtspunkte, die für das Ermessen zu berücksichtigen wäre, zu prüfen wären, würde es der übrigen Voraussetzungen in Nr. 1 bis 4, 6 und 7 nicht bedürfen. Dafür, dass es sich bei § 5 Abs. 1 WBG um eine Ermessensvorschrift handelt, spreche auch die systematische Auslegung im Hinblick auf § 5 Abs. 4 WBG. Für eine nähere Regelung durch Rechtsverordnung wäre kein Raum, wenn § 5 Abs. 1 WBG die Anerkennungsvoraussetzungen abschließend benenne. Solange eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 WBG nicht existiere, sei es legitim und entspreche es üblichem Verwaltungshandeln, die Regelungslücke durch eine Verwaltungsvorschrift zu füllen, die ermessenslenkende Vorgaben mache. Zu berücksichtigen sei auch, dass die im WBG geregelte Rechtsmaterie nicht der Eingriffs-, sondern der Leistungsverwaltung zuzurechnen sei. Schließlich spreche auch nicht die entstehungsgeschichtliche Auslegung der Norm für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 5 WBG. Das Verwaltungsgericht gehe deshalb zu Unrecht davon aus, dass für die Frage der Feststellung der Förderungswürdigkeit die in der Weiterbildungsrichtlinie 1997 (Ziff. 4.1.1 Abs. 1 Spiegelstrich 2, letzter Teilsatz und Spiegelstrich 5) festgelegten Kriterien auch nicht im Wege der Ermessensausübung herangezogen werden können. Das Verwaltungsgericht vermute zu Recht, dass der Gesetzgeber des WBG sich an der seinerzeit einschlägigen Weiterbildungsrichtlinie 1997 orientiert hat. Die in Ziff. 4.1.1, Spiegelstriche 1 bis 8 der Weiterbildungsrichtlinie normierten Anerkennungsvoraussetzungen seien weitgehend übernommen worden. Unzutreffend sei jedoch der Schluss, dass die nicht aus der Richtlinie übernommenen Tatbestandsmerkmale für die Zukunft keine Rolle spielen würden. Vielmehr entsprächen der Verzicht auf die vollständige Normierung der Anerkennungsvoraussetzungen einerseits und die Einräumung von Ermessen andererseits einander. Denn in der Richtlinie werde, anders als im Gesetz, der Verwaltung kein Ermessen eröffnet. Dies deute darauf hin, dass der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst als Ermessensvorschrift ausgestaltet habe.

Der Beklagte beantragt,

das Teil-Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. April 2002 - 5 K 3574/99 - aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Recht verpflichtet, die Förderungswürdigkeit der von der Klägerin unterhaltenen Heimvolkshochschule anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht von einem Ermessensschwund aus, da bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Auch der Beklagte selbst sei nicht in der Lage, Gesichtspunkte anzuführen, die im Rahmen der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite noch zu prüfen wären. Alle vom Beklagten genannten Gesichtspunkte seien bereits im Rahmen des Tatbestandskataloges des § 5 Abs. 1 WBG zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe zudem diejenigen Tatbestandsmerkmale der Weiterbildungsrichtlinie 1997, an denen der Beklagte die Ablehnung der Förderungswürdigkeit nunmehr festmache, im Katalog des § 5 Abs. 1 WBG weggelassen, während die übrigen übernommen worden seien. Noch klarer könne der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck bringen, dass er die Anerkennung der Förderungswürdigkeit einer Einrichtung nicht von diesen, nicht übernommenen Voraussetzungen abhängig machen will. Gemäß § 5 Abs. 4 WBG sei es zudem allein dem Verordnungsgeber erlaubt, die gesetzlichen Regelungen zu konkretisieren. Der Verordnungsgeber habe hiervon bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Einwand des Beklagten, dafür sei noch keine Zeit gewesen, sei angesichts des bereits 1998 in Kraft getretenen Gesetzes verfehlt.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden im Verfahren 5 K 3574/99 sowie die Behördenakten vor. Auf diese sowie die Gerichtsakten im Zulassungs- und Berufungsverfahren wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des SMK vom 25.10.1999 die Förderungswürdigkeit der Heimvolkshochschule der S. für das Jahr 1999 anzuerkennen.

1. Nach § 5 Abs. 1 WBG kann eine Einrichtung oder Landesorganisation nach § 3 WBG auf schriftlichen Antrag ihres Trägers vom Freistaat Sachsen als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie

1. ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen hat;

2. nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Freistaates Sachsen im Einklang steht;

3. ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Weiterbildungsmaßnahmen anbietet;

4. grundsätzlich jedermann offen steht;

5. in Anbetracht ihrer pädagogischen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen die Gewähr für eine erfolgreiche und dauerhafte Bildungsarbeit bietet;

6. von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten Person geleitet wird;

7. zur Offenlegung ihrer Bildungsziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Freistaat Sachsen bereit ist.

a) Dem Beklagten ist bei der Entscheidung über die Anerkennung der Förderungswürdigkeit nach § 5 Abs. 1 WBG ein Ermessen eingeräumt.

aa) § 5 Abs. 1 WBG eröffnet dem Beklagten nicht entgegen dem Wortlaut der Norm deshalb kein Ermessen, weil § 5 Abs. 1 Nr. 5 WBG auf der Tatbestandsseite einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff enthält.

Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26.6.2000 - 2 BS 117/00 -) tritt bei der Koppelung von unbestimmtem Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite und Ermessen auf der Rechtsfolgenseite dann ein Ermessensschwund ein, wenn bereits bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs alle auch für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, für das Ermessen also "nichts mehr übrig" bleibt. Der Senat hat dies hinsichtlich des öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG bejaht. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa für das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247 [250 f.]).

Von den den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Normen unterscheidet sich § 5 Abs. 1 WBG jedoch dadurch grundlegend, dass sich auf der Tatbestandsseite nicht nur ein unbestimmter Rechtsbegriff befindet, nach dessen Prüfung für das Ermessen nichts mehr übrig bleibt, die Norm vielmehr eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen aufweist, die ganz überwiegend keine unbestimmten Rechtsbegriffe enthalten. Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs sind somit nicht alle für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte zu prüfen.

Allerdings vermögen die vom Beklagten dargelegten Beispiele dafür, dass eine Anerkennung trotz Vorliegens der Gewähr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 WBG nicht im öffentlichen Interesse liege, nicht zu überzeugen. Die Klägerin macht insoweit zutreffend geltend, dass gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Zugangsvoraussetzungen und überhöhte Kursgebühren im Rahmen der Nr. 4 zu prüfen sind, das Erfordernis einer der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes entsprechenden Orientierung in der Nr. 2 normiert ist und dass eine hohe Personalfluktuation im Rahmen der Nrn. 5 und 6 sowie undurchschaubare Geschäftsvorgänge im Rahmen der Nrn. 5 und 7 zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung auf eine einseitige weltanschauliche oder politische Orientierung ist rechtlich problematisch, da § 5 Abs. 1 Nr. 2 WBG insoweit durch die freiheitlich-demokratische Grundordnung eine Grenze zieht und gemäß § 7 WBG durch die öffentliche Förderung der Weiterbildung das Recht auf Freiheit der Lehre und auf selbständige Lehrplangestaltung nicht berührt wird. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall Gründe dafür vorliegen können, die Anerkennung der Förderungswürdigkeit trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen zu versagen.

bb) Gegen ein der Behörde eingeräumtes Ermessen spricht auch nicht, dass das Förderungsverfahren zweistufig ausgestaltet und dem Beklagten in der zweiten Stufe ebenfalls ein Ermessen eingeräumt ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 WBG erhält der Träger einer anerkannten Einrichtung - gemeint ist damit, wie sich eindeutig aus der Begründung des Gesetzentwurfs der CDU-Fraktion (LT-Drucks. 2/7470) ergibt, einer nach § 5 WBG als förderungswürdig anerkannten Einrichtung - nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 WBG auf Antrag leistungsbezogene Personal- und Sachkostenzuschüsse als Grundförderung für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen. Nach § 4 Abs. 1 WBG fördert der Freistaat Sachsen die Weiterbildung nach Maßgabe des Weiterbildungsgesetzes und des Staatshaushaltsplanes. Die Förderung orientiert sich an Schwerpunkten, die von der Staatsregierung regelmäßig neu festzulegen sind. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Da ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht besteht und die Förderung sich zudem an von der Staatsregierung festzusetzenden Schwerpunkten orientiert, kommt dem Beklagten auf dieser zweiten Stufe ein Ermessen zu. Ermessensgesichtspunkte dürften in der gemäß § 4 Abs. 2 WBG vom SMK im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen (SMF) zu erlassenden Verordnung zu regeln sein. Inhaltlich bezieht sich dieses Ermessen auf die Verteilung der gemäß dem Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden - begrenzten - Mittel. Es geht dort um die Auswahl und Gewichtung der als förderungswürdig anerkannten Einrichtungen und um die konkreten Maßstäbe sowie die Höhe der Förderung.

Angesichts des Umstandes, dass auf beiden Stufen jeweils unterschiedliche Gesichtspunkte zu prüfen sind, steht das dem Beklagten auf der zweiten Stufe eingeräumte Ermessen der Einräumung eines Ermessens auch auf der ersten Stufe nicht entgegen.

cc) Schließlich steht § 5 Abs. 4 WBG, wonach das SMK das Nähere durch Rechtsverordnung regelt, der Einräumung eines Ermessens nicht entgegen. Die Verordnungsermächtigung spricht vielmehr für die Einräumung eines Ermessens, da "das Nähere" gerade auch Zweckmäßigkeitserwägungen auf der Rechtsfolgenseite betreffen kann. Der Umstand, dass bislang eine Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, schließt ein auch gegenwärtig eröffnetes Ermessen nicht aus.

b) Bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit nach § 5 Abs. 1 WBG stellt das vom Beklagten zur Ablehnung des Antrags herangezogene Kriterium der Leistung von mindestens 3.300 Teilnehmertagen in dem der Antragstellung vorausgehenden Jahr (Ziff. 4.1.1 Abs. 1 Spiegelstrich 5 der Weiterbildungsrichtlinie 1997) entgegen der Auffassung des Beklagten kein Ermessenskriterium dar. Es dient vielmehr der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes in § 5 Abs. 1 Nr. 5 WBG.

Ob eine Einrichtung in Anbetracht ihrer pädagogischen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen die Gewähr für eine erfolgreiche und dauerhafte Bildungsarbeit bietet, setzt eine Prognose voraus. Diese Prognose kann einzelfallbezogen am Maßstab der konkreten pädagogischen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen erfolgen. Sie kann jedoch auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Verwaltungspraxis in der Weise erfolgen, dass aus der erfolgreichen Arbeit in der Vergangenheit auf eine erfolgreiche und dauerhafte Arbeit in der Zukunft geschlossen wird. Ein ähnliches Regelungskonzept enthält etwa § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG. Zur Bestimmung des konkreten Umfangs, die die Bildungsarbeit in der Vergangenheit gehabt haben muss, damit auf eine erfolgreiche und dauerhafte Arbeit in der Zukunft geschlossen werden kann, bedarf es verwaltungspraktischer Erfahrung und Kompetenz. Eine solche Bestimmung erfolgt deshalb typischerweise nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch eine Verwaltungsvorschrift oder eine Rechtsverordnung.

c) Angesichts der durch die Förderrichtlinie 1997 zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis des Beklagten ist das ihm im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 WBG zustehende Ermessen dann, wenn die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 WBG vorzunehmende Prognose für die Einrichtung deshalb positiv ausfällt, weil sie gemäß Ziff. 4.1.1 Abs. 1 Spiegelstrich 5 der Weiterbildungsrichtlinie 1997 im Vorjahr als Heimbildungsstätte mindestens 3.300 Teilnehmertage geleistet hat und sie mindestens über zwei Jahre eine erfolgreiche eigenständige Bildungsarbeit nachweisen kann, regelmäßig, d.h. ohne Vorliegen besonderer Gründe, dahingehend intendiert, dass dem auf Anerkennung der Förderungswürdigkeit gerichteten Antrag stattzugeben ist (vgl. zum intendierten Ermessen etwa BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 54.85 -, NVwZ 1987, 601 [603]). Denn gemäß Ziff. 4.1.1 der Weiterbildungsrichtlinie 1997 wird die Förderungswürdigkeit anerkannt, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die in Ziff. 4.1.1 Abs. 1 Spiegelstriche 1 - 4 und 6 - 8 der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen entsprechen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 WBG. Wenn zusätzlich auch die Voraussetzungen des Spiegelstrichs 5 erfüllt sind, kann der Anerkennung im Regelfall nichts entgegenstehen.

2. Gemessen hieran hat die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung der Förderungswürdigkeit.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 WBG liegen vor.

aa) Einem Anspruch auf Anerkennung der Förderungswürdigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Jahre 1998 auch eine Weiterbildung für die Staatsanwaltschaft, die als betriebsinterne Weiterbildung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WBG zu qualifizieren ist, durchgeführt und deshalb nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 WBG ausschließlich Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes angeboten hat. Gemäß Ziff. 4.1.1 Abs. 1 Spiegelstrich 3 der Weiterbildungsrichtlinie 1997 setzt die Anerkennung voraus, dass die Einrichtung überwiegend und nicht nur auf Spezialgebieten Weiterbildungsmaßnahmen anbietet. Den gleichen Wortlaut hat auch Ziff. 4.1.1 Abs. 1 Spiegelstrich 3 der Richtlinie des SMK zur Förderung der Weiterbildung vom 19.6.2003 (SächsAmtsbl. S. 770). Die in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommende Verwaltungspraxis des Beklagten lässt es somit genügen, dass die Einrichtung überwiegend Weiterbildungsmaßnahmen anbietet. Diesen Anforderungen wird die Klägerin gerecht. Da die Klägerin eine Begünstigung im Rahmen der Leistungsverwaltung erstrebt, ist die Verwaltungspraxis und nicht die strengere gesetzliche Bestimmung maßgeblich.

bb) Die Klägerin erfüllt auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 WBG, da sie im Jahre 1998 mehr als 3.300 Teilnehmertage geleistet hat.

Der Beklagte hat 2.917 Teilnehmertage als förderfähige Unterrichtseinheiten anerkannt. Zu Unrecht hat er sieben Veranstaltungen, die ganz oder überwiegend von Schülern besucht wurden, und drei weitere Veranstaltungen wegen gottesdienstlichen oder seelsorgerischen Charakters unberücksichtigt gelassen, da es sich hierbei um Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes handelt. Die zehn zu Unrecht nicht berücksichtigten Veranstaltungen sollen insgesamt 1.135 Teilnehmertage umfassen. Es kann hier dahinstehen, ob sämtliche 1.135 Teilnehmertage gemäß den in Ziff. 4.2.1 Abs. 4 der Weiterbildungsrichtlinie 1997 aufgeführten Anforderungen förderfähig sind, insbesondere ob alle Teilnehmer an mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Tag teilgenommen haben, ob bei der Berechnung stets die Höchstzahl von 30 berücksichtigt wurde und ob An- und Abreisetag zusammen als Teilnehmertag oder als zwei Teilnehmertage berücksichtigt werden können. Denn die geforderte Zahl wird schon dann überschritten, wenn lediglich 383 der 1.135 Teilnehmertage gemäß den vorgenannten Kriterien förderfähig sind. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Teilnehmerlisten der Veranstaltungen der Klägerin im Jahre 1998 wird die Zahl von 383 Teilnehmertagen deutlich überschritten. Deshalb kann auch offen bleiben, ob es sich bei der Veranstaltung "Der alte Mensch im sozial-ökonomischen Kontext von Strukturwandel, Urbanisierung und Migration" vom 14. bis 16. 9.1998 um eine betriebsinterne Weiterbildung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WBG handelt.

Der Beklagte hat die Veranstaltungen "Gemeindearbeit und Ostern" vom 17. bis 19.4.1998, "Glauben leben, Glauben weitergeben" vom 21. bis 28.6.1998 und "Zukunftswerkstatt Kirche" vom 6. bis 8.11.1998 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte beruft sich insoweit auf Ziff. 4.2.1 Abs. 9 Spiegelstrich 8 der Weiterbildungsrichtlinie 1997, wonach Veranstaltungen, die gottesdienstlichen und seelsorgerischen Charakter haben, nicht gefördert werden. Die drei genannten Veranstaltungen haben jedoch keinen solchen Charakter. Die Veranstaltung "Gemeindearbeit und Ostern" richtet sich gemäß der Einladung an alle, die die gegenwärtige Lage ihrer eigenen Pfarrgemeinde besser verstehen wollen und die nach Wegen suchen, ihre Gemeinde weiterhin zum Ort lebendigen Glaubens werden zu lassen. Die einzelnen Veranstaltungen betreffen Themen wie "Die Gestaltung der Osterzeit", "Aus der Bibel lesen", "Warum feiern wir Ostern?", "Kraft aus der Stille" oder "Sonntag muss Sonntag bleiben!". Für Sonntag, den 19.4.1998, war für 9.00 Uhr ein Gottesdienstbesuch vorgesehen. Angesichts der Themen und des Seminarcharakters der gesamten Veranstaltung hat diese keinen kultischen und damit gottesdienstlichen Charakters. Die Teilnehmer erhalten vielmehr Anregungen zur Gestaltung der eigenen Gemeindearbeit. Die Veranstaltung mag somit zwar der künftigen Gestaltung von Gottesdiensten oder ähnlichen Veranstaltungen dienen, hat selbst aber keinen gottesdienstlichen oder seelsorgerischen Charakter. Daran ändert auch der Gottesdienst am Sonntagmorgen nichts. Dieser stellt nach den Angaben der Klägerin ein zusätzliches Angebot dar. Angesichts des Veranstaltungsortes und der Zielgruppe des Seminars ist das Angebot eines Gottesdienstes am Sonntagmorgen naheliegend. Nicht anders zu beurteilen sind die Seminare "Glauben leben, Glauben weitergeben" und "Zukunftswerkstatt Kirche". Auch diese Veranstaltungen haben gemäß dem Tagungsprogramm seminarartigen Charakter. Dies verdeutlichen die Seminarthemen wie "Wie leben die S. ?", "Gemeinschaft braucht Erinnerung", "Exkursion nach Görlitz und Herrnhut unter dem Gesichtspunkt Glaubenszeugnisse" und "Kreatives Arbeiten" ("Glauben leben, Glauben weitergeben") und "Träume und Visionen von Gemeinde - Diskussionsrunde in Gruppen", "Geschichte des Klosters S. " und "Auswertung und Zusammenfassung der Werkstatt in Gruppen" ("Zukunftswerkstatt Kirche").

Auch bei Veranstaltungen, die ganz oder überwiegend von Schülern besucht werden, handelt es sich um Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes, wenn die Veranstaltungen - wie hier - unabhängig von der Schule in alleiniger Verantwortung der Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 WBG). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine abgeschlossene Erstausbildung nicht Voraussetzung für eine Weiterbildungsmaßnahme.

Gemäß Art. 108 Abs. 1 SächsVerf ist der Beklagte zur Förderung der Erwachsenenbildung verpflichtet. Das Weiterbildungsgesetz dient der Verwirklichung dieser Verpflichtung (vgl. S. 2 der Begründung des Gesetzentwurfs der CDU-Fraktion, aaO). Das Weiterbildungsgesetz nimmt den Begriff der Erwachsenenbildung jedoch nicht auf, sondern verwendet, wie die zeitlich vorher erlassene Weiterbildungsrichtlinie 1997, den Begriff der Weiterbildung. Begriff, Ziele und Aufgaben der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes werden in §§ 1 und 2 WBG definiert. Gemäß § 1 Abs. 1 WBG ist die Weiterbildung ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens im Freistaat Sachsen und umfasst die Bereiche der allgemeinen, kulturellen, politischen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung in ihrer wechselseitigen Verbindung. Gemäß § 2 Abs. 1 WBG ist es das Ziel von Weiterbildung, dazu beizutragen, die zur Bewältigung persönlicher und beruflicher Herausforderungen sowie zur aktiven Mitgestaltung demokratischer Verhältnisse erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu vertiefen, zu erweitern oder zu erneuern. Weiterbildung soll helfen, die Prinzipien der Eigenverantwortlichkeit und der Chancengleichheit zu verwirklichen. Negativ abgegrenzt wird die Weiterbildung durch § 1 Abs. 2 WBG. Der Regelungsbereich des Gesetzes umfasst hiernach Weiterbildung nur insoweit, wie diese nicht durch die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches III, des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Sächsischen Hochschulgesetzes oder durch andere Rechtsvorschriften erfasst ist.

Der im Weiterbildungsgesetz eigenständig definierte Begriff der Weiterbildung sowie die ebenfalls eigenständig definierten Ziele und Aufgaben der Weiterbildung sind demnach weit gefasst und lassen eine Beschränkung auf Erwachsene oder Personen mit abgeschlossener Erstausbildung nicht erkennen. So soll etwa gemäß § 2 Abs. 2 WBG die allgemeine und kulturelle Weiterbildung die selbständige und verantwortliche Urteilsfähigkeit fördern und zur kreativen Auseinandersetzung mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Problemen und Entwicklungen sowie zu deren Bewältigung anregen. Diese Ziele können bei Schülern oder Personen ohne abgeschlossene Erstausbildung in gleicher Weise verwirklicht werden wie bei Erwachsenen oder Personen mit abgeschlossener Erstausbildung.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in der 3. Empfehlung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) vom Dezember 1994 Weiterbildung definiert wird als die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer unterschiedlich ausgedehnten ersten Bildungsphase und in der Regel nach Aufnahme einer Erwerbs- oder Familientätigkeit. Diese Definition der Weiterbildung wird vom Weiterbildungsgesetz gerade nicht aufgegriffen. Das Gesetz definiert die Weiterbildung vielmehr, wie bereits ausgeführt, eigenständig. Die in der Empfehlung der KMK enthaltene Definition ist dem Weiterbildungsbegriff des Weiterbildungsgesetzes auch nicht deshalb zugrundezulegen, weil in der Begründung des Gesetzentwurfs der CDU-Fraktion, aaO, auf diese Empfehlung mehrfach - im allgemeinen Teil der Begründung und in den Einzelbegründungen zu § 2 und zu § 5 Abs. 1 - Bezug genommen wird. Denn in der Gesetzesbegründung wird nicht die vorgenannte Definition wiedergegeben. Vielmehr wird dort jeweils allein das in der Empfehlung formulierte Ziel zitiert, dass Weiterbildung allen Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter, ihrer Bildung, sozialen und beruflichen Stellung, politischen oder weltanschaulichen Orientierungen und Nationalität die Chance bietet, sich die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Mitgestaltung der Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen. Dieses Ziel ist wie die gesetzliche Begriffsbestimmung und die dort enthaltene Beschreibung von Ziel und Aufgaben der Weiterbildung weit gefasst.

cc) Die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 sowie des § 5 Abs. 2 WBG sind erfüllt. Ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 3 WBG liegt nicht vor.

b) Da auch die Voraussetzungen der Ziff. 4.1.1 Abs. 1 Spiegelstrich 5 der Weiterbildungsrichtlinie 1997 vorliegen und besondere Gründe, die für eine Ablehnung des Antrags sprächen, nicht ersichtlich sind und auch vom Beklagten nicht geltend gemacht werden, hat die Klägerin einen Anspruch auf die Anerkennung der Förderungswürdigkeit.

Die Berufung war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.683,07 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Im Hinblick auf den Bescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 1.12.1999 ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin auf die Differenz von 1.430 zu 4.251 Teilnehmertagen bei Zugrundelegung eines Betrages von 10,80 DM je förderfähigem Teilnehmertag gerichtet. Diese beträgt 30.466,80 DM bzw. 15.577,43 €. Es ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass der Streit allein die Anerkennung der Förderungswürdigkeit der Klägerin, also die erste Stufe des Verfahrens betrifft. Gemäß Ziff. II.43.2 des Streitwertkataloges in der Fassung vom Januar 1996 ist bei einem Streit um die Bescheinigung als Voraussetzung für eine Subvention ein Streitwert in Höhe von 75% der zu erwartenden Subvention festzusetzen. Hiermit ist die vorliegende Konstellation vergleichbar. Der Streitwert ist deshalb auf 11.683,07 € (75% von 15.577,43 €) festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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