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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 2 B 590/07
Rechtsgebiete: SächsFrTrSchulG, ZuschussVO
Vorschriften:
SächsFrTrSchulG vom 04.02.1992 | |
ZuschussVO vom 16.12.1997 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Az.: 2 B 590/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Schulfinanzierung (01.08.1998 - 31.07.1999)
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 16. Januar 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Juli 2006 - 4 K 1864/03 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Zuschusses für die von der Klägerin in in freier Trägerschaft betriebene Fachschule für Technik und Wirtschaft im Zeitraum vom 1.8.1998 bis 31.7.1999.
Mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) vom 30.8.1999 wurde der Klägerin für den Betrieb ihrer Fachschule für Technik und Wirtschaft für den Zeitraum vom 1.8.1998 bis 31.7.1999 eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von 1.228.807,81 DM bewilligt. Den Angaben der Klägerin entsprechend erfolgten die Zuschüsse für 90 Fachschüler in Vollzeitausbildung und 253 Fachschüler in Teilzeitausbildung nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b), § 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16.12.1997 - SächsGVBl. S. 682 - (künftig: ZuschussVO 1997).
Die Klägerin hat am 30.9.1999 Klage erhoben. Das unter dem Az. 4 K 1790/99 geführte Verfahren wurde mit Beschluss vom 30.11.2001 zum Ruhen gebracht. Nach Wiederaufrufung durch die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2003 wurde das Verfahren unter dem Az. 4 K 1864/03 fortgeführt.
Zur Begründung der Klage machte die Klägerin geltend, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Kostenermittlung bezüglich der Fachschüler in Teilzeit nicht wenigstens zu einem Zuschusssatz geführt habe, der dem Verhältnis der nach der Stundentafel jeweils zu erteilenden Stunden (35 zu 14) entspreche. Danach ergebe sich für den Monat August 1998 ein Zuschusssatz von 2.898,- DM, für September 1998 bis März 1999 ein Zuschusssatz von 2.939,- DM und für April bis Juli 1999 ein Zuschusssatz von 3.012,- DM. Diese Verhältnisrechnung berücksichtige auch, dass für Teilzeitschüler ein niedrigeres monatliches Schulgeld angerechnet werden müsse, um eine Gleichbehandlung mit den Vollzeitschülern zu erreichen. Aber auch die Ermittlung der Zuschusssätze für Vollzeitschüler sei fehlerhaft zu niedrig erfolgt. Problematisch sei insbesondere die Berechnung der Sachkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule. Auf welche Weise die in der Übersicht des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) für das Jahr 1994 angegebenen Sachkosten der beruflichen Schulen zustande gekommen seien, sei nicht dargelegt. Die Kommunen betrieben in Sachsen Berufsschulzentren, an denen verschiedene Schularten eingerichtet seien. Wie die Kosten solcher Berufsschulzentren auf Schularten verteilt werden könnten, müsse der Beklagte erläutern. Generell habe die Erhebung des SMF im Jahre 1994 nur die Ausgaben ermittelt, die in den Haushaltspositionen der Schulverwaltung direkt den Schulen zugeordnet seien. Die "Gemeinkosten" der Schulverwaltung selbst, der Personal- und der Liegenschaftsverwaltung müssten hinzugerechnet werden. Wie hoch deren Anteil sei, könne die Klägerin mangels eigener Erhebungen nicht angeben. Der Beklagte habe zudem in seine Berechnung nur einen Teil der regelmäßig anfallenden Investitionen einbezogen. Es möge zutreffen, dass Bauinvestitionen nach § 16 SächsFrTrSchulG zusätzlich finanziert würden. Hinsichtlich der übrigen Investitionen stellten aber die Abschreibungen auch dann laufende Kosten dar, wenn die Ausgaben nicht jährlich anfallen. Eine Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass mit dem Wort "Kosten" nur die "Ausgaben" gemeint seien, sei unzulässig. Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4.2.1992 - SächsGVBl. S. 37 - (künftig: SächsFrTrSchulG 1992) sollten in der zu erlassenden Rechtsverordnung Kostensätze je Schulart festgesetzt werden. Die Fachschule in Teilzeit stelle jedoch keine eigenständige Schulart dar. Weder im Schulgesetz noch in der Fachschulordnung sei die Fachschule in Teilzeit als Schulart oder als besondere Einrichtung genannt. Lediglich in der Verwaltungsvorschrift über die Stundentafeln sei in § 2 Abs. 6 eine Regelung für die vierjährige Teilzeitausbildungsdauer enthalten.
Mit Urteil vom 12.7.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der im Bescheid des SMK vom 30.8.1999 festgesetzte Zuschuss sei nicht zu niedrig, sondern zu hoch bemessen. Der Klägerin stehe deshalb weder ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Finanzhilfe noch auf Neubescheidung zu. Rechtsgrundlage für die der Klägerin gewährte Finanzhilfe sei § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG 1992. Offen bleiben könne, ob die in Ausführung des § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFrTrSchulG 1992 erlassene ZuschussVO 1997 anwendbar sei, soweit in deren § 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) Pauschalbeträge für Fachschulen in Vollzeit und Teilzeit festgelegt seien. Nach einer an den tatsächlichen Verhältnissen des streitgegenständlichen Zeitraums orientierten Vergleichsrechnung betrage der Anspruch der Klägerin für die Fachschule in Vollzeit 6.522,52 DM und für die Fachschule in Teilzeit 2.201,34 pro Jahr und Schüler. Angesichts der vom Beklagten gezahlten Pauschalen von 7.399,17 DM und 2.224,83 DM habe die Klägerin einen zu hohen Zuschuss erhalten. In die Vergleichsberechnung hat das Verwaltungsgericht die vom Beklagten in der Zuschussverordnung berücksichtigten sogenannten Investivkosten in Höhe von 175,- DM pro Schüler und Jahr nicht eingestellt. Die Position betreffe abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der in § 16 SächsFrTrSchulG 1992 geregelten Baukosten. § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG 1992 gewähre einen Anspruch auf die für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen. Investitionen, d. h. die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die längere Zeit genutzt werden, seien vom Wortlaut nicht umfasst. Dies entspreche auch der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Intention des Gesetzgebers.
Auf Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 2.10.2007 - 2 B 66/07 - die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin geltend, es gebe in Sachsen keine Schulart Fachschule in Teilzeit. Es gebe nicht einmal untergesetzliche Festlegungen dazu, wie sich Teilzeitausbildungen zu Vollzeitausbildungen verhalten müssten. Der Verordnungsgeber sei deshalb nicht berechtigt gewesen, einen gesonderten Satz für Fachschulen in Teilzeit festzusetzen. Zumindest je Klasse seien die Kosten auch proportional zur Wochenstundenzahl, weil jeweils eine gleiche Zahl von bezahlten Stunden benötigt werde, um eine Unterrichtsstunde abzudecken. Die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kosten der kommunalen Schulträger durch die Kostenerhebung des SMF im Jahre 1995 für die Kosten des Jahres 1994 sei keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung der Zuschusssätze durch den Verordnungsgeber. Bislang lägen Erkenntnisse über die Fragestellung und die Beantwortung im Einzelnen nicht vor. Die Aufstellung des SMF über die durchschnittlichen Sachkosten der kommunalen Schulträger zeige, dass lediglich eine Differenzierung nach Vollzeit- und Teilzeitausbildungen vorgenommen worden sei, nicht aber eine Differenzierung nach Schularten. Die Klägerin habe stets bestritten, dass der für die Teilzeitausbildung verwendete Durchschnittsbetrag irgendeinen Bezug zu den verschiedenen Ausbildungsgängen der Fachschule habe. Es liege vielmehr nahe, dass dieser Satz im Wesentlichen von den Berufsschulen des dualen Ausbildungssystems bestimmt sei. An diesen Argumenten ändere sich nichts, wenn statt der Erhebung der Kosten des Jahres 1994 die Erhebung der Kosten des Jahres 1996 verwendet würde. Auch in dieser Erhebung habe eine Differenzierung nach den Kosten der einzelnen Schularten nicht stattgefunden. In die Berechnung müssten nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Investivkosten einbezogen werden, die nicht mit baulichen Anlagen zusammenhängen. Nach den Ausführungen des Beklagten seien von den (fehlerhaft) ermittelten Investitionsausgaben nur 50 % als Kosten berücksichtigt worden. Bei der Neubescheidung müssten Investitionskosten in voller Höhe einbezogen werden. Eine Bezifferung der zutreffenden Zuschüsse könne die Klägerin nicht selbst vornehmen, da ihr die erforderlichen Angaben für die Sachkosten der kommunalen Schulträger fehlten. Mindestens sei aber der Zuschuss für die Fachschule in Teilzeit an den Zuschuss für die Fachschule in Vollzeit anzugleichen und dann proportional der abgesenkten Stundenzahl zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12.7.2006 - 4 K 1864/03 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 30.8.1999 zu verpflichten, die Klägerin wegen der Finanzhilfe für die von ihr betriebene Schule für den Zeitraum 1.8.1998 bis 31.7.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) ZuschussVO 1997 ausgewiesenen Pauschalen seien nachvollziehbar ermittelt, berechnet und nach § 3 ZuschussVO 1997 angepasst worden. Auf die Frage des Senats, wie die Kommunen bei den Ist-Kosten-Erhebungen 1994 und 1996 die Sachkosten der Vollzeitausbildung einerseits und der Teilzeitausbildung andererseits zugeordnet haben, hat der Beklagte ausgeführt, dass ihm wegen der empirischen Erhebung die Gründe für die unterschiedliche Höhe der im Einzelnen errechneten landesdurchschnittlichen Schülerkosten verborgen blieben. Aufgrund der besonderen Interessenlage aller kommunalen Schulträger, die angefallenen Sachkosten möglichst umfassend zu ermitteln und in den Erhebungsbogen einzutragen, bestehe jedoch kein Anlass, an deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu zweifeln.
Dem Senat liegen die Behördenakten des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Leipzig im Verfahren 4 K 1240/98 sowie die Akten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts 2 B 574/07, 2 B 589/07 und 2 B 596/07 einschließlich der erstinstanzlichen Vorgänge des Verwaltungsgerichts Leipzig vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten im Berufungs- und im Zulassungsverfahren wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Finanzhilfe für das Schuljahr 1998/1999 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn der der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 30.8.1999 gewährte Zuschuss unterschreitet nicht den gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG 1992 gebotenen Betrag.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG 1992 umfassen die Zuschüsse 90 vom Hundert der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen unter Anrechnung eines sozial zumutbaren Schulgeldes. Nach Satz 2 der Norm werden die Zuschüsse in Form von festen Beträgen je Schüler und Schulart durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit den Ausschüssen für Haushalt und Finanzen sowie Schule, Jugend und Sport des Sächsischen Landtags festgelegt. Diese Festlegung ist bezüglich der Fachschule in § 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) ZuschussVO 1997, getrennt nach Voll- und Teilzeit, erfolgt.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) ZuschussVO 1997 normierten Zuschusssätze ordnungsgemäß nach § 3 ZuschussVO 1997 angepasst und die Zuschüsse auf dieser Basis zutreffend berechnet und festgesetzt wurden. Streitig ist allein die Zulässigkeit der Festsetzung eines gesonderten Zuschusssatzes für die Fachschule Teilzeit und die Höhe der Zuschusssätze. Angesichts des Regelungssystems, nach dem die Zuschusssätze in einer Rechtsverordnung festzusetzen sind, kann die Prüfung, ob die Klägerin Zuschüsse mindestens in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erhalten hat, nicht durch eine an den tatsächlichen Verhältnissen des streitgegenständlichen Schuljahres orientierte Vergleichsberechnung erfolgen. Die Klage der Klägerin hat vielmehr dann keinen Erfolg, wenn für die Fachschule Vollzeit und Teilzeit jeweils ein eigenständiger Zuschusssatz festgelegt werden durfte (1.), der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Höhe der Zuschusssätze innerhalb des ihm zukommenden Spielraums (2.) den Personalkostenzuschuss (3.) und den Sachkostenzuschuss (4.) richtig berechnet hat und auch bei der Fachschule in Teilzeit das sozial zumutbare Schulgeld von 1.080,- DM in voller Höhe abgezogen werden durfte (5.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1. Der Verordnungsgeber durfte für die Fachschule Vollzeit und Teilzeit jeweils einen eigenständigen Zuschusssatz festlegen.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFrTrSchulG 1992 werden die Zuschusssätze in Form von festen Beträgen je Schüler und Schulart durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die verschiedenen Schularten des Schulgesetzes werden in § 4 SchulG normiert. Dort wird in Abs. 1 Nr. 2 lit. c) die Fachschule ohne Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitform aufgeführt. Gemäß der weiteren normativen Ausgestaltung der Fachschule in § 10 Abs. 2 SchulG und § 3 Abs. 4 und § 7 der Schulordnung Fachschule - FSO - vom 9.1.1996 (SächsGVBl. S. 36) wird ausdrücklich zwischen Vollzeit- und Teilzeitform unterschieden. Die Unterschiede der beiden gesetzlich vorgesehenen Formen der Fachschule durfte der Verordnungsgeber bei der Normierung der Zuschusssätze berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 10.3.2006 - 2 B 774/04 -, zit. nach juris) ist § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFrTrSchulG nicht in der Weise zu verstehen, dass der Verordnungsgeber für jede Schulart im Sinne des § 4 Abs. 1 SchulG einheitliche Kopfsätze normieren muss. Die Formulierung "je Schüler" ist nicht allein im Sinne der Anordnung eines Kopfsatzes zu verstehen, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung genereller Unterschiede zwischen einzelnen Schülergruppen innerhalb einer Schulart im Sinne des § 4 Abs. 1 SchulG. Bei wesentlichen Unterschieden muss der Verordnungsgeber einen gesonderten Satz festsetzen, um auf besonderen Anforderungen beruhende zusätzliche Aufwendungen beim Schulträger abzudecken. Aufgrund seines normgeberischen Wertungsspielraums (siehe hierzu unten Ziff. 2) kann der Verordnungsgeber jedoch auch sonst im Falle des Bestehens von Unterschieden eigenständige Zuschusssätze normieren.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Verordnungsgeber zur Festsetzung gesonderter Zuschusssätze für die Fachschule Voll- und Teilzeit verpflichtet war. Zwischen den beiden Formen der Fachschule bestehen jedenfalls bereits aufgrund der unterschiedlichen Stundenzahlen an den hier maßgeblichen öffentlichen Fachschulen beachtliche Unterschiede und Wertungsspielräume, die die Normierung gesonderter Zuschusssätze zumindest rechtfertigen. Bei der Vollzeitausbildung beträgt der Unterricht nach der Rahmenstundentafel für die Fachschule für Technik (Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Stundentafeln, Rahmenstundentafeln und Lehrpläne für berufsbildende Schulen im Freistaat Sachsen - VwV Stundentafeln - vom 23.4.1996 - ABl. des SMK S. 141 [156] -) 35 bis 36 Wochenstunden in der Klassenstufe 1 und 30 bis 34 Wochenstunden in der Klassenstufe 2 und nach der Rahmenstundentafel für die Fachschule für Wirtschaft 34 bis 35 Wochenstunden in der Klassenstufe 1 und 31 bis 35 Wochenstunden in der Klassenstufe 2. Gemäß § 2 Abs. 6 der VwV Stundentafeln gelten die Rahmenstundentafeln für die Fachschule für Gestaltung, Technik und Wirtschaft - für die einzelnen Fachbereiche der Fachschule Sozialwesen gelten gesonderte Regelungen - auch für die Teilzeitausbildung. Gegenüber der Vollzeitausbildung sind bei vierjähriger Teilzeitausbildungsdauer jedoch einheitlich 14 Unterrichtsstunden vorzusehen. Die Stundenreduzierung ist durch die besondere didaktische Gestaltung des Unterrichts unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit des Fachschülers auszugleichen. Bei einem einheitlichen Zuschusssatz ausschließlich für die Fachschule Vollzeit bestünden angesichts unterschiedlicher Wochenstundenzahlen bei den einzelnen Vollzeit-Fachschularten und einer bezogen auf die Gesamtausbildung geringeren Stundenzahl beim Teilzeitunterricht gegenüber dem Vollzeitunterricht Wertungsspielräume. Nach der gesetzlichen Konzeption, wonach feste Zuschusssätze durch den Verordnungsgeber festzusetzen sind, sind mögliche Wertungsspielräume aber vom Verordnungsgeber und nicht von der die Norm anwendenden Schulverwaltung auszufüllen. Dem wird die Normierung unterschiedlicher Zuschusssätze gerecht. 2. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 10.3.2006 - 2 B 774/04 -, zit. nach juris) hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der Höhe der Zuschusssätze einen Wertungsspielraum. Die Berechnung der erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen gemäß § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG 1992 hat, wie sich aus der gesetzgeberischen Konzeption der Fortschreibbarkeit der Verordnung unter Berücksichtigung eines pauschalierten Sach- und Personalkostenanteils ergibt, nicht "pfenniggenau" zu erfolgen. Dass dem Verordnungsgeber ein wertender Spielraum zusteht, zeigt sich insbesondere daran, dass die Zuschüsse gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFrTrSchulG 1992 durch eine Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit den Ausschüssen für Haushalt und Finanzen sowie Schule, Jugend und Sport des Sächsischen Landtags festgelegt werden. Stünde dem Verordnungsgeber kein Wertungsspielraum zu, bedürfte es der Mitwirkung der Landtagsausschüsse nicht.
3. Unter Berücksichtigung des Wertungsspielraums des Verordnungsgebers ist die Berechnung und Festsetzung der Personalkosten der öffentlichen Fachschulen nicht zu beanstanden.
a) In öffentlicher Trägerschaft gibt es im berufsbildenden Bereich nur Berufsschulzentren (BSZ) und nicht nur eine berufsbildende Schulart umfassende eigenständige Schulen. Die eingesetzten Lehrkräfte unterrichten an den jeweiligen berufsbildenden Schulen zu unterschiedlichen zeitlichen Anteilen. Angesichts dessen gab es im Haushaltsplan 1997, auf den der Verordnungsgeber in zulässiger Weise abgestellt hat (Urt. des Senats v. 10.3.2006, a. a. O.), keine Zuordnung der Lehrkräfte zur jeweiligen berufsbildenden Schulart. Vorhanden waren allerdings die Schülerzahlen und die Zahl der Klassen hinsichtlich der einzelnen berufsbildenden Schularten, hinsichtlich der Fachschule auch getrennt nach Voll- und Teilzeit. Deshalb hat das SMK ein schulartbezogenes Modell entwickelt auf der Grundlage der Schüler-Klassen-Relation 1994/1995 und der erwarteten Schülerzahlen 1997. Die so errechnete prozentuale Aufteilung wurde auf den Haushaltsplan 1997 umgelegt.
Die Systematik des Modells ist plausibel und rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Modell nicht deshalb fragwürdig, weil sich auf der Basis des auf der Grundlage des Haushaltsplans 1997 errechneten durchschnittlichen Jahresgehalts der Lehrkräfte, der für 1997 erwarteten Schülerzahlen und der Schüler-Klassen-Relation des Schuljahres 1994/1995 eine Gesamtsumme von 509.904.054,- DM ergibt, der Haushaltsmittelansatz 1997 für die berufsbildenden Schulen mit 431.764.200,- DM demgegenüber deutlich geringer war. Der Unterschied erklärt sich daraus, dass dem Stellenplan 1997 eine Schüler-Lehrer-Relation von durchschnittlich 27,54 zugrunde gelegt wurde, während die tatsächliche Schüler-Lehrer-Relation im Schuljahr 1994/1995 zwischen 13,9 (Berufliches Gymnasium) und 21,85 (Berufsschule) lag. Die Tendenz zu einer höheren Schüler-Klassen-Relation ist in der Zeit von 1994 bis 1997 generell zu beobachten (Statistisches Jahrbuch Sachsen 1997 S. 115). Das Modell dient ausschließlich dazu, die im Haushaltsplan enthaltenen Personalkosten den einzelnen berufsbildenden Schularten zuzuordnen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der - plausible - Unterschied maßgeblich auf die Richtigkeit dieser Zuordnung auswirkt.
Die Berechnungsweise führt schließlich nicht zu einer Benachteiligung der Fachschule Teilzeit gegenüber der Fachschule Vollzeit. Der Zuschussbetrag für eine Unterrichtsstunde pro Jahr ist bei der Fachschule Teilzeit vielmehr höher als bei der Fachschule Vollzeit. Gemäß der Begründung des Verordnungsentwurfs erhalten die freien Träger pro Jahr Personalkosten (ohne anteilige Kosten des Landesamts für Finanzen und der staatlichen Schulverwaltung) für einen Fachschüler Vollzeit von 5.530,99 DM und für einen Fachschüler Teilzeit von 2.449,83 DM. Hieraus ergibt sich ein Betrag für eine Unterrichtswochenstunde pro Schüler und Jahr bei Teilzeit von 168,95 DM gegenüber 158,03 DM bei Vollzeit (5.530,99 DM / 35 = 158,03 DM; 2.449,83 DM / 14,5 = 168,95 DM). Dies beruht auf der unterschiedlichen Schüler-Klassen-Relation von 19,18 bei Vollzeit und 17,96 bei Teilzeit.
b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die im Dienste des Beklagten stehenden Lehrkräfte verursachten weitere Kosten über die im Haushalt des SMK ausgewiesenen Bezüge der Lehrkräfte hinaus. Die Lehrkräfte verursachten durch die Versorgungszusagen höhere Kosten als durch den Beitrag an die Zusatzversorgung für Angestellte abgedeckt würden. Nach dem damals geltenden Tarifvertrag sei nur ein Prozent des Gehalts abgeführt und deshalb auch in den Haushaltsplan eingestellt worden. Zur Erfüllung der Ansprüche der angestellten Lehrer sei aber eine Abführung von vier Prozent erforderlich. Irgendwann müsse der Beklagte dies bezahlen.
Darauf, ob der Beklagte irgendwann zusätzliche Kosten in gegenwärtig noch ungeklärter Höhe für die Versorgung der Angestellten aufbringen muss, kommt es jedoch hier nicht an. Gesetzlicher Maßstab sind die für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen. Es ist vom Wertungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt, hierzu die im Haushaltsplan ausgewiesenen und den aktuellen tariflichen Bestimmungen entsprechenden Kosten in die Berechnung einzustellen. Erst künftig anfallende Kosten mussten nicht eingestellt werden.
c) Zu Recht macht die Klägerin allerdings geltend, dass die Kosten der Unfallversicherung für die Lehrer zu den Personalkosten hinzugerechnet werden müssen. Insoweit handelt es sich um einen Betrag von etwa 0,4% des Bruttogehalts, umgerechnet auf den Personalkostenanteil pro Jahr somit etwa 22,- DM bei einem Fachschüler Vollzeit und etwa 10,- DM bei einem Fachschüler Teilzeit. Dieser geringfügige Betrag ist jedoch jedenfalls aufgrund der eingestellten Kosten der staatlichen Schulverwaltung kompensiert. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zuschusssatz nicht dann rechtswidrig ist, wenn einzelne einzusetzende Positionen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Maßgeblich ist allein, ob das Ergebnis im Einklang mit höherrangigem Recht steht (Urt. des Senats v. 10.3.2006, a. a. O.).
Bei den Kosten des Freistaates wurden neben den Kosten für die Lehrergehälter die Verwaltungskosten des Freistaates Sachsen in Höhe von 143,74 DM je Schüler berücksichtigt (anteilige Kosten des Landesamts für Finanzen in Höhe von 19,74 DM und der staatlichen Schulverwaltung in Höhe von 124,- DM). Als Kosten der staatlichen Schulverwaltung wurden die Kosten des SMK, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung und des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung eingestellt. Der Gesamtbetrag wurde durch die Schülerzahl dividiert. Bei diesen Kosten handelt es sich jedoch nicht vollumfänglich um die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG 1992 zu berücksichtigenden laufenden Kosten öffentlicher Schulen. Der Aufwand für die Leitung und Organisation der einzelnen Schulen ist bereits über die erforderlichen Lehrerwochenstunden durch entsprechende Anrechnungen für den Schulleiter etc. und die kommunalen Sachkosten berücksichtigt. Kosten der staatlichen Bildungsplanung und der überschulischen Unterrichtsverwaltung fallen bei den Schulen in freier Trägerschaft nicht an, so dass sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 43 ff., zit. nach juris). Die Kosten der staatlichen Schulaufsicht sind insoweit zu berücksichtigen, als sie die Personalverwaltung betreffen, nicht jedoch im Übrigen. Zu berücksichtigen sind auch die Fortbildungskosten. Angesichts von zu kompensierenden Beträgen in Höhe von lediglich etwa 22,- DM bei einem Fachschüler Vollzeit und etwa 10,- DM bei einem Fachschüler Teilzeit liegt eine Kompensation vor, ohne dass es einer exakten Aufschlüsselung von berücksichtigungspflichtigen und nicht berücksichtigungspflichtigen Kosten bedarf.
4. Auch die Festsetzung der Sachkosten der öffentlichen Fachschulen ist unter Berücksichtigung des Wertungsspielraums des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden.
a) Die Berechnung und Festsetzung der Sachkosten erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Verordnungsgeber die vom SMF zu anderen Zwecken erhobenen Daten ungeprüft übernommen hat.
Die Ermittlung der Sachkosten, also der Kosten der kommunalen Schulträger, beruht auf der Ist-Kosten-Erhebung 1994 des SMF, die zum Zwecke des kommunalen Finanzausgleichs durchgeführt wurde. Jeder Schulträger war aufgefordert, die ihm im Haushaltsjahr 1994 und in den Büchern der Gebietskörperschaft nachgewiesenen entstandenen sächlichen Verwaltungs- und Betriebsausgaben für die Unterhaltung der jeweiligen Schulart (außer Kosten für Schulspeisung, Hortbetreuung und für Schülerbeförderung) und die Einnahmen aus den Gastschulbeiträgen mit einem beigefügten Vordruck gemäß der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 26.8.1994 (SächsABl., Sonderdruck, S. S102) nachzuweisen. Die Erhebung der Sachkosten der öffentlichen Schule erfolgte so in empirischer Weise auf der denkbar breitesten Tatsachengrundlage. Angesichts des Zwecks der Erhebung, eine Tatsachengrundlage für den Schülernebenansatz im Finanzausgleichsgesetz zu erhalten, macht der Beklagte zu Recht geltend, dass es der Interessenlage aller kommunalen Schulträger entsprach, die angefallenen Sachkosten möglichst umfassend zu ermitteln und in den Erhebungsbögen einzutragen. Der Verordnungsgeber durfte die Ergebnisse der Erhebung deshalb für die ZuschussVO 1997 ohne eigene Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Schulträgerkommunen und der Auswertung der so erhobenen Daten übernehmen.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Rechtmäßigkeit der berücksichtigten Sachkosten nicht entgegen, dass die Sachkosten nicht bezüglich der einzelnen berufsbildenden Schularten ermittelt wurden, sondern nur eine Differenzierung zwischen den Sachkosten der berufsbildenden Schulen Vollzeit und Teilzeit erfolgt ist.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG 1992 orientieren sich die Zuschüsse an den Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen. Die Sachkosten bezüglich der einzelnen berufsbildenden Schularten konnten jedoch nicht ermittelt werden, da diese Schularten bei öffentlichen Trägern in Berufsschulzentren zusammengefasst sind und sich deshalb nicht trennen und somit nicht getrennt ermitteln lassen. Da auf die Kosten entsprechender öffentlicher Schulen abzustellen ist, ist auch die Organisationsstruktur der öffentlichen Schulen zugrunde zu legen, mithin die Berufsschulzentren. Eine Aufteilung der Sachkosten auf die einzelnen von den Berufsschulzentren umfassten Schularten würde, falls dies überhaupt machbar wäre, die Kosten einer fiktiven Schule wiedergeben. Eine solche Fiktion ist jedoch nicht der gesetzliche Maßstab.
Der Zulässigkeit der einheitlichen Berechnung der Sachkosten der Berufsschulzentren, nur getrennt nach Vollzeit und Teilzeit, steht nicht entgegen, dass die in den Berufsschulzentren zusammengefassten berufsbildenden Schularten möglicherweise unterschiedlich hohe Sachkosten verursachen und bei den Kosten im Teilzeitbereich zudem die Berufsschule die Höhe der Sachkosten maßgeblich beeinflusst. Diese Ungenauigkeiten sind darin begründet, dass der Gesetzgeber auf die Kosten der öffentlichen Schulen abstellt und somit die Organisationsstruktur der öffentlichen Schulen maßgeblich ist. Dies haben die freien Träger im Falle einer anderen Organisationsstruktur der von ihnen betriebenen berufsbildenden Schulen hinzunehmen.
Unerheblich ist, dass der Beklagte die Zuordnung der Sachkosten der Berufsschulzentren auf Vollzeit- und Teilzeitunterricht nicht kennt. Aufgrund der empirischen Erhebung der Daten auf der denkbar breitesten Tatsachengrundlage durfte der Verordnungsgeber die vom SMF ermittelten Werte, wie oben ausgeführt, ohne weitere Nachprüfung verwenden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Ist-Kosten-Erhebung des SMF 1994 die Sachkosten für Schüler der berufsbildenden Schulen bei Vollzeit 3.131,29 DM pro Schüler und Jahr betragen und bei Teilzeit 779,68 DM. Das Verhältnis der beiden Werte zueinander ist allerdings problematisch, da das Verhältnis von 35 Wochenstunden zu 14,5 Wochenstunden 2,41 beträgt, das Verhältnis von 3.131,29 zu 779,68 hingegen 4,02. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Sachkostenanteil beim Zuschusssatz für berufsbildende Schulen Teilzeit zu niedrig ist.
Gemäß der in gleicher Weise wie die Ist-Kosten-Erhebung 1994 erfolgten Ist-Kosten-Erhebung 1996 des SMF (vgl. Urt. des Senats v. 16.1.2007, SächsVBl. 2007, 160) betragen die Sachkosten 1996 für Schüler der berufsbildenden Schulen bei Vollzeit 1.567,59 DM pro Schüler und Jahr und bei Teilzeit 683,59 DM. Das Verhältnis von 1.567,59 zu 683,59 beträgt 2,29 und entspricht somit in etwa dem Verhältnis der Wochenstunden zueinander. Nach diesem vom Verhältnis der beiden Unterrichtsformen her realistischeren Ergebnis der empirischen Untersuchung sind die Sachkosten Teilzeit niedriger als bei der Erhebung 1994. Die Kosten Vollzeit betragen nur die Hälfte. Es spricht demnach nichts dafür, dass die Sachkosten Teilzeit zu niedrig sind, vielmehr dürften die Sachkosten Vollzeit unrealistisch hoch sein. Hierfür spricht auch, dass die Sachkosten je Schüler gemäß der erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung des SMF bei Vollzeit 1997 718,37 €, 1998 671,35 €, 1999 772,89 €, 2000 754,69 € und 2001 749,02 € betragen haben, die Sachkosten Teilzeit hingegen 1997 548,68 €, 1998 501,41 €, 1999 309,16 €, 2000 301,88 € und 2001 299,61 €.
c) Schließlich sind die Investitionskosten mit 175,- DM nicht zu niedrig angesetzt.
Bei der Berechnung der Sachkosten wurden zusätzlich zu den sich nach der Ist-Kosten-Erhebung 1994 ergebenden Kosten 175,- DM Investitionskosten berücksichtigt. Diese wurden in der Weise ermittelt, dass in den Jahren 1995 und 1996 ausgewählte Berufsschulzentren aufgefordert wurden, ihre Investivkosten und ihre Schülerzahlen zu melden. Gemäß diesen Meldungen ergaben sich durchschnittliche Investivkosten von 350,80 DM pro Schüler und Jahr, wobei die Unterschiede zwischen den einzelnen Berufsschulzentren erheblich waren, so 1.634.000,- DM bei 1.571 Schülern in Chemnitz und 49.867,- DM bei 1.501 Schülern in Dresden. Das Ergebnis von 350,- DM wurde halbiert, um eine Investivquote von 50% zu berücksichtigen. Die gesamte Berechnungsweise ist angesichts der genannten Unterschiede kaum repräsentativ und die Halbierung nicht zu erklären, da eine Investivquote von 50% keine gesetzliche Grundlage hat, es sei denn, es wurden auch unter § 16 SächsFrTrSchulG fallende Bauinvestitionen erfasst.
Die Sachkostenberechnung ist deshalb jedoch nicht zum Nachteil der freien Schulträger rechtswidrig. Denn es hätte der Berücksichtigung zusätzlicher Investitionskosten nicht bedurft. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG sind maßgeblich die für den laufenden Betrieb erforderlichen Sachkosten. Diese wurden in der Ist-Kosten-Erhebung des SMF vollumfänglich erfasst. Gemäß dem der VwV Gliederung und Gruppierung entsprechenden Vordruck waren u.a. die Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (5000), der Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens (5100) sowie die Kosten für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (5200) anzugeben. Gemäß der in der VwV Gliederung und Gruppierung enthaltenen Zuordnung zu den jeweiligen Haupt- und Untergruppen gehören zur Hauptgruppe 52 die laufende Unterhaltung sowie Anschaffung, Herstellung und Ersatzbeschaffung von Arbeitsgeräten und -maschinen aller Art, Büromaschinen, Fernsprech- und Fernschreibgeräten, Zimmerausstattungen für Dienstgebäude und Wohnungen und Schulausstattung (Mobiliar, Maschinen, Anlagen und Geräte, soweit nicht Lehrmittel). Nach den in der VwV Gliederung und Gruppierung enthaltenen Hinweisen sind Anschaffungskosten nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Vermögenshaushalt bei der Untergruppe 935 einzustellen sind. Die Anschaffung von Gegenständen aus dem Vermögenshaushalt gehört nicht zu den laufenden Kosten, weshalb sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu berücksichtigen sind. Zunächst ist der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG eindeutig. Durch den Begriff der für den "laufenden" Betrieb erforderlichen Kosten werden gerade andere Investitionen ausgenommen. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gesetzesmaterialien. In der Begründung der Staatsregierung zum Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (LT-Drs. 1/923) heißt es, dass sich der jährlich zu gewährende Zuschuss auf den Schulaufwand, d.h. die Personal- und Sachkosten für den laufenden Schulbetrieb beziehen. "Investitionen und Anfangsfinanzierung obliegen dem Schulträger." Hieraus wird deutlich, dass § 15 SächsFrTrSchulG insgesamt in systematischer Hinsicht sowohl zu dessen § 14 als auch zu dessen § 16 hin abzugrenzen ist. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss (Urt. des Senats v. 16.1.2007, a. a. O.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 8.4.1987 - 1 BvL 8/84 und 16/84 -, BVerfGE 75, 40).
5. Schließlich durfte der Verordnungsgeber bei den Fachschulen in Teilzeit einen vollständigen Abzug des sozial zumutbaren Schulgeldes im Sinne des § 4 Abs. 1 ZuschussVO 1997 von 1.080,- DM pro Jahr und Schüler vornehmen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG 1992 ist ein sozial zumutbares Schulgeld anzurechnen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SächsFrTrSchulG 1992 bestimmt die Rechtsverordnung insbesondere, dass bei der Berechnung der Zuschussbeträge pauschal ein sozialverträglicher Schulgeldbetrag je Schüler und Jahr berücksichtigt wird. Das Kriterium der sozialen Zumutbarkeit bzw. Sozialverträglichkeit folgt aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 3 SächsVerf, wonach eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden darf. Dafür, dass, wie die Klägerin meint, die soziale Zumutbarkeit etwas anderes ist als das Sonderungsverbot, weil der Gesetzgeber unterhalb der Grenze des Sonderungsverbotes bleiben wollte, ist nichts ersichtlich. Zudem liegt kein Grund dafür vor, dass die anders verstandene Zumutbarkeit bei Teilzeitschülern, die nebenher einer Berufstätigkeit nachgehen, bei der Anrechnung eines monatlichen Schulgeldes von 90,- DM pro Monat überschritten ist, bei Vollzeitschülern hingegen nicht. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch das Kriterium der sozialen Zumutbarkeit Äquivalenzgesichtspunkte nicht maßgeblich sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Beklagte bei einer vollständigen Anrechnung des sozial zumutbaren Schulgeldes im Falle der Teilzeitausbildung entlastet und die Schüler bzw. ihre Eltern oder der freie Schulträger - wenn er kein oder ein geringeres Schulgeld erhebt - im Vergleich zur Vollzeitausbildung belastet werden. Die hierin liegende Ungleichheit des Ergebnisses lässt sich verfassungsrechtlich ohne weiteres rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa Beschl. v. 9.3.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 = NVwZ 1994, 886) schuldet der Staat einen Ausgleich für die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG errichteten Hürden, wenn die Privatschulfreiheit nicht leerlaufen soll. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschule auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die Verfassung gebietet keine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Im Falle der Teilzeitschule kann der Beitrag des Staates geringer sein, weil wegen des gestreckten Zeitraums den Schülern bzw. deren Eltern die Zahlung eines in der Summe höheren Schulgeldes möglich ist.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 75.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin geht von einer Erhöhung des Zuschusses um etwa 200.000,- DM aus. Dieser Betrag ist wegen des unbezifferten Antrags um ein Viertel zu reduzieren und in Euro umzurechnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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