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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 2 BS 382/03
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 123
ZPO § 920 Abs. 2
Die ressortinterne Umsetzung eines Beamten stellt keinen Verwaltungsakt dar; sie unterliegt hinsichtlich der Ermessenserwägungen des Dienstherrn lediglich in dem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle, ob sie maßgebend durch Ermessensmissbrauch geprägt ist.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 BS 382/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Umsetzung; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Enders

am 18. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Oktober 2003 - 11 K 3420/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4000 ,- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Umsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 22.9.2003, mit der der Antragsteller zum 6.10.2003 von der Stelle des Leiters des Referats auf die Stelle des Leiters des Referats ) im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern - SMI - umgesetzt wurde, aufzuheben und den Antragsteller weiterhin als Referatsleiter des Referats einzusetzen.

Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für die begehrte Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen können.

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht schon das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint hat. Die im Rahmen einer Rotationskette erfolgten Umsetzungen, von denen auch der Antragsteller betroffen war, stellen eine organisatorische Maßnahme dar, die - wie im Übrigen auch der Antragsgegner bestätigt hat - jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Dass dem Antragsteller durch den durch die Umsetzung erreichten Zustand schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn er bis zum Abschluss des Verfahrens den Dienstposten eines Referatsleiters des Referats ) unter Beibehaltung seines bisherigen Status als Ministerialrat (A 16) wahrnimmt, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus rechtfertigt auch eine auf einem bisherigen Dienstposten sicher geglaubte Beförderungsmöglicheit nicht die vorläufige Sicherung des Status im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

2. Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Umsetzung eines Beamten keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern vielmehr zu der Vielzahl der im Einzelnen normativ nicht ausdrücklich geregelten, behördeninternen Maßnahmen gehört, die sich in ihrer Auswirkung auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört, und die das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn unberührt lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 -, NVwZ 1992, S. 574). Der Beamte muss deshalb Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder durch andere organisatorische Maßnahmen grundsätzlich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23.5.2002 - 2 A 5/01 -, zitiert nach JURIS, m.w.N.). Besonderheiten des bisherigen, dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. die Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, NVwZ 1992, S. 572 m.w.N.). Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. BVerwG Urt. v. 28.11.1991, a.a.O.).

Nach diesen Kriterien ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung im Hinblick auf seine Umsetzung in das Referat ) nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist. Der dem Antragsteller übertragene Dienstposten ist auch ausweislich einer im Mai 2003 von dem Antragsgegner vorgenommenen Stellenausschreibung (Kennziffer vom ) mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet, der Antragsteller folglich amtsangemessen beschäftigt.

Insbesondere bietet die Entscheidung keinen Anhaltspunkt für die Feststellung, die Begründung sei nur vorgeschoben, in Wahrheit hätten andere, nicht sachgerechte Gründe der Umsetzung zugrunde gelegen. Die von dem Antragsgegner angestellten Erwägungen, das Referat ) benötige einen personalerfahrenen Referatsleiter mit fundierten juristischen Kenntnissen, stellt nach Abgleich mit dem Aufgabengebiet des Referats keine sachfremde oder gar ermessensmissbräuchliche Erwägung dar.

Das Aufgabengebiet des Referats ) umfasst die folgenden Bereiche:

- Allgemeine Angelegenheiten,

- Organisation, Arbeitsprogramm,

- Personalangelegenheiten,

- AK II, UA "Kommunale Wirtschaft/ Kommunale Finanzen,

- Unternehmen und Beteiligungen der Kommunen,

- Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung,

- Eigenbetriebsrecht,

- Unternehmen in Privatrechtsform,

- Steuerung der Unternehmen und Beteiligungen,

- Kommunale Dienstleistungen, neue Geschäftsfelder,

- kommunale Energiewirtschaft, Konzessionsabgabenrecht, Genehmigung von Braunkohle- und Sanierungsrahmenplänen,

- Kommunale Verkehrswirtschaft, Verkehrsplanung, ÖPNV,

- Kommunale Krankenhäuser,

- Sparkassenaufsicht (soweit nicht SMF betroffen),

- Vergabewesen (für Kommunalbereich),

- Privatisierung im kommunalen Bereich,

- Privatisierungsbericht,

- Grundsatzfragen der Sonderfinanzierungen (KommInvestVwV),

- Betreibermodelle,

- Abbau kommunaler Standards,

- Kommunales Vermögen,

- Kommunalfreistellungsverordnung,

- Rechtsfragen des einigungsbedingten Vermögens- und Sachenrechts (soweit kommunales Vermögen betroffen),

- Amtshaftung (soweit kommunales Vermögen betroffen ist und soweit nicht aus der Wahrnehmung von Weisungsaufgaben resultierend),

- VwV Kostenerstattung bei nicht vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen kommunaler Bediensteter,

- Kommunale Wirtschaftsförderung, Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur,

- Kommunales Prüfungswesen,

- Kommunalprüfungsordnung,

- Erwiderung des SMI auf den Jahresbericht des Sächsischen Rechnungshofs (Koordinierung innerhalb der Abteilung und Einzelfälle),

- Rechtsaufsicht über die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (soweit nicht haushaltsrechtliche Fragen betroffen),

- Offene Vermögensfragen,

- Grundsatz- und Rechtsfragen im Bereich offene Vermögensfragen (Vermögensgesetz, Investitionsvorranggesetz, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz),

- Fachaufsicht über das LARoV,

- Bearbeitung von parlamentarischen Anfragen, Petitionen und Eingaben,

- Zusammenarbeit mit BMF, BMJ sowie dem Bundesamt für offene Vermögensfragen (BARoV), Vertretung des Freistaates im Beirat des BARoV.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, der Antragsgegner habe sein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt, weshalb die Entscheidung wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig sei, trifft dies nicht zu. Denn der Antragsteller hat die für seine Entscheidung maßgeblichen Kriterien genannt, die ihn zu der Umsetzung des Antragstellers bewogen haben und damit sein Ermessen ausgeübt. Der Umstand, dass sich die angestellten Erwägungen des Antragsgegners nicht in der Personalakte des Antragstellers befinden, mithin nicht schriftlich niedergelegt wurden, ist deshalb unschädlich, weil es nach dem übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten und auch nach der von dem Antragsteller zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 26.9.2003 im Vorfeld der Umsetzungsmaßnahme am 11.9.2003, 12.9.2003, 15.9.2003, 16.9.2003 und 22.9.2003 verschiedene Gespräche mit seinem Dienstvorgesetzten, bis hin zum Staatssekretär, Dr. Dr. A. , und Staatsminister des Innern R. gegeben hat. Zugleich wurde der Antragsteller damit ausreichend vorher angehört (vgl. Thüringer OVG, Beschl. v. 5.12.1996, Az: 2 EO 426/95, zitiert nach JURIS).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer II, 8.3. des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Januar 1996.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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