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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.11.2009
Aktenzeichen: 2 D 146/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, SportSeeSchV
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
SportSeeSchV § 12 Abs. 3 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 D 146/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Wasserverkehrsrechts
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis
am 16. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2009 - 2 K 1346/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a., dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26).
Auch nach diesem Maßstab bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Denn der Kläger erfüllt auch nach eigenem Vortrag nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der für sein Begehren maßgeblichen Anspruchsgrundlage des § 12 Abs. 3 der Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferschein und die Besetzung von Traditionsschiffen (SportSeeSchV). Diese Vorschrift nimmt ausdrücklich Bezug auf die einschlägigen Durchführungsrichtlinien Sportsee-/Sporthochseeschifferschein in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 116), zuletzt geändert durch Erlass vom 31. März 2004 (VkBl. 2004 S. 213). Mit dieser Inbezugnahme werden die unter Ziffer 8.3.2 der Durchführungsrichtlinien vorgesehenen Voraussetzungen gleichzeitig zu Voraussetzungen der SportSeeSchV. Gemäß Ziffer 8.3.2.2 kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur ein Inhaber eines vor dem 1.1.1994 ausgestellten See-Scheins unter näher bestimmten Voraussetzungen den Sporthochseeschifferschein erhalten; der dem Kläger zur Verfügung stehende Segelschein Kategorie B kann gem. Ziffer 8.3.1 ausschließlich zur Erteilung eines Sportseeschifferscheins ausreichen. Insofern kommt es auf die Frage des Ermessens der Beklagten nicht an, da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 SportSeeSchV nicht erfüllt sind.
Das Klagebegehren kann auch nicht auf § 12 Abs. 3 2. Alternative SportSeeSchV gestützt werden. Dieses Tatbestandsmerkmal "oder eine Gleichwertigkeit besteht" bezieht sich offenkundig auf solche Fälle, die von den typischen Sachverhalten abweichen. Dies ist beim Kläger gerade nicht der Fall; der ihm vorliegende Segelschein ist eben nicht mit dem begehrten Sporthochseeschifferschein vergleichbar. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird insoweit verwiesen.
Da die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, lässt der Senat offen, ob der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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