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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2009
Aktenzeichen: 2 BS 369/07
Rechtsgebiete: GKG, KV zum GKG, VwGO


Vorschriften:

GKG § 66
KV zum GKG Nr. 5210 ff
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 BS 369/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Untersagung des Einsatzes einer Lehrkraft; Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn als Einzelrichterin

am 10. Juli 2009

beschlossen: Tenor:

Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008 hinsichtlich der Gerichtsgebühren nach Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz aufgehoben.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 28.8.2006 - 2 K 925/06 - hat das Verwaltungsgericht Chemnitz den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Regionalschulamts vom 24.7.2006 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2006 - 2 BS 236/06 - dem Antrag unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses entsprochen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt. Die von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden erstinstanzlichen Gerichtsgebühren i. H. v. 181,50 € wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23.10.2006, die im Beschwerdeverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht entstandenen Gerichtsgebühren i. H. v. 242,00 € im Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 19.10.2006 festgesetzt.

Auf Antrag des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht Chemnitz im Beschluss vom 31.8.2007 - 2 K 143/07 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss des Senats vom 17.10.2006 mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung geändert, den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner das Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 21.5.2008 - 2 BS 369/07 - eingestellt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen) dem Antragsgegner auferlegt. Im Kostenansatz vom 30.5.2008 setzte die Kostenbeamtin des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr i. H. v. 242,00 € und eine Dokumentenpauschale i. H. v. 14,00 € fest. Hiergegen richtet sich die vom Antragsgegner unter dem 1.12.2008 eingelegte Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

Über die Erinnerung des Antragsgegners entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 GKG).

Die zulässige Erinnerung des Antragsgegners hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kostenbeamtin des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vor dem erkennenden Senat zu Unrecht eine Gerichtsgebühr nach Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Ansatz gebracht, so dass der Kostenansatz vom 30.5.2008 insoweit aufzuheben ist.

Teil 5 des Kostenverzeichnisses zum GKG regelt die Erhebung von Gerichtsgebühren in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hauptabschnitt 2 gilt für alle Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., KV 5210 Rn. 1), mithin auch für - wie hier - Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO. Den Abschnitten 1 bis 4 des Hauptabschnitts 2 ist die (amtliche) Vorbemerkung 5.2 vorangestellt. Nach deren Absatz 2 Satz 2 gelten mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

In Anwendung dieser Grundsätze sind die Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO sowohl vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz als auch vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht als ein Verfahren anzusehen. Demgemäß fallen im ersten Rechtszug die Gerichtsgebühren nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG und im zweiten Rechtszug die Gerichtsgebühren nach Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses zum GKG jeweils nur einmal an.

Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorbemerkung, wonach die mehreren Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO "innerhalb eines Rechtszugs" als ein Verfahren gelten. Mehrere Verfahren dieser Art in einer Instanz sollen demgemäß gebührenrechtlich als ein Verfahren behandelt werden (vgl. HessVGH, Beschl. v. 13.10.1989 - 1 S 3032/89 - juris zur bis zum 30.6.2004 geltenden Rechtslage). Soweit daher - wie hier - sowohl der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Beschwerdeinstanz anhängig waren, bilden beide Verfahren im Hinblick auf die Gerichtsgebühren eine Einheit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen einen erstinstanzlichen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache gestellt wird (vgl. HessVGH, a. a. O.; Hartmann, a. a. O., KV 5210 Rn. 2).

Der Ansatz einer weiteren Beschwerdegebühr im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO lässt sich auch nicht aus der (amtlichen) Vorbemerkung 5.2.4 zum Abschnitt 4 des Hauptabschnitts 2 herleiten. Danach fallen in Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80 a VwGO gemäß Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses zum GKG 2,0 Gebühren an. Die Bestimmung ist in Zusammenhang mit der (amtlichen) Vorbemerkung 5.2 zu lesen. Diese ist dem Hauptabschnitt 2 vorangestellt und enthält damit eine den gesamten Hauptabschnitt betreffende Sonderregelung. Als solche geht sie den (amtlichen) Vorbemerkungen der Abschnitte 1 bis 4 vor und findet daher auf die dort genannten Gebührentatbestände Anwendung.

Sonach schuldet der Antragsgegner die Beschwerdegebühr nach Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses zum GKG nur einmal. Diese wurde bereits mit dem im Verfahren - 2 BS 236/06 - ergangenen Kostenansatz der Kostenbeamtin des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 erhoben. Die erneute Festsetzung der Beschwerdegebühr im Kostenansatz vom 30.5.2008 ist daher aufzuheben.

Demgegenüber verbleibt es bei der im angegriffenen Kostenansatz mit 14,00 € festgesetzten Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Dass die insoweit abgerechneten Auslagen für die Herstellung von Ablichtungen (vgl. Nr. 9000 Ziffer 1) dem Grund und der Höhe nach im vorliegenden Verfahren nicht entstanden sind, trägt der Antragsgegner selbst nicht vor; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist, Auslagen nicht angefallen sind und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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