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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 2 B 573/07
Rechtsgebiete: 2. BesÜV, SächsBG, SLV, SächsVermAPO-gD, BRRG


Vorschriften:

2. BesÜV § 4
SächsBG § 20
SLV § 21
SächsVermAPO-gD
BRRG § 14
Zur Frage der "Befähigungsvoraussetzungen" im Sinne von § 4 der 2. BesÜV in der bis 24.11.1997 geltenden Fassung.

hier: Für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst stellt das Studium im Fach Vermessungswesen eine Befähigungsvoraussetzung im Sinne von § 4 der 2. BesÜV dar.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 B 573/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 29. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. August 2007 - 3 K 291/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm einen Zuschuss zu seiner Beamtenbesoldung nach Maßgabe des § 4 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands - 2. BesÜV - in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung zu gewähren.

Der in /Sachsen geborene Kläger absolvierte nach seiner Schulzeit in den Jahren 1976 bis 1978 eine Berufsausbildung bei dem VEB Geodäsie und Kartographie . Nach seinem von 1978 bis 1981 andauernden Wehrdienst durchlief er vom 1.11.1981 bis zum 31.8.1984 ein Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie in . Im Anschluss daran arbeitete er bis zum 31.12.1991 als Ausbilder in der Betriebsschule seines Ausbildungsbetriebs. In gleicher Funktion wurde der Kläger zum 1.1.1992 vom Landesvermessungsamt Sachsen als Angestellter übernommen. In der Zeit vom 1.4.1993 bis 29.9.1994 leistete der Kläger den Vorbereitungsdienst für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst beim Vermessungsamt /Baden-Württemberg ab. Mit Wirkung vom 29.9.1994 wurde der Kläger nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Vermessungsoberinspektor z.A. ernannt und als Sachbearbeiter im Landesvermessungsamt des Beklagten eingesetzt. Seit dem 1.10.1995 ist der Kläger Beamter auf Lebenszeit; mit Wirkung vom 8.10.1998 wurde er zum Vermessungsamtmann befördert. Der Kläger erhält seit seiner Beamtenernennung abgesenkte Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV.

Mit Schreiben vom 5.1.2004 beantragte der Kläger die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.4.2005 ab und begründete dies damit, dass die Vorschrift den vollständigen Erwerb der Befähigung des Beamten für seine Laufbahn - Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung - im "bisherigen Bundesgebiet" voraussetze. Hieran fehle es im Falle des Klägers. Voraussetzung für die Einstellung in dieser Laufbahn sei gem. § 3 Nr. 1 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (SächsVermAPO-gD) u.a. ein Studium in der Fachrichtung Vermessungswesen. Knüpfe der Vorbereitungsdienst an die darin vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse an, sei auch das Studium Teil der Befähigungsvoraussetzung i.S. des § 4 der 2. BesÜV. Sein Fachschulstudium habe der Kläger jedoch in und damit im Beitrittsgebiet absolviert. Den Widerspruch des Klägers vom 25.5.2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 im Wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

Der Kläger erhob am 15.12.2005 Klage (Az.: 11 K 2652/05); nach Ruhen des Verfahrens und Wiederanruf am 9.2.2007 wurde das Verfahren unter dem Az.: 3 K 291/07 fortgeführt. Der Kläger trug nunmehr unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, dass die Befähigungsvoraussetzungen i.S. des § 4 der 2. BesÜV auch dann als im bisherigen Bundesgebiet erworben gälten, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildungen und Abschlussprüfungen zeitlich mindestens die Hälfte der Ausbildung ausgemacht habe. Der Kläger habe die insoweit anrechenbare Ausbildungszeit vollständig in Baden-Württemberg verbracht. Bei seinem Studium an der Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie in habe es sich nicht um eine Befähigungsvoraussetzung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes gehandelt. Befähigungsvoraussetzungen für die Einstellung zum Zeitpunkt der Verbeamtung des Klägers seien entsprechend den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes lediglich die Laufbahnausbildung, der Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung gewesen. Der Kläger habe den Vorbereitungsdienst bereits im April 1993 angetreten. Zu dieser Zeit habe in Sachsen keine Vorschrift existiert, die ein Fachhochschul- oder ein Fachschulstudium zur Voraussetzung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst gemacht habe. Auch in der später erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung werde hinsichtlich der Befähigung lediglich auf das Absolvieren des Vorbereitungsdienstes samt Laufbahnprüfung abgestellt. Nach § 14 Abs. 2 und 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) sei der Vorbereitungsdienst des Klägers auf die fachbezogenen Schwerpunkte von 18 Monaten beschränkt und im Übrigen das Studium im Umfang von ebenfalls 18 Monaten (maximale Anrechnungsdauer) anerkannt worden. Auch insoweit habe der Kläger jedenfalls zur Hälfte die Befähigungsvoraussetzungen im alten Bundesgebiet erworben. Der Kläger mache seinen Anspruch (nur noch) ab dem 1.1.1999 geltend. Der Beklagte habe in vergleichbaren Fällen - einer entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend - regelmäßig die rückwirkende Zahlung von Amts wegen ohne Hinweis auf eine eingetretene Verjährung angeordnet.

Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er erklärte, dass er den geltend gemachten Anspruch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.2006 überprüft habe. Auch danach habe der Kläger keinen Anspruch auf den begehrten Zuschuss, da sein Studium in gegenüber dem Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg überwiege.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16.8.2007 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung, da er nicht aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden sei. Der dem Laufbahnrecht entstammende Begriff der "Befähigungsvoraussetzungen" umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15.6.2006) sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermittelten, wobei ausreiche, dass die Befähigungsvoraussetzungen mindestens zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet erworben worden seien. Der Kläger habe zwar seine 1 1/2jährige Ausbildung im Vorbereitungsdienst im alten Bundesgebiet erbracht. Weitere Einstellungsvoraussetzung sei jedoch nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst des Landes Baden-Württemberg (BWAPrOVermgD) vom 22.12.1980 "das Diplomzeugnis im Fachbereich Vermessungswesen einer Fachhochschule oder ein durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen höheren technischen Lehranstalt". Das vom Kläger an der Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie in durchgeführte Fachschulstudium sei damit als Einstellungsvoraussetzung und "Befähigungsvoraussetzung" i.S. des § 4 der 2. BesÜV anzusehen. Dies ergebe sich auch aus § 21 Abs. 3 Sächsische Laufbahnverordnung (SächsLVO) sowie aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermAPO-gD und stehe im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.2.2003. Als Befähigungsvoraussetzung sei das Fachschulstudium des Klägers in voller Länge anzusehen, nicht lediglich der den Vorbereitungsdienst verkürzende Zeitraum von 18 Monaten. Der Kläger habe demnach weniger als die Hälfte seiner zu berücksichtigenden Gesamtausbildung im bisherigen Bundesgebiet erworben. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Mit der am 28.9.2007 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV a.F. für die Zeit ab 1.1.1999 weiter. Vertiefend wird vorgetragen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst des Landes Baden-Württemberg Bezug genommen werden könne. Maßgeblich seien allein die Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wonach lediglich Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung Befähigungsvoraussetzung für den gehobenen Dienst seien. Gegen eine Wertung des Fachschulstudiums als Befähigungsvoraussetzung spreche auch, dass der Abschluss der Ingenieurschule erst mit Bescheid vom 5.7.1993 als Fachhochschulabschluss anerkannt worden sei. Der Kläger weist ergänzend darauf hin, dass er im Rahmen seines Ingenieurschulstudiums vertiefend lediglich die Fachrichtung Ingenieurgeodäsie belegt habe, wogegen die Aufgaben der Laufbahn im gehobenen vermessungstechnischen Dienst in Sachsen eher auf katasterrechtliche Aspekte ausgerichtet seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16.8.2007 - Az.: 3 K 291/07 - den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1.1.1999 einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung zu gewähren sowie den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger auf den Nachzahlungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, auf den bei Klageeinreichung fälligen Nachzahlungsbetrag ab Rechtshängigkeit sowie auf die später fällig gewordenen Beträge ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass der vorliegende Fall sich nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht im September 2006 entschiedenen Verfahren vergleichen lasse. Nach der für den Kläger maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Baden-Württemberg sei als Zulassungsvoraussetzung ein Diplomzeugnis im Fachbereich Vermessungswesen einer Fachhochschule vorgeschrieben. Auch nach der Regelung des § 14 Abs. 3 BRRG sei davon auszugehen, dass das entsprechende Studium als Einstellungsvoraussetzung und damit als Befähigungsvoraussetzung für die Laufbahn angesehen werden müsse. Dies treffe auf das vom Kläger absolvierte Studium unabhängig von den konkreten Studieninhalten zu. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe erst mit Wirkung vom 29.9.1994 erfolgt sei, zu einem Zeitpunkt, in dem bereits die sächsische Laufbahnverordnung und die sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst existiert hätten. Soweit der Kläger Ansprüche für Zeiträume vor dem 1.1.2000 geltend mache, werde hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte, die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Gerichtsakten zum Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses zu seiner Beamtenbesoldung nach Maßgabe des § 4 der 2. BesÜV.

Für den Kläger ist § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV in der bis 24.11.1997 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 -, zitiert nach juris). Zwar ist durch Art. 1 Nr. 1 der zum 25.11.1997 in Kraft getretenen Vierten Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung vom 17.11.1997 (BGBl. I S. 2713) der bis dahin geltende § 4 der 2. BesÜV geändert und der Zuschuss - nunmehr als Ermessensleistung - an strengere Voraussetzungen gebunden worden. Gemäß § 12 der 2. BesÜV in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 der Vierten Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung ist § 4 allerdings noch in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung auf Beamte, Richter und Soldaten weiter anzuwenden, die - wie der Kläger - bis zu diesem Tage ernannt worden sind.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV in der hier noch maßgeblichen Fassung sieht vor, dass Beamte mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 der 2. BesÜV einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden.

Der Kläger hatte seit seiner Ernennung zum Beamten auf Probe mit Wirkung vom 29.9.1994 Anspruch auf Besoldung. Während des in Baden-Württemberg absolvierten Vorbereitungsdienstes bestand ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Seit 29.9.1994 gehört der Kläger zu dem in § 1 und § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV bestimmten Personenkreis und erhält abgesenkte Dienstbezüge gem. § 73 BBesG i.V.m. §§ 1, 2 der 2. BesÜV, die gegenwärtig noch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen: Die Regelungen der 2. BesÜV sind mit höherrangigem Recht vereinbar und verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.2.2003 (- 2 BvL 3/00 -, zitiert nach juris) ausgeführt, dass die unterschiedliche Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten in Ost und West als befristete Übergangsregelung zur Bewältigung der mit der Vereinigung entstandenen Probleme noch sachlich gerechtfertigt ist und kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG besteht, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt, die Höhe der dem Beamten gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren. Auch die in § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV bestimmte Abgrenzung des von der Absenkung der Besoldung betroffenen Personenkreises verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die eine geringere Besoldung rechtfertigenden wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen in den neuen Ländern gelten für die dort verwendeten Bundesbeamten und Soldaten in gleicher Weise wie für die dort tätigen Landes- oder Kommunalbeamten.

Den Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" definieren weder die 2. BesÜV noch sonstige besoldungsrechtliche Vorschriften. Er entstammt dem Laufbahnrecht und umfasst sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln (vgl. Urteile des BVerwG v. 15.6.2006, z.B. 2 C 14/05 a.a.O.). In seinen Urteilen vom 15.6.2006, die sämtlich Beamte des nicht-technischen Verwaltungsdienstes betrafen, hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit dargelegt, dass die Befähigungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 BRRG i.V.m. den entsprechenden landesrechtlichen Laufbahnregelungen durch den Vorbereitungsdienst erworben werden, der mit der Laufbahnprüfung abschließt.

Allerdings gehören nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung, weil die fachliche Qualifikation, auf die es insofern maßgeblich ankomme, regelmäßig durch den Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erworben werde (BVerfG, Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvR 709/99, zit. nach juris). Dadurch werden dem Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV auch Beamte zugeordnet, die ihre Kindheit und Jugend bis zum Abitur im Beitrittsgebiet verbracht haben und sich nur vorübergehend und unter Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes im Beitrittsgebiet zur Ausbildung in das bisherige Bundesgebiet begeben haben.

Ob die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen; nicht entscheidend ist dagegen die dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen schließlich auch dann als im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworben gelten, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht (BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - a.a.O.). Denn unter dieser Voraussetzung ist die örtliche Zuordnung der Ausbildung zu dem bisherigen Bundesgebiet von einem solchen Gewicht, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden muss.

Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger zur Überzeugung des Senates keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Besoldungszuschusses, da seine Ernennung zum Beamten nicht aufgrund der (zeitlich zumindest zur Hälfte) im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen erfolgte. Zur Ermittlung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Befähigungsvoraussetzungen ist abzustellen auf die im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers am 29.9.1994 geltende Rechtslage. Denn erst zu diesem Zeitpunkt konnte überhaupt ein beamtenrechtlicher Anspruch des Klägers auf Besoldung - und hieraus folgend auf eine Besoldungsergänzung nach § 4 der 2. BesÜV - entstehen, da der Kläger sich während des zuvor abgeleisteten Vorbereitungsdienstes in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befand. Da der Kläger zum Beamten des Freistaates Sachsen ernannt wurde, sind die Befähigungsvoraussetzungen, wie sie sich aus dem sächsischen Landesrecht ergeben, zu ermitteln. Ohne Bedeutung sind dagegen die laufbahnrechtlichen Bestimmungen des baden-württembergischen Landesrechts, da deren Anwendung aufgrund ihres auf das Land Baden-Württemberg beschränkten Geltungsbereichs nicht in Betracht kommt.

Im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers am 29.9.1994 enthielt das sächsische Landesrecht folgende Bestimmungen zur Regelung des Laufbahnrechts der Landesbeamten: Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 SächsBG (i.d.F. vom 17.12.1992, SächsGVBl. S. 615) setzt die Zulassung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes die Hochschulreife voraus; gemäß § 20 Abs. 3 SächsBG bestimmen die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Nach § 20 Abs. 4 SächsBG wird in den genannten Regelwerken bestimmt, ob neben der Vorbildung nach Absatz 2 eine technische oder sonstige Fachbildung nachzuweisen ist. Die Sächsische Laufbahnverordnung (i.d.F. vom 25.6.1993, SächsGVBl. S. 537) sieht in § 21 Abs. 1 die Fachhochschulreife bzw. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes vor. § 21 Abs. 3 SächsLVO bestimmt, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die der Laufbahn entsprechende Fachbildung durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen müssen. Die sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (i.d.F. vom 17.1.1994, SächsGVBl. S. 286) regelt in § 2, dass die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben wird. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermAPO-gD kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer ein Studium in der Fachrichtung Vermessungswesen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren (ohne Praxissemester) voraussetzt, an einer Fachhochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen erfolgreich abgeschlossen hat.

Die genannten Bestimmungen entsprechen den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes betreffend die Laufbahnvoraussetzungen für den gehobenen Dienst: Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BRRG erfordert die Zulassung zum gehobenen Dienst grundsätzlich die Hochschulreife; die Laufbahnvorschriften bestimmen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 BRRG leisten Laufbahnbewerber einen mit einer Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienst ab. Nach § 14 Abs. 3 BRRG kann im gehobenen Dienst der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt werden, wenn der Erwerb der für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden durch die Abschlussprüfung eines Hochschulstudiengangs nachgewiesen ist.

Zur Überzeugung des Senates gehört zu den Befähigungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in Sachsen nach den genannten landesrechtlichen Vorschriften die Ableistung eines Fachhochschul- oder eines als gleichwertig anerkannten Studiums der Fachrichtung Vermessungswesen von mindestens dreijähriger Dauer. Zwar nennt § 2 SächsVermAPO-gD als Grundlage der Befähigung (nur) das Ableisten des Vorbereitungsdienstes sowie der Laufbahnprüfung. Hierdurch werden allerdings lediglich die Befähigungsvoraussetzungen i.S. der Ausbildungsvoraussetzungen, die die laufbahnrechtliche Fachbildung vermitteln, bezeichnet. Nach der eingangs genannten Definition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - a.a.O.) zählen jedoch zu den Befähigungsvoraussetzungen neben den Ausbildungsvoraussetzungen auch die Vorbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln. Um eine solche Vorbildungsvoraussetzung handelt es sich bei dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermAPO-gD für den gehobenen Vermessungsdienst vorgeschriebenen Studium der Fachrichtung Vermessungswesen. Denn dieses stellt - anders als die ebenfalls grundsätzlich zur Vorbildung zählenden allgemeinen Schul- und Bildungsabschlüsse, die das Bundesverfassungsgericht aus Gründen der Gleichbehandlung vom Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV ausnimmt - eine maßgebliche fachliche Qualifikation für die Ausübung des Amtes eines Vermessungsinspektors dar.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zu den bereits zitierten Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Diese lassen vielmehr für die Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes eine vom dreijährigen Vorbereitungsdienst abweichende Dauer und inhaltliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes zu, soweit die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation durch ein Studium nachgewiesen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 1 BRRG); Gegenstand der Laufbahnprüfung sind dementsprechend für den gehobenen technischen Dienst gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 BRRG lediglich noch die berufspraktischen Ausbildungsinhalte. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich gerade, dass der verkürzte Vorbereitungsdienst und die entsprechend "verschlankte" Laufbahnprüfung allein nicht die erforderliche Qualifikation für die Laufbahn des technischen gehobenen Dienstes vermitteln, sondern vielmehr der Ergänzung durch das anderweitig abgeschlossene technische Studium bedürfen.

Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.2.2003 (2 BvR 709/99 a.a.O.), in der die Anknüpfung an einen juristischen Hochschulabschluss der ehemaligen DDR bei Richtern für zulässig erachtet wird; das rechtswissenschaftliche Studium vermittle grundlegende fachbezogene Inhalte, die auch nach dem juristischen Vorbereitungsdienst im späteren Amt fortwirken, so dass ihm laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht zukomme. Solche "grundlegend fachbezogenen Inhalte, die nach dem Vorbereitungsdienst im Amt fortwirken", vermittelt zur Überzeugung des Senats auch ein technisches Studium, hier das der Fachrichtung Vermessungswesen. Dabei kommt es nach der maßgeblichen Prüfungsordnung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermAPO-gD) auf den erfolgreichen Abschluss eines mindestens dreijährigen Regelstudiums der Fachrichtung Vermessungswesen an, nicht dagegen auf den Nachweis bestimmter Studieninhalte oder besonderer Schwerpunkte. Der Kläger verfügte im Zeitpunkt seiner Ernennung zweifelsfrei über die Voraussetzung eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermAPO-gD: Laut Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 5.7.1993 steht der vom Kläger an der Ingenieurschule erworbene Fachschulabschluss in Kombination mit einer danach ausgeübten mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit einem Fachhochschulabschluss gleich (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag).

Schließlich ist auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Studium des Vermessungswesens als Befähigungsvoraussetzung zeitlich in voller Länge oder im Hinblick auf § 22 Abs. 3 SächsLVO, § 8 SächsVermAPO-gD lediglich verkürzt, nämlich nur mit einer Dauer von 18 Monaten, anzurechnen ist, im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beantworten. Da die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst gerade ein mindestens dreijähriges Regelstudium der Fachrichtung Vermessungswesen voraussetzt, ist auch dessen gesamte Dauer zu berücksichtigen; nur im Hinblick auf das abgeschlossene Studium erfolgt überhaupt die in § 8 SächsVermAPO-gD als Regelfall angeordnete Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 18 Monate. Damit steht zeitlich dem im ehemaligen Bundesgebiet absolvierten Vorbereitungsdienst von 18 Monaten eine Ausbildungszeit im Beitrittsgebiet von (mindestens) 34 Monaten gegenüber. Denn es spricht viel dafür, dass auch die im Anerkennungsbescheid vom 5.7.1993 für die Gleichstellung der Studienabschlüsse zwingend vorausgesetzte mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit - die der Kläger ebenfalls vollständig im Beitrittsgebiet abgeleistet hat - ebenfalls zu den Befähigungsvoraussetzungen zählt. Diese Frage bedarf hier indessen keiner abschließenden Entscheidung, da selbst bei Außerachtlassen der dreijährigen Berufstätigkeit die im Beitrittsgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen in zeitlicher Hinsicht deutlich überwiegen.

Der Kläger hat nach alldem keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses zu seiner abgesenkten Besoldung nach § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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